VOB/B § 6 Behinderungsanzeige: Muss Anzahl betroffener Tage angegeben werden?
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VOB/B § 6 Behinderungsanzeige: Muss Anzahl betroffener Tage angegeben werden?

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Frage 1: Die VOBAbk. schreibt nicht eindeutig vor, dass bei einer Behinderungsanzeige die betr. Tage, an denen aus Sicht des AN Behinderung vorlag, angegeben werden müssen. Irritiert mich kolossal, denn wie soll ich die Anzeige bewerten, wenn ich nicht weiß, welche und wieviel Tage mein AN ansetzen will? Frage 2: Ist Behinderung laut § 6 gegeben, wenn der AN auf andere Arbeiten auf der Baustelle ausweichen konnte und dies auch getan hat? Frage 3: Mein AN schreibt seine Behinderungsanzeige 'vorsorglich' und betonte dies auch beim Jour fixe. Ist eine vorsorgliche Behinderungsanzeige weniger Ernst zu nehmen ...? Bei RA Schotten, von dem ich lange nichts mehr gelesen habe, bedanke ich mich im Voraus (ja, die Suche-Funktion habe ich vor Fragestellung aktiviert).
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich verstehe Ihre Frage bezüglich der Notwendigkeit, die konkreten Tage einer Behinderung in einer Behinderungsanzeige nach § 6 VOBAbk./B anzugeben. Die VOB/B selbst schreibt nicht explizit vor, dass die betroffenen Tage zwingend genannt werden müssen. Allerdings ist es für eine nachvollziehbare und prüfbare Behinderungsanzeige unerlässlich, die Art und den Umfang der Behinderung so konkret wie möglich darzulegen.

    Ich empfehle, in der Behinderungsanzeige folgende Punkte zu berücksichtigen:

    • Detaillierte Beschreibung der Behinderung: Was genau behindert die Ausführung?
    • Zeitlicher Bezug: Wann trat die Behinderung auf? (Datum, Uhrzeit)
    • Auswirkungen: Welche konkreten Auswirkungen hat die Behinderung auf den Bauablauf? (Verzögerungen, zusätzliche Kosten)
    • Betroffene Leistungen: Welche Leistungen sind durch die Behinderung betroffen?

    Meiner Erfahrung nach ist es ratsam, die betroffenen Tage und den Umfang der Behinderung so genau wie möglich anzugeben, um eine reibungslose Klärung der Ansprüche zu gewährleisten. Eine unklare oder unvollständige Behinderungsanzeige kann zu Streitigkeiten und Verzögerungen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie Behinderungen stets detailliert und fügen Sie alle relevanten Informationen, einschließlich der betroffenen Tage, in die Behinderungsanzeige ein. Im Zweifelsfall sollten Sie rechtlichen Rat einholen.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist ein Bestandteil des Bauvertragsrechts und regelt die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Sie enthält Regelungen zu Themen wie Ausführungsfristen, Abnahme und Mängelansprüche.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGBAbk., Leistungsbeschreibung
    Behinderungsanzeige
    Die Behinderungsanzeige ist die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass die planmäßige Ausführung der Bauleistung behindert wird. Sie ist gemäß § 6 VOB/B erforderlich, um Ansprüche aufgrund der Behinderung geltend zu machen.
    Verwandte Begriffe: Bauablaufstörung, Bauzeitverlängerung, Anspruchsgrundlage
    Bauablaufstörung
    Eine Bauablaufstörung liegt vor, wenn der planmäßige Ablauf der Bauarbeiten durch unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände beeinträchtigt wird. Dies kann zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen.
    Verwandte Begriffe: Behinderung, Bauzeitverlängerung, Nachtrag
    Nachtrag
    Ein Nachtrag ist eine Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über zusätzliche Leistungen oder Änderungen der ursprünglichen Bauleistung. Er führt in der Regel zu einer Anpassung des vereinbarten Preises.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Leistungsänderung, Mehrkosten
    Anspruchsgrundlage
    Die Anspruchsgrundlage ist die rechtliche Basis, auf der ein Anspruch (z.B. auf Schadensersatz oder Vergütung) geltend gemacht wird. Im Baurecht können dies beispielsweise die VOB/B oder das BGB sein.
