Rücktritt: Vertragsauflösung & Vertragsrücktritt

Rücktritt - Vertragsauflösung, Vertragsrücktritt, Lösung vom...

Rücktritt
Bild: BauKI / BAU.DE

Rücktritt: Definition, Synonyme und Unterschiede einfach erklärt

Der Rücktritt ist ein gesetzlich geregeltes Gestaltungsrecht, das dem Vertragspartner erlaubt, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Rücktritt ist ein gesetzlich geregeltes Gestaltungsrecht, das dem Vertragspartner erlaubt, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Im Werkvertragsrecht (§ 636 ff. BGB) kann der Bauherr zurücktreten, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung, z. B. in Form eines unbehebbaren oder nicht behobenen Mangels, vorliegt. Der Rücktritt setzt in der Regel eine vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung voraus. Nach Erklärung des Rücktritts werden die empfangenen Leistungen rückabgewickelt. Ziel des Rücktritts ist es, den Vertrag zu beenden, wenn ein Festhalten daran unzumutbar ist. Er stellt damit eine wichtige rechtliche Möglichkeit dar, auf gravierende Vertragsverstöße zu reagieren.

Synonyme für "Rücktritt"

Vertragsauflösung, Vertragsrücktritt, Lösung vom Vertrag, Rückabwicklung, Rücknahme, Rückzug, Kündigung, Widerruf, Vertragsbeendigung, Aufhebung

Rücktritt: Bedeutungsunterschiede und Abgrenzungen

  • Rücktritt ist ein rechtliches Mittel zur Vertragsauflösung bei Pflichtverletzung oder Mangel.
  • Vertragsauflösung ist ein Oberbegriff, der auch einvernehmliche oder gerichtliche Aufhebungen umfasst.
  • Vertragsrücktritt ist eine alternative Formulierung, identisch in der Bedeutung.
  • Lösung vom Vertrag ist eher beschreibend als juristisch präzise.
  • Rückabwicklung bezeichnet die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen des Rücktritts, also Rückgabe empfangener Leistungen.
  • Rücknahme kann auch die Rückgabe von Waren meinen, ist aber kein juristischer Rücktritt.
  • Rückzug ist umgangssprachlich und nicht rechtsverbindlich.
  • Kündigung ist nur bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
  • Mietvertrag) der richtige Begriff.
  • Widerruf ist zeitlich beschränkt und gilt nur bei Verbraucherverträgen.
  • Vertragsbeendigung und Aufhebung sind übergeordnete Begriffe.

Rücktritt: Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!

Der Rücktritt ist ein gesetzlich geregeltes Gestaltungsrecht, das dem Vertragspartner erlaubt, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Rücktritt ist ein gesetzlich geregeltes Gestaltungsrecht, das dem Vertragspartner erlaubt, sich von einem bereits geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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