Wasserschaden im Bad - Versicherungsfrage
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Wasserschaden im Bad - Versicherungsfrage
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kommt auf den Richter drauf an
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Haftpflichtschaden?
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Hallo
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nicht vor dem Richter?
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Nie und nimmer, müssen Sie etwas bezahlen
Hallo! Ich hatte eine Wohnung gemietet. Im Bad wurde nach Auszug festgestellt, dass die Silikondichtung in der Dusche, in dem Winkel des Übergangs zwischen Boden und Wand (also unten), kleine Risse hat, wodurch Wasser in den Boden und in die Wand gelangen konnte.
Die Silikondichtung weißt Anzeichen von Schimmel auf. Durch das Eindringen des Wassers im Boden, haben sich ein paar Fließen um die Dusche herum etwas dunkle gefärbt. Die Versicherung scheint der Meinung, dass ich der Mieter, durch diese Verfärbung (ist mir kaum aufgefallen), bereits früher hätte Bescheid wissen müssen: Ich bin absolut Ahnungslos was sowas betrifft, ich wäre niemals auf die Idee gekommen, dass das ein Anzeichen für einen ernsten Schaden hätte sein können.
Die Versicherung des Vermieters möchte nun klären ob sie die vollen Kosten für die Renovierung übernehmen muss, oder ob auch ich, der Ex-Mieter, einen Teil der Kosten zu tragen hat.
Kann mir hier jemand aus Erfahrung sagen, worauf so etwas in der Regel hinaus läuft?
Vielen Dank für jegliche Infos! und mit welchem Bein er aufgestanden ist
Ist das in einem üblichen Wissen, das bei durchschnittlichen Leuten zu erwarten ist ...
Ist, von Hauseigentümern anzunehmen, das sie Kenntnis darüber haben müssten, das Silikonfugen sich mit der Zeit "verschlechtern" er also diese in Abständen Kontrollieren lassen müsste?
Und, warum lösen sich bei Feuchtigkeit Fliesen ... im Außenbereich oder in der Dusche halten sie ja auch? Es ist weder ein Haftpflichtschaden noch ein Gebäudeschaden. Sie haben die Wohnung bestimmungsgemäß genutzt, sie haben keine Silikondichtungen zu kontrollieren. Forderungen müssten an ihre Hausratversicherung gerichtet werden, die wird nicht zuständig sein. Sie müssen keine Folgen aus einer Verfärbung erkennen. Der Vermieter macht hingegen Begehungen und hätte das erkennen müssen. Sie werden nicht vor einem Richter stehen, also bleiben sie gelassen. Achten sie auf die volle Rückzahlung der Kaution. Hallo! Vielen Dank für Ihre Antwort! Der Vermieter hat keine "Begehungen" gemacht: Hätte er dies tun müssen? Wenn due Kaution einbehalten wird ... Wird man selber Klagen müssen ... Ob das zulässig war, oder nicht Wie Herr Kirschner schon zutreffend geschrieben und beschrieben hat, brauchen Sie als Mieter keine Silikonfugen zu überprüfen.
Das ist Sache des Vermieters.
Wie lange wohnen Sie schon in der Wohnung und war denn in dieser Zeit der Vermieter jemals da, und vor Ort um die Silikonfugen zu überprüfen?
Wahrscheinlich nicht!
Ein weiterer Hinweis in Sachen Silikon ist, dass meistens die Wannenhalter an der Wand fehlen und diese meistens nicht montiert werden. Wenn die fehlen, kann sich die Wanne bei einem großen ausgewachsenen Mann in der Gewichtsklasse um die 100 kg, schon kräftig absetzen und absenken.Gar nicht auszudenken, wenn man Bock hat zu zweit zu duschen, wie tief die Wanne sich dann absenkt.
Prüfen Sie ob die Wannenhalter denn ggf. Fehlen, wie das in den meisten Fällen der Fall ist. Allerdings müssten Sie auch dies nicht machen, weil der Krempel Sache des Vermieters ist, hilft aber die Ursache mitunter zutreffender feststellen zu können, weil Ihnen niemand sagen wird, dass die Wannenhalter fehlen und nicht eingebaut worden sind.Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
Vielen Dank! Ich habe die Wohnung ...
Vielen Dank! Ich habe die Wohnung ... -
Du bist,
Vielen Dank! Ich habe die Wohnung ca. 7 Jahre bewohnt, der Vermieter hat sich die Wohnung in diesem Zeitraum nie näher angeschaut oder Andeutungen gemacht, dies tun zu wollen.Es ist eine Dusche. Gibt es hier trotzdem soetwas wie eine Halterung die fehlen könnte?
Um noch etwas ins Detail zu gehen: Die Fließen die etwas dunkler geworden sind, sind die jeweils ersten Fließen rund um die Dusche. Ich frage mich hierbei: Welchen Unterschied hätte es gemacht, wenn mir das sofort aufgefallen wäre und ich es sofort mitgeteilt hätte? Der Schaden wäre doch wohl in etwa der Gleiche gewesen, oder nicht?
Ich würde das Argument, dass ich es früher hätte mitteilen sollen, besser verstehen, WENN sich zwischenzeitlich große Teile des Bodens des Bades mit Wasser vollgesogen hätte und dadurch die zu reparierende Fläche weitaus größer wäre - ist es aber nicht! Macht diesbzgl. meine Logik Sinn, dass "früher" hier wenig bis keinen Unterschied gemacht hätte, wenn es ohnehin nur die jeweils erste Fließenreihe um die Dusche ist? Schuster, Bäcker oder Metzger, mannnnnnn, Du brauchst das nicht zu sehen und nicht zu wissen
Wannenhalter auch bei Duschwannen, ja, also dann.
Dir passiert nix, dass kannst du aussitzen.
Dann soll er Dich verklagen, Dein Anwalt wird den auf links drehen im Prozess! -
halter
halter -
Hallo, sofern es sich nicht um eine ...
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Dem ist natürlich nicht so
okay, vielen Dank, das hört man doch gerne!
erst ab einer bestimmten Länge ... Nachschlagen
Hallo, sofern es sich nicht um eine Hallo,
sofern es sich nicht um eine Acryl Duschwanne handelt steht die Dusche üblicherweise auf Wannenfüße oder Styro-Block da ein Halter hier ins "leere" greift ...
Aber auch bei Wannenfüße oder Styro-Block hast Du natürlich Bewegung drin es sei denn der Klempner hat bei der Montage eine Nacht in der Wanne geschlafen damit die sich setzt. :)
Frage ist auch wie gut die damalige Silikonfugen gemacht wurde ob die "pottdicht" war es empfiehlt sich die Fläche vorher ausgibig zu reinigen ggf. einen Haftgrund zu benutzen.
Das ist auch immer ein Punkt wo die "Kollegen" aus den Latschen kippen Silikonfugen sind Wartungsfugen und bedürfen eine wiederkehrenden Überprüfung.
Wegen der Kostenbeteiligung von Haus aus hat der Eigentümer erstmal die Kosten an der Backe ggf. greift aber eine "Kleinreparatur Klausel" sofern die im Mietvertag vereinbart ist aber ich denke das weiß ein RA besser. Kleinreparaturklauseln interessieren da nicht, WIKI
Die Silikonfugen zählen nicht dazu, siehe Urteil vom 25.10.2011, Az. : 20 C 191/11 und BGH, Urteil vom 07.06.1989 – VIII ZR 91/88-, und Urteil v. 29.08.2017, AZ: 5 C 93/16
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