Verwendung von Versicherungsleistung
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Verwendung von Versicherungsleistung
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Was steht in der Police?
Was steht in der Police? -
Das sollte man mit dem Vertreter
Das sollte man mit dem Vertreter -
Die Versicherung regelt nichts!
Angenommen ist das Dach durch Sturmlawine beschädigt, teilweise abgedeckt worden. Es besteht Anspruch auf Sturm Versicherungsleistung.Der Eigentümer überlegt, es wäre besser gleich das Dach komplett zu sanieren, neu zu decken oder gar den Dachboden aufzustocken.
Ist die Versicherungsleistung hierfür einsetzbar? Oder verfällt eher dadurch die Leistung? Die Versicherung soll den alten Zustand wieder herstellen. Bei einem "Dachschaden" muss das sofort sein und kann nicht Monate offen bleiben. Dach neu decken und/oder Aufstockung ist Bauherrensache und dauert in der Planung Monate. Ist das Ganze bereits fertig geplant und der Schaden fällt mit dem Baubeginn zusammen dann müssen Sie das der Versicherung genau erklären sonst gibt es Ärger. besprechen und nicht schriftlich mit der Zentrale.
Die Vertreter sind manchmal auch bereit, etwas gegen die Interessen der eigenen Versicherung zu decken um den Kunden zufrieden zu stellen und ihn langfristig zu behalten. Der Bauherr bzw. der Versicherungsnehmer muss handeln und beauftragen.
Eine Versicherung beauftragt in den seltensten Fällen nur.
Auch was in der Police steht ist zunächst einmal unrelevant, berücksichtigt man, dass das, was man möchte sodann auch verhandelt werden kann.
Allerdings ist Ihnen unbedingt zu empfehlen sich dazu fach- und sachkundige (fachkundige, sachkundige) Hilfe einzuholen, alleine und mit dem Wissen eines nichtfachkundigen Laien wird Ihnen dies ebenso in den seltensten Fällen nur gelingen. Versicherungsleute in allen Ehren aber die verkaufen Versicherungen und an der Praxis aus der Schadenbewältigung fehlt und hapert es meistens.
Um verhandeln zu können, müssen die Wiederherstellungswerte unstreitig feststehen, ansonsten wird das nichts.
Der Versicherung geht es lediglich um die Wiederherstellung und darum den ursprünglich vorhandenen Wert wieder in Gänze herzustellen und das so günstig als möglich.
Je mehr Sie also auf die eigene Kappe noch herstellen spielt dabei eine eher nur untergeordnete - aber dennoch mit der Versicherung auszuhandelnde - Rolle.
Und denken Sie daran, wenn Sie ihr Haus verändern, so sind diese Änderungen der Versicherung - auf einem nachweisbaren Weg- mitzuteilen, da Sie das versicherte Objekt und mithin auch das versicherte Risiko verändern.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
so wird das nichts
so wird das nichts -
Och Herr Kirschner, ...
Keine Versicherungsleistungen auf Gutachterbasis. Sie müssen sofort Leistungen zur Schadenminderung (z.B. Abdeckplanen) ergreifen und von der Versicherung eine Bestätigung der Leistungspflicht verlangen, damit die Handwerker eine Sicherheit für Zahlungen erhalten, evtl. werden Leistungen abgetreten. Damit geht es nur um die Wiederherstellung des alten Zustandes, also nichts mit Umbauarbeiten. Wenn es keine Neuwertversicherung ist werden Sie am Neuwert beteiligt und Sie müssen selbst einen prozentualen Anteil bezahlen. was soll den das schon wieder.
Von einer Versicherungsleistung auf Gutachtenbasis hat doch niemand gesprochen.
Aber wenn Sie so wollen oder es so möchten, kann das natürlich der sach- und fachkundige (sachkundige, fachkundige) Sachverständige natürlich auch berechnen. Die berechneten Kosten sind dann mit der Versicherung abzustimmen, wenn man am Gebäude etwas verändern möchte.
Der Sachverständige stellt die Wiederherstellungskosten fest um diese Summe bei der Versicherung und mit der Versicherung ausgehandelt festschreiben zu können, die von der Versicherung geleistet und bezahlt wird.
Zusätzlich ist die Veränderung - die man vornehmen möchte (höher breiter länger etc.) - mit der Versicherung anzustimmen.
Genau so wird das was, so und nicht anders, und mithin so, wie es schon bereits beschrieben hatte.
Der Fragesteller hatte gefragt, ob er verändern darf. Die Frage kann man mit ja beantworten unter dem Vorbehalt, wenn die Veränderung und die Summe die von der Versicherung geleistet werden soll berechnet, vereinbart und festgeschrieben steht. Natürlich schriftlich.
Klar das der versicherte eine Schadenminderungspflicht hat und alles dafür tun muss, dass die Zerstörung des Versicherungsgegenstandes nicht weiter ungehindert fortschreiten kann. Danach war aber nicht gefragt.
Weiter hat der Fragesteller beschrieben und vorgebend festgestellt, dass eine Sturmlawine stattgefunden hat und das Gebäude dagegen versichert ist.
Die Versicherungsleistung darf dafür eingesetzt werden. Es muss nur alles mit der Versicherung abgestimmt, ausgehandelt und festgeschrieben sein und werden.
