Änderungen innerhalb Genehmigungsfreistellung
BAU-Forum: Bauplanung / Baugenehmigung

Änderungen innerhalb Genehmigungsfreistellung

Guten Tag zusammen,

ich benötige etwas Hilfestellung bei folgendem Sachverhalt: Zu meinem Neubauvorhaben (freistehendes Einfamilienhaus) innerhalb eines Bebauungsplan-Gebietes in S-H liegt mir bereits die Genehmigungsfreistellung nach Paragr. 68 LBOAbk. vor. Nun erwäge ich, das Gebäude  -  abweichend von den eingereichten Bauvorlagen  -  ein wenig zu drehen, ca. 20 Grad.

Sämtliche andere Parameter der Bauvorlagen verändern sich nicht, ich bliebe natürlich auch weiterhin innerhalb des Baufensters und auch alle sonstigen Auflagen des B-Plans werden weiterhin eingehalten.

Frage: Stellt die leichte Drehung des Grundrisses nun eine so wesentliche Änderung dar, dass ich ein kompl. neues Verfahren anschieben muss? Oder reicht es aus, wenn diese  -  aus meiner Sicht unwesentliche Änderung  -  später mit der Kataster-Einmessung dokumentiert wird?

Im Prinzip müsste lediglich der Lageplan in den Unterlagen getauscht werden  -  sonst gar nichts.

Besten Dank vorab für ein paar Tipps in dieser Sache!

VG

  • Name:
  • Ida
  1. ja

    Foto von Martin G. Halbinger

    Es gibt Änderungen die verfahrensfrei möglich sind z.B. an nichttragenden Innenwänden. Die Auflistung in der jeweiligen Bauordnung ist abschließend. Eine komplette Verschiebung oder Drehung des Gebäudes ist nicht verfahrensfrei; somit grundsätzlich komplett neu einreichen. Sie können aber mit dem Bauamt besprechen, ob eine abweichende Anwendung (ähnlich eines Tekturantrages bei Baugenehmigungen) zugelassen werden würde. Ist so im Gesetz aber nicht ausdrücklich vorgesehen.
  2. Guten Tag Herr Halbinger, vielen Dank für ...

    Guten Tag Herr Halbinger, vielen Dank für Guten Tag Herr Halbinger,

    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

    Wenn ich das Prinzip der Genehmigungsfreistellung jedoch richtig verstehe, werden die Bauvorlagen ohnehin nicht von der Behörde geprüft, sondern es wird lediglich ein BVAbk. angezeigt, bei welchem die Verantwortung zur Einhaltung der geltenden Regelwerke vollständig auf den Entwurfsverfasser verlagert wird.

    Dieser Umstand würde ja nun in keinster Weise berührt. Können Sie mir einen Tipp geben, an welcher Gesetzes-Stelle ich die benannte Definition wesentlicher/unwesentlicher Änderungen wiederfinden kann?

    Was könnte die Konsequenz sein, wenn ich der ähnlich gelagerten Auffassung meines Entwurfsverfassers folge, und die Änderung ohne neues Verfahren umgesetzt würde?

    VG

  3. § 63 LBO

    Foto von Martin G. Halbinger

    Hallo Im § 63 LBOAbk. S-H sind die verfahrensfreien Maßnahmen aufgeführt. Da ist die "Verschiebung oder Drehung eines Gebäudes" nicht genannt. Allenfalls die Änderung nichttragender Bauteile, die auch nur innerhalb von baulichen Anlagen. (Nr. 11) In anderen Bundesländern sind innerhalb von Bebauungsplänen auch etwas größere Änderungen zulässig, wenn bebauungsplankonform. Einen vergleichbaren Passus gibt es in S-H aber wohl nicht.

    Die Behörde prüft nicht offiziell, so das der Architekt oder Bauherr bei Fehlern sich nicht auf eine (nicht erfolgte) Reaktion der Behörde berufen kann. Es wird aber (zumindest bei uns) schon darauf hin geprüft, ob das Bauvorhaben überhaupt ein Freistellungsverfahren sein kann (insbes. ob der Bebauungsplan eingehalten ist) und ob Mängel erkennbar sind, die ein bauaufsichtliches Einschreiten erfordern können (z.B. Überschreitung der Abstandsflächen) Wenn das Gebäude mal steht, ist es auch für die Behörde extrem aufwändig, nachträglich dann ordnungsgemäße Zustände zu schaffen.