    Verwandte Begriffe: Vertrag, Gesetz, Forderung
    Bauzeitverlängerung
    Eine Bauzeitverlängerung liegt vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Bauzeit aufgrund von Behinderungen oder anderen Umständen überschritten wird. Dies kann zu Ansprüchen des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung führen.
    Verwandte Begriffe: Bauablaufstörung, Behinderung, Verzug
    BGB
    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist die zentrale Gesetzesgrundlage des deutschen Zivilrechts. Es regelt unter anderem Vertragsrecht, Sachenrecht und Schadensersatzrecht.
    Verwandte Begriffe: VOB/B, Bauvertrag, Werkvertrag

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist eine Behinderungsanzeige nach VOB/B?
      Eine Behinderungsanzeige nach VOB/B ist die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass die planmäßige Ausführung der Bauleistung behindert wird. Sie ist gemäß § 6 VOB/B erforderlich, um Ansprüche aufgrund der Behinderung geltend zu machen.
    2. Muss eine Behinderungsanzeige unverzüglich erfolgen?
      Ja, die Behinderungsanzeige muss gemäß § 6 Abs. 1 VOB/B unverzüglich erfolgen, nachdem der Auftragnehmer die Behinderung erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Andernfalls können Ansprüche entfallen.
    3. Welche Informationen sollte eine Behinderungsanzeige enthalten?
      Eine Behinderungsanzeige sollte eine detaillierte Beschreibung der Behinderung, den Zeitpunkt des Auftretens, die Auswirkungen auf den Bauablauf und die betroffenen Leistungen enthalten. Auch die voraussichtliche Dauer der Behinderung sollte angegeben werden.
    4. Was passiert, wenn eine Behinderungsanzeige nicht oder verspätet erfolgt?
      Wenn eine Behinderungsanzeige nicht oder verspätet erfolgt, kann der Auftragnehmer seine Ansprüche aufgrund der Behinderung verlieren. Der Auftraggeber kann sich dann auf den fehlenden Hinweis berufen.
    5. Kann eine Behinderungsanzeige auch mündlich erfolgen?
      Nein, eine Behinderungsanzeige sollte aus Beweisgründen immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche Anzeige ist rechtlich nicht ausreichend.
    6. Wie detailliert muss eine Behinderungsanzeige sein?
      Die Behinderungsanzeige muss so detailliert sein, dass der Auftraggeber die Art und den Umfang der Behinderung nachvollziehen kann. Je genauer die Beschreibung, desto besser sind die Chancen auf eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche.
    7. Was ist der Unterschied zwischen einer Behinderungsanzeige und einer Nachtragsforderung?
      Eine Behinderungsanzeige ist die Mitteilung über eine Behinderung des Bauablaufs, während eine Nachtragsforderung die Geltendmachung zusätzlicher Kosten aufgrund von Änderungen oder zusätzlichen Leistungen darstellt. Eine Behinderungsanzeige kann die Grundlage für eine spätere Nachtragsforderung sein.
    8. Was tun, wenn der Auftraggeber die Behinderung bestreitet?
      Wenn der Auftraggeber die Behinderung bestreitet, sollte der Auftragnehmer seine Behinderungsanzeige durch weitere Beweismittel (z.B. Bautagesberichte, Fotos, Zeugenaussagen) untermauern. Im Streitfall kann ein Gutachten erforderlich sein.

