Austausch der Heizung bei Hausverkauf
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

Austausch der Heizung bei Hausverkauf

Ich habe ein Haus (Reihenmittelhaus) geerbt und möchte es verkaufen. Das Haus ist Baujahr 1988 und hat eine Gasheizung. Die Gasheizung ist eine Brennwerttherme aus dem Jahre 2008 und funktioniert einwandfrei.

Nun meine Frage:

  • Muss der Käufer des RMH die Heizung ersetzten bzw. erneuern?
  • Und was müsste er für eine Heizung einbauen?

Bei einer Wärmepumpe müsste erst das Dach saniert, die Wände gedämmt und die zweifachverglasten Fenster ausgetauscht werden. Zudem wären die Flachheizkörper nicht für eine Wärmepumpe tauglich. Außerdem muss bei einer Wärmepumpe ein Abstand von 3 Meter zur Grenze eingehalten werden. Das ist gar nicht möglich da das Haus nur knapp 5,8 Meter breit ist.

  1. Ich habe ein Haus (Reihenmittelhaus) geerbt und möchte es verkaufen.

    Weshalb interessieren die gestellten Fragen?
  2. Warum

    sollte die Gas-Brennwerttherme gegen eine Wärmepumpe getauscht werden? Sind Sie der Habeck'schen Panikmache aufgesessen ohne zu wissen was im kommenden GEG überhaupt drin stehen wird?

    Wieso sollten Sie im Falle eines WP-Einbaus die thermischen Gebäudehülle des Hauses von 1988 energetisch ertüchtigen müssen. Es gibt genügend WP die die gleiche Vorlauftemperatur wie die Gas-Brennwerttherme liefern, so dass nur der Wärmeerzeuger ausgetauscht werden braucht ohne weitere Maßnahmen. Auch hier sind sie wohl der allgemeinen Habeck-Panik aufgesessen!

  3. Das heist

    der neue Käufer ist erstmal nicht verpflichtet, an der Heizungsanlage irgendetwas zu verändern?
  4. Wieso

    sollte er?
  5. Gibt das

    nicht die neue Verordnung so her? bzw. ist das doch so geplant? Das bei Besitzerwechsel die Wärmepumpe sofort fällig ist?
  6. Also

    1. ist die neue Fassung des Habeck'schen GEG noch gar nicht fertig sondern nur ein Entwurf
    2. ist noch gar nicht klar, was darin alles noch geändert wird
    3. gibt es nur für 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen eine Austauschpflicht.
  7. Panikmache

    Foto von Martin G. Halbinger

    1. auch im ersten Entwurf durfte die Gasheizung aus 2008 noch ne Zeit drin bleiben. Nur die "original"-Heizung aus 1988 wäre ggf. ein Problem.

    2. Gebäude aus 1988 sollten (allein schon wegen der damaligen Anforderungen aus der WSchVO) nicht soo schlecht sein, das eine Wärmepumpe das nicht schafft. unabhängig ob Fußbodenheizung oder Heizkörper.

    3. Wenn das Dach (und die Decke) ungedämmt ist (z. B. nicht ausgebauter Speicher) wäre dies nach WSchVO 88 schon unzulässig und es gab es bereits in früheren Verordnungen z. B: EnEVAbk. Nachrüstverpflichtungen mit Ausnahmeregelungen.

    4. Bei einem Gebäude Bj. 88 könnte man allgemein mal über paar Modernisierungsmaßnahmen nachdenken. Die Fenster z. B. ggf. kombiniert mit dezentralen Lüftern. Bei anderen muss man differenzieren, ob man sinnvolle Instandhaltungsarbeiten mit Energetischen Maßnahmen kombiniert. Das Gebäude ist nicht "superschlecht", aber die nächsten 10 Jahre kommen ggf. weitere notwendige Maßnahmen.

    5. Im Rahmen der gemeindlichen Wärmeplanungen oder auch als Gemeinschaftsprojekt mit den Nachbarn kann auch ein Nahwärmenetz geplant werden, bei dem z. B. ne größere Wärmepumpe im Garagenhof die ganze Reihenhausspange versorgt. Bei größeren Anlagen macht dann auch eine komplexere Anlage z. B. Wärmepumpe für den "üblichen" Bedarf und ein Gaskessel für Spitzenlasten (-15° Wintertage) und Backup Sinn, der dann je nach Auslegung unter 10 % des Jahres gebraucht wird, aber die Wärmepumpe 2 Nummern kleiner werden lässt...

    Details kann ihnen jeder Energieberater erarbeiten. Dies wird je Gebäude gefördert... vielleicht lassen die die Option ihrem Käufer. ;-)

    Von denen, die über Habecks Heizungsgesetz schimpfen, sind weniger sofort betroffen als manche meinen, die Kommunikation und die für Gebäudezeiten kurzen Fristen bis zu den Verboten in der Ursprungsfassung haben aber unnötig viel Angst geschürt und durch "jetzt noch schnell" neu eingebaute Gas- und Ölheizungen mit hohen Lieferzeiten der Umwelt und dem Vermögen der Immobilienbesitzer auf Dauer mehr geschadet, als das Gesetz in 5 Jahren selbst gebracht hätte.

  8. denken und rechnen

    Letztlich steht eine Generalsanierung an, die man nicht im bewohnten Zustand durchführen kann. Deshalb ist ein Verkauf im unbewohnten Zustand ideal. Somit stellt sich die Frage, wann ein Verkauf sinnvoll ist. 10 Euro reinstecken um bei einem Verkauf 8 Euro zu bekommen ist Geld verbrannt, zumal ein Käufer meist nochmal umbaut. Folglich wäre "nichts machen" und weg mit der Hütte die beste Lösung.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  9. Tja

    Vom idealisierten Verkaufspreis werden die potentiellen Erwerber wohl die Kosten für eine energetische Sanierung abziehen wollen. Das sollte dem TE klar sein.

    Selbst in den Luxusgegenden von Berlin wird das nun ein Preisdrücker-Argument!

  10. Ich habe ein Haus (Reihenmittelhaus) geerbt

    Heute geht nichts mehr ohne das Finanzamt.

    Lassen Sie sich also erst mal beraten, ob bei einem Verkauf Steuern anfallen, bevor Sie zum Notar gehen!!

    Steuerlich unbedenklich wird es in der Regel, wenn Sie das Objekt 10 Jahre bewohnt haben!

    Ein Kollege hat nach 9 1/2 Jahren sein selbst gebautes Haus verkauft und bekam eine saftige Rechnung vom Finanzamt. Auch die Krankenkasse kann noch Ansprüche stellen!

    Daß bei einer Wärmepumpe erst eine Dämmung eingebaut werden muß, ist in dieser einfachen Form unrichtig. Aber der Verbrauch ist bei einer Wärmepumpe und einer schlechten Dämmung besonders hoch und teuer.

    Eine Gasheizung steckt den höheren Verbrauch leichter weg. Aber eine gute Dämmung ist auch bei einer Gasheizung sinnvoll.

    • Name:
    • Pauline Neugebauer
  11. Haus

    wird so verkauft wie es ist. So wie es aussieht soll sich der neue Besitzer drum kümmern was er mit der Heizung macht. von gesetzes wegen muss ich wohl nichts machen. Gekauft wie gesehen

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