ich lass zurzeit von einem Bauträger ein Einfamilienhaus bauen. Im Werkvertrag wurde eine Bauzeitgarantie von 5 Monaten vereinbart, jedoch ohne Angabe einer Vertragsstrafe. Während des Baus haben wir eine Bürgschaftsurkunde "für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel" zugesandt bekommen. Inzwischen sind die 5 Monate abgelaufen und es sind noch einige Arbeiten am Haus zu erledigen. Sowohl der Bauträger als auch die Versicherung behaupten nun, dass kein Anspruch auf die Bürgschaft besteht, da damit nicht die 5 Monate Bauzeitgarantie abgesichert ist, sondern dass der Bau überhaupt irgendwann fertiggestellt wird. Dies finde ich sehr fragwürdig, denn wenn nicht die RECHTZEITIGE Fertigstellung abgesichert ist, sondern nur die Fertigstellung im Allgemeinen und irgendwann, dürfte es doch so auch nicht in der Bürgschaft stehen, oder? Zudem kommt, dass nach der Aussage ja der Bauträger das Haus fertigstellen kann wann er will und die 5 Monate Bauzeitgarantie im Grunde gar keine Aussagekraft haben. Daher nun meine Frage: Was ist mit einer Bürgschaft " ... für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel ... " nun abgesichert? Danke für die Antworten
Bürgschaft Bauzeitgarantie
BAU-Forum: Bauversicherung
Bürgschaft Bauzeitgarantie
Hallo,
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schwammig
Welchen Honig wollen Sie aus der Bürgschaft saugen? Zwei schwammige Begriffe machen das Papier wertlos: "rechtzeitig und keine wesentliche Mängel". Im Vertrag müssten Termine stehen mit Rechtsfolgen bei einer Überschreitung und ein SV für die Mängelfeststellung. Sie werden nun erleben wie kreativ ein Bauträger mit den Begriffen umgeht. Rechtzeitig ist nicht mit der Bauzeitgarantie in Verbindung zu bringen und unwesentlich sind bei einem Bauträger alle Mängel. Gruß -
Prinzipiell stimmt es schon ...
Prinzipiell stimmt es schon aber hier wird so viel durcheinander geworfen, da muss man erst mal Ordnung rein bringen. Bauträger und Werkvertrag beißt sich schon mal.Und nicht "keine" sondern "ohne" : p. Ich weiß, spitzfindig, aber so ist die juristerei nun mal ...
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