    Und wenn der Plan nicht mit der Bauausführung übereinstimmt, wird diese Überwachungsmöglichkeit der Behörde genommen.

    Es sind viele Reaktionen der Behörde denkbar: Aufforderung nachträglich geänderte Pläne vorzulegen, Baustopp, Bußgeld, evtl. ein verärgerter Sachbearbeiter der einen dann auf dem Kieker hat ... vielleicht auch, das es erstmal gar nicht auffällt (bzw. ohne nach außen erkennbare Reaktion hingenommen wird).

  4. extrem Auffällig

    Eine ungenehmigte Drehung eines Gebäudes ist extrem auffällig und das schon bei der Bodenplatte. Jeder Nachbar und Bauprüfer sieht das schon am Schnurgerüst. Mit einem frühen Baustopp würde man ihnen einen Gefallen tun, oder sie bringen die Baubehörde dazu, das zu genehmigen incl. des örtlichen Bauamtsleiters. Der wird das aber schon wegen der "Verunstaltung" nicht tun. Schließlich soll das Gebäude Jahrzehnte stehen.
  5. Sehr geehrte Herren, verstehen Sie mich bitte ...

    Sehr geehrte Herren, verstehen Sie mich bitte Sehr geehrte Herren,

    verstehen Sie mich bitte nicht falsch  -  ich habe nicht vor, hier einen möglicherweise illegalen Weg einzuschlagen!

    Ich möchte lediglich verstehen, mit welcher einschlägigen Begründung resp. auf welcher (Gesetzes-) Grundlage die Behörde hier von mir verlangen kann, ein kompl. neues Verfahren einzuleiten.

    Par. 63 LBOAbk. ist m.E. nicht die richtige Basis. Er besagt lediglich, dass mein BVAbk. grds. ein Verfahren benötigt. In diesem Fall erfolgte das Verfahren nach Par. 68 LBO, welches mein BV von einer Genehmigung freistellt, und zwar solange ich insbes.  -  Herr Halbinger, Sie nannten es bereits  -  "bebauungsplankonform" bleibe.

    Mithin ist gerade dies ja der Fall! Ich bleibe mit allen Gebäudeteilen innerhalb der Baugrenze, Abstandsflächen werden nicht berührt, Giebelrichtungen gibt der Bebauungsplan nicht vor.

    Auch von Verunstaltung wird hier keine Rede sein. In diesem Baugebiet steht kein Haus parallel zu manchmal üblichen Bezugslinien, da bereits weder Grundstücks- noch Baugrenzen Bezug untereinander haben.

    Kurzum, hätte mein jetzt gewünschter Lageplan bereits im ersten Durchgang den Bauvorlagen beigelegen, wäre es ebenso zur Genehmigungsfreistellung gekommen.

    Vrmtl. muss ich mich aber wohl damit abfinden, der  -  durchaus gewohnten  -  unflexiblen, mutlosen Willkür von Behörden-Sachbearbeitern ausgesetzt zu sein.

    Den Versuch eines Texturantrages werde ich dennoch starten  -  das war ein guter Tipp!

    Vielen Dank Ihnen!

  6. die Genehmigungsfreistellung erfordert aber eben, das ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    die Genehmigungsfreistellung erfordert aber eben, das die Pläne vorher vorgelegt werden, um eben einen Rest Kontrolle und ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörde zu ermöglichen. Die vorliegende Freistellung gilt nur für die Planung, die eingereicht wurde und nur so wie sie eingereicht wurde.

    Bei Ihnen sind evtl. die Grundstücke und Baugrenzen so großzügig, das Abstandsflächen, Bauräume, Grundflächen usw. problemlos eingehalten werden. Das Freistellungsverfahren gilt aber auch da, wo eine geringe Verschiebung bereits zu echten Problemen führt und wo Nachbarn wohnen, die wegen 10 cm zu wenig Abstand den Rechtsanwalt "von der Leine lassen".

