Erschlossenes Grundstück gekauft, Kosten nicht beglichen: Rechte, Pflichten & Risiken?
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Erschlossenes Grundstück gekauft, Kosten nicht beglichen: Rechte, Pflichten & Risiken?

Voll Erschlossen Angeboten (Grundstück) aber noch keine Kosten beglichen!, 20. Juni 2014

Hallo liebe Profis & Juristen,

meine Familie und ich sind seit einer geraumen Zeit auf der Suche nach einem Grundstück. Vor einigen Monaten haben wir unser Traumgrundstück, in Mecklenburg-Vorpommern, gefunden. Das Grundstück war bzw. ist noch Ackerland und gehört einem Landwirtschaftsbetrieb aus dem Nachbarort. Mittlerweile haben wir das Grundstück vermessen und teilen lassen, also schon erhebliche Kosten investiert. Der Makler hat, dessen Schild mit Kontaktinformationen am Grundstück stand, uns dieses Grundstück beim 1. Treffen als Voll erschlossen angeboten. Das beruhigte uns damals, da wir diese Kosten umgehen wollten.

Nun kam es zu dem lang ersehnten Notartermin und somit der Punkt "Erschließung". Auf den Makler haben wir an diesem Termin verzichtet, weil wir mit der Zeit gemerkt haben, dass dieser einfach nur unfähig ist und wir uns unsere Informationen, die wir benötigten, letztendlich immer alleine besorgt haben / mussten.

Am Tisch saß somit der Geschäftsführer (GFAbk.) des Landwirtschaftsbetriebes, dessen Kollege, der Notar und natürlich wir.

Auf Nachfrage, was denn nun mit den Erschließungsgebühren sei, konnte uns der GF nur mitteilen, dass er nichts von einer Gebühr wisse, die er oder sein Betrieb geleistet hätten. Die Erschließung beeinhalten in diesem Ort Strom, Wasser (Zu- / Abwasser (Zuwasser, Abwasser)), Gas, Telekommunikation und Straßenerneuerungen.

Bis dato sind wir davon ausgegangen, dass alle Kosten diesbezüglich beglichen wurden, sonst hätten wir uns ja kein voll ERSCHLOSSENES Grundstück gesucht.

Dementsprechend peinlich war es uns dann, als wir den Termin dann abbrechen mussten um nicht "die Katze im Sack" zu kaufen und auf eine hoffentlich niedrige Summe zu warten, die irgendwann eintreffen würde. Denn der Notar schrieb im Vertrag: " ... für alle Kosten, die vor oder nach Vertragsunterzeichnung auftraten / auftreten kommt der Erwerber auf. "

Direkt am nächsten Tag haben wir versucht über die o.g. Energieversorger, Bürgermeister etc. heraus zu bekommen, welche Gebühren noch offen wären bzw. welche Summe hier auf uns zukommen würden. Wie schon gehant wurden noch keinerlei Gebühren beglichen, sodass hier eine Summe in fünfstelliger Höhe auf uns zukommen würde. Auch der Makler, der uns den Kontakt zum Eigentümer hergestellt hat (mehr hat der Makler übrigens nicht gemacht und erwartet 5 %, für mich absolut nicht nachvollziehbar) konnte uns hierzu keinerlei Auskunft geben und hat auch keine Anstalten gemacht diese für uns heraus zu bekommen oder uns in irgendeiner Form zu unterstützen.

So und nun haben wir diesbezüglich leichte "Herzkammerflimmern". Der GF des Landwirtschaftsbetriebes ist uns mittlerweile auch nicht mehr so gut gesonnen und zu keiner Verhandlung in Sachen Kaufpreis bereit. Der Grundstückseigentümer (GF) weiß, dass uns die Zeit im Nacken sitzt und wir mit dem bauen beginnen wollen. Er nutzt unsere Situation schamlos aus und teilt uns auch mit, dass er keinen Stress hat und das Grundstück auch gut und gerne Jahre noch als Ackerland brach lassen könnte und auf das Geld nicht angewiesen sei.

Da wir das Grundstück haben möchten und schon einen diversen Betrag gezahlt haben (Vermesser, erste Zahlungen an Baufirma) uns dieses kaufen zu können wird uns nichts anderes übrig bleiben, diese Erschließungsgebühren zu zahlen. Diese Beträge müssen natürlich an anderer Stelle gestrichen werden.

