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Bauvertrag-Kostendarstellung
BAU-Forum: Sonstige Themen

Bauvertrag-Kostendarstellung

Hallo,
vielleicht kann uns jemand mit Rat weiter helfen.
Wir haben Anfang 2000 unseren Bauvertrag mit einem Handwerker-Verbund gezeichnet, worin wir einen Festpreis notiert und unterschrieben haben. Diesem Bauvertrag war die Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) hinterlegt. Im Laufe der Zeit haben sich bauliche Veränderungen ergeben, wodurch wir einen Zusatzvertrag über Minder- und Mehrpreise im April 2001 gezeichnet haben. Diesem Zusatzvertrag waren die Leistungen detailliert in Tabellenform beigefügt. Der Preis für diese Zusatzleistungen war ebenfalls ein Festpreis. Kurz vor der Baufertigstellung bemerkt der Handwerkerverbund, dass zwischen der Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) und den im Zusatzvertrag beschriebenen Leistungen sich Fehler mit Nachforderungen in Höhe von DM 20.000 eingeschlichen haben; man bezeichnet dies als "klassischen Irrtum" und verlangt von uns die Begleichung der Nachforderung. Seiten des Handwerkerverbunds setzt man voraus, dass wir die Fehler bzw. die Differenzen zwischen der Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) und der detaillierten Leistungsbeschreibung des Zusatzvertrages hätten bemerken müssen. Hinzuzufügen ist noch, dass darüber hinaus die Kostendarstellung inkl. der Zusatzleistungen in Form der gesamten Bausumme nochmals im Mai 2001 Seiten des Handwerkerverbunds schriftlich unter Nennung der Gesamtsumme bestätigt wurden.
Der im Bauvertrag schriftlich verankerte Übergabetermin wurde mittlerweile ebenfalls überschritten. Wie sind hierzu die Nachforderungen unsererseits einzuschätzen, da meine Frau selbstständig ist, und sich Ausfallzeiten bedingt durch die permanenten Nacharbeiten ergeben haben?
Besten Dank im Voraus.
  • Name:
  • Matthias Fischer
  1. F1-Taste

    Bei der Summe gibt es doch nur eins: ab zum RA wegen Erstberatung, die nicht mehr als 350 DM zzgl. MwSt. kosten darf.
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Nachforderungen

    Unterstellt, dass die VOBAbk./B Vertragsbestandteil ist und außerdem der Vertrag auf einen absoluten Festpreis auch im Hinblick auf die Vertragsänderung abgestellt ist, gilt der Festpreis. Die richtige Ermittlung des Festpreises liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Anbieters. Daher trägt er auch alleine das Risiko eines Irrtums, das er nicht auf den Besteller eines Werks abwälzen kann. Anders wäre es bei einem Einheitspreisvertrag, der aber scheinbar nicht vorliegt.
    Christoph Schwan, Architekt
  3. auf in den Kampf

    ... und durch! Vielen Dank für Eure Antworten, wir wollten uns nur erst mal vergewissern, ob es wirklich sinnvoll ist, die Zeit und Mühe aufzubringen und zum RA zu gehen. Aber Aufgrund der Sturheit von Seiten des Handwerkerverbundes (jetzt bekommen wir auch noch Sachen in Rechnung gestellt von denen vorher nie die Rede war, angeblicher Verzug durch EL etc.) wird uns wohl nicht anderes übrig bleiben. Jedoch haben wir jetzt schon gehört, dass wir keinen RA aus unserer Gegend nehmen sollen, Aufgrund der guten Geschäftsbeziehungen mit den einzelnen Firmen.
    Naja, mal sehen wie es weiter geht ...
    • Name:
    • Britta Fischer
  4. zur Stärkung vor dem Kampf ...

    zur Stärkung vor dem Kampf empfehle ich noch den Link unten. Zum Thema Festpreis (Pauschalpreisvertrag) ganz informativ ... da kann man/Frau sich nen Wolf diskutieren :-) In Beitrag 19 verweise ich dort auf einen Passus der VOBAbk. bezüglich Unzumutbarkeit ...
    Alles weitere dann per Anwalt. Wünsche viel Erfolg.
    • Name:
    • Ulf Eberhard
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