Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem.
Ex-Architekt hat Einliegerwohnung komplett im KG geplant.
Bundesland NRW, nach § 67 Freistellungsverfahren, d.h.
Architekt haftet für Genehmigungsfähigkeit der Planung.
Jetzt ist unserer Ansicht nach die KG-Einliegerwohnung nicht
genehmigungsfähig geplant worden, da keine ausreichenden
Fenster mit ausreichendem Lichteinfall und Gefälle Außengelände
vorhanden sind.
Gerne kann ich auch ein kurze Skizze per email zuschicken,
allerdings brauche ich dafür eine email-Adresse.
Unsere Frage besteht nun, darin, wie sind
Fensteröffnungen im KG vor Aufenthaltsräumen und
Außenräumen zu gestalten, damit eine genehmigungsfähige
Planung entsteht.
Vielen Dank für Ihr Feedback,
Familie
Klaus Westermann
BauO NW, Einliegerwohnung im KG, genehmigungsfähig, § 48 Aufenthaltsräume in Verbindung mit § 6 Abstandsflächen
BAU-Forum: Architekt / Architektur
BauO NW, Einliegerwohnung im KG, genehmigungsfähig, § 48 Aufenthaltsräume in Verbindung mit § 6 Abstandsflächen
-
§ 48 sagt:
"Aufenthaltsräume die dem Wohnen dienen sind im Kellergeschoss zulässig, wenn sie zu einer Wohnung im Erdgeschoss gehören und mit dieser über eine in der Wohnung liegende Treppe unmittelbar verbunden sind. " Demnach also: Keine separate Einliegerwohnung!
"Im übrigen sind Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite NICHT mehr als 80 cm ÜBER DEM FUSSBODEN liegt!
Kostenlose genaue Beratung und Auskunft erhalten Sie bei dem für Ihr Bauvorhaben zuständigen Sachbearbeiter des Bauamtes. Freundlich fragen hilft.
Gruß M. Peters -
Hallo Herr Peters sorry aber die Herren von ...
Hallo Herr Peters,
sorry aber die Herren von der Stadt helfen mir leider nicht.
Ich habe Ihnen mein Bild mit der Problematik per email zugeschickt.
Unser Ex-Architekt hat wirklich eine komplette Wohnung im KG
als Einliegerwohnung geplant, die über einen separaten Eingang
(Außentreppe) verfügt.
Ist es wirklich so, dass eine komplette Wohnung im KG
nicht erlaubt ist.
Ich dachte gemäß gesendetem Bild liegt die Nichtgenehmigungsfähigkeit an dem Fenster und Außengeländeproblem?
Vielen Dank für Ihre Hilfe -
was kam nach dem Bild?
Also bei sowas sollte man sich selber mal mit ein paar Abzügen Ausdrucken der Bilder auf den Weg zum Bauamt machen und persönlich mit den Leuten reden. Dann helfen die bestimmt auch ... -
Bild ist Ansichtssache
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nur 1 m tiefe Lichtschächte
reichen keinesfalls aus. Die Schnittzeichnung welche Sie übermittelt haben zeigt alle Anforderungen an die Belichtung bzw. Geländehöhen und Verlauf vor notwendigen Fenstern. Können Sie die dort gezeigten Anforderungen nicht erfüllen - klappt meist nur bei Hanglage und nicht bei "eingegrabenen Kellern" - , dann wird es nichts mit einer Genehmigung.
Wenn Ihnen der Bauamtsmitarbeiter auch nicht helfen kann im Sinne von genehmigen, so wird er Ihnen aber genau erläutern können, warum er nicht genehmigen kann.
Im übrigen haben (fast) alle Architekten eine bebilderte Ausgabe der Landesbauordnung und bei § 48 ist eine schöne Schnittzeichnung dabei, an der genau zu erkennen ist, weil es sein soll!
Gruß M. Peters
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