Nässe im Keller
BAU-Forum: Modernisierung / Sanierung / Bauschäden

Nässe im Keller

Bei unserem Wohnhaus mit gemauertem Keller besteht ein Problem mit der Abdichtung gegen Nässe. Das Haus ist 6 Jahre alt. Bereits bei Bezug war eine Kellerewand infolge mangelhafter Ausführung der Bitumendickschicht nass. Die Wand wurde freigelegt und neu abgedichtet. 5 Jahre später traten an anderer Stelle Nässeflecken auf. Auch diese Wand wurde vom Rohbauer im Rahmen der Gewährleistung freigelegt und neu abgedichtet. An der dritten im Erdreich befindlichen Kellerwand sind bisher noch keine feuchten Stellen erkennbar. Dieser Teil des Kellers ist durch eine Pflasterfläche und Carportüberdachung relativ gut vor Regen geschützt. Der Rohbauer, der sich verpflichtet hat, auch diese Wand freizulegen, verweigert nun die Ausführung mit der Begründung, es sei ja noch kein Schaden aufgetreten. Wir befürchten aber nach einem erneuten schadensfreien Intervall auch an dieser Stelle in einigen Jahren Probleme zu erhalten. Unsere Fragen an die sachkundigen Leser und die Experten des Forums: Sollen wir, obwohl die Wand bisher offensichtlich trocken ist, auf Freilegung und Neuabdichtung der Wand bestehen? Dies würde u.a. nicht unbedeutende Schäden an Garten, Treppe und Fassadenverklinkerung mit sich bringen, deren spurenlose Beseitigung wiederum fraglich sein dürfte. Oder raten Sie zum abwartenden Verhalten? In diesem Fall würden wir auf eine finanzielle Absicherung z.B. über Bankbürgschaft bestehen. Wie lang müsste die Laufzeit der Bürgschaft bemessen sein, um ausreichende Sicherheit zu bieten? Oder wäre eine vorsorgliche Versiegelung der Wand von innen durch Verpressen mit einer silikatbildenden Flüssigkeit oder einer Kunststoffmasse sinnvoll? Welches Verfahren wäre in diesem Fall vorzuziehen? Herzlichen Dank, Mail: dr.roesing@t-online.de
  • Name:
  • Klaus Rösing
  1. Leider alles Rechtsfragen ...

    Leider alles Rechtsfragen die ich nicht beantworten darf und kann.
    Zur Technik können aus den Angaben keine Aussagen getätigt werden. Dafür ist viel mehr Information nötig, bzw. Ortsbesichtigung.
    Es sind ohnehin nur wenige Möglichkeiten:
    1. Drückendes oder anstauendes Wasser. Dann ist Dickbeschichtung an sich schon ein Mangel.
    2. Fehler in der Dränung
    3. Ausführungsfehler
    Fazit: Sie werden wohl einen Gutachter und Rechtsanwalt benötigen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  2. Dickbeschichtung

    Hallo Herr Beisse! Ihre Aussage, eine Dickbeschichtung sei bei drückendem oder stauendem Wasser an sich schon ein Mangel, erstaunt mich. Ist diese Aussage nun technischer Art oder juristischer Art?
  3. Dickbeschichtungen ein Mangel?

