Hallo, ich habe von meinem Bauträger mit Datum vom 03.03. eine Schlechtwetteranzeige erhalten.
Es steht lediglich drin:
"Mit Hinweis auf § 3 des Kaufvertrages müssen wir für Ihr Objekt 20 Arbeitstage Schlechtwetter anmelden. "
Die Tage sind nicht konkretisiert.
Auffällig ist: An unserem Bau haben Elektriker und Installateur ihre Arbeiten überhaupt noch nicht zu Ende gebracht. Außenputz ist zu 90 % erstellt, Gerüst teilweise schon wieder abgebaut. Verputzer innen und Estrichleger könnten also gar nicht arbeiten, da Elektriker und Installateur noch nicht fertig sind.
Kann das so richtig sein?
Gilt auch für Elektriker und Installateur "Schlechtwetter"?
Bauträger zeigt Schlechtwetter an - wer kennt sich aus?
BAU-Forum: Wer hat Erfahrung mit
Bauträger zeigt Schlechtwetter an - wer kennt sich aus?
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Werkvertrag
So weit ich das übersehe haben Sie keinen Kaufvertrag, sondern einen Werkvertrag. Weiterhin ist unklar, ob sie einen Werkvertrag nach BGBAbk. oder VOBAbk. haben.Was in Ihrem § 3 steht, können wir erst Recht nicht wissen.
Welche Baubeginn ist angezeigt und welcher Fertigstellungstermin ist vereinbart?
Erst nach Beantwortung dieser Fragen ist eine Antwort möglich.
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Hallo Frau Lambrecht, "Schlechtwetter" gibt es natürlich nur ...
Hallo Frau Lambrecht,
"Schlechtwetter" gibt es natürlich nur für Arbeiten, die durch "schlechtes" Wetter beeinflusst werden.
Das ist z.B. Frost oder Schnee oder sinflutartige Regenfälle etc.
Betreffende Arbeiten sind z.B. betonieren, mauern, Putzen, Abdichten mit KMB etc.
Und natürlich gibt es eine Schlechtwetteranzeige nur dann, wenn vertraglich so vereinbart ist.
Die Frage ist: warum gerade 20 Tage, nicht 19 oder 21?
Lassen Sie sich vom Bauträger auflisten, welche Arbeiten behindert sind und warum gerade 20 Tage.
Ansonsten lehnen Sie die Schlechtwetteranzeige ab und fordern Sie ihn auf, weiterzuarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schwabe -
Fehlende Angaben
Also ich habe einen Kaufvertrag von einem Generalunternehmer gemäß BGBAbk.. Die VOBAbk. wurde nicht gesondert vereinbart.
In § 3 steht:
"Die Verkäuferin haftet nicht für Verzögerungen, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere nicht Schlechtwetterlage oder Streik. "
Baubeginn wurde nicht schriftlich angezeigt, Grundstück wurde mit dem Bagger abgezogen im August 2005, Fertigstellungszeitraum ist vertraglich vereinbart für 12 Monate.
Zu den Tagen oder der Gewerkbehinderung steht nichts ausführliches drin, sondern nur dieser Satz.
Verstehe ich also richtig: Wenn es bei uns nicht weitergeht weil der Elektriker und Sanitärinstallateur nicht fertig sind (Bau ist ansonsten überdacht, Trocken und ob mit Ortschaum eingesetzter Fenster schon nahezu Winddicht!) und der Wärmedämmputz außen ist fertig und behindert auch kein anderes Gewerk, kann ggf. gar kein Schlechtwetter vorliegen? -
was ist das Ziel?
Was bezweckt der Unternehmer damit?
Geld bekommt der von Ihnen nicht, es ist höchstens die Ankündigung einer Bauzeitverlängerung.
Wenn der Bau aber so weit fertig ist, genügt eine kleine Bauheizung und es wird mollig warm.
Installateure arbeiten selten unter +5 Grad am Bau wegen Gesundheit, Qualität und Schutz des Werkes.
Gruß -
Planungsmängel
Es hat sich gezeigt, dass der Architekt bei der Planung geltendes Recht der LBOAbk. nicht berücksichtigt hat. Mit der Umplanung kommt er nicht voran, weil er zu seinen Gunsten (der Einfachheit halber) uns unzumutbare Änderungen in den Raumaufteilungen "zumuten" will.
Das ist der andere Kriegsschauplatz.
Und das hat sehr lange gedauert. Deswegen konnten Handwerker nicht arbeiten, weil überhaupt nicht klar war, ob die jetzt stehenden Wände auch stehen bleiben.
Offenbar will der diese Ruhestandszeit damit wieder einholen ... -
"Was bezweckt der Unternehmer damit? " vielleicht hat der ...
"Was bezweckt der Unternehmer damit? "
vielleicht hat der Bauunternehmer eine "wichtigerer" Baustelle, wo es alle seine Arbeiter benötigt.
So etwas kommt vor, Herr Klaus
Mit freundlichen Grüßen
Schwabe -
Hallo Frau Lambrecht, "Die Verkäuferin haftet nicht für ...
Hallo Frau Lambrecht,
"Die Verkäuferin haftet nicht für Verzögerungen, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere nicht Schlechtwetterlage oder Streik. "
Das bestätigt dass, was ich Ihnen bereits geraten habe. Lassen Sie sich vom Bauträger auflisten, welche Arbeiten behindert sind.
Ansonsten lehnen Sie die Schlechtwetteranzeige ab und fordern Sie ihn auf, weiterzuarbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Schwabe