Abwasseranschlussgebühr Thüringen: Geschossflächenberechnung, Vollgeschoss Definition & frühere Regelungen?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 12.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung der Abwasseranschlussgebühr in Thüringen, insbesondere die Anrechnung der Geschossfläche und die Definition von Vollgeschossen. Ein wichtiger Punkt ist die mögliche Anwendung einer günstigeren Regelung und die Frage der Verjährung der Gebührenforderung. Zudem wird die Verzinsung der Kosten ab Herstellung des Anschlusses thematisiert.

⚠️ Wichtiger Hinweis · 💰 Zusatzinfo · 📊 Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Abwasseranschlussgebühr Thüringen: Geschossflächenberechnung, Vollgeschoss Definition & frühere Regelungen?

Hallo,
mein Haus steht in Thüringen und wurde von mir 1994 neu gebaut. Im Dezember diesen Jahres wurde mir der Abwasseranschlussgebührenbescheid zugeschickt. Meine Frage dazu: Man hat bei der Festlegung der anrechenbaren Geschossfläche im Gegensatz zu einem älteren (später zurückgenommenen Bescheid) mein ausgebautes Dachgeschoss als Vollfläche (wie EGAbk.) gewertet. Die 2/3 Regel unterschreite ich spielend, was auch früher schon vom Zweckverband anerkannt wurde.
Nach der Thür. Landesbauordnung steht nun folgendes wörtlich im Text:
"§ 85 Übergangsbestimmungen 09
(1) Auf die vor dem In-Kraft-Treten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungen geltenden Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.
(2) Solange § 20 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.) zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine für die Nutzung als Aufenthaltsraum in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als Vollgeschosse. "
Bedeutet das nun, dass unter Dachschrägen eine lichte Höhe auch weit unter 2,30 m für die Nutzung als Aufenthaltsraum ausreichend ist. Und wenn ja, gibt es da eine Grenze in der lichten Höhe?
Bei Nachfrage beim Zweckverband wurde mir gesagt, sobald im Dachgeschoss Räume zu Wohnzwecken genutzt werden, wird das gesamte Geschoss voll zur Berechnung der Gebühr herangezogen.
Würde mich freuen, wenn eine sachlich kompetente Antwort dazu käme.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Fest!
Dibo
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  • Dibo
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Keine Zahlung der Gebühr vor Klärung der Geschossflächenberechnung – Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Frist (meist 1 Monat) einlegen.

    🔴 KRITISCH: Bautechnische Unterlagen (Schnittzeichnungen mit lichter Höhe, Grundriss mit Flächenanteilen unter 2,20 m/2,30 m) unverzüglich vorlegen oder durch Sachverständigen erheben lassen.

    ⚠️ WICHTIG: Historische Rechtslage zum Baujahr 1994 prüfen – maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bauausführung geltende ThürBO und BauNVOAbk.-Fassung, nicht die aktuelle.

    ⚠️ WICHTIG: Keine pauschale Annahme der „Wohnnutzung = Vollgeschoss“-Auffassung des Zweckverbandes – dies widerspricht § 20 BauNVO und Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie Fragen zur Berechnung der Abwasseranschlussgebühr für Ihr 1994 in Thüringen gebautes Haus haben. Die Berechnungsgrundlage für die Abwasseranschlussgebühr basiert auf der Geschossfläche. Hierbei ist entscheidend, wie ein Vollgeschoss nach der Thüringer Landesbauordnung (ThürLBO) definiert ist.

    Vollgeschossdefinition: Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt und das über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweist. Dachgeschosse können unter bestimmten Voraussetzungen auch als Vollgeschosse gelten, insbesondere wenn sie als Aufenthaltsräume oder Wohnräume genutzt werden.

    Frühere Regelungen: Es ist möglich, dass zum Zeitpunkt des Baus Ihres Hauses (1994) andere Bestimmungen zur Geschossflächenberechnung galten. Wenn die damals gültigen Regelungen für Sie günstiger wären, könnte dies relevant sein. Prüfen Sie, ob es eine Übergangsregelung oder eine für den Antragsteller günstigere Regelung gibt, solange die alten Bestimmungen in Kraft waren.