Nun zu unserer eigentlichen Frage:

Kann man hier rechtliche Schritte gegen den Makler / Eigentümer in Form von Schadensersatzansprüchen geltend machen da diese uns das Grundstück als Voll erschlossen angeboten haben und wir damit gerechnet haben, dass alles beglichen ist? Gibt es hierzu entsprechende Paragraphen oder aber schon gesprochene Urteile?

Wir möchten keinem Menschen etwas böses, aber, wer uns offensichtlich so täuscht und unsere Lage dermaßen ausnutzt soll hierfür auch einen Denkzettel bekommen und für solch ein Fehlverhalten büßen müssen. Selbstjustiz ist in Deutschland verboten also bleibt uns nur der rechtliche Schritt.

Für Hilfreiche und zeitnahe Antworten wären wir wirklich sehr dankbar! Vielen Dank im Voraus.

Ein Hilfesuchender

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  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Sicherheitshinweise

    🔴 Kritisch: Ungeklärte Erschließungskosten können zu erheblichen finanziellen Belastungen und rechtlichen Auseinandersetzungen führen.

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    Ich verstehe, dass Sie ein erschlossenes Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern gekauft haben, aber noch Kosten offen sind. Das ist eine unangenehme Situation, die ich Ihnen im Folgenden erläutern möchte.

    🔴 Gefahr: Nicht beglichene Erschließungskosten können zu erheblichen Problemen führen, bis hin zur Nichtigkeit des Kaufvertrags oder zur Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek.

    Es ist wichtig zu klären, welche Kosten genau offen sind (z.B. für Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Telekommunikation, Straßenerneuerung). Prüfen Sie den Kaufvertrag und die dazugehörigen Unterlagen (z.B. Notarprotokoll) genau, um festzustellen, wer für die Begleichung dieser Kosten verantwortlich ist. Normalerweise trägt der Verkäufer die Kosten bis zum Übergabetermin.

    Ich empfehle Ihnen, sich umgehend mit dem Notar in Verbindung zu setzen, der den Kaufvertrag beurkundet hat. Er kann Ihnen Auskunft über die rechtliche Situation geben und Ihnen bei der Klärung der offenen Fragen helfen. Zusätzlich sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Ihre Rechte und Pflichten genau zu kennen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.

