Verwendung von Versicherungsleistung
BAU-Forum: Sonstige Themen

Verwendung von Versicherungsleistung

Verwendung von Versicherungsleistung
  1. Was steht in der Police?

    Was steht in der Police?
  2. Das sollte man mit dem Vertreter

    Das sollte man mit dem Vertreter
  3. Die Versicherung regelt nichts!

    Foto von Markus Reinartz

    Angenommen ist das Dach durch Sturmlawine beschädigt, teilweise abgedeckt worden. Es besteht Anspruch auf Sturm Versicherungsleistung.

    Der Eigentümer überlegt, es wäre besser gleich das Dach komplett zu sanieren, neu zu decken oder gar den Dachboden aufzustocken.

    Ist die Versicherungsleistung hierfür einsetzbar? Oder verfällt eher dadurch die Leistung? Die Versicherung soll den alten Zustand wieder herstellen. Bei einem "Dachschaden" muss das sofort sein und kann nicht Monate offen bleiben. Dach neu decken und/oder Aufstockung ist Bauherrensache und dauert in der Planung Monate. Ist das Ganze bereits fertig geplant und der Schaden fällt mit dem Baubeginn zusammen dann müssen Sie das der Versicherung genau erklären sonst gibt es Ärger. besprechen und nicht schriftlich mit der Zentrale.

    Die Vertreter sind manchmal auch bereit, etwas gegen die Interessen der eigenen Versicherung zu decken um den Kunden zufrieden zu stellen und ihn langfristig zu behalten. Der Bauherr bzw. der Versicherungsnehmer muss handeln und beauftragen.
    Eine Versicherung beauftragt in den seltensten Fällen nur.
    Auch was in der Police steht ist zunächst einmal unrelevant, berücksichtigt man, dass das, was man möchte sodann auch verhandelt werden kann.
    Allerdings ist Ihnen unbedingt zu empfehlen sich dazu fach- und sachkundige (fachkundige, sachkundige) Hilfe einzuholen, alleine und mit dem Wissen eines nichtfachkundigen Laien wird Ihnen dies ebenso in den seltensten Fällen nur gelingen. Versicherungsleute in allen Ehren aber die verkaufen Versicherungen und an der Praxis aus der Schadenbewältigung fehlt und hapert es meistens.
    Um verhandeln zu können, müssen die Wiederherstellungswerte unstreitig feststehen, ansonsten wird das nichts.
    Der Versicherung geht es lediglich um die Wiederherstellung und darum den ursprünglich vorhandenen Wert wieder in Gänze herzustellen und das so günstig als möglich.
    Je mehr Sie also auf die eigene Kappe noch herstellen spielt dabei eine eher nur untergeordnete  -  aber dennoch mit der Versicherung auszuhandelnde  -  Rolle.
    Und denken Sie daran, wenn Sie ihr Haus verändern, so sind diese Änderungen der Versicherung  -  auf einem nachweisbaren Weg- mitzuteilen, da Sie das versicherte Objekt und mithin auch das versicherte Risiko verändern.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  4. so wird das nichts

    so wird das nichts
  5. Och Herr Kirschner, ...