Und gerade dies können damit befasste sach- und fachkundige (sachkundige, fachkundige) Sachverständige sehr gut. Der nichtfachkundige oder unkundige Laie wird hier schnell an seine Grenzen geraten die in Eigenregie hin bekommen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
nur mal so
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Och Herr Ibold,
Moin,mit der Versicherung wird zunächst nichts ausgehandelt. Versicherungsschäden sind nicht auf einem türkischen Basar verhandelbar.
Der Versicherungsnehmer (VN) muss zunächst den Schaden bei dem Versicherer anzeigen und das Ganze bitte sehr zeitnah. Der VN muss zunächst beweisen und dokumentieren, dass er einen Sturmschaden an seinem versichertem Objekt hat. Der VN muss in jedem Fall seiner Schadenminderungspflicht nachkommen, mithin Maßnahme ergreifen, dass der Schaden nicht (durch Untätigkeit) größer/umfangreicher wird.
Der Versicherer darf KEINE präventiven Maßnahmen vergüten (Beispiel: vermörtelter First/Grat ist vorhanden, Trockengrat oder - First soll erstellt werden). Das ginge nur dann, wenn die Beseitigungskosten / Neuerstellungskosten geringer sind als die der Reparatur mit Mörtel, was in der Regel nicht der Fall ist. Insofern gibt es da auch nichts zu verhandeln.
Will der VN im Rahmen eines Sturmschadens weitere Maßnahmen ergreifen, die außerhalb des möglicherweise Vergütungspflichten Schadenereignisses liegen, so ist er angehalten, diese geplanten Maßnahmen separat aufzuführen und/oder abzurechnen. Im Normalfall wird sich das ein Sachverständiger ansehen und den jeweiligen Rahmen abstecken oder festlegen. Werden weiterführende Maßnahmen nicht separiert aufgeführt, sondern als Maßnahmen zur Schadenbeseitigung angeboten oder sogar abgerechnet, handelt es sich um einen versuchten, im Abrechnungsfall begangenen Versicherungsbetrug, die beides (schon der Versuch) strafbare Handlungen und kein Kavaliersdelikt darstellen.
Merke: wird ein Dach mit einer Eindeckung abgedeckt und es ist z.B. keine Zusatzmaßnahme im Sinne de DDH vorhanden (Unterspannung/Unterdeckung, Konterlattung), so hat der VN auch KEINEN Anspruch auf dieses. Nicht einmal dann, wenn es im Regelwerk des DDH so vorgesehen ist. Bei derartigen Maßnahmen handelt es sich um privatrechtliche Vereinbarungen, die NICHT durch den Versicherer vergütet werden (müssen). Zusätzliche Wärmedämmungen, die im Sinne der EnEVAbk. angeordnet werden muss (t) en sind nur dann fällig, wenn die Dachlattung abgenommen und ggf. die Zusatzmaßnahme ausgetauscht werden musste. sonst NICHT! Zusätzlich vergütet werden nur Leistungen, die gesetzlich gefordert und/oder durch Verordnungen mit Gesetztescharakter vorgegeben werden.
Grüße
si ich habe aber aus den letzten 7 Jahren 4 solcher Fälle, in denen ich tätig war und in denen es genau so gemacht worden ist.
Davon, dass der Versicherungsnehmer - ohne sein, bereits von mir beschriebenes zutun - einen Anspruch darauf hätte, habe ich nicht gesprochen.
Keiner der Versicherer in den Fällen, in denen etwas verändert werden sollte, hatte Einwände dagegen.
Das Problem, welches entsteht, ist halt die Summe, die für die Wiederherstellung im Normalfall gezahlt werden würde, zuvor einvernehmlich mit dem Versicherer festzulegen und zu besprechen, und dies ebenfalls festzulegen, dass man nun etwas anderes möchte bzw. etwas anderes (verändertes) wieder herstellen möchte.
Ich habe mir die Fälle nicht aus der Nase gezogen Herr Ibold, ich bleibe dabei oder muss - der Erfahrung wegen dabei bleiben-, dass geht, sofern die Versicherung mitzieht und damit einverstanden ist, alles ausgehandelt und/oder vereinbart worden ist.
Warum um Himmelswillen sollte die Versicherung etwas dagegen haben, wenn hinterher mehr Wert dort steht, als vorher dort gestanden hat.
Die Versicherung soll nicht mehr bezahlen als im Normalfall der Wiederherstellung auch, weiter nichts. Natürlich kommt es darauf an, was zugrunde legend im Versicherungsvertrag überhaupt vereinbart worden ist, was versichert werden soll und ist.
Bei einer gleitenden Neuwert Versicherung - soin den abgewickelten Fällen der Fall- stellt dies kein so großes Problem dar. Bei anderen Versicherten Werten, liegt die Problematik natürlich ein wenig anders.
Und mal ehrlich Herr Ibold, keine der Versicherung den den genannten Fällen und auch nicht in den anderen, in denen das aufgebaut worden ist, was beschädigt worden ist, hat eine Versicherung über den vermörtelten First oder einen Trockenfirst debattiert, ... weil, ... gleitender Neuwert versichert.
