Hangsicherung
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Hangsicherung

Einmal angenommen, in einem Ort in Hessen reißt ein Grundstückseigentümer G ein Nebengebäude Genehmigungsfrei (da umbauter Raum unterhalb der Freigrenze für Genehmigung) ab. Nach einem Teilabriss Stelle sich heraus, dass der Nachbar N, dessen Grundstück höher liegt und vor mehreren Jahrzehnten einmal aufgeschüttet wurde, die Außenwand des Nebengebäudes des G als Stützmauer für sein Erdreich zweckentfremdet hat. Direkt an der Grenze hat N auf dieses Erdreich ein Nebengebäude gesetzt.

Eine fachkundige Einschätzung ergibt, dass der Hang und das Nebengebäude des N keinen dauerhaften Halt mehr haben, falls G die verbliebene Außenwand des teilabgerissenen Nebengebäudes so stehe lässt oder auch abreißt, was von G auch so geplant war. Laut Experte kann nur eine teure Betonstütze hier Abhilfe schaffen. Des Weiteren sei angenommen, dass G bei N das erwähnt hat. N ist nicht kooperativ, möchte keine Kosten tragen und präferiert den Bau der Stütze auf dem Grundstück des G.

Zusatzinformation: Die Grenzbefestigungen beider Grundstücke seien vor mehreren Jahrzenten errichtet worden und beide Grundstücke befänden sich in einem Dorfgebiet ohne Bebauungsplan. Das Grundstück des G wurde nicht tiefergelegt und entspricht an dieser Stelle zu N in etwa dem abfallenden Straßenverlauf.

Würde G nun die verbliebene Außenwand abreißen oder so stehen lassen (was laut Experte dauerhaft nicht den Hang sichert) , könnte G bei einem Abrutschen des Hanges haftbar gemacht werden? Müsste N aktiv werden und auf seine Kosten und auf seinem Grundstück seinen Hang gegen Abrutschen sichern?

  1. Recht auf seitliche Unterstützung

    Grundsätzlich müssen Gebäude auf unterschiedlichen Grundstücken getrennt abgerissen werden können. Weiterhin besteht das Recht auf seitliche Unterstützung. Das setzt aber voraus, dass das Gebäude von N nach den Regeln der Baukunst errichtet wurde. Nach der Eingangsfrage hat N sein Gebäude ohne Fundament errichtet und so gegen Bauregeln verstoßen. G muss nun sein Gebäude in Abschnitten abreißen und gleichzeitig N den Zutritt gewähren um sein Gebäude zu unterstützen, also in Abschnitten nachträglich eine Betonschürze zu bauen. G muss N bei der Bauaufsicht anzeigen, die dann die Maßnahme anordnet. G darf nicht abreißen und den Anbau von N einstürzen lassen. Alle Kosten muss N tragen, sowie Mehrkosten die G durch die Verzögerungen und den Zutritt entstehen. Da kommt Freude auf und pflegt die Nachbarschaft.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
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