    Foto von Markus Reinartz

    Keine Versicherungsleistungen auf Gutachterbasis. Sie müssen sofort Leistungen zur Schadenminderung (z.B. Abdeckplanen) ergreifen und von der Versicherung eine Bestätigung der Leistungspflicht verlangen, damit die Handwerker eine Sicherheit für Zahlungen erhalten, evtl. werden Leistungen abgetreten. Damit geht es nur um die Wiederherstellung des alten Zustandes, also nichts mit Umbauarbeiten. Wenn es keine Neuwertversicherung ist werden Sie am Neuwert beteiligt und Sie müssen selbst einen prozentualen Anteil bezahlen. was soll den das schon wieder.
    Von einer Versicherungsleistung auf Gutachtenbasis hat doch niemand gesprochen.
    Aber wenn Sie so wollen oder es so möchten, kann das natürlich der sach- und fachkundige (sachkundige, fachkundige) Sachverständige natürlich auch berechnen. Die berechneten Kosten sind dann mit der Versicherung abzustimmen, wenn man am Gebäude etwas verändern möchte.
    Der Sachverständige stellt die Wiederherstellungskosten fest um diese Summe bei der Versicherung und mit der Versicherung ausgehandelt festschreiben zu können, die von der Versicherung geleistet und bezahlt wird.
    Zusätzlich ist die Veränderung  -  die man vornehmen möchte (höher breiter länger etc.)  -  mit der Versicherung anzustimmen.
    Genau so wird das was, so und nicht anders, und mithin so, wie es schon bereits beschrieben hatte.
    Der Fragesteller hatte gefragt, ob er verändern darf. Die Frage kann man mit ja beantworten unter dem Vorbehalt, wenn die Veränderung und die Summe die von der Versicherung geleistet werden soll berechnet, vereinbart und festgeschrieben steht. Natürlich schriftlich.
    Klar das der versicherte eine Schadenminderungspflicht hat und alles dafür tun muss, dass die Zerstörung des Versicherungsgegenstandes nicht weiter ungehindert fortschreiten kann. Danach war aber nicht gefragt.
    Weiter hat der Fragesteller beschrieben und vorgebend festgestellt, dass eine Sturmlawine stattgefunden hat und das Gebäude dagegen versichert ist.
    Die Versicherungsleistung darf dafür eingesetzt werden. Es muss nur alles mit der Versicherung abgestimmt, ausgehandelt und festgeschrieben sein und werden.
    Und gerade dies können damit befasste sach- und fachkundige (sachkundige, fachkundige) Sachverständige sehr gut. Der nichtfachkundige oder unkundige Laie wird hier schnell an seine Grenzen geraten die in Eigenregie hin bekommen zu können.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
  6. nur mal so

    Foto von Stefan Ibold

    nur mal so
  7. Och Herr Ibold,

    Foto von Markus Reinartz

    Moin,

    mit der Versicherung wird zunächst nichts ausgehandelt. Versicherungsschäden sind nicht auf einem türkischen Basar verhandelbar.

    Der Versicherungsnehmer (VN) muss zunächst den Schaden bei dem Versicherer anzeigen und das Ganze bitte sehr zeitnah. Der VN muss zunächst beweisen und dokumentieren, dass er einen Sturmschaden an seinem versichertem Objekt hat. Der VN muss in jedem Fall seiner Schadenminderungspflicht nachkommen, mithin Maßnahme ergreifen, dass der Schaden nicht (durch Untätigkeit) größer/umfangreicher wird.

    Der Versicherer darf KEINE präventiven Maßnahmen vergüten (Beispiel: vermörtelter First/Grat ist vorhanden, Trockengrat oder  -  First soll erstellt werden). Das ginge nur dann, wenn die Beseitigungskosten / Neuerstellungskosten geringer sind als die der Reparatur mit Mörtel, was in der Regel nicht der Fall ist. Insofern gibt es da auch nichts zu verhandeln.

    Will der VN im Rahmen eines Sturmschadens weitere Maßnahmen ergreifen, die außerhalb des möglicherweise Vergütungspflichten Schadenereignisses liegen, so ist er angehalten, diese geplanten Maßnahmen separat aufzuführen und/oder abzurechnen. Im Normalfall wird sich das ein Sachverständiger ansehen und den jeweiligen Rahmen abstecken oder festlegen. Werden weiterführende Maßnahmen nicht separiert aufgeführt, sondern als Maßnahmen zur Schadenbeseitigung angeboten oder sogar abgerechnet, handelt es sich um einen versuchten, im Abrechnungsfall begangenen Versicherungsbetrug, die beides (schon der Versuch) strafbare Handlungen und kein Kavaliersdelikt darstellen.

    Merke: wird ein Dach mit einer Eindeckung abgedeckt und es ist z.B. keine Zusatzmaßnahme im Sinne de DDH vorhanden (Unterspannung/Unterdeckung, Konterlattung), so hat der VN auch KEINEN Anspruch auf dieses. Nicht einmal dann, wenn es im Regelwerk des DDH so vorgesehen ist. Bei derartigen Maßnahmen handelt es sich um privatrechtliche Vereinbarungen, die NICHT durch den Versicherer vergütet werden (müssen). Zusätzliche Wärmedämmungen, die im Sinne der EnEVAbk. angeordnet werden muss (t) en sind nur dann fällig, wenn die Dachlattung abgenommen und ggf. die Zusatzmaßnahme ausgetauscht werden musste. sonst NICHT! Zusätzlich vergütet werden nur Leistungen, die gesetzlich gefordert und/oder durch Verordnungen mit Gesetztescharakter vorgegeben werden.