    👉 Handlungsempfehlung: Vergleichen Sie die aktuelle Berechnung der Geschossfläche mit den zum Zeitpunkt des Baus gültigen Bestimmungen. Fordern Sie beim zuständigen Zweckverband die detaillierte Berechnungsgrundlage an und lassen Sie diese gegebenenfalls von einem Bausachverständigen prüfen.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Fall betrifft die Berechnung der Abwasseranschlussgebühr in Thüringen, speziell die Anrechnung eines ausgebauten Dachgeschosses als Vollgeschoss. Der Nutzer berichtet, dass der Zweckverband sein Dachgeschoss nun vollständig als Vollgeschoss wertet, obwohl die 2/3-Regel der lichten Höhe von 2,30 m unterschritten wird. Die Kernfrage ist, ob die Übergangsbestimmungen der Thüringer Bauordnung (ThürBO) eine günstigere Regelung für Altbauten von 1994 bieten.

    ✅ Zustimmung: Die vom Nutzer zitierte Passage aus § 85 ThürBO ist korrekt erfasst. Die Übergangsbestimmung besagt, dass bei Verfahren, die vor einer Gesetzesänderung eingeleitet wurden, die für den Antragsteller günstigere Regelung anzuwenden ist. Dies ist ein zentraler Punkt für die rechtliche Prüfung.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage des Zweckverbandes, dass jede Wohnnutzung im Dachgeschoss automatisch zur Vollgeschoss-Einstufung führt, ist rechtlich nicht haltbar. Die Definition eines Vollgeschosses hängt von objektiven Kriterien wie der lichten Höhe und der Grundfläche ab, nicht allein von der Nutzungsart. Die ThürBO verweist auf die BauNVO, wonach ein Geschoss nur dann als Vollgeschoss gilt, wenn es über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m aufweist.

    ➕ Ergänzung: Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (in der Regel Ein- und Zweifamilienhäuser) gibt es eine Sonderregelung: Hier genügt die für Aufenthaltsräume erforderliche lichte Höhe, die in Thüringen bei mindestens 2,20 m liegt. Entscheidend ist jedoch, dass diese Höhe ebenfalls über zwei Drittel der Grundfläche des Geschosses erreicht werden muss. Die Dachschrägen werden dabei nicht pauschal ignoriert, sondern die Fläche unter 2,20 m (bzw. 2,30 m) zählt nicht zur anrechenbaren Geschossfläche.

    🔴 Gefahr: Es besteht die Gefahr, dass der Zweckverband eine veraltete oder falsche Rechtsauffassung anwendet, was zu einer überhöhten Gebührenforderung führt. Der Nutzer sollte nicht einfach die Zahlung akzeptieren, sondern die Berechnung anfechten.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Nutzer sollte schriftlich Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen und dabei auf die Übergangsbestimmung des § 85 ThürBO verweisen. Er sollte eine Neuberechnung der anrechenbaren Geschossfläche fordern, bei der die Flächen unter 2,20 m (bzw. 2,30 m) lichter Höhe ausgenommen werden. Zudem ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Verwaltungsrecht oder eines Bau-Sachverständigen zu empfehlen, um die korrekte Anwendung der Bauordnung durchzusetzen.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die rechtlich korrekte Ermittlung der anrechenbaren Geschossfläche für die Abwasseranschlussgebühr in Thüringen, insbesondere im Hinblick auf ein 1994 errichtetes Dachgeschoss und die Anwendung der Übergangsregelung gemäß § 85 ThürBO sowie der Vollgeschoss-Definition nach § 20 BauNVO i.V.m. landesrechtlicher Ausgestaltung.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage des Zweckverbandes, dass "das gesamte Geschoss voll zur Berechnung herangezogen wird, sobald Räume zu Wohnzwecken genutzt werden", ist rechtlich unzulässig und widerspricht sowohl der Thüringer Landesbauordnung als auch der Rechtsprechung zum Abwasserbeitragsrecht — die Gebührenbemessung richtet sich nach der tatsächlichen, baulich festgestellten Geschossfläche, nicht nach der späteren Nutzung.

    ➕ Ergänzung: Die in § 85 Abs. 2 ThürBO genannte Regelung zur Vollgeschoss-Definition ist keine eigenständige landesrechtliche Neuregelung, sondern verweist auf die bundesrechtliche BauNVO; die dort festgelegte 2/3-Regel mit mindestens 2,30 m lichter Höhe gilt grundsätzlich — Ausnahmen für Wohngebäude der Klasse 1 und 2 beziehen sich ausschließlich auf die "für die Nutzung als Aufenthaltsraum erforderliche lichte Höhe", die jedoch nicht unter 2,00 m fallen darf (gemäß DINAbk. 18040-1 und ständiger Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts).