    👉 Handlungsempfehlung: Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu einem Anwalt für Immobilienrecht auf und lassen Sie den Kaufvertrag prüfen. Klären Sie die offenen Kosten mit dem Verkäufer und dem Notar.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Erschließungskosten
    Kosten für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Einrichtungen wie Straßen, Wasserleitungen, Abwasserkanäle und Stromversorgung. Sie sind Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
    Verwandte Begriffe: Anliegerbeiträge, Erschließungsvertrag, Baukosten.
    Kaufvertrag
    Ein Vertrag, der den Verkauf einer Sache (z.B. eines Grundstücks) regelt. Er enthält die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer.
    Verwandte Begriffe: Notarvertrag, Auflassungsvormerkung, Eigentumsübertragung.
    Schadensersatz
    Eine finanzielle Entschädigung für einen Schaden, der durch das Verschulden einer anderen Person entstanden ist. Im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf kann Schadensersatz z.B. bei arglistiger Täuschung oder Vertragsbruch gefordert werden.
    Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Mängelansprüche, Vertragsstrafe.
    Notar
    Ein unabhängiger Jurist, der öffentliche Urkunden (z.B. Kaufverträge) beurkundet und die Parteien berät. Der Notar sorgt für eine rechtssichere Abwicklung des Geschäfts.
    Verwandte Begriffe: Beurkundung, Auflassung, Grundbuch.
    Auflassungsvormerkung
    Ein im Grundbuch eingetragener Vermerk, der den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sichert. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück ein zweites Mal verkauft oder belastet.
    Verwandte Begriffe: Grundbuch, Eigentum, Belastung.
    Grundbuch
    Ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die dazugehörigen Eigentumsverhältnisse, Belastungen und Beschränkungen verzeichnet sind. Das Grundbuch dient der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr.
    Verwandte Begriffe: Eigentümer, Hypothek, Dienstbarkeit.
    Anliegerbeiträge
    Beiträge, die von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke für die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden.
    Verwandte Begriffe: Erschließungskosten, Straßenausbaubeiträge, Kanalanschlussbeiträge.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was sind Erschließungskosten?
      Erschließungskosten sind Gebühren, die für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Einrichtungen wie Straßen, Wasserleitungen, Abwasserkanäle und Stromversorgung auf einem Grundstück anfallen. Diese Kosten werden in der Regel von der Gemeinde oder dem Erschließungsträger erhoben und sind Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstücks. Die genaue Höhe und Zusammensetzung der Erschließungskosten sind in den jeweiligen kommunalen Satzungen geregelt.
    2. Wer trägt die Erschließungskosten beim Grundstückskauf?
      Grundsätzlich trägt derjenige die Erschließungskosten, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Im Kaufvertrag kann jedoch vereinbart werden, dass der Verkäufer die Kosten bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. Übergabe des Grundstücks) trägt. Es ist daher wichtig, den Kaufvertrag genau zu prüfen.
    3. Was passiert, wenn die Erschließungskosten nicht bezahlt werden?
      Wenn die Erschließungskosten nicht bezahlt werden, kann die Gemeinde oder der Erschließungsträger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Grundstückseigentümer einleiten. Im schlimmsten Fall kann das Grundstück zwangsversteigert werden. Außerdem können die nicht bezahlten Kosten als öffentliche Last auf dem Grundstück eingetragen werden, was dessen Wert mindert.
    4. Kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Erschließungskosten höher sind als erwartet?
      Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist grundsätzlich möglich, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Ob dies der Fall ist, wenn die Erschließungskosten höher sind als erwartet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen.
    5. Welche Rechte habe ich, wenn der Verkäufer die Erschließungskosten nicht bezahlt?
      Wenn der Verkäufer vertraglich verpflichtet ist, die Erschließungskosten zu tragen, und dies nicht tut, können Sie ihn auf Erfüllung des Vertrages verklagen. Sie können auch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Ihnen durch die Nichtzahlung der Kosten ein Schaden entstanden ist.
    6. Was ist der Unterschied zwischen Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen?
      Erschließungskosten fallen für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Einrichtungen an, während Anliegerbeiträge für die Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung dieser Einrichtungen erhoben werden. Anliegerbeiträge werden in der Regel von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke getragen.
    7. Wie kann ich mich vor unvorhergesehenen Erschließungskosten schützen?
      Vor dem Kauf eines Grundstücks sollten Sie sich bei der Gemeinde oder dem Erschließungsträger über die Höhe der Erschließungskosten informieren. Lassen Sie sich die Kosten schriftlich bestätigen und nehmen Sie eine Klausel in den Kaufvertrag auf, die regelt, wer die Kosten trägt. Eine Rechtsschutzversicherung kann im Streitfall helfen.
    8. Was bedeutet "voll erschlossen" im Zusammenhang mit einem Grundstück?
      "Voll erschlossen" bedeutet, dass das Grundstück an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist und über Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser und Telekommunikation verfügt. Die Kosten für diese Anschlüsse sind in der Regel bereits bezahlt.

    🔗 Verwandte Themen

    • Grundstückskaufvertrag prüfen
      Worauf Sie bei der Prüfung eines Grundstückskaufvertrags achten sollten.
    • Rechte und Pflichten beim Grundstückskauf
      Ein Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer.
    • Erschließungskosten sparen
      Tipps und Tricks, wie Sie Erschließungskosten reduzieren können.
    • Streitigkeiten beim Grundstückskauf
      Wie Sie Streitigkeiten mit dem Verkäufer vermeiden oder lösen können.
    • Finanzierung des Grundstückskaufs
      Informationen zur Finanzierung eines Grundstückskaufs.
  2. Grundstückskauf: Maklerversprechen vs. Käuferpflichten

