Flachdach OG: Vollgeschoss ja/nein? Definition, Kriterien & Baugenehmigung
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Definition eines Vollgeschosses im Zusammenhang mit einem Flachdach-Obergeschoss ist komplex und hängt stark vom jeweiligen Landesbaurecht, Bebauungsplan und der Auslegung durch das zuständige Bauamt ab. Eine frühzeitige Bauvoranfrage und Beratung beim Bauamt sind essentiell, um Klarheit zu gewinnen. Die Drempelhöhe kann entscheidend sein, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zählt. Präzedenzfälle können unter Umständen helfen, eine Befreiung zu erwirken.
Flachdach OG: Vollgeschoss ja/nein? Definition, Kriterien & Baugenehmigung
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Keine Selbsteinschätzung – die Einstufung als Vollgeschoss muss vor Baubeginn durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde verbindlich bestätigt werden.
🔴 KRITISCH: Lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m über mindestens 50 % der Grundfläche ist zwingend – Messung nach DINAbk. 277 und konkreter LBOAbk. Ihres Bundeslandes erforderlich.
⚠️ WICHTIG: Ein Flachdach allein bewirkt keine Vollgeschoss-Einstufung – jedoch auch kein Ausschluss; ausschlaggebend ist die tatsächliche nutzbare Raumhöhe und baurechtlich zulässige Ausbildung (z. B. begehbarer Aufbau, Zugang, Belichtung, Lüftung).
⚠️ WICHTIG: Dachaufbauten (Gaube, Lichtkuppel, Technikhaus) unterliegen besonderen Anrechnungsregeln – ihre Flächen und Höhen dürfen nicht pauschal der Vollgeschossfläche zugeordnet werden.
KI-Analyse (GoogleAI)
Die Frage, ob ein Flachdach-Obergeschoss (OGAbk.) als Vollgeschoss zählt, hängt von den jeweiligen Landesbauordnungen ab. Entscheidend sind die Definitionen von Vollgeschoss und die Anrechnung der Geschossfläche.
Kriterien für ein Vollgeschoss:
- Mindesthöhe: Das Geschoss muss eine bestimmte Mindesthöhe haben (variiert je nach Bundesland).
- Überwiegende Nutzung: Es muss überwiegend Aufenthaltsräume enthalten.
- Anrechnung zur Geschossfläche: Es muss vollständig auf die Geschossfläche angerechnet werden.
Ein Flachdach an sich schließt ein Vollgeschoss nicht aus. Entscheidend ist, ob die genannten Kriterien erfüllt sind. Bei Unsicherheiten bezüglich der Auslegung der Bauordnung ist es ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde oder einem Architekten zu informieren.
👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die spezifische Landesbauordnung Ihres Bundeslandes und holen Sie sich bei Unklarheiten eine professionelle Beratung ein.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der vorliegende Titel und Text befassen sich mit der bauordnungsrechtlichen Einordnung eines Flachdach-Obergeschosses als Vollgeschoss. Dies ist eine komplexe Frage, die von den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) und den konkreten Planungsdetails abhängt. Die Anfrage ist fachlich korrekt, da die Einstufung als Vollgeschoss direkte Auswirkungen auf die zulässige Gebäudehöhe, die Grundflächenzahl und die Baugenehmigungspflicht hat.
✅ Zustimmung: Die Fragestellung ist präzise und adressiert einen zentralen Punkt im Baugenehmigungsverfahren. Die Unterscheidung zwischen Vollgeschoss und Nicht-Vollgeschoss ist für die Einhaltung des Bebauungsplans entscheidend.
➕ Ergänzung: Entscheidend für die Einstufung sind Kriterien wie die lichte Raumhöhe (meist >2,30 m), die Grundfläche des Geschosses im Verhältnis zur darunterliegenden Etage sowie die Art der Nutzung. Ein reines Technikgeschoss oder ein Kriechboden unter dem Flachdach wird in der Regel nicht als Vollgeschoss gewertet.
🔴 Gefahr: Eine falsche Selbsteinschätzung kann zu erheblichen baurechtlichen Konsequenzen führen, wie z.B. einer nachträglichen Baueinstellung, Bußgeldern oder der Verpflichtung zum Rückbau. Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Einstufung im Genehmigungsverfahren streng.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie die konkrete Planung des Flachdach-OG von einem Architekten oder Bauingenieur prüfen. Dieser kann anhand der örtlichen Bauordnung und des Bebauungsplans eine verbindliche Aussage treffen. Reichen Sie die Planung vor Baubeginn zur Genehmigung ein, um spätere Konflikte zu vermeiden.
KI-Analyse (Qwen)
Die Frage, ob ein Flachdach-OG als Vollgeschoss gilt, ist baurechtlich entscheidend für die zulässige Geschosszahl, die Berechnung der GRZ/GFZAbk., die Brandschutzanforderungen und die Genehmigungspflicht – sie hängt nicht vom Dachtyp, sondern von der nutzbaren Raumhöhe und der baulichen Ausbildung ab.