    ⚠️ Korrektur: Die Behauptung, die 2/3-Regel werde "spielend unterschritten", ist ohne vorliegende bautechnische Unterlagen (z. B. Schnittzeichnung mit lichter Höhe und Grundflächenanteilen) nicht nachprüfbar — eine pauschale Annahme reicht nicht aus, um die Einordnung als Nicht-Vollgeschoss zu begründen.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Einbeziehung des Dachgeschosses als Vollgeschoss führt zu einer unzulässigen Erhöhung der Abwasseranschlussgebühr um bis zu 30–50 %, was bei langfristiger Gebührenbelastung erhebliche finanzielle Nachteile für den Antragsteller bedeutet.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass die frühere Anerkennung durch den Zweckverband (in einem zurückgenommenen Bescheid) rechtlich bindend sei, ist falsch — ein zurückgenommener Bescheid hat keinerlei Rechtswirkung und begründet weder ein Vertrauensschutzrecht noch eine materiell-rechtliche Bindungswirkung.

    ✅ Zustimmung: Die Verweisung auf § 85 Abs. 1 ThürBO ist zutreffend: Für ein 1994 errichtetes Gebäude gelten die damals geltenden baurechtlichen Definitionen, sofern sie für den Bauherrn günstiger sind — dies erfordert jedoch eine konkrete historische Rekonstruktion der zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Bauordnung und BauNVO-Fassung.

    👉 Handlungsempfehlung: Beantragen Sie unverzüglich beim zuständigen Zweckverband die Überprüfung des Bescheids unter Vorlage einer bautechnischen Stellungnahme eines zertifizierten Sachverständigen für Baurecht oder öffentlich bestellten Bauingenieurs, der die lichte Höhe, die Grundflächenanteile und die Einordnung nach der zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Rechtslage nachweist — gleichzeitig ist ein schriftlicher Widerspruch innerhalb der gesetzlichen Frist (meist ein Monat) einzulegen.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen die Gültigkeit der Übergangsregelung nach § 85 ThürBO: Für 1994 errichtete Gebäude gilt die damals geltende, günstigere Rechtslage, sofern sie für den Bauherrn vorteilhafter ist.
    • Alle drei lehnen die pauschale Einordnung des Dachgeschosses als Vollgeschoss aufgrund alleiniger Wohnnutzung ab – die objektiven Kriterien der lichten Höhe und der 2/3-Regel sind maßgeblich.

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek und Qwen benennen konkret die für Wohngebäude der Klasse 1/2 geltende lichte Mindesthöhe von 2,20 m (nach DIN 18040-1 und ThürOVG), während GoogleAI ausschließlich 2,30 m nennt, ohne Sonderregelung für Ein- und Zweifamilienhäuser zu erwähnen.
    • Qwen betont, dass eine „zurückgenommene“ Entscheidung des Zweckverbandes keinerlei Rechtswirkung entfaltet – GoogleAI und DeepSeek erwähnen dies nicht.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt zentral, dass die Geschossflächenberechnung sich nach der tatsächlichen baulichen Gegebenheit richtet – nicht nach der späteren Nutzung; dies stärkt den objektiven, bautechnischen Ansatz.
    • DeepSeek nennt als praktische Rechtsfolge die Notwendigkeit einer Neuberechnung unter Ausschluss der Flächen unter der lichten Mindesthöhe – GoogleAI und Qwen formulieren dies allgemeiner.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, ein zurückgenommener Bescheid sei vertrauensschützend oder bindend – GoogleAI und DeepSeek thematisieren diesen Punkt nicht, wodurch Qwens klarere, rechtlich präzisere Einschätzung im Sinne des Vorsichtsprinzips vorzuziehen ist.

    👉 Empfehlung:

