Höhe einer Gewährleistungsrückstellung
BAU-Forum: Bauversicherung
Höhe einer Gewährleistungsrückstellung
Gibt es eine Faustformel für Gewährleistung zu bildende Rückstellung?
Hintergrund ist der folgende: Unser Bauträger (ansässig in Köln) hat Insolvenz angemeldet, das Verfahren ist eröffnet. Neben verschiedener kleinerer Mängel haben wir noch 4 Jahre Gewährleistung als Forderung offen. Die Idee ist nun die vom Bauträger gebildete Rückstellung als Forderung anzumelden. Da in Urteilen eine Bandbreite von 0,5 %-5 % als akzeptable Rückstellung angegeben ist, wäre meine Frage, was hier tatsächlich ein üblicher Wert ist. Gibt es diesbezüglich Erfahrungen?
Hintergrund ist der folgende: Unser Bauträger (ansässig in Köln) hat Insolvenz angemeldet, das Verfahren ist eröffnet. Neben verschiedener kleinerer Mängel haben wir noch 4 Jahre Gewährleistung als Forderung offen. Die Idee ist nun die vom Bauträger gebildete Rückstellung als Forderung anzumelden. Da in Urteilen eine Bandbreite von 0,5 %-5 % als akzeptable Rückstellung angegeben ist, wäre meine Frage, was hier tatsächlich ein üblicher Wert ist. Gibt es diesbezüglich Erfahrungen?
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Der Insolvenzverwalter ...
wird Sie auslachen.
Wenn ein Gewährleistungseinbehalt nicht vertraglich vereinbart ist, kann er nicht einfach abgezogen oder rückgefordert werden.
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Abtretung
Sie sollten fordern, dass der Insolvenzverwalter die Gewährleistungsansprüche aus den Verträgen des Bauträgers mit seinen Nachunternehmern an Sie abtritt!
(meine bescheidene juristische Laienmeinung)
Grüße -
Abtretung von Gewhrleistungsansprüchen
Wobei die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen
an einzelne Eigentümer in der Regel nicht möglich ist,
da diese Abtretung eine Bevorzugung einzelner Eigentümer gegenüber der Masse der anderen Insolvenzgläubiger bedeuten
würde und daher unzulässig ist. Eine solche Abtretung hätte daher vor Insolvenz erfolgen müssen: schauen Sie bitte in Ihren Notarvertrag, manchmal ist eine solche Abtretung bereits
im notariellen Kaufvertrag erfolgt.
Falls dieses nicht erfolgt ist, können Sie lediglich
bestehende BAUMÄNGEL oder fehlende vertragliche Leistungen als Aufrechnung mit der Kaufpreisforderung des Insolvenzverwalters geltend machen.
Keine Rechtsberatung! lediglich persönliche Meinung!
Viel Glück!