    Grüße

    si ich habe aber aus den letzten 7 Jahren 4 solcher Fälle, in denen ich tätig war und in denen es genau so gemacht worden ist.
    Davon, dass der Versicherungsnehmer  -  ohne sein, bereits von mir beschriebenes zutun  -  einen Anspruch darauf hätte, habe ich nicht gesprochen.
    Keiner der Versicherer in den Fällen, in denen etwas verändert werden sollte, hatte Einwände dagegen.
    Das Problem, welches entsteht, ist halt die Summe, die für die Wiederherstellung im Normalfall gezahlt werden würde, zuvor einvernehmlich mit dem Versicherer festzulegen und zu besprechen, und dies ebenfalls festzulegen, dass man nun etwas anderes möchte bzw. etwas anderes (verändertes) wieder herstellen möchte.
    Ich habe mir die Fälle nicht aus der Nase gezogen Herr Ibold, ich bleibe dabei oder muss  -  der Erfahrung wegen dabei bleiben-, dass geht, sofern die Versicherung mitzieht und damit einverstanden ist, alles ausgehandelt und/oder vereinbart worden ist.
    Warum um Himmelswillen sollte die Versicherung etwas dagegen haben, wenn hinterher mehr Wert dort steht, als vorher dort gestanden hat.
    Die Versicherung soll nicht mehr bezahlen als im Normalfall der Wiederherstellung auch, weiter nichts. Natürlich kommt es darauf an, was zugrunde legend im Versicherungsvertrag überhaupt vereinbart worden ist, was versichert werden soll und ist.
    Bei einer gleitenden Neuwert Versicherung  -  soin den abgewickelten Fällen der Fall- stellt dies kein so großes Problem dar. Bei anderen Versicherten Werten, liegt die Problematik natürlich ein wenig anders.
    Und mal ehrlich Herr Ibold, keine der Versicherung den den genannten Fällen und auch nicht in den anderen, in denen das aufgebaut worden ist, was beschädigt worden ist, hat eine Versicherung über den vermörtelten First oder einen Trockenfirst debattiert, ... weil, ... gleitender Neuwert versichert.
    Das was Sie schreiben, Herr Ibold, würde ja bedeuten, dass ein Haus mit einer Ofenheizung oder Elektroheizung aus (sagen wir mal) Baujahr 1950 heute auch wieder mit einer Ofenheizung oder Elektroheizung wiederhergestellt werden müsste, wenn es wiederhergestellt werden muss. Dieser Überzeugung sind Sie aber doch nicht wirklich, oder?
    Auch gilt natürlich die EnEV für die Wiederherstellung, da gibt es keine Debatte drüber. Diese Aussagen gelten natürlich alle nur, bei der gleitenden Neuwertversicherung die nach Angaben der Versicherer wohl den Löwenanteil der Versicherungen ausmacht.
    Deswegen versichert man den gleitenden Neuwert!
    Überdenken Sie das noch einmal was Sie geschrieben haben Herr Ibold. Ich bin in der Lage Ihnen das aus bereits praktizierten Fällen und abgewickelten Maßnahmen zu widerlegen, was Sie geschrieben haben!
    Zu bedenken ist auch, dass der Fragesteller geschrieben hat, dass er die "Bude" größer machen will. Dachgeschoss aufstocken ... etc.. Es geht also nicht um eine Verkleinerung (was schwieriger mit dem Versicherer auszuhandeln ist bzw. sein wird/den Fall hatte ich noch nicht) des beschädigten Gebäudes. Was ich geschrieben habe gilt bei Vergrößerungen bzw. Werterhöhungen. Klar das der Versicherte die Differenz des Wertes, den er als Mehrwert bei der Vergrößerung aufwenden muss, selbst dazu beisteuern muss, dass ist logisch, war aber hier nicht nach gefragt worden. Ich habe also insofern nur auf die explizit gestellte Frage und entsprechend den dort angegebenen Parametern geantwortet. Bitte dahingehend nichts vermischen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  8. Herr Reinartz

    Foto von Stefan Ibold

    Herr Reinartz
  9. Na na Herr Ibold

    Foto von Markus Reinartz

    Sie sollten sich mal intensiv mit dem Versicherungsrecht auseinander setzten. Gleitender Neuwert, z.B. , gilt bei den gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen, nicht aber bei privatrechtlichen Gegebenheiten, wie Zusatzmaßnahme und Konterlattung.