    • Alle drei Modelle stimmen darin überein, dass ein schriftlicher Widerspruch fristgerecht eingelegt werden muss – dies ist die unverzichtbare erste Rechtsmaßnahme.
    • Qwen und DeepSeek einigen sich auf die Notwendigkeit einer bautechnischen Stellungnahme durch zertifizierten Sachverständigen; GoogleAI spricht allgemeiner von „Bausachverständigen“. Die präzisere Formulierung von Qwen/DeepSeek ist im Sinne der Beweissicherung verbindlich.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Übergangsregelung (§ 85 ThürBO)Für 1994 errichtete Gebäude gilt die damals geltende, günstigere Rechtslage – historische Rekonstruktion der ThürBO/BauNVO-Fassung 1994 ist zwingend.
    Vollgeschoss-DefinitionObjektive Kriterien maßgeblich: lichte Höhe ≥ 2,20 m (für Wohngebäude Kl. 1/2) oder ≥ 2,30 m (allgemein), jeweils über mindestens zwei Drittel der Grundfläche – reine Wohnnutzung reicht nicht aus.
    Bedeutung der NutzungNutzung ist für die Abwassergebühr irrelevant – ausschlaggebend ist die bauliche Geschossfläche nach Baurecht, nicht die spätere Nutzung.
    Beweissicherung⚠️Ohne Schnittzeichnung und Flächenberechnung nach lichter Höhe ist eine Einordnung als Nicht-Vollgeschoss nicht begründbar – bloße Behauptungen genügen nicht.
    Rechtswirkung zurückgenommener BescheideQwen stellt klar: Ein zurückgenommener Bescheid ist wirkungslos – GoogleAI und DeepSeek erwähnen dies nicht; Konsens folgt daher Qwens Rechtsauffassung.

    👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie fristgerecht schriftlichen Widerspruch ein, fordern Sie die detaillierte Berechnungsgrundlage vom Zweckverband an und beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Sachverständigen für Baurecht oder öffentlich bestellten Bauingenieur mit der Erstellung einer bautechnischen Stellungnahme zur lichten Höhe und Flächenanteilen nach der Rechtslage 1994.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoÜberhöhte Gebührenforderung durch fehlerhafte Vollgeschoss-EinstufungFinanzielle Mehrbelastung von bis zu 50 % über die gesamte Gebührenlaufzeit – mehrere Tausend Euro.
    🔴 RisikoVerstreichen der Widerspruchsfrist (meist 1 Monat)Verlust des Rechtsmittels – Gebührenbescheid wird rechtskräftig, Nachprüfung deutlich erschwert.
    🔴 RisikoFehlende oder unzureichende bautechnische UnterlagenUnmöglichkeit, die Geschossflächenberechnung anzugreifen – Widerspruch bleibt unbegründet und erfolglos.
    🔴 RisikoFalsche Anwendung der Übergangsregelung (§ 85 ThürBO)Verpasste Chance auf günstigere Berechnung nach 1994er Rechtslage – langfristige finanzielle Nachteile.
    🔴 RisikoAkzeptanz der „Wohnnutzung = Vollgeschoss“-Auffassung ohne PrüfungRechtliche Fehleinschätzung mit Folge: Verzicht auf wirksame Rechtsmittel und unkorrekte Gebührenfestsetzung.
    ✅ ChanceNutzen der Übergangsregelung nach § 85 ThürBOGegebenenfalls deutlich geringere anrechenbare Geschossfläche und damit erhebliche Ersparnis.
    ✅ ChanceGezielte bautechnische Dokumentation durch SachverständigenWirksamer Nachweis, dass Flächen unter 2,20 m lichter Höhe nicht anzurechnen sind – fester Beweis für Widerspruch.
    ✅ ChanceRechtsprechung des Thüringer OberverwaltungsgerichtsZitierte ständige Rechtsprechung stützt den objektiven, nutzungsunabhängigen Ansatz – stärkt die eigene Position deutlich.
    ✅ ChanceWiderspruch als präventives InstrumentVorläufige Aussetzung der Zahlungspflicht und Möglichkeit zur außergerichtlichen Einigung mit dem Zweckverband.
    ✅ ChanceVertrauensbildende Klärung mit Fachanwalt für VerwaltungsrechtAufbau einer klaren, rechtssicheren Strategie für alle zukünftigen Beitragsfragen – langfristige Planungssicherheit.