    Hallo Herr Ruebke, also ein Gutachter sollte schon wissen bei welcher Ausführung es sich um einen Mangel handelt ... Das ist noch keine juristische Aussage, sondern eine bautechnische Einschätzung: Mangel oder mängelfreie Ausführung. Soviel dazu. Herr Beisse  -  wie kommen sie denn darauf, dass vor 6 Jahren die Bituminöse Dickbeschichtung bei drückendem Wasser ein Mangel darstellte? Meines Wissens galt zu diesem Zeitpunkt noch die alte DINAbk. 18195 die keine Aussagen über KMB traf. Es galten also allein die Herstellerangaben / Zulassungen für eine Dickbeschichtung. Bitte Antworten sie jetzt nicht mit "Allgemein Anerkannte Regeln der Technik". Diese waren in den letzten Jahren in puncto DIN 18195 mehr als umstritten. Wenn die Dickbeschichtung mehrlagig mit Gewebeverstärkung ausgeführt ist, so ist sie auch stabil gegen zeitweise drückendes Wasser. Bauwerk im Grundwasser ist ein gesondertes Kapitel. Was kann man aber nun raten zum obigen Problem? Von innen verpressen (basteln), das sollte nur bei Unzugänglichkeit der Außenseite vorgenommen werden. Besser: Sanierung von außen. Der durch 2 Schadensfälle erhärtete Verdacht, dass auch die übrigen Kellerwände schlecht abgedichtet sind sollte einem Juristen reichen um die Sanierung der Kellerwandabdichtung einzufordern. Bürgschaften werden da kaum nützen. Welche Firma lässt sich da schon auf mehr als 5 Jahre ein? Und Sie wollen doch eine Langzeitgarantie? Was ist sonst danach?
    • Name:
    • Dipl. -Ing. Tilgner
  4. Hä?

    Und was sollte das jetzt?
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. Gefährliche Pfade

    Nun, denn wage ich mich mal in juristisches Gebiet. Nicht, weil ich juristisch gebildet oder ausgebildet wäre, nein. Nur weil ich des Lesens mächtig bin. Wenn in einen Keller Wasser eindringt, ist das ein Mangel. Basta! Ob das nun eine juristische Aussage oder eine technische, ist meiner Ansicht nach Unerheblich
    Übrigens ist die Dickbeschichtung nie gegen drückendes Wasser zugelassen gewesen und wird es auch nicht sein. Das sind Behauptungen der Hersteller.
    Ich habe gerade einen ähnlichen Fall abgeschlossen und bekam als Sachverständiger Zeuge auch den Richterspruch mit. Sinngemäß: nach den häufug aufgetretenen Schadenfällen (!) im Zussammenhang mit Dickbeschichtungen hätte man im vorliegenden Fall (aufsteigendes Sickerwasser) auf eine Dickbeschichtung (zumal ohne Gewebe) verzichten müssen.
    • Name:
    • Martin Beisse
  6. Warum immer auf die Handwerker?

    Den Handwerker kann ich gut verstehen. Wenn kein Schaden nachzuweisen ist muss man auch nicht sanieren. Nur tatsächlich entstandene Schäden müssen ersetzt oder nachgebessert werden. Die interessantere Frage ist, wurde der Schaden von Ihnen oder einem Sachverständigen richtig eingeschätzt. Handelt es sich tatsächlich um eindringende oder aufsteigende Feuchtigkeit. Kann es nicht auch Kondensfeuchte gewesen sein? Das bedeutet falsche Sanierung und die Feuchteflecken kommen wie beschrieben nach 5 Jahren wieder.
  7. nicht ganz Herr Steier

    Foto von Stefan Ibold

    Nein, so kann die von Ihnen getätigte Aussage auch nicht stehen bleiben.
    Auch ich bin kein Jurist (schade eigentlich ;-)), aber wenn ich diese richtig verstehe, dann liegt bei einer falschen Ausführung, auch wenn noch kein Schaden eingetreten ist, trotzdem ein Mangel vor. Insofern ist der Handwerker (leider ) doch in der Pflicht.
    Herr Schotten, korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege.
    MfG
    Stefan Ibold
  8. Erklärung

    Natürlich war eine der Fragestellung die Ursache der Feuchtigkeit.
    Schauen Sie mal bei

    , da ist ein ähnliches Schadenbild (natürlich nicht das aus dem Gutachten.
    Sie dürfen mir schon zutrauen, dass ich in der Lage bin, Ursachen zu erkennen. In diesem Falle war das nach Freilegung auch ganz einfach: Falsche Drainrohre, Beschichtung im Sockelbereich nicht vorhanden.
    Also nichts mit Tauwasser.

