Haftung des Subunternehmers nach Pleite des GU
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Haftung des Subunternehmers nach Pleite des GU

Hallo,
nun ist uns das passiert, was wir sonst nur aus VOX oder RTL kennen. Trotz (unserer Meinung nach sorgfältiger) Prüfung ist unser Generalunternehmer pleite gegangen. So weit, so schlecht. Zu allem Überfluss haben wir jetzt noch Wasser im Keller  -  eigentlich eine "WU Wanne". Die Firma Readymix  -  die ja eigentlich 10 Jahre Garantie auf diesen Keller geben sollte  -  eröffnete uns heute, das Aufgrund der Insolvenz keine Garantie übernommen wird, da sie angeblich kein Geld erhalten habe. Das sei mal so dahingestellt, Fakt ist jedoch, dass der Subunternehmer die Firma Readymix beauftragt hat  -  und der Sub ist alles andere als Pleite. De facto hat er im Auftrag des Generalunternehmer noch ein paar Gewerke oben drauf gesetzt, bevor das Geld ausging. Selbst wenn also Readymix kein Geld erhalten haben sollte (für eine Leistung, die Januar in Rechnung gestellt wurde), so sollten sich die Kollegen meiner Meinung nach an den Sub wenden. Oder ist dem nicht so? Zur Zeit erzählen uns alle am Bau beteiligten Firmen nämlich, dass sie niemals nie Geld gesehen hätten, was so wohl nicht stimmt, aber anscheinend gut für das Ablehnen von Garantieansprüchen ist. Oder sehe ich was falsch?
Das das ganze in NRW stattfindet, sollte ja eigentlich keinen Unterschied machen  -  sicher ist aber sicher :-)
Viele Grüße,
Frank
  1. ja Sie sehen was falsch

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Der Denkfehler: Sie haben Mängelansprüche nur gegen Ihren Vertragspartner, also gegen den insolventen Generalunternehmer, aber nicht gegen dessen Nachunternehmer. Auf deren Bezahlung käme es erst an, wenn Ihnen der Generalunternehmer seine Mängelansprüche abtritt.
  2. Geißt das ...

    Geißt das das, sobald der Generalunternehmer seine Ansprüche abgibt, wir dann aber an die Kellerbauer mit unseren Ansprüchen gehen können? Oder ist das eine klassische loose-loose-Situation.
    Danke übrigens für die schnelle Antwort :-)
    Frank
  3. richtig

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    An den Kellerbauer kommen Sie dann ran, nicht aber an dessen Sub Readymix. Ansprüche gegen den Subsub hat auch der Generalunternehmer nicht, kann sie also nicht abtreten. Der Kellerbauer kann gegen Ihre Mängelansprüche aufrechnen, wenn er noch offene Forderungen gegen den Generalunternehmer hat.
  4. Insolvenz

    Vermutlich ist es, im Falle der Insolvenz Ihres Generalunternehmer, doch die vermutete klassische loose to loose Situation.
    Der Kellerbauersub dürfte vom Generalunternehmer kaum vollständig befriedigt sein. Zumindest ist vermutlich, zumindest der übliche Sicherheitseinbehalt in Höhe von 10 % der bisherigen Abschlagszahlungen futsch.
    Letzte Abschlagszahlung vermutlich auch nicht mehr gezahlt.
    Letztlich bleibt nur sich an den Insolvenzverwalter zuwenden, der kommt so wieso, wenn der Generalunternehmer gegen Sie noch offene Forderungen hat.
    Mängel, wenn sie dann berechtigt sind, können Sie dann gegen diese aufrechnen.
  5. keinerlei Zahlungen mehr an den Generalunternehmer oder IV!

    denn was Sie dorthin geben ist garantiert weg. Dabei spielt es keine Rolle ob die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht sind oder nicht.
    Da Sie ja einen Anspruch auf die Gesamtleistung hatten, dürfen Sie sämtliche noch nicht ausbezahlten Gelder nutzen, um Ihr Haus zünde zu bauen (kleiner Schadenersatz nach VOBAbk.). Sollten also dem Kellerbauer z.B. noch 10 % fehlen und er ist dann bereit in die Gewährleistung einzutreten, könnte das ein Weg sein um die Nachbesserung zu erlangen.
    Der IVAbk. wird nur dann etwas an Ihrem Haus machen, wenn es weitestgehend fertig ist und ihm mit wenig Arbeit schnell Geld in die Kasse bringt.
    Falls Ihr Zeitdruck haben solltet, die Pleite gestattet nach VOB eine sofortige Kündigung, welche Euch grundsätzlich auch keinerlei Nachteile bereitet.
    Wir haben selber das ganze Insolvenzprogramm in gleicher Form durch. Unser Generalunternehmer ging kurz vor Fertigstellung des Daches pleite.
    Falls Ihr weitere Fragen dazu habt, könnt Ihr mich auch gerne direkt anmailen.
  6. Jetzt mal zum eigentlichen Haftungsfall