    Wie gesagt, es kann sein, das sich keiner drüber aufregt und Sie einen "tiefenentspannten" Sachbearbeiter im Bauamt haben der sich nicht die Mühe macht, nen bösen Brief zu schreiben. Solche sind aber selten ... die meisten nehmen Vorschriften sehr ernst, auch wenn es hier evtl. tatsächlich nur um eine "Formalie" geht.

    Zur "mutlosen Willkür": Die Gesetzgeber erlassen Gesetze (wie der Name schon sagt). In diesen Gesetzen werden eben auch Verfahren festgelegt. In Weisungen, erläuternden Schreiben usw. werden (entweder vom Gesetzgeber oder von den höheren Vollzugsbehörden) Hinweise und Richtlinien für den Vollzug erlassen. Und die Gerichte prüfen die rechtmäßige Anwendung der Gesetze. Wenn Ihnen die Genehmigungsverfahren zu "engstirnig" sind, dürfen Sie gerne an die Gesetzgeber schreiben, eine Bürgerinitiative starten oder sich selber für ein politisches Amt wählen lassen. Der kleine Beamte oder Angestellte in der Behörde, macht den Job nur so, wie der dazu vom Gesetzgeber oder von Ministerium angewiesen wird ... darauf hat er einen Eid geschworen.

    Wenn er wirklich aus Willkür und ohne gesetzlichen Grund etwas fordert, lassen sie es sich schriftlich geben und nehmen sich einen Fachanwalt. Das Gericht wird dann das Richtige daraus machen.

    So, Sozialkunde und Staatsrecht reicht jetzt erstmal für heute ... nichts für Ungut ... ;-)

  7. Diese Argumentation kann ich schon eher ...

    Diese Argumentation kann ich schon eher nachvollziehen.

    Mit Tiefenentspanntheit rechne ich in der Tat nicht, insofern hoffe ich noch auf ein wenig Verhandlungsspielraum.

    Falls es aber tatsächlich auf ein neues Verfahren hinausläuft, hätte ich noch folgende Frage an Sie:

    Würden Sie die Änderung an meiner Stelle wieder über das Genehmigungsfreistellungverfahren laufen lassen oder vielleicht auf ein "normales" Genehmigungsverfahren umschwenken? Immerhin hätte ich dann eine "echte" Genehmigungslage ...

  8. warum?

    Foto von Martin G. Halbinger

    Warum wollen Sie ein Genehmigungsverfahren? Wenn alles komplett eingehalten ist, geht ja wieder ein Freistellungsverfahren. Geänderter Lageplan und EGAbk.-Grundriss (Grundstücksgrenzen, Nordpfeil) die anderen Grundrisse, Ansichten, Unterlagen können sie ja wohl unverändert übernehmen. Genehmigung macht ja eigentlich nur Sinn, wenn Sie (oder Ihr Planer) nicht sicher sind ob alles eingehalten ist. Dauert oft etwas länger und kostet auch Gebühren ...
  9. Über das Genehmigungsfreistellungsverfahrens habe ich zwztl ...

    Über das Genehmigungsfreistellungsverfahrens habe ich zwztl einige Nachteile/Risiken zu Lasten der Bauherren gelesen, z.B. fehlte im Falle einer  -  vrmtl. zwar unwahrscheinlichen aber theoretisch möglichen  -  Bebauungsplan-Unzulässigkeit die Rechtsgrundlage. Ebenso scheint das Thema "Bestandsschutz" im Zweifelsfall ungeregelt.

    Deswegen dachte ich über einen Wechsel zum normalen Verfahren nach. Die Mehrkosten bei den Gebühren sind ja nahezu irrelevant angesichts der Gesamtprojektkosten.

    Bliebe ich aber nun beim Freistellungsverfahren, müssten dann eigentlich auch die bereits nach Par. 71 LBOAbk. genehmigten Abweichungen vom Bebauungsplan (hier: Farbe Dachpfannen und Fläche PV-Anlage) sowie Entwässerungsantrag, etc. neu behandelt werden?


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