    • Name:
    • Martin Beisse
  9. Dank u. Präzisierung der Frage

    Zunächst einmal herzlichen Dank an alle Diskussionsteilnehmer für Ihr großes Interesse an dem von mir aufgeworfenen Problem. Die juristische Beurteilung des Schadens an meinem Keller dürfte wohl nicht mehr das große Problem darstellen. Der Rohbauer hat bei erkennbaren Verarbeitungsmängeln die vollständige Sanierung schriftlich zugesagt und genau diese Verarbeitungsmängel sind in Zuge der zuletzt durchgeführten Teilsanierung von ihm selbst vor Zeugen eingeräumt worden. Die Dickbeschichtung war erkennbar an einigen Stellen zu dünn bzw. gar nicht ausgeführt. Meine Frage zielte in etwas andere Richtung: Bei einer Freilegung des Mauerwerks werden voraussichtlich anderweitige (Schönheits-) Fehler verursacht werden. Außerdem möchte ich nicht aus purer "Rechthaberei" auf der zugesagten Vollsanierung bestehen. Ich würde also dann auf Freilegung und Neuabdichtung der (noch) nicht feuchten Wand verzichten, wenn ich auf anderem Wege genügend Sicherheit vor zukünftigen unliebsamen Überraschungen erhalten könnte. Deshalb meine Frage nach der Verpressung, die wohl offensichtlich nach Herrn Tilgners Ausführungen nicht ratsam ist. Deshalb auch meine Frage nach der evtl. Laufzeit einer Bankbürgschaft. Immerhin dürfte es dem Rohbauer angenehmer sein, für mehr als 5 Jahre eine Bürgschaft zu stellen als tatsächlich jetzt sanieren zu müssen. Nur frage ich mich, wie lange ich abwarten muss, um sicher zu sein, dass tatsächlich kein Wasser durchkommt. Vermutlich werden Sie zur Vollsanierung raten (?), dann wären zumindest die letzten Zweifel bezüglich der Notwendigkeit bei mir ausgeräumt. Erneut vielen Dank, ich warte mit Spannung auf Ihre Antworten.
    • Name:
    • Klaus Rösing
  10. Ja, was denn nun?

    Was sagt das Bodengutachten? Welche Art von Wasser steht nun an? x|
    Wenn das klar und beweisbar ist, bekommen Sie auch eine hieb- und stichfeste (hiebfeste, stichfeste) Antwort
    • Name:
    • Martin Beisse
  11. Abdichtung gegen welche Art Feuchtigkeit

    Die Frage die normalerweise durch ein Bodengutachten vor Baubeginn beantwortet wird ist (neben der zulässigen Bodenpressung), welche Abdichtungsmaßnahmen erforderlich sind. Normalerweise lautet die Antwort Bodenfeuchtigkeit, nicht drückendes oder drückendes Wasser und ist normalerweise mit einer Empfehlung verbunden, nach welchem Teil der DINAbk. 18195 abzudichten ist. Beispielsweise nach Teil 5 gegen nicht drückendes Wasser- eine Dickbeschichtung die hierfür eine bautechnische Zulassung hat, könnte dann verwendet werden  -  Verarbeitung nach Herstellervorschriften vorausgesetzt. Wieso ziehen Sie nicht einfach einen Außendienstmitarbeiter eines Abdichtungs-Herstellers (z.B. Deitermann, Remmers, ...) hinzu? Eine Verpressung von innen wird gegen aufsteigende Feuchte eingesetzt, dies wäre nur erforderlich wenn keine wirksame Horizontalsperre in den Wänden vorhanden ist.
    • Name:
    • Stephan Steck, Architekt
  12. Schlusswort

    Danke an alle Diskussionsteilnehmer. Ihre Antworten haben mir geholfen, letzte Zweifel an der Notwendigkeit der Freilegung und Neuabdichtung der Wand auszuräumen. Ihren Ausführungen konnte ich entnehmen, dass andere Maßnahmen allenfalls faule Kompromisse darstellen. Nach einer Vor-Ort-Besichtigung mit Fachleuten hat sich nunmehr "mein" Rohbauer bereit erklärt, die Sanierung durchzuführen. Nochmals vielen Dank!
    • Name:
    • Klaus Rösing
  13. Na also!

    x|Und schönen Dank für die Rückmeldung. Das ermutigt, weiterzumachen
    • Name:
    • Martin Beisse
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