Das was Sie schreiben, Herr Ibold, würde ja bedeuten, dass ein Haus mit einer Ofenheizung oder Elektroheizung aus (sagen wir mal) Baujahr 1950 heute auch wieder mit einer Ofenheizung oder Elektroheizung wiederhergestellt werden müsste, wenn es wiederhergestellt werden muss. Dieser Überzeugung sind Sie aber doch nicht wirklich, oder?
Auch gilt natürlich die EnEV für die Wiederherstellung, da gibt es keine Debatte drüber. Diese Aussagen gelten natürlich alle nur, bei der gleitenden Neuwertversicherung die nach Angaben der Versicherer wohl den Löwenanteil der Versicherungen ausmacht.
Deswegen versichert man den gleitenden Neuwert!
Überdenken Sie das noch einmal was Sie geschrieben haben Herr Ibold. Ich bin in der Lage Ihnen das aus bereits praktizierten Fällen und abgewickelten Maßnahmen zu widerlegen, was Sie geschrieben haben!
Zu bedenken ist auch, dass der Fragesteller geschrieben hat, dass er die "Bude" größer machen will. Dachgeschoss aufstocken ... etc.. Es geht also nicht um eine Verkleinerung (was schwieriger mit dem Versicherer auszuhandeln ist bzw. sein wird/den Fall hatte ich noch nicht) des beschädigten Gebäudes. Was ich geschrieben habe gilt bei Vergrößerungen bzw. Werterhöhungen. Klar das der Versicherte die Differenz des Wertes, den er als Mehrwert bei der Vergrößerung aufwenden muss, selbst dazu beisteuern muss, dass ist logisch, war aber hier nicht nach gefragt worden. Ich habe also insofern nur auf die explizit gestellte Frage und entsprechend den dort angegebenen Parametern geantwortet. Bitte dahingehend nichts vermischen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
Herr Reinartz
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Na na Herr Ibold
Sie sollten sich mal intensiv mit dem Versicherungsrecht auseinander setzten. Gleitender Neuwert, z.B. , gilt bei den gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen, nicht aber bei privatrechtlichen Gegebenheiten, wie Zusatzmaßnahme und Konterlattung.Ein VN hat nur Anspruch auf gleiche Qualität und Güte wie zuvor. Nehmen wir Ihr Beispiel mit dem Ofen: Wenn es eine noch zugelassene Ofenheizung gibt, so ist eine solche im Schadenfall zu ersetzen. Gibt es die Möglichkeit, die Kosten zu reduzieren, wenn eine andere Möglichkeit finanziell günstiger ist (zählt zur Schadenminderungspflicht) so kann diese gewählt werden, wobei dann der VN die Wahl hat. gibt es keinen vergleichbaren Ofen, so hat der VN nur Anspruch auf das, was dem Ursprünglichem am nächsten kommt und die gesetzlichen Vorgaben einhält. Mehr nicht. ebenso wenig hat ein VN z.B. Anspruch auf eine Verklammerung der Deckwerkstoffe, so er bei Schadeneintritt keine Klammerung der Deckwerkstoffe an seinem versicherten Objekt hatte.
Und wenn Sie in diesem Zusammenhang sich auch noch mal die Vorgaben aus der EnEVAbk. genau durchlesen, dann wissen Sie, dass nur dann die Vorgaben der EnEV einzuhalten sind, wenn z.B. die Zusatzmaßnahme in der Art beschädigt ist, dass sie ausgetauscht werden muss. Sind nur Ziegel/Dachsteine herabgeweht, wegen mir auch die ganze Dachfläche, und die Lattung muss, da es das Modell noch gibt oder bei Betondachsteinen die Lattweite stimmt, nicht erneuert werden, wird die EnEV NICHT zur Gültigkeit kommen. Einzig - und das KANN dazu führen, dass die EnEV eintritt - der Umstand, dass die Qualität der Dachlatten (z.B. 1 m Sparrenabstand und Dachlatten 28/48) nicht den Vorgaben der UVV und/oder BauBGAbk. einspricht und DESHALB ausgetauscht werden muss, würde als Kette zu Ihrer Ansicht führen.
Ich habe auch nicht geschrieben, dass es grundsätzlich nicht geht, dass ein VN eine geänderte Ausführung erhalten kann. Ich habe geschrieben, dass der Aufwand, der über das Maß der Schadenbeseitigung hinausgeht, nachvollziehbar und separat aufgelistet und abgerechnet werden MUSS. Und an dieser Stelle kommt der SV hinzu, der genau das ermittelt und festlegt.
Es kann nicht sein, Herr Reinartz, dass ein VN die Hütte vergammeln und so nach 30 oder 40 Jahren auf Kosten des Versicherers und damit der Allgemeinheit - Versicherungen sind nach dem Solidaritätsprinzip ausgelegt - sanieren lässt. Diskutieren Sie das einmal NICHT mit einem Versicherungsmakler oder einem Außendienstler, diskutieren Sie das mit einem Schadenregulierer. Der wird Ihnen meine Ausführungen bestätigen.
si Das hat doch damit überhaupt rein gar nichts zu tun Herr Ibold, was Sie da schreiben, jedenfalls nicht wesentlich. Der Versicherungsnehmer soll nicht mehr ersetzt bekommen, auch davon habe ich nicht gesprochen. Machen Sie es nicht so kompliziert Herr Ibold.
Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf das, was ihm zusteht, und zwar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, weiter nichts.
Und das ist - möchte man so vorgehen, wie es hier in der Eingangsfrage beschrieben worden ist - am besten vorher festzustellen und schriftlich mit dem Versicherer auszugestalten.
Da gibt es nichts groß abzurechnen, wie Sie es beschreiben. Wenn die Summe Feststeht z.B. 150.000,00 €, dann gibt es die und dafür muss hinterher wieder etwas da stehen, was man besichtigen und Abnehmen kann und was in dem vereinbarten Rahmen errichtet worden ist, weiter nix.
Gerne dann auch größer, wenn der Versicherungsnehmer noch 75.000,00 € drauf legt um aufzustocken beispielsweise.... Ein VN hat nur Anspruch auf gleiche Qualität und Güte wie zuvor.
Klar, aber wenn nun halt eine Abdichtung im nichtunterkellerten Bereich eines Hauses gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen ist, auch wenn die vorher nicht da war und nicht verbaut worden ist, dann bekommt er die jetzt.
Insofern stimmt Ihre Aussage so allgemein gehalten nicht.
Ihre Aussage müsste lauten: "Ein VN hat nur Anspruch auf gleiche Qualität und Güte wie zuvor, wenn nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik heute etwas anderes vorschreiben"!
... Nehmen wir Ihr Beispiel mit dem Ofen: Wenn es eine noch zugelassene Ofenheizung gibt, so ist eine solche im Schadenfall zu ersetzen. Gibt es die Möglichkeit, die Kosten zu reduzieren, wenn eine andere Möglichkeit finanziell günstiger ist (zählt zur Schadenminderungspflicht) so kann diese gewählt werden, wobei dann der VN die Wahl hat. gibt es keinen vergleichbaren Ofen, so hat der VN nur Anspruch auf das, was dem Ursprünglichem am nächsten kommt und die gesetzlichen Vorgaben einhält. Mehr nicht.
Richtig, etwas anderes habe ich auch in keinem meiner Beiträge behauptet. Ich kann nicht nachvollziehen, warum Sie hier meinen mir etwas erläutern zu müssen, was ich nicht geschrieben oder beschrieben habe. Darum ging es doch gar nicht.
... ebenso wenig hat ein VN z.B. Anspruch auf eine Verklammerung der Deckwerkstoffe, so er bei Schadeneintritt keine Klammerung der Deckwerkstoffe an seinem versicherten Objekt hatte.
Hat er doch, sodann die Verklammerung früher nicht gefordert war aber heute gefordert und allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Aber auch davon hatte ich überhaupt nichts geschrieben Herr Ibold, davon schreiben Sie aus irgend einem Grund, der sich mir hier immer noch nicht erschließt, weil danach nicht gefragt worden ist.
... Und wenn Sie in diesem Zusammenhang sich auch noch mal die Vorgaben aus der EnEVA genau durchlesen, dann wissen Sie, dass nur dann die Vorgaben der EnEV einzuhalten sind, wenn z.B. die Zusatzmaßnahme in der Art beschädigt ist, dass sie ausgetauscht werden muss.
Falsch, Herr Ibold, sind es beispielsweise Wände, die früher als Außenwand in 17,5 cm oder 24 cm dicken Steinen errichtet worden sind, so dürfen Sie diese heute in der Dicke gar nicht mehr errichten, weil Sie den Wärmeschutz nicht erreichen. Aber auch davon hatte ich überhaupt nichts geschrieben Herr Ibold, davon schreiben Sie aus irgend einem Grund, der sich mir hier immer noch nicht erschließt, weil danach nicht gefragt worden ist.
... Sind nur Ziegel/Dachsteine herabgeweht, wegen mir auch die ganze Dachfläche, und die Lattung muss, da es das Modell noch gibt oder bei Betondachsteinen die Lattweite stimmt, nicht erneuert werden, wird die EnEV NICHT zur Gültigkeit kommen.
Richtig, aber auch davon hatte ich überhaupt nichts geschrieben Herr Ibold, davon schreiben Sie aus irgend einem Grund, der sich mir hier immer noch nicht erschließt, weil danach nicht gefragt worden ist.
... Einzig - und das KANN dazu führen, dass die EnEV eintritt - der Umstand, dass die Qualität der Dachlatten (z.B. 1 m Sparrenabstand und Dachlatten 28/48) nicht den Vorgaben der UVV und/oder BauBGA einspricht und DESHALB ausgetauscht werden muss, würde als Kette zu Ihrer Ansicht führen.
Alle die Dinge die Sie hier ansprechen Herr Ibold sind sicherlich Überdenkens würdig, aber auch davon hatte ich überhaupt nichts geschrieben Herr Ibold, davon schreiben Sie aus irgend einem Grund, der sich mir hier immer noch nicht erschließt, weil danach nicht gefragt worden ist.
... Ich habe auch nicht geschrieben, dass es grundsätzlich nicht geht, dass ein VN eine geänderte Ausführung erhalten kann.