    Sie hatten einen Vertrag mit dem Generalunternehmer. Dessen Nachunternehmer können Sie nur in Haftung nehmen, wenn der Generalunternehmer Ihnen eine Haftungsabtretung unterschreibt. Ob das jetzt nachträglich bei eröffnetem Insolvenztverfahren noch klappt ist fraglich. Offene Zahlungen vom einen an den anderen haben mit der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen m.E. gar nichts zu tun. Die Aufrechnerei noch offener Forderungen steht auf einem ganz anderen Blatt. Wenn Sie es also noch schaffen eine Haftungsabtretung vom Generalunternehmer zu bekommen, so legen Sie eine Kopie dieser bei und schreiben Sie an den Subunternehmer (Kellerbauer) eine Mängelanzeige mit Hinweis auf die Haftungsabtretung. Der Kellerbauer kann dann sein Problem vielleicht an Readymix weitergeben.
  7. offene Zahlungen spielen schon eine Rolle

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und offene Zahlungen haben schon etwas miteinander zu tun. Werden erstere abgetreten, kann der in Anspruch Genommene (Sub) gegen seinen neuen "Gläubiger" (Bauherr) mit Forderungen aufrechnen, die er gegen seinen Vertragspartner (Generalunternehmer) hat. Das hat Logik. Umgekehrt kann man auch als Bauherr aufrechnen, wenn Mängel vorliegen, die Firma insolvent ist, und die ausstehende Schlusszahlung in voller Höhe an eine Bank abgetreten ist. Die Bank muss sich hier alle Gegenansprüche des Bauherrn gegen die Firma, also auch die Mängelansprüche, entgegenhalten lassen.
  8. @ Herr Stubenrauch

    Haben Sie Erfahrungen, wie gut sowas funktioiniert? Aufrechnung offener Forderungen der Sub-Unternehmer? Mit der Maßgabe der Vermeidung von Doppelbezahlung sollte bei Abschlagszahlungen auf Global-Pauschalpreis-Verträge mit dem Schlüsselfertighausbauer (Generalunternehmer) doch Bauherrenseitig nachweisbar sein, dass die Arbeit des SU bereits an den Generalunternehmer in Form der letzten oder vorletzten Teilrechnung vergütet wurde. Dass dann der Generalunternehmer insolvent ist dürfte doch dem Bauherrn kein Problem bereiten. Der SU muss seine Forderungen dann an den IVAbk. des Generalunternehmer richten abewr seinerseits die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn erfüllen. Oder liege ich da völlig falsch?
  9. keine Erfahrung

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    ich beziehe mich nur auf Angelesenes und auf Rechtsempfinden. Klar ist gemäß Rechtsprechung, dass der NU ein Leistungsverweigerungsrecht hat, wenn Werklohn aussteht. Ob Aufrechnung der richtige Terminus ist weiß ich nicht.
    Klar ist für mich, dass man ein Vertragsverhältnis nicht dergestalt verhackstücken kann, dass man seine Ansprüche gegen den Vertragspartner komplett an einen Dritten abtritt (z.B. Mängelansprüche, Ansprüche auf Restleistung, Fertigstellung, was auch immer), den Vertragspartner aber wegen der Gegenansprüche (Werklohn) komplett an den eigenen Insolvenzverwalter verweist. Der Vertragspartner kann dem Abtretungsempfänger seine Ansprüche entgegenhalten. Auch hier kann man über die Begriffe Leistungsverweigerungsrecht oder Aufrechnung diskutieren.
  10. So wie ich das sehe,

    brauchen Sie hier erfahrene Hilfe von einem geeigneten Anwalt, damit sie Ihrem (Ihren) Vertragspartnern ebenbürtig gegenüberstehen können.
  11. schließe mich Herrn Schmidbauer an

    drucken Sie mal diesen Thread aus und gehen Sie zu einem BAURECHTS-Anwalt. @Herrn Stubenrauch: Die von mir beschrieben Trennung zwischen Werklohnforderungen des NU an den BH und den Gewährleistungsansprüchen des BH an den NU hat mir ein befreundeter Anwalt erläutert. Auf diesem Wege können Sie natürlich nur Gewährleistungsansprüche bei fertiggestellten Leistungen durchdrücken, nicht aber anschließend auch noch zur Fertigstellung einer bisher unfertigen Leistung auffordern. Da beruft sich jeder gesunde NU natürlich auf sein Leistungsverweigerungsrecht.
  12. fehlende Sicherheit

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Der Nachunternehmer, der fertig ist, aber seinen Werklohn noch nicht hat, verlangt ganz einfach Sicherheit nach § 648a. Erhält er die nicht (der insolvente Generalunternehmer stellt sie nicht mehr), hat er das Recht, die Mängelbeseitigung zu verweigern (BGH, Urteil vom 22.01.2004  -  VII ZR 267/02). Dann kommt der Bauherr nicht in den Genuss einer Mängelbeseitigung. Es gibt nämlich keinen Anspruch des Generalunternehmer, also nichts was abgetreten werden kann.
    Das war jetzt eine Krücke. Bestimmt wurde auch zum genauen Sachverhalt sinngemäß gleich geurteilt. Wäre das anders, könnte ich die übelsten Missbrauchs-Szenarien erfinden.

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