Eine fachkundige Einschätzung ergibt, dass der Hang und das Nebengebäude des N keinen dauerhaften Halt mehr haben, falls G die verbliebene Außenwand des teilabgerissenen Nebengebäudes so stehe lässt oder auch abreißt, was von G auch so geplant war. Laut Experte kann nur eine teure Betonstütze hier Abhilfe schaffen. Des Weiteren sei angenommen, dass G bei N das erwähnt hat. N ist nicht kooperativ, möchte keine Kosten tragen und präferiert den Bau der Stütze auf dem Grundstück des G.
Zusatzinformation: Die Grenzbefestigungen beider Grundstücke seien vor mehreren Jahrzenten errichtet worden und beide Grundstücke befänden sich in einem Dorfgebiet ohne Bebauungsplan. Das Grundstück des G wurde nicht tiefergelegt und entspricht an dieser Stelle zu N in etwa dem abfallenden Straßenverlauf.
Würde G nun die verbliebene Außenwand abreißen oder so stehen lassen (was laut Experte dauerhaft nicht den Hang sichert) , könnte G bei einem Abrutschen des Hanges haftbar gemacht werden? Müsste N aktiv werden und auf seine Kosten und auf seinem Grundstück seinen Hang gegen Abrutschen sichern?