Was ist bei der Sanierung von Sichtmauerwerk geschuldet?
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

Was ist bei der Sanierung von Sichtmauerwerk geschuldet?

Was ist bei der Sanierung von Sichtmauerwerk geschuldet?
  • Name:
  • Denis
  1. Muss Sichtmauerwerk von Farbresten befreit werden?

    Muss Sichtmauerwerk von Farbresten befreit werden?
    • Name:
    • Ralf Wortmann
  2. Danke & zusätzliche Informationen

    Danke & zusätzliche Informationen
    • Name:
    • D. Burger
  3. Stimmt schon,

    Foto von Markus Reinartz

    Hallo zusammen,

    wir haben eine vom Bauträger kernzusanierende Wohnung gekauft, in der diverse Wände als Sichtmauerwerk erhalten / wieder hergestellt werden sollten. Alle Wände waren mit Farbe und teilweise Lacken gestrichen und sollten hiervon befreit werden.

    Die bisher vom Bauträger verwendeten Verfahren (Schleifen, Abstrahlen) könnten die Lacke nur unzureichend entfernen, Farbe / Oberfläche der Mauersteine sind nach wie vor nicht sichtbar. Man könnte den gewünschten Effekt erreichen, in dem man die Steine einzeln fönt und den Lack abkratzt. Der Bauträger stellt sich jedoch auf den Punkt er habe alles geschuldete geleistet.

    Frage an das Forum: Gibt es eine Definition von Sichtmauerwerk, sozusagen, wieviel vom Mauerwerk sichtbar sein muss?

    Vielen Dank und Grüße D. Burger Hallo, Denis!

    Ich glaube nicht, dass es eine Definition gibt. Wenn es dazu keine konkreten vertraglichen Vereinbarungen gibt, ist das werkvertragliche Leistungssoll durch Auslegung des Vertrags (von Juristen, evtl. mit Hilfe von Sachverständigen) zu ermitteln.

    Es wäre schön, wenn Sie zunächst den genauen Wortlaut der das Sichtmauerwerk betreffenden Passage aus der Leistungsbeschreibung wiedergeben könnten.

    Letztlich kommt es darauf an, was der Käufer "unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung" unter der betreffenden Beschreibung verstehen durfte.

    Es werden zur Vertragsauslegung sämtliche Begleitumstände herangezogen. Sicherlich wichtig ist zunächst die Frage, ob es sich um die Innenseiten von Wänden handelt, sodass es um die Gestaltung von Wohnraum geht, oder um Außenseiten von Außenwänden. Auch Fotos auf Werbeprospekten vom Objekt, die vor Vertragsabschluss vorlagen, könnten hilfreich sein.

    So eine Vertragsauslegung ist der fast einzige Anwendungsfall, bei dem einem Bauträger endlich einmal so gern verwendete Begriffe im Exposé oder in der Leistungsbeschreibung wie "exklusiv" oder "hochwertig" zum Nachteil ausgelegt werden können. Sogar die Höhe des Kaufpreises könnte eine (wenn auch untergeordnete) Rolle spielen, sofern andere aussagekräftige Anhaltspunkte für eine Vertragsauslegung fehlen.

    Wie gesagt, es kommt auch auf die so genannte Verkehrsauffassung an, die im Notfall in großen Prozessen auch schon mal durch eine vom Gericht an einen Sachverständigen in Auftrag gegebene Meinungsumfrage (so genannter "Bus" bei einem Meinungsforschungsinstitut) ermittelt wird.

    In Fällen, in denen man kostenmäßig den Ball flach halten muss, ist auch das Internet manchmal hilfreich. Bei Google Bilder erscheint z.B. unter dem Stichwort "Sichtmauerwerk" auf den ersten zwei Seiten kein einziges Foto mit Farb- oder Lackresten.

    Vor allem, wenn es sich um Innenwandseiten handelt, tendiere ich dazu, dass eine vollständige Entfernung vorhandener Farb- und Lackreste geschuldet ist, sofern dies technisch möglich ist.

    Viele Grüße

    Ralf Wortmann, Magdeburg Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht) Hallo Herr Wortmann,

    vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, die ich sehr hilfreich und nachvollziehbar finde.

    Es handelt sich um Innenwände und eine "gehobene" Modernisierung.

    Ich warte aktuell auf eine Stellungnahme unseres Bauträgers bis Ende dieser Woche, trage aber schon einmal in der Zwischenzeit die restlichen Informationen zusammen, da ich nicht mit einem angemessenen Vorschlag rechne und befürchte, dass wir in diesem Fall nur über den Rechtsweg weiter kommen.

    Viele Grüße, was Herr Wortmann sagt, allerdings habe ich das so verstanden, dass es eine Position  -  entweder in einem Leistungsverzeichnis oder in einer Baubeschreibung/Exposè etc.  -  aus derer hervor geht, "Wände von Farbe/n befreien".
    Aus meiner Sicht ist die Sachlage dann denn doch klar. Es steht ja dann nicht teilweise oder grob oder irgend so etwas als Zusatz dabei. Wenn es doch heißt befreien, heißt es doch befreien und das würde ich so verstehen als wenn die Farbe in Gänze zu entfernen wäre.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz


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