Falsch Herr Ibold, es geht nicht darum, was er erhalten kann, aber wo Sie es schon ansprechen, er erhält keine geänderte Ausführung und er erhält auch sonst nix, außer Geld, mit dem der Versicherungsnehmer Handwerker beauftragen kann, weiter nichts. Das was er bekommt ist Geld und von dem Geld die Leistung.
... Ich habe geschrieben, dass der Aufwand, der über das Maß der Schadenbeseitigung hinausgeht, nachvollziehbar und separat aufgelistet und abgerechnet werden MUSS.
Muss nicht, falsch Herr Ibold. Es muss nur das, was ausgehandelt worden ist, und sonst nichts. Wir sind ja schon an der Stelle angelangt, das etwas anderes errichtet wird, als beschädigt worden ist. Es gibt Versicherungen die zahlen das was ermittelt worden ist und erwarten dafür das, was vereinbart worden ist, als Mindestmaß dessen, was neu errichtet worden ist bzw. was neu zu errichten ist. Schlussabnahme ..., alles da ..., alles gut. Da bedarf es dann gar keiner Abrechnung mehr. Aber auch hier gilt, dass ist natürlich vorher mit dem Versicherer zu vereinbaren.
... Und an dieser Stelle kommt der SV hinzu, der genau das ermittelt und festlegt.
Wenn man nichts vereinbart Herr Ibold, nur dann ist das so. Der Sachverständige vom Versicherungsnehmer ist am besten schon gleich beim Schadenfall dabei, das wäre richtig, denn dann steht sich der Versicherungsnehmer in der Regel - wenn der Sachverständige fähig ist - besser als sich alleinig auf den Versicherungssachverständigen zu verlassen.
... Es kann nicht sein, Herr Reinartz, dass ein VN die Hütte vergammeln und so nach 30 oder 40 Jahren auf Kosten des Versicherers und damit der Allgemeinheit - Versicherungen sind nach dem Solidaritätsprinzip ausgelegt - sanieren lässt.
Wer redet denn davon Herr Ibold, davon hatte ich nichts geschrieben und nichts gesagt. Das ist doch logisch, das der Versicherungsnehmer seiner Instandhaltungspflicht nachkommen muss oder Einbußen hinnehmen muss. darum ging es doch gar nicht.
... Diskutieren Sie das einmal NICHT mit einem Versicherungsmakler oder einem Außendienstler, diskutieren Sie das mit einem Schadenregulierer. Der wird Ihnen meine Ausführungen bestätigen.
Das kommt darauf an, sach- und fachkundig (sachkundig, fachkundig) die Darlegungen des - am besten fähigen - Sachverständigen sind. Und da kann dann in der Regel auch der Schadenregulierer nur noch seine ermittelte Summe nach oben hin korrigieren. In den von mir benannten Fällen (angefangen von 12.000,00 €) bis zu 250.000,00 €
Aber noch einmal. Darum ging es nicht. Die Eingangsfrage stellt darauf ab, dass es zu einem Schadenfall gekommen ist und Versicherung den Wiederaufbau der Bude bezahlt. Um weiter nichts Herr Ibold. Und, ob das Geld, für die Wiederherrichtung der Bude auch dafür gebraucht werden darf um die Bude zu vergrößern.
Darauf hatte ich geantwortet und nichts von "vermörtelten" oder auch "ausgetrockneten" Firsten geschrieben.
Ich verstehe ihr Problem nicht Herr Ibold. Es ging zu keiner Zeit darum, was an beschädigten Teilen im einzelnen bezahlt wird.
Sie haben die Frage aus den Augen verloren.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz
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- … Aber man klagt quasi gegen die Versicherung …
- … Architekten, auch wenn man diesen verklagt. Ziel jeder Versicherung, die eine Vermögensschadenshaftpflicht anbietet, und um eine solche handelt es sich ja wohl in der Regel, ist die Schadensabwehr und idese betreibt die Versicherung im Namen des Versicherungsnehmers. …
- … Architektenversicherung: Schadensersatzforderung …
- … 💡 Kernaussagen: Bei Planungsfehlern des Architekten greift dessen Berufshaftpflichtversicherung. Die Versicherung prüft den Anspruch und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Bauherren …
- … sollten sich nicht auf einen Rechtsstreit mit der Versicherung einlassen, sondern den Architekten in die Pflicht nehmen. Die Berufshaftpflicht des Architekten ist in vielen Bundesländern gesetzlich vorgeschrieben. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Nicht bezahlte Beiträge können dazu führen, dass die Versicherung die Leistungen verweigert, wie im Beitrag Architektenhaftung: Versicherungsleistung bei …
- … Bauherren besteht darin, nicht Recht zu haben, wie im Beitrag Architektenversicherung: Regress des Versicherers – Risiko für Bauherren erläutert wird. …
- … 🔴 Risiko: Versicherungen …
- … reduzieren. Lassen Sie sich nicht auf einen direkten Rechtsstreit mit der Versicherung ein, wie im Beitrag Schadensregulierung: Architektenversicherung verzögert Zahlung empfohlen wird. …
- … Sie den Architektenvertrag sorgfältig und achten Sie auf die Angabe der Versicherungssumme. Im Schadensfall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, um Ihre …
- … Ansprüche gegenüber dem Architekten und dessen Versicherung geltend zu machen. Beachten Sie die gesetzlichen Regelungen zur Berufshaftpflicht, wie sie beispielsweise in Bayern gelten (siehe Architekten-Berufshaftpflicht: Gesetzliche Regelung in Bayern). …
- … ✅ Empfehlung: Auch wenn man den Architekten verklagt, klagt man quasi gegen die Versicherung, da diese im Namen des Versicherungsnehmers die Schadensabwehr …
- … betreibt, wie im Beitrag Vermögensschadenhaftpflicht: Klage gegen Architekt = Klage gegen Versicherung dargelegt wird. Dies sollte man bei der Vorgehensweise berücksichtigen. …
- BAU-Forum - Ausbauarbeiten - Heizungsrohr angebohrt: Wer zahlt den Schaden? Kosten, Vorgehen & Verantwortlichkeiten?