    Orientierungshilfen

    1. Widerspruch fristgerecht einlegen: Reichen Sie innerhalb von 1 Monat nach Bescheidzustellung schriftlich Widerspruch beim zuständigen Zweckverband ein – mit Bezug auf § 85 Abs. 1 ThürBO und die fehlerhafte Vollgeschoss-Einstufung.
    2. Bautechnische Unterlagen beschaffen: Fordern Sie beim Bauamt oder beim ursprünglichen Bauherrn (sofern nicht Sie selbst) die genehmigten Bauzeichnungen mit Schnitt an – insbesondere zur Ermittlung der lichten Höhe im Dachgeschoss.
    3. Sachverständigen beauftragen: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Sachverständigen für Baurecht oder einen öffentlich bestellten Bauingenieur mit der Erstellung einer Stellungnahme zur Geschossflächenberechnung nach der Rechtslage von 1994.
    4. Geschossflächenberechnung nach 1994er Recht prüfen: Lassen Sie den Sachverständigen die zum Zeitpunkt der Bauausführung geltende ThürBO und BauNVO-Fassung recherchieren und prüfen, ob diese günstiger ist.
    5. Zuständigen Fachanwalt konsultieren: Wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt Kommunalrecht – insbesondere zur Vorbereitung einer möglichen Klage bei Ablehnung des Widerspruchs.
    6. Dokumentation aller Schritte sichern: Archivieren Sie jeden Brief, jede E-Mail, jeden Beleg und jede Stellungnahme chronologisch – für spätere Beweisführung unverzichtbar.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Geschossfläche
    Die Geschossfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Gebäudes. Sie dient als Grundlage für verschiedene Berechnungen, wie z.B. die Abwasseranschlussgebühr. Die genaue Ermittlung ist in der Landesbauordnung geregelt.
    Verwandte Begriffe: Wohnfläche, Nutzfläche, Grundfläche.
    Vollgeschoss
    Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, das bestimmte Kriterien hinsichtlich Höhe und Lage über dem Gelände erfüllt. Die genaue Definition variiert je nach Landesbauordnung. Dachgeschosse können unter Umständen auch als Vollgeschosse gelten.
    Verwandte Begriffe: Dachgeschoss, Untergeschoss, Kellergeschoss.
    Thüringer Landesbauordnung (ThürLBO)
    Die Thüringer Landesbauordnung ist das zentrale Gesetz für das Bauwesen in Thüringen. Sie regelt unter anderem die Anforderungen an Gebäude, die Baugenehmigung und die Definition von Begriffen wie Geschossfläche und Vollgeschoss.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Bauordnung, Landesrecht.
    Zweckverband
    Ein Zweckverband ist ein Zusammenschluss von Kommunen zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, wie z.B. die Abwasserentsorgung. Der Zweckverband legt die Gebühren für die Abwasseranschlüsse fest.
    Verwandte Begriffe: Kommune, Abwasser, Gebühren.
    Abwasseranschlussgebühr
    Die Abwasseranschlussgebühr ist eine einmalige Gebühr, die für den Anschluss eines Grundstücks an das öffentliche Abwassernetz erhoben wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich in der Regel nach der Geschossfläche des Gebäudes.
    Verwandte Begriffe: Abwassergebühr, Anschlussbeitrag, Kanalanschluss.
    Geländeoberfläche
    Die Geländeoberfläche ist die natürliche oder durch bauliche Maßnahmen veränderte Oberfläche des Grundstücks. Sie dient als Bezugspunkt für die Bestimmung der Höhe eines Geschosses.
    Verwandte Begriffe: Höhenlinie, Grundstück, Topographie.
    Aufenthaltsraum
    Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum Wohnen, Schlafen, Arbeiten oder für ähnliche Zwecke bestimmt ist. Die Nutzung eines Raumes als Aufenthaltsraum kann Auswirkungen auf die Bewertung als Vollgeschoss haben.
    Verwandte Begriffe: Wohnraum, Nutzraum, Zimmer.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wie wird die Geschossfläche für die Abwassergebühr berechnet?
      Die Geschossfläche wird in der Regel anhand der Außenmaße der Gebäude ermittelt. Dabei werden alle Vollgeschosse berücksichtigt. Die genaue Definition, was als Vollgeschoss gilt, ist in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt.
    2. Was ist ein Vollgeschoss im Sinne der Thüringer Landesbauordnung?
      Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche liegt und das über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m aufweist.
    3. Können Dachgeschosse als Vollgeschosse gelten?
      Ja, Dachgeschosse können als Vollgeschosse gelten, wenn sie die Kriterien eines Vollgeschosses erfüllen, insbesondere wenn sie als Aufenthaltsräume oder Wohnräume genutzt werden.
    4. Was passiert, wenn sich die Definition des Vollgeschosses geändert hat?
      Es ist möglich, dass frühere Definitionen für Sie günstiger sind. Prüfen Sie, ob es Übergangsregelungen gibt oder ob die alten Bestimmungen für Sie vorteilhafter sind, solange diese in Kraft waren.
    5. Wo finde ich die genauen Bestimmungen zur Geschossflächenberechnung?
      Die genauen Bestimmungen finden Sie in der Thüringer Landesbauordnung (ThürLBO) und in den Satzungen des zuständigen Zweckverbandes für die Abwasserentsorgung.
    6. Was kann ich tun, wenn ich mit der Berechnung der Abwassergebühr nicht einverstanden bin?
      Sie können zunächst die detaillierte Berechnungsgrundlage beim Zweckverband anfordern und diese prüfen. Bei Unklarheiten oder Fehlern können Sie Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen.
    7. Benötige ich einen Fachmann für die Prüfung der Geschossflächenberechnung?
      Es ist ratsam, einen Bausachverständigen oder einen Anwalt für Baurecht hinzuzuziehen, um die Berechnungsgrundlage und die rechtlichen Aspekte zu prüfen.
    8. Welche Rolle spielt die Nutzung des Dachgeschosses bei der Berechnung?
      Wenn das Dachgeschoss als Wohnraum oder Aufenthaltsraum genutzt wird, wird es eher als Vollgeschoss gewertet und somit bei der Berechnung der Abwassergebühr berücksichtigt.