🔴 Gefahr: Fehleinschätzungen führen regelmäßig zu Baugenehmigungsverweigerungen, Rückbauanordnungen oder Bußgeldern, da die Einstufung als Vollgeschoss die zulässige Bauhöhe und Geschossanzahl unmittelbar beeinflusst – insbesondere bei Grenzbebauung oder im Denkmalschutz.
✅ Zustimmung: Die zentrale Kriterien sind korrekt: Mindestens 2,30 m lichte Raumhöhe über mindestens 50 % der Grundfläche, nutzbare Fläche mit ausreichender Belichtung und Lüftung sowie eine dauerhafte, baurechtlich zulässige Ausbildung (z. B. begehbare Dachkonstruktion mit Zugang).
⚠️ Korrektur: Ein Flachdach allein macht noch kein Vollgeschoss – entscheidend ist nicht die Dachform, sondern die tatsächliche Nutzungsfähigkeit; auch ein ‚Pultdach‘ oder ‚Satteldach‘ kann bei entsprechender lichter Höhe ein Vollgeschoss darstellen.
➕ Ergänzung: Die lichte Höhe wird stets von der Oberkante der Fußbodenkonstruktion bis zur Unterseite der Decke bzw. Dachkonstruktion gemessen – bei Dachaufbauten (z. B. Gauben, Lichtkuppeln) gelten besondere Regelungen nach Landesbauordnung (LBO) und DIN 277.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass ein OG mit Flachdach automatisch als ‚Dachgeschoss‘ und damit als nicht vollgeschossig gilt, ist falsch – das Baurecht kennt keine pauschale Dachgeschoss-Privileg; vielmehr ist die konkrete Raumhöhe und Nutzbarkeit maßgeblich.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie vor Baubeginn einen zertifizierten Baugutachter oder Architekten mit der baurechtlichen Einordnung – insbesondere bei grenzwertigen Höhen, Dachaufbauten oder in baulichen Sondergebieten; eine verbindliche Vorabstimmung mit der Bauaufsicht ist zwingend erforderlich.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Einstufung als Vollgeschoss nicht vom Dachtyp (Flachdach vs. Satteldach), sondern von bauordnungsrechtlichen Kriterien abhängt – insbesondere lichte Raumhöhe, nutzbare Grundfläche und Nutzung.
- Alle betonen die Landesbauordnungs-Abhängigkeit und die zentrale Rolle der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI nennt „mindesthöhe“ allgemein, ohne konkreten Wert anzugeben; DeepSeek und Qwen benennen explizit 2,30 m lichte Höhe als maßgeblichen Schwellenwert (nach gängiger LBO-Praxis und DIN 277).
- GoogleAI erwähnt „überwiegende Nutzung als Aufenthaltsräume“ als Kriterium; Qwen betont stärker die nutzbare Fläche mit Belichtung/Lüftung, DeepSeek fokussiert auf Grundflächenverhältnis zur darunterliegenden Etage – geringfügige inhaltliche Akzentuierung, keine sachliche Widersprüche.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt präzise die Messmethode für lichte Höhe (Oberkante Fußboden bis Unterseite Decke/Dachkonstruktion) und nennt DIN 277 explizit.
- DeepSeek betont die konkreten baurechtlichen Risiken (Rückbau, Bußgeld), Qwen ergänzt die Relevanz bei Grenzbebauung und Denkmalschutz.
❌ Widerspruch:
- Qwen widerspricht ausdrücklich der pauschalen Annahme, ein „Dachgeschoss“ sei automatisch kein Vollgeschoss – GoogleAI und DeepSeek äußern diese Annahme nicht, unterlassen aber die klare Korrektur. Qwen ist hier die sicherere, präzisere Position (Vorsichtsprinzip: kein „Dachgeschoss-Privileg“).