    Ein VN hat nur Anspruch auf gleiche Qualität und Güte wie zuvor. Nehmen wir Ihr Beispiel mit dem Ofen: Wenn es eine noch zugelassene Ofenheizung gibt, so ist eine solche im Schadenfall zu ersetzen. Gibt es die Möglichkeit, die Kosten zu reduzieren, wenn eine andere Möglichkeit finanziell günstiger ist (zählt zur Schadenminderungspflicht) so kann diese gewählt werden, wobei dann der VN die Wahl hat. gibt es keinen vergleichbaren Ofen, so hat der VN nur Anspruch auf das, was dem Ursprünglichem am nächsten kommt und die gesetzlichen Vorgaben einhält. Mehr nicht. ebenso wenig hat ein VN z.B. Anspruch auf eine Verklammerung der Deckwerkstoffe, so er bei Schadeneintritt keine Klammerung der Deckwerkstoffe an seinem versicherten Objekt hatte.

    Und wenn Sie in diesem Zusammenhang sich auch noch mal die Vorgaben aus der EnEVAbk. genau durchlesen, dann wissen Sie, dass nur dann die Vorgaben der EnEV einzuhalten sind, wenn z.B. die Zusatzmaßnahme in der Art beschädigt ist, dass sie ausgetauscht werden muss. Sind nur Ziegel/Dachsteine herabgeweht, wegen mir auch die ganze Dachfläche, und die Lattung muss, da es das Modell noch gibt oder bei Betondachsteinen die Lattweite stimmt, nicht erneuert werden, wird die EnEV NICHT zur Gültigkeit kommen. Einzig  -  und das KANN dazu führen, dass die EnEV eintritt  -  der Umstand, dass die Qualität der Dachlatten (z.B. 1 m Sparrenabstand und Dachlatten 28/48) nicht den Vorgaben der UVV und/oder BauBGAbk. einspricht und DESHALB ausgetauscht werden muss, würde als Kette zu Ihrer Ansicht führen.

    Ich habe auch nicht geschrieben, dass es grundsätzlich nicht geht, dass ein VN eine geänderte Ausführung erhalten kann. Ich habe geschrieben, dass der Aufwand, der über das Maß der Schadenbeseitigung hinausgeht, nachvollziehbar und separat aufgelistet und abgerechnet werden MUSS. Und an dieser Stelle kommt der SV hinzu, der genau das ermittelt und festlegt.

    Es kann nicht sein, Herr Reinartz, dass ein VN die Hütte vergammeln und so nach 30 oder 40 Jahren auf Kosten des Versicherers und damit der Allgemeinheit  -  Versicherungen sind nach dem Solidaritätsprinzip ausgelegt  -  sanieren lässt. Diskutieren Sie das einmal NICHT mit einem Versicherungsmakler oder einem Außendienstler, diskutieren Sie das mit einem Schadenregulierer. Der wird Ihnen meine Ausführungen bestätigen.

    si Das hat doch damit überhaupt rein gar nichts zu tun Herr Ibold, was Sie da schreiben, jedenfalls nicht wesentlich. Der Versicherungsnehmer soll nicht mehr ersetzt bekommen, auch davon habe ich nicht gesprochen. Machen Sie es nicht so kompliziert Herr Ibold.
    Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf das, was ihm zusteht, und zwar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, weiter nichts.
    Und das ist  -  möchte man so vorgehen, wie es hier in der Eingangsfrage beschrieben worden ist  -  am besten vorher festzustellen und schriftlich mit dem Versicherer auszugestalten.
    Da gibt es nichts groß abzurechnen, wie Sie es beschreiben. Wenn die Summe Feststeht z.B. 150.000,00 €, dann gibt es die und dafür muss hinterher wieder etwas da stehen, was man besichtigen und Abnehmen kann und was in dem vereinbarten Rahmen errichtet worden ist, weiter nix.
    Gerne dann auch größer, wenn der Versicherungsnehmer noch 75.000,00 € drauf legt um aufzustocken beispielsweise.

