Hallo, wir traffen mit unserem Generalunternehmer eine Vereinbarung wegen nicht zubehebenden Schaden (falsche Höhenlage; 22 cm zu tief gebaut). Dies erfolgte erst mündlich am Telefon und hätte kurz darauf shriftlich vereinbart werden sollen. Jetzt sechs Monate später kommt der Chef der Baufirma an mit der Vereinbarung in schriftlicher Form (habe ich und meine Frau (nicht Vertragspartner) gesehen) und will sich nicht mehr daran halten, da es ihm nicht mehr passt. Kürzlich schickte er uns eine von ihm zu unterschriebende Vereinbarung, wobei er sich nicht auf die mündliche Vereinbarung bezieht, sondern auf die Aussagen unserens letzens Treffens über dieses Thema, die ihm am besten passen. Nun soll der uns gewährte Nachlass noch weniger als vorher werden!
Wie sieht es rechtlich mit solchen mündlichen Vereinbarungen aus? Kann ich auf die mündliche Vereinbarung verweisen und die damalige vereinbarte Restsumme zahlen oder bin ich nun der Dumme?
Mit vielen Dank, Gramo Ruß
Mündliche Vereinbarung nicht eingehalten
BAU-Forum: Sonstige Themen
Mündliche Vereinbarung nicht eingehalten
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das Problem bei mündlichen Vereinbarungen
ist immer die Beweisbarkeit. Solange Sie das nicht beweisen können, ist sie im Streitfall NICHTS Wert. Leider.
Recht haben und Recht bekommen ... -
Nur das geschriebene zählt!
Auch mündliche Vereinbarungen zählen, aber was Sie nicht schriftlich in der Hand halten müssen Sie alternativ durch glaubwürdige (unabhängige) Zeugen belegen können (zumindest wenn Ihr Vertragspartner etwas abweichendes behauptet). Das wird regelmäßig nicht der Fall sein. Insofern sieht es wohl nicht so gut aus.
Andererseits haben Sie doch einen Vertrag mit dem Unternehmen in dem eine bestimmte Ausführung festgelegt wurde (z.B. evtl. auch über die Höhe des Fußbodens?). Wenn Sie das Haus noch nicht abgenommen haben wäre es dann doch am Unternehmer die Mängelfreiheit seines Werks zu beweisen. In diesem Fall könnten Sie dann auch einen Einbehalt bis zur Mängelbeseitigung (bzw. anderweitigen Einigung) bis zur 3-fachen Höhe der Nachbesserungskosten machen.
.-- keine Rechtsberatung -- -
wieso nicht mal Praktiken der anderen Seite anwenden
Setzen Sie selbst etwas auf, was nach Ihrer Ansicht das Besprochene wiedergibt und seien Sie nicht zimperlich. Sie sind doch gleichberechtigter Vertragspartner. Bitten Sie um Gegenzeichnung und stellen Sie die anschließende sofortige Begleichung in Aussicht. Mein Rat gilt natürlich unter der Voraussetzung, dass Sie im Recht sind und die Mängel tatsächlich vorhanden sind. -
vergessen
Schriftlichen Bestätigungen mündlicher Vereinbarungen muss man in angemessener Zeit widersprechen wenn sie das Vereinbarte nicht richtig wiedergeben, sonst gelten sie als akzeptiert. Ein Hinweis in Ihrem Schreiben, dass die mündliche Besprechung unrichtig wiedergegeben wurde, ist also Pflicht. Angemessener Zeitraum: 1-2 Wochen. -
Vielen, vielen Dank für die Antworten
Abnahme ist schon vor einem Jahr erfolgt. Das die Höhenlage nicht stimmte, fiel erst auf, nachdem alle 4 Einfamilienhaus (4 verschiedene Baufirmen) auf einem Grundstück fertiggestellt waren. Unser Einfamilienhaus war zuerst fertig und wir wohnten auf einer Baustelle. Dass die Höhe nicht stimmt, und dass die Baufirma dafür verantwortlich sei, wurde vom Vermessungsamt bestätigt. Der Gang zum RA haben wir dann gewägt, nachdem wir eine Verzichtserklärung aller Ansprüche von der Baufirma erhielten. Nett, oder? Der RA meinte, sowas in Geld umzusetzen sei schwerig und riet uns davon ab einen Prozess anzufangen. Das mündliche Angebot der Firma (nach Schreiben unseres RAs) schien dem RA (EUR 5.000) in Ordnung zu sein und riet uns dies zu Akeptieren. Und nun nachdem wir ca. € 5.000 für die Gartengestaltung ausgegeben hatten, kommt er an und meint es esehe gar nicht so tagisch aus!
Das wir nach der Abnahme noch einiges einbehalten haben (ca. € 15.000), haben wir gute Karten. Daher werde ich, Herr Stubenrauch, ihrem Rat befolgen.
Nochmals Danke. G. Ruß
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