- … Heizungsrohr, angebohrt, Wasserschaden, Schaden, Kosten, Haftung, Schreiner, Heizungsbauer, Versicherung, Reparatur …
- … diesem Fall der Schreiner, haftet für den entstandenen Schaden. Seine Haftpflichtversicherung sollte für die Kosten aufkommen. …
- … Melden Sie den Schaden umgehend der Haftpflichtversicherung des Schreiners. …
- … Fordern Sie den Schreiner bzw. seine Versicherung zur Kostenübernahme auf. …
- … Sollte der Schreiner keine Haftpflichtversicherung haben oder die Regulierung ablehnen, ist es ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten. …
- … Haftpflichtversicherung …
- … Eine Versicherung, die Schäden abdeckt, die man anderen zufügt. Sie …
- … Zahlungen bei berechtigten Ansprüchen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.Verwandte Begriffe: Schadenersatz, Versicherungsfall, Regress …
- … Der Prozess der Bearbeitung und Abwicklung eines Schadensfalls durch eine Versicherung. Die Regulierung umfasst die Prüfung des Schadens, die Feststellung der Haftung …
- … und die Auszahlung der Entschädigung.Verwandte Begriffe: Schadenmeldung, Schadensregulierung, Versicherungsleistung …
- … Wer haftet für den Schaden, wenn ein Handwerker ein Heizungsrohr anbohrt?Grundsätzlich haftet der Handwerker, der den Schaden verursacht hat. Seine Haftpflichtversicherung sollte für die entstandenen Kosten aufkommen. Es ist wichtig, den …
- … Schaden umgehend zu dokumentieren und der Versicherung zu melden. …
- … Was ist zu tun, wenn der Handwerker keine Haftpflichtversicherung hat?Wenn der Handwerker keine Haftpflichtversicherung hat, muss er …
- … Welche Kosten werden von der Haftpflichtversicherung übernommen?Die Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für …
- … Schaden zu melden?Wenn sich der Handwerker weigert, den Schaden seiner Versicherung zu melden, können Sie sich direkt an die Versicherung wenden und …
- … Kann ich den Schaden auch meiner eigenen Versicherung melden?In der Regel ist die Haftpflichtversicherung des Verursachers zuständig. …
- … Ihre eigene Gebäudeversicherung kann jedoch unter Umständen einspringen, wenn der Schaden nicht von der Haftpflichtversicherung des Handwerkers gedeckt wird. Klären Sie dies mit Ihrer Versicherung …
- … ist ein Folgeschaden des Wasserschadens und sollte ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Verursachers übernommen werden. Es ist wichtig, den Schimmelbefall umgehend zu …
- … zur Schadensregulierung setzen?Ja, es ist ratsam, dem Handwerker bzw. seiner Versicherung eine angemessene Frist zur Schadensregulierung zu setzen. Nach Ablauf der Frist …
- … Wasserschaden durch defekte Waschmaschine: Wer haftet?Klärung der Verantwortlichkeiten und Versicherungsansprüche bei Wasserschäden durch Haushaltsgeräte. …
- … Haftpflichtversicherung: Leistungen und AusschlüsseÜberblick über die Leistungen der Haftpflichtversicherung und typische …
- … ich den Schaden aus eigener Tasche bezahle, oder ihn meiner Haftpflichtversicherung melde. …
- … Heizungsrohr Schaden: Notdienst – Was zahlt die Versicherung? …
- … dem Geschädigten, der einen Notdienst rufen muss. Die Kostenübernahme durch die Versicherung hängt von den genauen Umständen und den Versicherungsbedingungen ab. …
- … 🔧 Zusatzinfo: Im Heizungsrohr Schaden: Notdienst – Was zahlt die Versicherung? wird die Schadensminimierungspflicht betont. Der Notdienst darf nur den Schaden begrenzen. …
- … Sie die Verantwortlichkeiten und Haftungsfragen umgehend mit allen Beteiligten (Handwerker, Bauträger, Versicherung). Dokumentieren Sie den Schaden detailliert und holen Sie Kostenvoranschläge für …
- … die Reparatur ein. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen und informieren Sie Ihre Versicherung über den Schaden. …
- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - WDVS Fassade reparieren: Absatz, Farbunterschiede & Risse vermeiden? Kosten & Anleitung
- … WDVSAbk. Fassadenschaden: Versicherung zahlt bei Fremdverschulden …
- … - Zur Juristerei: Wir sind hier im Versicherungsrecht. Hätten wir einen Unwetterschaden, dann wäre der Neuwert die versicherte …
- … einen Anprallschaden - also Haftpflicht - hier gilt grundsätzlich Zeitwert. Die Versicherung könnte also einen Alt-für-Neu Abzug vornehmen. Ist das WDVSAbk. relativ neu …
- … zur Frage nach der Versicherung: Ja, der Schaden wird von der KFZ-Haftpflichtversicherung übernommen. Aber eben …
- … Vielleicht hätte man sich sonst mit der Versicherung über eine vollflächige Reparatur streiten können, zumal das Haus erst Ende …