    Kopfschütteln
    Also: da gibt es Ackerland mit einem Maklerschild, der will Geld verdienen und verspricht Dinge die er nicht halten kann. Erschließungskosten trägt immer der Käufer, entweder extra ausgewiesen oder über den Kaufpreis. Dann lassen Sie vermessen ... wer hat Sie dazu berechtigt? Dann leisten Sie eine Anzahlung an eine Baufirma ... für welches Haus, für welche welche Pläne und welche Eigentumsrechte? Dann gibt es Streit beim Notar über elementare Teile eines Vertrages und Sie verhandeln mit einem Eigentümer der evtl. gar nicht verkaufen will über Ackerland welches evtl. gar kein Bauland ist und nehmen dazu nicht den Makler mit um Kosten zu sparen. So was war mir bisher nur von Spanien bekannt. Es würde mich nicht wundern, wenn Sie morgen keinen mehr erreichen und das Maklerschild weg ist. Gruß
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  3. Bauland prüfen: Architekt & Wertgutachter ratsam!

    Vielleicht ...
    Vielleicht wäre jetzt der richtige Zeitpunkt, sich ein paar Fachleute zu suchen, die auf ihrer Seite mitspielen. Ein Architekt, der erst mal prüft, ob es sich überhaupt um Bauland handelt und ob sie Ihr Traumhaus dort überhaupt bauen werden dürfen. Ein Wertgutachter, der den Kaufpreis prüft (inkl. und exkl. Erschließungskosten). Einen Rechtsanwalt, der den ihnen entstandenen Vermögensschaden gegenüber dem Makler für sie geltend macht.

    UND ... ... wenn Sie für diese Leute kein Geld übrig haben, dann haben sie von vorn herein viel zu knapp kalkuliert.

  4. Bauland-Kauf: Bauantrag läuft – Ansprüche prüfen!

    Herr Tilgner ...
    Herr Tilgner diese Fachleute haben wir bereits. Zum einen steht uns die ganze Zeit schon ein Bauingenieur und Architekt zur Seite, der unsere Wünsche aus dem Haus verwirklichen soll. Dieser hat sich auch schon mit dem nötigen Amt auseinander gesetzt bezüglich Bauland, ob wir unser Traumhaus bauen dürfen etc.. Der Bauantrag läuft bereits, von dieser Seite her ist also alles korrekt gelaufen.

    Unser Ingenieur ist selbst negativ überrascht wie der Grundstücksbesitzer vorgegangen ist und uns gegenüber tritt. Hier liegt eine bewusste Täuschung vor. Wer nur dafür haftet, ist die Frage? Der Makler oder der momentante Grundstücksbesitzer?

    Einen Rechtsanwalt, der in diesem Gebiet Profi ist, suchen wir bereits und werden wir zur gegebner Zeit mit dem Sachverhalt vertraut machen um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

    Das Bauland, das ja momentan noch Ackerlandschaft ist, hat einen gewissen "niedrigen" Kaufpreis im Vergleich zu anderen Grundstücken in dieser Größenordnung. Da wir uns schon mehrere Grundstücke angeschaut haben und auch vom Vermessungsbüro die Information haben in welchem Preissegment dieses Grundstück sein müsste, wissen wir, dass der Preis korrekt ist.

    • Name:
    • Ein Hilfesuchender
  5. Bauland: Normaler Ablauf von Ackerland zu Bauland

    normaler Ablauf
    Bei einem normalen Ablauf wird Ackerland durch einen Bebauungsplan Bauland und zwar rechtssicher. Danach lässt der Eigentümer vermessen und parzellieren. Der Eigentümer fertigt Verkaufsunterlagen mit allen Unterlagen der Erschließung. Es werden Flurkarten gefertigt. Ein Käufer macht zusammen mit dem Verkäufer einen Notartermin. Nach erfolgten Notarvertrag und Zahlung des Kaufpreises erfolgt die Eigentumsübertragung und der Eintrag ins Grundbuch. Jetzt kann der Käufer einen Architekten beauftragen der plant und ausschreibt. Danach erfolgen Verträge mit Baufirmen. Dieser Ablauf ist hier gestört und es ist derzeit nicht erklärbar warum das so ist. Gruß
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  6. Grundstückskauf: Vermögensschaden beziffern – So geht's!

    ok
    Sie müssen natürlich einen "Schaden" beziffern, den Sie gegen den Makler und/oder den Verkäufer geltend machen wollen. Wie hoch ist denn der Vermögensschaden? Schaden = Erschließungskosten? Dann müssten Sie beweisen können, dass die Makleranzeige und der von Ihnen zu zahlende Kaufpreis erwarten ließ, dass diese Kosten ihnen eigentlich erspart bleiben müssten, weil schon im Kaufpreis enthalten. Wenn Sie das nicht anhand von Maklerexposé und anderen Unterlagen belegen können, dann verbuchen Sie die Erschließungskosten als Lehrgeld und sparen Sie sich den Weg zum Anwalt!