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  2. VOB/B §6: Behinderungsanzeige – Auswirkung fehlender Ausweicharbeiten

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    Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
    Liebe Frau Lieselotte Tussing, die Form einer Behinderungsmeldung ist in der VOBAbk. (B) § 6 Abs. 1 beschreiben. Nehmen wir an ich wäre ein AN. Wär ich z.B. nun behindert, oder käme eine Behinderung sicher auf mich zu, weil ich auf dieser Baustelle nirgendwo mit anderen möglichen Arbeiten ausweichen könnte (dann wäre es ja gar keine Behinderung), täte ich folgendes: Ich meldete dann unverzüglich schriftlich Behinderung nach VOB (B) § 6 an, schilderte kurz den Umstand einer von mir nicht zu vertretenden Behinderung bei der geschuldeten Erbringung meiner vertraglichen Leistungen und die konkreten Folgen dieser Behinderung für mich, um danach meinem AGAbk. noch aufzeigen, wie er nötigenfalls auch reagieren könnte, um die Behinderung zu vermeiden oder abzustellen. Ich würde angeben, wieviel Mann-Tage ich voraussichtlich Ausfall hätte und das ich nun versuchte andernorts meine Leute unterzubringen und Sie umsetzen würde. Dazu würde ich eine Mehrkostenanmeldung infolge Behinderung und einer angemessene Bauzeitenverlängerung anmelden, die ich zeitnah nach Entfall der hinderden Unstände als Neuberechnung der Einheitspreise (natürlich berechnet auf Grundlage der Zuschlagsätze der Urkalkulation) zur Geltendmachung der konkreten Mehrkosten der betroffenen Leistungen (natürlich nur positionsbezogen) aus Behinderung und Bauzeitverlängerung zur Vereinbarung meinem AG vorlegen würde. Darüber hinaus würde ich im Nachweis die Kosten aus Umsetzung und Ausfallstunden abrechnen. Im Falle einer Nichteinigung würde ich überlegen, die Mehrkosten durch ein Gericht feststellen zu lassen. Nehmen wir nun an ich wäre AG: Ich veruchte, die Behinderungsmeldung formal zurückweisen und forterte den AN auf, solange andere Arbeiten auf der Baustelle auszuführen. Meinen Architekten forderte ich schriftlich auf, dafür Sorge zu tragen, das die behindernde Umstände umgehend abgestellt würden. Weiter stellte ich mir vor, den Architekten für den Behinderungsschaden, der vermutlich auf mich zukäme, in Haftung zu nehmen und Schadensersatz zu fordern. Hierzu würde als erstes einen RA (wie z.B. Herrn Schotten) zu Hilfe nehmen, den ich sofort einschalten würde, um die Dokumentation der Umstände überhaupt festzuhalten. Fazit aus meiner ganz persönlichen Erfahrung: Bei einer vom AN formal gemeldeten tatsächliche vorliegenden Behinderung und Unterbrechung der Ausführung können die Mehrkosten der Leistung und der Behinderungsschaden bei guter Dokumentation auch gut durchsetzbar sein. Bei Ihnen gilt wie immer, nur die Gewichtung Ihres Einzelfalls durch einen RA kann Ihnen einen Rat geben. Meine Wichtung ist nur im Rahmen der Architektentätigkeit möglich, und hier nur als persönliche Erfahrung daraus wiedergegeben. Viele Grüße
  3. Behinderungsanzeige VOB/B: Fehlende Angabe der Ausfalltage

    Foto von

    Vielen Dank, Herr Rüpke,
    Ihren Ausführungen entnehme ich, dass  -  obwohl es der § 6 nicht eindeutig angibt  -  die Tage, für die Behinderung entstanden sind, angegeben werden müssen. Genau das ist nämlich der Knackpunkt, mein AN hat seine Behinderung zwar 'unverzüglich schriftlich' mit Angabe des Grundes angezeigt, in diesem Schreiben aber keine Ausfalltage, Daten o.ä. angegeben. Auch der Grund der Behinderung ist durchaus OK (von mir als AGAbk. zu vertreten, leider kein Regressmöglichkeit beim Planer), nur wie gesagt, keine Ausfallzeit. Und  -  wie gesagt  -  er ist auf andere Arbeiten an der Baustelle ausgewichen bzw. hat Schlechtwetter geschrieben. Mal gucken, was draus wird, wenn ich seine Anzeige formal zurückweise. Nochmal vielen Dank!