- … Beschädigung birgt Herausforderungen hinsichtlich Farbunterschieden und Absatzbildung. Bei Fremdverschulden übernimmt die Versicherung die Kosten, jedoch oft nur für die Ausbesserung. Eine vollflächige Sanierung …
- … ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag WDVSAbk. Fassadenschaden: Versicherung zahlt bei Fremdverschulden wird darauf hingewiesen, dass bei Fremdverschulden die Versicherung …
- … Handlungsempfehlung: Klären Sie bei einem WDVSAbk. Fassadenschaden frühzeitig die Verantwortlichkeiten und Versicherungssituation. Holen Sie sich fachkundigen Rat von einem Bausachverständigen oder dem …
- … Sie den Beitrag WDVSAbk. Fassadenschaden: KFZ-Haftpflicht zahlt nur Ausbesserung bezüglich der Versicherungsleistungen. …
- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - WDVS Schaden: Punktuelle Reparatur vs. Komplettsanierung – Was zahlt die Versicherung?
- … WDVS Schaden durch Auto: Zahlt Versicherung nur punktuelle Reparatur? Infos zu Rechtsprechung, Regelungen & Vorgehen. Jetzt informieren …
- … WDVS Schaden, Fassadendämmung, Versicherungsschaden, Reparatur, Sanierung, Rechtsprechung, Schadensregulierung, Gutachter …
- … Gebäudeversicherung, WDVSAbk., Fassadensanierung, Schadensregulierung, Baurecht …
- … Was zahlt die Versicherung? …
- … Mir ist ein fremdes parkendes Auto gegen mein Haus gerollt. Dabei wurde meine 8 Jahre alte Außenwand mit einem WDVSAbk. beschädigt (80 mm Styropor + Marmorit Noblo 3 mm Oberputz) - ca. 0,5 m². Die gegnerische Versicherung will nunmehr nur die punktuelle Schadensstelle reparieren bzw. für 100 …
- … Ihrem Wärmedämmverbundsystem (WDVSAbk.) stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Versicherung für die Reparatur aufkommt. Grundsätzlich ist die Versicherung verpflichtet, den Zustand …
- … Die Versicherung möchte oft nur eine punktuelle Reparatur durchführen. Dies kann jedoch problematisch sein, da Farbunterschiede und strukturelle Unterschiede zum umliegenden, älteren WDVSAbk. entstehen können. Eine fachgerechte Reparatur eines WDVS umfasst idealerweise den Austausch des beschädigten Bereichs und eine Angleichung an die bestehende Fassade, um optische Beeinträchtigungen zu minimieren. …
- … Es ist wichtig, den Schaden von einem Fachmann begutachten zu lassen. Dieser kann beurteilen, ob eine punktuelle Reparatur ausreichend ist oder ob eine umfassendere Sanierung notwendig ist, um Folgeschäden zu vermeiden. Ein Gutachten kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung geltend zu machen. …
- … Reparaturmaßnahmen zu dokumentieren. Verhandeln Sie auf Basis des Gutachtens mit der Versicherung über eine angemessene Schadensregulierung. …
- … die Feststellung der Schadenshöhe und die Auszahlung der Entschädigung durch die Versicherung.Verwandte Begriffe: Schadensabwicklung, Versicherungsleistung, Entschädigung. …
- … Versicherung …
- … Eine Versicherung ist ein Vertrag, bei dem ein Versicherer gegen Zahlung eines …
- … bestimmten Schadensfalls übernimmt. Im Zusammenhang mit einem WDVSAbk.-Schaden kann eine Gebäudeversicherung oder eine Haftpflichtversicherung des Verursachers in Anspruch genommen werden.Verwandte Begriffe: …
- … Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Versicherungsvertrag. …
- … Frage: Was tun, wenn die Versicherung nur eine punktuelle Reparatur zahlen will? …
- … und die Notwendigkeit einer umfassenderen Sanierung belegt. Verhandeln Sie mit der Versicherung und weisen Sie auf mögliche Folgeschäden bei einer unsachgemäßen Reparatur hin. …
- … Frage: Welche Kosten übernimmt die Versicherung bei einem WDVSAbk.-Schaden? …
- … Antwort: Die Versicherung übernimmt in der Regel die …
- … sollte der gesamte Fassadenabschnitt neu gestrichen werden. Klären Sie mit der Versicherung, ob diese Kosten übernommen werden. …
- … also eine reparierte Fassade möchte sehr wahrscheinlich keiner. Das Versicherungen nichts bzw. wenig zahlen wollen ist ja auch nichts neues. …
- … nach schon einer juristischer Ratschlag sein könnte. Also wenn ich mit Versicherungen keine Einigung erzielen könnte würde ich mit Fotos zum Rechtsanwalt …
- … den letzten Unfallschaden, den mir ein anderer zugefügt hat, wollte dessen Versicherung 1.200 zahlen. …
- … neuen Außenputz beschädigt. Dieser hat die Seite neu verputzt bekommen, die Versicherung des Gerüstbauers hat den Schaden übernommen. …
- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Unfallschaden an Fassade: Wer zahlt Putz, Farbe & Wärmedämmung? Ansprüche?