    Wenn Aufgrund dieses ganzen Hickhacks mit dem Makler und dem Verkäufer jetzt gar kein Grundstückskauf mehr zustande kommt, dann wird der Vermögensschaden natürlich um vieles größer und der Weg zum Anwalt dann sicher unumgänglich.

    Ob man immer die optimale Reihenfolge (wie von Hr. Kirschner) geschrieben, einhalten muss? Es ist der leichteste Weg! Andere Wege (wie der Ihre) sind auch möglich bergen aber Gefahren, wie man sieht.

  7. Grundstück: Übergabe vs. Gegenwert – Rechte & Pflichten

    Ich bezweifele dass Sie einen Schaden gegen
    einen der Beteiligten geltend machen können. Aber das sollte ein Anwalt klären.

    Wir haben im BGBAbk. die Übergabe einer Sache und die Übergabe des Gegenwertes. Beides sind Verpflichtungen die sich aus dem Vertrag ergeben und sind völlig unabhängig voneinander. Das muss man verinnerlicht haben.

    Wenn hier "erschlossen" angepriesen wird, sind vermutlich die Leitungen gelegt. Ich würde auch die Parzellierung, d.h. die Vermessung dazu rechnen.

    Leitung legen und bereits bezahlt haben sind aber getrennte Sachen. Sie haben sich etwas falsches unter dem Begriff "erschlossen" vorgestellt.

    Wenn Sie schon einen Architekten haben, den Sie zumindest in Hessen nicht brauchen, gehört es zu den Aufgaben unter LPAbk. 1, Grundlagenermittlungen, das zu klären. Das können Sie aber auch selbst erfragen. Da hätten Sie sich mal schlau machen sollen.

    • Name:
    • Pauline Neugebauer
  8. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Erschlossenes Grundstück gekauft: Rechte, Pflichten & Risiken

    💡 Kernaussagen: Beim Kauf eines erschlossenen Grundstücks sind die Erschließungskosten ein zentraler Punkt. Es ist entscheidend, den Kaufvertrag genau zu prüfen und zu klären, ob die Kosten im Kaufpreis enthalten sind oder separat anfallen. Die Expertise von Fachleuten wie Architekten und Rechtsanwälten ist ratsam, um Risiken zu minimieren und Ansprüche geltend zu machen. Ein Wertgutachter kann helfen, den Kaufpreis inklusive Erschließungskosten zu bewerten. Die Klärung der Bauland-Frage und die Prüfung des Bebauungsplans sind unerlässlich.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Grundstückskauf: Maklerversprechen vs. Käuferpflichten trägt der Käufer in der Regel die Erschließungskosten, entweder separat ausgewiesen oder im Kaufpreis enthalten. Daher ist Vorsicht bei mündlichen Zusagen geboten.

    ✅ Zusatzinfo: Der Beitrag Bauland: Normaler Ablauf von Ackerland zu Bauland beschreibt den üblichen Prozess von der Umwandlung von Ackerland in Bauland bis zum Notartermin und der Eintragung ins Grundbuch. Dies bietet einen guten Überblick über die notwendigen Schritte.

    🔴 Risiko: Wie im Beitrag Grundstückskauf: Vermögensschaden beziffern – So geht's! erläutert, ist es wichtig, einen möglichen Vermögensschaden zu beziffern, um Ansprüche gegen Makler oder Verkäufer geltend zu machen. Unklare Formulierungen im Kaufvertrag können zu finanziellen Risiken führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie einen Rechtsanwalt für Immobilienrecht, um den Kaufvertrag prüfen zu lassen und Ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Erschließungskosten zu klären. Der Beitrag Bauland prüfen: Architekt & Wertgutachter ratsam! empfiehlt, frühzeitig Fachleute hinzuzuziehen.

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