    ... Ein VN hat nur Anspruch auf gleiche Qualität und Güte wie zuvor.
    Klar, aber wenn nun halt eine Abdichtung im nichtunterkellerten Bereich eines Hauses gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen ist, auch wenn die vorher nicht da war und nicht verbaut worden ist, dann bekommt er die jetzt.
    Insofern stimmt Ihre Aussage so allgemein gehalten nicht.
    Ihre Aussage müsste lauten: "Ein VN hat nur Anspruch auf gleiche Qualität und Güte wie zuvor, wenn nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik heute etwas anderes vorschreiben"!
    ... Nehmen wir Ihr Beispiel mit dem Ofen: Wenn es eine noch zugelassene Ofenheizung gibt, so ist eine solche im Schadenfall zu ersetzen. Gibt es die Möglichkeit, die Kosten zu reduzieren, wenn eine andere Möglichkeit finanziell günstiger ist (zählt zur Schadenminderungspflicht) so kann diese gewählt werden, wobei dann der VN die Wahl hat. gibt es keinen vergleichbaren Ofen, so hat der VN nur Anspruch auf das, was dem Ursprünglichem am nächsten kommt und die gesetzlichen Vorgaben einhält. Mehr nicht.
    Richtig, etwas anderes habe ich auch in keinem meiner Beiträge behauptet. Ich kann nicht nachvollziehen, warum Sie hier meinen mir etwas erläutern zu müssen, was ich nicht geschrieben oder beschrieben habe. Darum ging es doch gar nicht.
    ... ebenso wenig hat ein VN z.B. Anspruch auf eine Verklammerung der Deckwerkstoffe, so er bei Schadeneintritt keine Klammerung der Deckwerkstoffe an seinem versicherten Objekt hatte.
    Hat er doch, sodann die Verklammerung früher nicht gefordert war aber heute gefordert und allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Aber auch davon hatte ich überhaupt nichts geschrieben Herr Ibold, davon schreiben Sie aus irgend einem Grund, der sich mir hier immer noch nicht erschließt, weil danach nicht gefragt worden ist.
    ... Und wenn Sie in diesem Zusammenhang sich auch noch mal die Vorgaben aus der EnEVA genau durchlesen, dann wissen Sie, dass nur dann die Vorgaben der EnEV einzuhalten sind, wenn z.B. die Zusatzmaßnahme in der Art beschädigt ist, dass sie ausgetauscht werden muss.
    Falsch, Herr Ibold, sind es beispielsweise Wände, die früher als Außenwand in 17,5 cm oder 24 cm dicken Steinen errichtet worden sind, so dürfen Sie diese heute in der Dicke gar nicht mehr errichten, weil Sie den Wärmeschutz nicht erreichen. Aber auch davon hatte ich überhaupt nichts geschrieben Herr Ibold, davon schreiben Sie aus irgend einem Grund, der sich mir hier immer noch nicht erschließt, weil danach nicht gefragt worden ist.
    ... Sind nur Ziegel/Dachsteine herabgeweht, wegen mir auch die ganze Dachfläche, und die Lattung muss, da es das Modell noch gibt oder bei Betondachsteinen die Lattweite stimmt, nicht erneuert werden, wird die EnEV NICHT zur Gültigkeit kommen.
    Richtig, aber auch davon hatte ich überhaupt nichts geschrieben Herr Ibold, davon schreiben Sie aus irgend einem Grund, der sich mir hier immer noch nicht erschließt, weil danach nicht gefragt worden ist.
    ... Einzig  -  und das KANN dazu führen, dass die EnEV eintritt  -  der Umstand, dass die Qualität der Dachlatten (z.B. 1 m Sparrenabstand und Dachlatten 28/48) nicht den Vorgaben der UVV und/oder BauBGA einspricht und DESHALB ausgetauscht werden muss, würde als Kette zu Ihrer Ansicht führen.
    Alle die Dinge die Sie hier ansprechen Herr Ibold sind sicherlich Überdenkens würdig, aber auch davon hatte ich überhaupt nichts geschrieben Herr Ibold, davon schreiben Sie aus irgend einem Grund, der sich mir hier immer noch nicht erschließt, weil danach nicht gefragt worden ist.
