was kann ich machen bei erheblichen Bauschäden kurz vor Gewährleistungsablauf?
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

was kann ich machen bei erheblichen Bauschäden kurz vor Gewährleistungsablauf?

Ich habe mir vor knapp 5 Jahren ein Haus von einer Privatperson neu gekauft. Jetzt habe ich beobachtet, das sich in einer tragenden Wand ein senkrechter Riss gebildet hat. Der Riss ist auf beiden Seiten der Wand (36 YTONG) und zieht sich auch auf den Fußboden lang.
Was kann ich über die Gewährleistungsfrist machen? Wie kann ich die Ursachen des Schadens ermitteln und beseitigen lassen, ohne große finanzielle Anstrengungen? Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
MfG Gust
  • Name:
  • Gust
  1. RA fragen

    Hallo,
    zunächst einmal muss geklärt werden, ob hier überhaupt ein Mangel vorliegt.
    "BGB § 434 Sachmangel
    (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
    1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
    2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann ... "
    Als zweites muss geprüft werden, ob eventuell bereits eine Verjährung eingetreten ist.
    Da uns zu beiden Themen keine Informationen vorliegen, kann dies nur noch der Rechtsanwalt vor Ort prüfen.
    Sie sollten also, sofern Sie Ihre evtl. bestehenden Rechte sichern möchten, sofort einen Rechtsanwalt einschalten. Nur der kann dann die für die ggf. noch mögliche Hemmung der Verjährung erforderlichen Schritte einleiten.
    Mit freundlichen Grüßen
  2. Bauschaden und Gewährleistung

    Wenn Sie vor noch nicht abgelaufenen fünf Jahren einen Neubau von einer Privatperson gekauft haben, haben Sie (m.E. ) keinen Werkvertrag gem. BGBAbk. abgeschlossen. Dennoch möchte ich Ihnen empfehlen den Schaden unverzüglich schriftlich per Einschreiben Ihrem damaligen Verkäufer mitzuteilen.
    Eine rechtliche Überprüfung sollten Sie, wenn Sie Ihre ggf. vorhandenen rechtl. Möglichkeiten nutzen wollen, jedenfalls umgehend, vgl. Hr. Stöckl, von einem Fachanwalt für privates Baurecht vornehmen lassen.
    MfG
    R. Kaiser
  3. gekauft?

    Hr. Kaiser hat Recht  -  haben Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen oder einen Bauvertrag oder z.B. einen Bauträgervertrag (Kaufvertrag des Grundstücks + Werkvertrag für Verrichtung eines Hauses)? Danach richten sich in entschiedenem Maße Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

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