Errichtung zweier überlappender Carports
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung
Errichtung zweier überlappender Carports
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nicht genehmigungsbedürftig
bedeutet nicht, Vorschriftenfrei.Ich bin in der BauO NRW, weil die von mir ca. 300 km entfernt ist, nicht sattelfest.
Was Du mit: "Ich habe daher an überlappende Überdächer mit einer Fläche von je unter 30 m² gedacht. " meinst, habe ich nicht verstanden, weil 2,80*10,0 = 28,0 m² auch als "Gesamtfläche" kleiner 30 m² ist.
Interessant ist der Grenzabstand, weil Du über 30 m³ liegst.
PS: Halbwissen schafft kein Baurecht. Gerade wenn es in den Grenzbereich zulässiger Vorhaben geht, sollte ein Fachmann eingeschaltet werden.
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Errichtung zweier überlappender Carports
Guten Morgen, bei den Maßen meinte ich Breite * Höhe * Tiefe. Das Carport soll also 3,5 m Breit werden. Und meine Frage zielte darauf ab ob die beiden Carports, wenn sie wie im Bild dargestellt, nur überlappen aber keine feste Verbindung haben, diese als 2 getrennte und damit genehmigungsfreie Nebengebäude angesehen werden können oder nicht. Anschließend würde ich dann natürlich nochmal im örtlichen Bauamt anrufen um einzuhaltende Grenzabstände etc. abzuklären. -
Zitat aus den Handlungsempfehlungen
"Die Genehmigungsfreiheit kommt zur Anwendung bei isolierten Einzelvorhaben, die nicht in einem zeitlichen, planerischen oder räumlichen, insbesondere einem funktionellen Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben stehen. Einheitliche Vorhaben, die aus einem genehmigungsfreien und genehmigungsbedürftigen Teil zusammensetzen, unterliegen insgesamt dem Genehmigungserfordernis, wenn eine isolierte Betrachtung ausscheidet und sie nach ihrer Funktion in einem Zusammenhang stehen.Wie auch bisher entbindet die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden; die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben unberührt (§ 60 Ab-Satz 2 BauO NRW 2018). Halten genehmigungsfreie Bauvorhaben materielle Vorschriften, bspw. bauplanungsrechtliche Vorgaben, Abstandsflächen oder örtliche Bauvorschriften, nicht ein, sind sie unzulässig. Ggfs. muss repressiv nach § 58 AbSatz 2 BauO NRW 2018 eingeschritten werden. "