- … Unfallschaden, Fassade, Versicherung, Schadensregulierung, Putz, Farbe, Wärmedämmung, Ansprüche, Gutachter …
- … Unfall, Fassade, Versicherung, Schadensregulierung, …
- … Der Gutachter der Versicherung war auch schnell da und sah sich den Schaden an, da …
- … Nun meine Frage: Muss ich mir von der Versicherung gefallen lassen, dass ich hinterher unter Umständen zwei verschiedene Putzstrukturen und …
- … Sein Vorschlag war dann noch, dass die Versicherung ein kompletter Farbanstrich bezahlt an der einen Hausseite und ich den …
- … Unfallschaden an Ihrer Fassade stellt sich die Frage, welche Kosten die Versicherung übernimmt. Grundsätzlich muss die Versicherung den Zustand vor dem Unfall wiederherstellen. …
- … Putz und Farbe: Die Versicherung muss die Kosten für die Reparatur des Putzes und den Farbanstrich übernehmen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. …
- … Farbunterschiede: Es kann zu Farbunterschieden kommen, wenn nur ein Teil der Fassade gestrichen wird. Die Versicherung sollte idealerweise die Kosten für einen Anstrich der gesamten Hausseite …
- … Fliesen, die durch den Unfall verursacht wurden, sind ebenfalls von der Versicherung zu regulieren. …
- … nicht der Versicherung angelastet werden dürfen. Dokumentieren Sie den Schaden genau und holen Sie ggf. ein Gegengutachten ein. …
- … SchadensregulierungDie Schadensregulierung ist der Prozess, bei dem ein Versicherungsunternehmen einen Schaden begutachtet, bewertet und die Entschädigung festlegt.Verwandte Begriffe: …
- … Schadenmeldung, Schadensersatz, Versicherungsleistung …
- … Frage: Was tun, wenn die Versicherung nur einen Teil der Kosten übernehmen will?Antwort: Holen Sie …
- … unabhängiges Gegengutachten ein und lassen Sie sich von einem Anwalt für Versicherungsrecht beraten. Dokumentieren Sie alle Schäden und Kommunikationen mit der Versicherung …
- … Kosten zunächst selbst tragen, können diese aber unter Umständen von der Versicherung zurückfordern, wenn das Gutachten Ihre Ansprüche bestätigt. …
- … (z.B. Risse im Mauerwerk)?Antwort: Auch diese Folgeschäden müssen von der Versicherung reguliert werden. Lassen Sie diese Schäden von einem Fachmann begutachten und …
- … Frage: Was ist, wenn die Versicherung den Schaden als Bagatellschaden einstuft?Antwort: Auch bei einem vermeintlichen Bagatellschaden …
- … Anspruch auf eine vollständige Schadensregulierung. Lassen Sie sich nicht von der Versicherung abwimmeln und bestehen Sie auf Ihr Recht. …
- … haben das Recht, die Reparatur selbst in Auftrag zu geben. Die Versicherung muss die Kosten dafür übernehmen, sofern diese angemessen sind. Holen Sie …
- … Frage: Was passiert, wenn die Versicherung insolvent geht?Antwort: In diesem Fall greift in der Regel der …
- … Sicherungsfonds für Versicherungen. Dieser übernimmt die Schadensregulierung. …
- … Frage: Wie lange habe ich Zeit, den Schaden bei der Versicherung zu melden?Antwort: Sie sollten den Schaden so schnell wie …
- … melden, idealerweise innerhalb weniger Tage. Die genauen Fristen sind in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegt. …
- … Unfallschaden am Auto: Welche Versicherung zahlt?Klärung der …
- … Gebäudeversicherung: Leistungen und PflichtenÜberblick über die Leistungen der Gebäudeversicherung und die …
- … Pflichten des Versicherungsnehmers. …
- … das die Versicherung aber nicht eine ganze Fassade wegen der Ecke neu macht …
- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - WDVS nicht zulassungskonform? Risiken, Brandschutz & Konsequenzen bei Abweichungen
- … Versicherungsschutz: Versicherungen können Leistungen verweigern, wenn ein Schaden durch ein nicht …
- … Brandfall die Ausbreitung des Feuers beschleunigen, zu Bauschäden führen und den Versicherungsschutz gefährden. Zudem kann der Bauherr haftbar gemacht werden, wenn Schäden …
- … Feuerversicherung …
- BAU-Forum - Balkon und Terrasse - Terrassen Brandschutz Bayern: Holzterrasse, Stahlgeländer – Anforderungen, Abstände zum Nachbarn?
- BAU-Forum - Ökologisches und biologisches Bauen - Kosten für Bauplan und Baubetreuung
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