  4. BGH Urteil: Anforderungen an die VOB/B Behinderungsanzeige

    aktuelles BGH Urteil zur Sache
    BGH, Urt. v. 21. Oktober 1999, Az: VII ZR 185/98
    Leitsatz
    1a. Der Auftragnehmer hat in der Behinderungsanzeige anzugeben, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
    1b. Die Behinderungsanzeige dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Er soll gewarnt und es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Behinderung abzustellen.
    2a. Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht dazu nicht aus.
    2b. BGBAbk. § 642 ist bei aufrechterhaltenem Vertrag neben VOBAbk./B § 6 Nr 6 (juris: VOB B) anwendbar.
    2 c. Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus BGB § 642 haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen und ihm obliegenden Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt (abweichend von BGH, 1985-06-27, VII ZR 23/84, BGHZ 95,128).
    Fundstellen: BGHZ 143,32; NJW 2000,1336;BauR 2000,722;
    Tatbestand
    Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Behinderung in der Bauausführung.
    Der Klägerin wurden am 10. Juli 1986 die Wärmedämmarbeiten zum Neubau des Verwaltungszentrums der Beklagten in M. übertragen. Vertragsgrundlage waren neben der VOB/B unter anderem die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZV-VOB) und die Besonderen Vertragsbedingungen (BVAbk.-VOB) der Beklagten. Diese wurde bei Vertragsschluss und Vertragsausführung von ihrer Projektmanagerin, der Streithelferin zu 2, vertreten, die teilweise die Streithelferin zu 1 hinzuzog. Die Vertragsklauseln regeln unter anderem die "Ablaufplanung und -Steuerung" sowie "Vertragstermine, -fristen". Die Klägerin begann im November 1986 mit ihren Arbeiten. Am 7. Januar 1988 wurde sie von der Streithelferin zu 2 auf die Fertigstellungsfrist zum 31. März 1988 hingewiesen. In Schreiben vom 19. Januar 1988 und vom 21. Februar 1988 wies die Klägerin auf Behinderungen wegen nicht fertiggestellter Vorgewerke hin und meldete Zusatzkosten an. Die Arbeiten der Klägerin dauerten bis Ende Juni 1988, einige Restarbeiten bis September 1988.
    Die Klägerin verlangt wegen behaupteter nicht rechtzeitiger Fertigstellung der Vorarbeiten Ersatz von Mehrkosten für Löhne, Geräte sowie "aus Beschleunigung" Baustellengemeinkosten, sonstige Kosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
    Entscheidungsgründe
    Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
    I.
    Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne Ersatz des ihr nachweislich entstandenen Schadens gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B verlangen. Es sei zu erwarten, dass jedenfalls ein eventuell auch gewisser Betrag als zu ersetzender Mehraufwand verbleibe. Dass die Klägerin erst mit Schreiben vom 11. Februar 1988 die Behinderung angezeigt habe, sei unerheblich. Für die Zeit vorher sei die Anzeige entbehrlich gewesen, weil die Baustelle bereits im September 1987 "in Verzug" gewesen sei.
    Die Beklagte habe die Umstände zu vertreten, die die Klägerin an der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen gehindert hätten. Die mit den Vorleistungen betrauten Unternehmer seien in den vertraglichen Pflichtenkreis der Beklagten eingeschlossen gewesen. Sie habe sich der Streithelferin zu 2 als Projektmanagerin bedient, die den Bauablauf zu planen und koordinieren gehabt habe. Der Bau habe sich durch die verzögerte Planung und nicht ausreichende Koordinierung verzögert. Die Streithelferin zu 1 habe Verzögerungen nicht hinreichend berücksichtigt und Störungen im Bauablauf nicht schnell genug beseitigt.
    II.
    Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht für die Beurteilung, ob eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 6 Nr. 6 VOB/B oder ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB besteht.
    1. Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen, welche die Annahme tragen, die Klägerin sei in der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistung behindert und eine Behinderungsanzeige sei entbehrlich gewesen.
    a) Der Schadensersatzanspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/B setzt voraus, dass eine Behinderung tatsächlich vorlag und sie dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich angezeigt worden ist oder offenkundig bekannt war. Die Vertragsklausel setzt weiter voraus, dass der Stillstand Adäquat-Kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch einen Vertragsteil, hier den Auftraggeber beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997  -  VII ZR 64/96 = BauR 1997,1021 = ZfBR 1998,33, dazu nachstehend 2).
    Wird die Behinderung angezeigt, muss die Anzeige alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989  -  VII ZR 132/88, BauR 1990,210 = ZfBR 1990,138). Der Auftragnehmer hat Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
    Bei unterlassener Anzeige besteht Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände nur, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsachen und deren hindernde Wirkung bekannt waren. Unter welchen Voraussetzungen eine Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit unterbleiben kann, ergibt sich aus dem Zweck der regelmäßig erforderlichen Behinderungsanzeige. Diese Anzeige dient dem Schutz des Auftraggebers. Sie dient der Information des Auftraggebers über die Störung. Der Auftraggeber soll ferner gewarnt und ihm die Möglichkeit eröffnet werden, Behinderungen abzustellen. Er soll zugleich vor unberechtigten Behinderungsansprüchen geschützt werden. Die rechtzeitige und korrekte Behinderungsanzeige erlaubt ihm nämlich, Beweise für eine in Wahrheit nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang bestehende Behinderung zu sichern. Nur wenn die Informations-, Warn- und Schutzfunktion (Warnfunktion, Schutzfunktion) im Einzelfall keine Anzeige erfordert, ist die Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit entbehrlich.
    b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts dazu sind nicht ausreichend.
    Eine Behinderung ist nicht festgestellt. Die allgemeine Aussage, die Baustelle sei bereits vor der Behinderungsanzeige vom 11. Februar 1988 "in Verzug" gewesen, reicht nicht aus. Es muss gerade der Auftragnehmer, der den Anspruch geltend macht, in der Ausführung seines Werkes behindert sein. Zu den Tatsachen, aus denen sich die Offenkundigkeit der Behinderung der Arbeiten der Klägerin ergeben soll, fehlt es ebenfalls an Feststellungen.
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts reicht insoweit nicht eine allgemeine Störung im Bauablauf. Ob die vorliegenden Behinderungsanzeigen den vorbezeichneten Anforderungen entsprechen, wird vom Berufungsgericht nicht erörtert. Erwähnt wird nur das Schreiben vom 11. Februar 1988. Nicht beachtet ist das vorhergehende Schreiben vom 19. Januar 1988, in dem die Klägerin zum angemahnten Fertigstellungstermin Stellung nimmt und auf den erforderlichen Abschluss der technischen Vorgewerke Kälte, Lüftung, Heizung und Sanitär verweist. Beide Schreiben bedürfen in der weiteren Verhandlung im Hinblick auf § 6 Nr. 1 VOB/B der Auslegung und Prüfung durch das Berufungsgericht.
    2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen auch nicht, eine eigene oder fremde, über eingeschaltete Erfüllungsgehilfen zurechenbare, von der Beklagten zu vertretende Vertragsverletzung zu bejahen.
    a) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, eine Verletzung der Planungs- und Koordinierungspflicht zu bejahen. Das Berufungsurteil enthält keine Tatsachen, aus denen sich eine verzögerte Planung oder Mängel in der Koordinierung ergeben. Gleiches gilt für das der Beklagten angelastete Verschulden der Streithelferin zu 1. Auch hier sind die Ausführungen, die Streithelferin zu 1 habe etwaige Verzögerungen durch Planungs- und Ausführungsänderungen nicht hinreichend berücksichtigt und Störungen im Bauablauf nicht schnell genug beseitigt, nicht mit Tatsachen belegt.
    b) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die mit den Vorleistungen betrauten Unternehmer seien "in den vertraglichen Pflichtenkreis des Auftraggebers eingeschlossen" gewesen und der Auftraggeber habe die Verpflichtung übernommen, die Vorleistungen so zu koordinieren, dass der Auftragnehmer auf vollständig erbrachte Vorleistungen aufbauen könne, ist nicht hinreichend begründet.
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 1985  -  VII ZR 23/84 = BGHZ 95,128) können durch fehlerhafte Werkleistung des Vorunternehmers bedingte Verzögerungen dem Auftraggeber im Verhältnis zum Nachfolgeunternehmer regelmäßig nicht zugerechnet werden, weil der Vorunternehmer insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist (vgl. zum Streitstand Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Bd. 1,3. Aufl. Rdn. 1367). Der Auftraggeber will sich regelmäßig den einzelnen Nachunternehmern gegenüber nicht verpflichten, notwendige Vorarbeiten zu erbringen. Erfüllungsgehilfe des Bauherrn ist lediglich der Architekt, soweit Planungs- und Koordinierungsaufgaben in Frage stehen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1985  -  VII ZR 23/84 aaO). Denn der Bauherr hat dem Unternehmer zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 27. Juni 1985 (VII ZR 23/84 aaO) darauf hingewiesen, dass eine Zurechnung gemäß § 278 BGB dann in Betracht kommen kann, wenn Aufgrund besonderer Umstände anzunehmen ist, dass der Auftraggeber dem Nachfolgeunternehmer für die mangelfreie Erfüllung der Vorleistung einstehen will. Eine derartige Einstandspflicht kann bestehen, wenn der Auftraggeber sich vertraglich zu einer Vorleistung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Dezember 1993 eine gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 1992 (veröffentlicht in BauR 1994,629; "Behelfsbrückenfall") gerichtete Revision nicht angenommen. In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich der Auftraggeber verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Behelfsbrücke zur Verfügung zu stellen. Der Bundesgerichtshof hat ferner im Urteil vom 10. Januar 1991  -  X ZR 128/89 = ZfBR 1992,31) die dem Besteller nicht untergeordnete Deponieverwaltung als dessen Erfüllungsgehilfin angesehen, da sich der Besteller verpflichtet hatte, für den vom Unternehmer geschuldeten Abtransport von Aushub eine Deponie bereit zu halten.
    bb) Ob und welche Verbindlichkeit den Auftraggeber gegenüber dem (Nach) Unternehmer trifft, ist nach der jeweiligen vertraglichen Gestaltung zu beurteilen. Geht es um Fristüberschreitungen, bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung, ob der Auftraggeber die Verpflichtung übernommen hat, das Bauwerk zu den vereinbarten Fristen als für die Nachunternehmerleistung geeignet zur Verfügung zu stellen. Allein die Vereinbarung von Vertragsfristen reicht hierfür nicht aus. Das Berufungsgericht führt nicht aus, worauf sich seine Annahme stützt, der Auftraggeber habe gegenüber dem Nachunternehmer die Verpflichtung übernommen, dass der Vorunternehmer rechtzeitig und mangelfrei leiste. Die vereinbarten Zusätzlichen (ZV-VOB) und Besonderen Vertragsbedingungen (BV-VOB) bedürfen insoweit der Auslegung durch das Berufungsgericht. Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht die Möglichkeit, diese Auslegung nachzuholen.
    3. Die Feststellungen genügen auch nicht zu beurteilen, ob der Klägerin ein Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB zusteht.
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27. Juni 1985 (VII ZR 23/84 = BGHZ 95,128, 134) eine Haftung des Auftraggebers gegenüber dem Nachunternehmer bei mangelbedingter Verzögerung der Arbeiten des Vorunternehmers aus § 642 BGB abgelehnt. Er hat dies damit begründet, dass es schon an einer gegenüber dem Nachfolgeunternehmer pflichtwidrig unterlassenen Mitwirkungshandlung fehle, weil die Herstellung einer mangelfreien Vorleistung nicht in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers falle. Der Bundesgerichtshof hat dabei offengelassen, ob § 642 BGB neben § 6 Nr. 6 VOB/B Anwendung findet. Dass § 642 BGB nicht angewandt worden ist, ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Kraus, BauR 1986,17, 22). Andere stimmen der Entscheidung nur mit der Erwägung zu, § 642 BGB werde bei fortbestehendem Vertrag durch § 6 Nr. 6 VOB/B ausgeschlossen (Kapellmann/Schiffers, Vergütung, Nachträge und Behinderungsfolgen beim Bauvertrag, Bd. 1,3. Aufl. Rdn. 1384; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 6 Rdn. 116 m.W.N. ; Staudinger/Peters (1994) § 636 Rdn. 105). Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendung des § 642 BGB erneut geprüft. Es wird nicht daran festgehalten, dass eine Haftung des Auftraggebers aus § 642 BGB bei Verzögerungen wegen mangelhafter Vorunternehmerleistungen ausscheidet. Der Auftraggeber kann dem Nachunternehmer aus § 642 BGB haften, wenn er durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in den Verzug der Annahme kommt. Dies gilt für den BGB- und den VOB/B-Vertrag.
    a) Entgegen der teilweise in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf BauR 1999,774; OLG Celle, BauR 1995,552) und in der Literatur vertretenen Ansicht (Kapellmann/Schiffers aaO Rdn. 1384; Ingenstau/Korbion aaO, B § 6 Rdn. 116; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 8. Aufl., B § 6.6 Rdn. 39) verdrängt § 6 Nr. 6 VOB/B bei aufrechterhaltenem Vertrag nicht § 642 BGB. § 6 Nr. 6 VOB/B ist keine abschließende Regelung von Leistungsstörungen, die zu Verzögerungen führen (MünchKomm/Sörgel, 3. Aufl., § 642 Rdn. 6; Nicklisch/Weick, VOB/B, 2. Aufl., § 6 Rdn. 4).
    § 642 BGB regelt einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch bei Gläubigerverzug. Er knüpft an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Werkes mitzuwirken (BGH, Urteil vom 16. Mai 1968  -  VII ZR 40/66, BGHZ 50,175, 178). Unterlässt der Besteller diese Mitwirkungshandlung, die in weitem Sinn zu verstehen ist und sowohl in einem Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann, und gerät er in Gläubigerverzug (§§ 293  -  299 BGB), so kann dem Unternehmer über den Ersatz für Mehraufwendungen gemäß § 304 BGB hinaus ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zustehen. Der Entschädigungsanspruch kann auch dann selbständig und unabhängig neben dem Anspruch auf vereinbarte Vergütung bestehen, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Handlung nachholt und das Werk hergestellt wird. Er besteht auch neben den Ansprüchen aus §§ 649,645 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das Werk infolge Kündigung durch den Besteller oder gemäß § 643 BGB unvollendet bleibt (RG, Urteil vom 21. September 1920  -  VII ZR 143/20, RGZ 100,46, 47). Der Anspruch aus § 642 BGB umfasst im Unterschied zum Anspruch aus § 286 Abs. 1 BGB nicht entgangenen Gewinn und Wagnis. Denn er besteht wegen Gläubigerverzugs des Bestellers und nicht wegen Verletzung seiner Schuldnerpflicht.
    § 6 Nr. 6 VOB/B regelt den Schadensersatzanspruch einer der Vertragsteile bei zu vertretenden Behinderungen. Der Anspruch ist gegeben, wenn eine Behinderung vorliegt, sie angezeigt worden ist oder offenkundig bekannt war und wenn die Behinderung Adäquat-Kausal durch Umstände verursacht worden ist, die auf einer schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht eines der Vertragsteile beruht (siehe oben unter II. 1. a). Sein Umfang richtet sich nach § 249 ff BGB. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehört zum Schaden auch der entgangene Gewinn.
    b) Gemäß § 642 BGB kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Besteller durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Verzug der Annahme kommt. Der Annahmeverzug setzt zunächst Nichtannahme der angebotenen Leistung voraus. Nichtannahme der angebotenen Leistung liegt nicht nur vor, wenn der Gläubiger die erforderliche Mitwirkungshandlung überhaupt nicht, sondern auch, wenn er sie nicht rechtzeitig vornimmt. Weiter ist erforderlich, dass der Schuldner leisten darf, zur Leistung bereit und imstande ist (§ 297 BGB) und seine Leistung wie geschuldet dem Gläubiger anbietet (§§ 294  -  296 BGB). Zu einem ordnungsgemäßen Angebot des Schuldners gehört bei einem VOB/B-Vertrag auch, dass er gemäß § 6 Nr. 1 VOB/B anzeigt, wenn er wegen hindernder Umstände zur Leistungserbringung nicht imstande ist. § 642 BGB setzt weiter voraus, dass der Besteller die zur Herstellung des Werkes erforderliche und ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Diese besteht bei Bauverträgen darin, dass er das Baugrundstück als für die Leistung des Auftragnehmers aufnahmebereit zur Verfügung stellt (Ingenstau/Korbion aaO, B § 9 Rdn. 6; Kraus, BauR 1986,22). Das gilt auch, wenn noch andere Unternehmer Vorarbeiten zu erbringen haben. Es ist unerheblich, ob der Besteller einen gänzlich unbearbeiteten Stoff nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder einen Stoff, an dem schon andere Unternehmer Arbeiten auszuführen hatten (Staudinger/Peters aaO, § 642 Rdn. 17). Die Mitwirkung obliegt dem Besteller gleichermaßen bei Beginn und während der Durchführung des Vertrags. MfG RA Schotten, Reutlingen
  5. Dank an RA Schotten – VOB/B Behinderungsanzeige

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    Der Vollständigkeit halber
    jetzt auch noch mal offiziell ein herzliches Dankeschön an Herrn Rechtsanwalt Schotten!
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    VOB/B § 6: Korrekte Behinderungsanzeige gemäß Bauvertrag

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob eine Behinderungsanzeige nach VOB/B § 6 die Angabe der konkreten Ausfalltage erfordert. Einigkeit besteht, dass die Anzeige unverzüglich und schriftlich erfolgen muss. Das BGH Urteil (BGH Urteil: Anforderungen an die VOB/B Behinderungsanzeige) präzisiert die Anforderungen an die Anzeige. Die korrekte Anzeige ist wichtig für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Bauablaufstörungen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Auch wenn § 6 VOB/B die Angabe der Ausfalltage nicht explizit fordert, ist diese Angabe essentiell für die Bewertung der Behinderung, wie im Beitrag Behinderungsanzeige VOB/B: Fehlende Angabe der Ausfalltage hervorgehoben wird. Das Fehlen konkreter Daten kann die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren.

    ✅ Zusatzinfo: Eine Behinderung liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer auf andere Arbeiten ausweichen kann, wie in VOB/B §6: Behinderungsanzeige – Auswirkung fehlender Ausweicharbeiten erläutert wird. Die Meldung muss unverzüglich erfolgen, um die Möglichkeit zur Reaktion durch den Auftraggeber zu gewährleisten.

    👉 Handlungsempfehlung: Bei einer Behinderung sollte der Auftragnehmer unverzüglich eine schriftliche Anzeige erstellen, die den Grund der Behinderung und die betroffenen Tage detailliert aufführt. Das Urteil BGH Urteil: Anforderungen an die VOB/B Behinderungsanzeige sollte beachtet werden, um die Anzeige vollständig und wirksam zu gestalten. Die korrekte Vorgehensweise ist entscheidend für die Durchsetzung von Ansprüchen aus Bauablaufstörungen.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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Suche nach: VOB/B § 6: Behinderungsanzeige – Anzahl Tage?
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Suche nach: VOB/B, Behinderungsanzeige, § 6, Bauablaufstörung, Bauvertrag, Behinderungstage, Anspruchsgrundlage
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