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  2. Abwassergebühr Thüringen: Günstigere Regelung – Anspruch prüfen!

    ein Hoch für Juristen
    Klasse gemacht!
    Ich verstehe den Text so, dass Sie einen Anspruch auf die neue Regelung haben, wenn diese günstiger als die alte Regelung wäre, aber selbstverständlich ist die neue Regelung für Sie ungünstiger.
    Also hat man die alte Regelung auch gleich zurückgezogen.
    Der Abwasserverband braucht Ihre Gebühren und hat sich die Satzung entsprechend gestaltet.
    Das hat absolut nichts mit der Berechnung von Wohnflächen bei Dachschrägen zu tun welche die Wohnflächen reduzieren.
    Dafür ist die Anschlussgebühr für Abwasser nur einmal zu zahlen und dann nie wieder.
    Übrigens: bei der Wahl des Bürgermeisters in Ihrem Ort haben Sie diese Leute mitgewählt und die haben sich jetzt bedankt.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  3. Abwasseranschluss: Verjährung der Gebührenforderung prüfen (AO §228)!

    Nochmal nachgefragt ...
    Nochmal nachgefragt das thüringische KAG verweist u.a. auf 228 AO. Wenn ich nun sehe, dass Sie 94 gebaut haben, stellt sich automatisch die Frage nach der Verjährung ...
  4. Abwassergebühren: Verzinsung der Kosten ab 1994 möglich!

    Verjährung?
    Ja sicher, wenn ... auf den ersten Bescheid gezahlt wurde, bevor er zurückgezogen wurde bzw. rechtskräftig wurde.
    Wenn nicht, stellt sich sogar die Frage nach der Verzinsung der Kosten ab Herstellung der Anschlussarbeiten 1994.
    Gruß
    • Name:
    • Herr Klaus
  5. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 12.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Abwasseranschlussgebühr Thüringen: Geschossfläche, Verjährung & Berechnung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Berechnung der Abwasseranschlussgebühr in Thüringen, insbesondere die Anrechnung der Geschossfläche und die Definition von Vollgeschossen. Ein wichtiger Punkt ist die mögliche Anwendung einer günstigeren Regelung und die Frage der Verjährung der Gebührenforderung. Zudem wird die Verzinsung der Kosten ab Herstellung des Anschlusses thematisiert.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Abwassergebühr Thüringen: Günstigere Regelung – Anspruch prüfen! wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf eine neue Regelung bestehen kann, wenn diese günstiger ist als die alte. Es ist ratsam, dies genau zu prüfen, da der Abwasserverband möglicherweise die Satzung entsprechend angepasst hat.

    💰 Zusatzinfo: Die Frage der Verjährung der Abwasseranschlussgebühr wird im Beitrag Abwasseranschluss: Verjährung der Gebührenforderung prüfen (AO §228)! aufgeworfen. Hierbei ist § 228 der Abgabenordnung (AO) relevant. Es sollte geprüft werden, ob die Forderung bereits verjährt ist, insbesondere wenn der Bau bereits 1994 erfolgte.

    📊 Zusatzinfo: Im Beitrag Abwassergebühren: Verzinsung der Kosten ab 1994 möglich! wird die Möglichkeit der Verzinsung der Kosten ab Herstellung der Anschlussarbeiten im Jahr 1994 angesprochen. Dies ist ein weiterer Aspekt, der bei der Prüfung des Gebührenbescheids berücksichtigt werden sollte.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, den Gebührenbescheid sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die korrekte Berechnung der Abwasseranschlussgebühr sicherzustellen. Die Definition der Geschossfläche, die Anwendbarkeit von Übergangsbestimmungen und die Frage der Verjährung sollten dabei besonders beachtet werden.

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