    ... Ich habe auch nicht geschrieben, dass es grundsätzlich nicht geht, dass ein VN eine geänderte Ausführung erhalten kann.
    Falsch Herr Ibold, es geht nicht darum, was er erhalten kann, aber wo Sie es schon ansprechen, er erhält keine geänderte Ausführung und er erhält auch sonst nix, außer Geld, mit dem der Versicherungsnehmer Handwerker beauftragen kann, weiter nichts. Das was er bekommt ist Geld und von dem Geld die Leistung.
    ... Ich habe geschrieben, dass der Aufwand, der über das Maß der Schadenbeseitigung hinausgeht, nachvollziehbar und separat aufgelistet und abgerechnet werden MUSS.
    Muss nicht, falsch Herr Ibold. Es muss nur das, was ausgehandelt worden ist, und sonst nichts. Wir sind ja schon an der Stelle angelangt, das etwas anderes errichtet wird, als beschädigt worden ist. Es gibt Versicherungen die zahlen das was ermittelt worden ist und erwarten dafür das, was vereinbart worden ist, als Mindestmaß dessen, was neu errichtet worden ist bzw. was neu zu errichten ist. Schlussabnahme ..., alles da ..., alles gut. Da bedarf es dann gar keiner Abrechnung mehr. Aber auch hier gilt, dass ist natürlich vorher mit dem Versicherer zu vereinbaren.
    ... Und an dieser Stelle kommt der SV hinzu, der genau das ermittelt und festlegt.
    Wenn man nichts vereinbart Herr Ibold, nur dann ist das so. Der Sachverständige vom Versicherungsnehmer ist am besten schon gleich beim Schadenfall dabei, das wäre richtig, denn dann steht sich der Versicherungsnehmer in der Regel  -  wenn der Sachverständige fähig ist  -  besser als sich alleinig auf den Versicherungssachverständigen zu verlassen.
    ... Es kann nicht sein, Herr Reinartz, dass ein VN die Hütte vergammeln und so nach 30 oder 40 Jahren auf Kosten des Versicherers und damit der Allgemeinheit  -  Versicherungen sind nach dem Solidaritätsprinzip ausgelegt  -  sanieren lässt.
    Wer redet denn davon Herr Ibold, davon hatte ich nichts geschrieben und nichts gesagt. Das ist doch logisch, das der Versicherungsnehmer seiner Instandhaltungspflicht nachkommen muss oder Einbußen hinnehmen muss. darum ging es doch gar nicht.
    ... Diskutieren Sie das einmal NICHT mit einem Versicherungsmakler oder einem Außendienstler, diskutieren Sie das mit einem Schadenregulierer. Der wird Ihnen meine Ausführungen bestätigen.
    Das kommt darauf an, sach- und fachkundig (sachkundig, fachkundig) die Darlegungen des  -  am besten fähigen  -  Sachverständigen sind. Und da kann dann in der Regel auch der Schadenregulierer nur noch seine ermittelte Summe nach oben hin korrigieren. In den von mir benannten Fällen (angefangen von 12.000,00 €) bis zu 250.000,00 €
    Aber noch einmal. Darum ging es nicht. Die Eingangsfrage stellt darauf ab, dass es zu einem Schadenfall gekommen ist und Versicherung den Wiederaufbau der Bude bezahlt. Um weiter nichts Herr Ibold. Und, ob das Geld, für die Wiederherrichtung der Bude auch dafür gebraucht werden darf um die Bude zu vergrößern.
    Darauf hatte ich geantwortet und nichts von "vermörtelten" oder auch "ausgetrockneten" Firsten geschrieben.
    Ich verstehe ihr Problem nicht Herr Ibold. Es ging zu keiner Zeit darum, was an beschädigten Teilen im einzelnen bezahlt wird.
    Sie haben die Frage aus den Augen verloren.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


Hier können Sie Antworten, Ergänzungen, Bilder etc. einstellen

  • Keine Rechtsberatung in diesem Forum - dies ist Rechtsanwälten vorbehalten.
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt - Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN