Schlechtwettertage
BAU-Forum: Neubau

Schlechtwettertage

Hallo,
Im Moment streiten wir uns mit unserem Bauunternehmer, ob Dachdeckerarbeiten und Elektrorohbau sich durch Schlechtwetter verzögert haben.
In unserem Vertrag (VOBAbk.-Vertrag) steht, dass sich die Ausführungsfristen durch "vom Arbeitsamt anerkannte Schlechtwettertage" nach hinten verschieben.
In älteren Forumsbeitragen steht nun aber, dass es diese Regelung in dieser Form gar nicht mehr gibt.
Damit stellt sich die Frage, was denn nun momentan, bzw. speziell auf unsere Vertragsformulierung hin gilt.
Weiterhin ist fraglich, ob Schlechtwetter immer gleich Schlechtwetter ist, bzw. zu mindestens Innenarbeiten wie Elektrik (siehe oben) auch bei Regen oder Schneelage möglich sind.
Und müssten Schlechtwettertage nach VOB nicht auch dem Bauherrn angezeigt werden?
Vielen Dank für Antworten,
G. R.
  1. es gilt, was vereinbart wurde

    ^Hallo,
    die VOBAbk./B kennt keine Schlechtwettertage. Hier könnte man höchsten über § 6 Behinderung unf Unterbrechung gehen.
    Da hier eine unklare Regelung getroffen wurde, muss diese ausgelegt werden. Die Unklarheiten gehen dabei normalerweise zu Lasten des Verwenders, also desjenigen, der den Vertragstext eingebracht hat.
    Das es bei Dachdeckungsarbeiten zu Behinderungen infolge von Witterung kommen kann, dürfte auch einem Laien einleuchten. Aber auch die Elektriker benötigen eine gewissen Temperatur, da andernfalls die Leitungen zu starr sind und beim verlegen brechen können.
    Mit freundlichen Grüßen
  2. Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob ...

    Es stellt sich eigentlich nur die Frage, ob der Zusatz im Vertrag reingemauschelt wurde, oder eine zulässige Abänderung der VOBAbk. darstellt.
    Wenn zweiteres dann wären es nach § 1; Art und Umfang der Leistung, Satz 2. ; b. "Besonderen Vertragsbedingungen". Dieses wäre legitim.
    Im § 6 heißt es im Übrigen:
    (2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
    Außergewöhnlich lange Schlechtwetterzeiten oder unübliche Witterungseinflüsse zu Jahreszeiten wo nicht mit gerechnet werden muss, würden die Bauzeit somit verlängern.
    Nur was ist heute schon außergewöhnlich.
    Ich halte daher den § 6-2 für unglücklich.
    Zwingt der doch manche Firma bei ungünstigen Witterungen zur Arbeit, was auch nicht ohne Folgen für den AG sein muss.
    Hier stehen zwar wiederum andere anerkannten Regeln der Technik entgegen, aber trotzdem.
    Ansonsten sehen Sie es wie Volker schreibt.
    Ich glaube kaum, dass Sie glücklich werden, wenn der Dachdecker vom Dach fällt und der Elt. die Leitungen nicht ordentlich gelegt bekommt.
    Ersatzweise, stellen Sie sich mal für 8 Stunden nach draußen.
    Hände aber bitte nicht in die Manteltasche ;-)

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