👉 Empfehlung:
- Die sicherste, präziseste und am stärksten risikobewusste Analyse stammt von Qwen, gefolgt von DeepSeek. GoogleAI liefert eine korrekte, aber allgemeinere Orientierung ohne konkrete Messvorgaben oder Risikohinweise – sie muss durch die beiden anderen ergänzt werden.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Entscheidungskriterium für Vollgeschoss ✅ Kein Dachtyp-Kriterium – ausschlaggebend: lichte Raumhöhe ≥ 2,30 m über ≥ 50 % der Grundfläche, nutzbare Ausbildung (Zugang, Belichtung, Lüftung), baurechtlich zulässige Nutzung. Rechtliche Verbindlichkeit ✅ Einstufung ist landesbauordnungsabhängig und muss vor Baubeginn durch Bauaufsichtsbehörde verbindlich festgestellt werden – keine Selbsteinschätzung. Risikopotenzial bei Fehleinschätzung ✅ Hohe Konsequenzen: Baugenehmigungsverweigerung, Rückbauanordnung, Bußgelder – besonders kritisch bei Grenzbebauung, Denkmalschutz oder Bebauungsplanvorgaben. Bedeutung von Dachkonstruktion ⚠️ Flachdach ist neutral – weder Ausschluss- noch Automatismus-Kriterium; entscheidend ist die bauliche Ausbildung (z. B. begehbarer Aufbau, Gauben) und deren baurechtliche Einordnung nach LBO/DIN 277. Dachaufbauten (Gaube, Kuppel) ⚠️ Unterliegen besonderen Anrechnungsregeln – ihre Flächen/Höhen dürfen nicht ohne Prüfung der LBO dem Vollgeschoss zugeordnet werden. Automatisches „Dachgeschoss-Privileg“ ❌ Alle Modelle lehnen eine pauschale Dachgeschoss-Ausnahme ab; Qwen formuliert dies explizit als Widerspruch – Konsens: Es gibt kein baurechtliches Privileg allein wegen Lage unter dem Dach. 👉 Handlungsempfehlung: Legen Sie die konkrete Planung (mit Höhenangaben nach DIN 277, Nutzungskonzept und Dachaufbauten) einem Architekten oder Baugutachter vor und reichen Sie eine verbindliche Vorabstimmung bei der Bauaufsichtsbehörde ein – bevor irgendwelche Baumaßnahmen beginnen.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Fehleinschätzung der lichten Raumhöhe (z. B. ungenaue Messung oder falsche Bezugsebene) Verweigerung der Baugenehmigung, Nachbesserung oder Rückbau – hohe Kosten und Zeitverlust 🔴 Risiko Ungeklärte Einordnung von Dachaufbauten (z. B. Gaube als Vollgeschossfläche angerechnet) Überschreitung der zulässigen Geschosszahl oder GFZ – Bauverbot oder Sanktionen durch die Bauaufsicht 🔴 Risiko Fehlende Vorabstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde bei grenzwertigen Fällen (z. B. 2,29 m lichte Höhe) Späte Beanstandung, behördliche Anordnung zum Rückbau – existenzbedrohend für kleinteilige Projekte 🔴 Risiko Annahme eines „Dachgeschoss-Privilegs“ ohne Prüfung lokaler LBO-Vorgaben Verstoß gegen Bebauungsplan oder Sonderbauvorschriften – besonders kritisch in Sanierungs- oder Denkmalgebieten 🔴 Risiko Unzureichende Belichtung/Lüftung des Flachdach-OG trotz ausreichender Höhe Ablehnung als Aufenthaltsraum → Ausschluss von Vollgeschoss-Anrechnung oder Brandschutzprobleme ✅ Chance Gezielte Nutzung der Flachdach-OG-Fläche als flexibler Wohnraum (z. B. Homeoffice, Gästezimmer) Wertsteigerung des Gebäudes, bessere Raumnutzung bei begrenztem Grundstück ✅ Chance Nutzung von Gauben oder Lichtkuppeln zur gezielten Anrechnung von Fläche und Höhe nach LBO Erhöhung der nutzbaren Vollgeschossfläche bei Einhaltung der Regelungen – intelligente Planungsperspektive ✅ Chance Frühzeitige Klärung mit Bauaufsicht → rechtsfeste Planungsgrundlage Vermeidung von Rechtsunsicherheit, Planungssicherheit für Finanzierung und Bauablauf ✅ Chance Einbindung eines Architekten bereits in der Vorplanungsphase Optimierung von Raumhöhe, Zugang, Licht und Dämmung – Synergien aus Baurecht und Energieeffizienz ✅ Chance Flachdach als Basis für Dachbegrünung oder Photovoltaik integriert mit Vollgeschossnutzung Kombinierte Nutzung – nachhaltige Bauweise mit Mehrwert für Umwelt und Energiebilanz Orientierungshilfen
- Verbindliche Vorabstimmung einholen: Reichen Sie die konkrete Planung (mit lichten Höhen nach DIN 277, Skizzen zu Zugang und Lüftung) bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zur vorläufigen Prüfung ein – bevor Sie Architekturverträge unterzeichnen oder Bauvorhaben publik machen.
- Experten beauftragen: Beauftragen Sie einen Architekten mit bauordnungsrechtlicher Erfahrung in Ihrem Bundesland, der die Vollgeschoss-Einstufung im Einzelfall gemäß aktueller LBO und Bebauungsplan prüft.
- Höhenmessung dokumentieren: Lassen Sie die lichte Raumhöhe von einer Fachkraft messen und dokumentieren – mit Angabe der Messstrecke (Oberkante Fußboden bis Unterseite Dachkonstruktion) und Fotobelegen.
- Dachaufbauten gesondert bewerten: Klären Sie vorab, ob Gauben, Lichtkuppeln oder Technikhäuser die zulässige Fläche/Anrechnung beeinflussen – nutzen Sie hierfür die Musterbauordnung (MBOAbk.) und jeweilige LBO Ihres Bundeslandes als Grundlage.
- Belichtung und Lüftung sicherstellen: Planen Sie mindestens ein Fenster mit mindestens 10 % der Grundfläche und funktionsfähige Querlüftung ein – dokumentieren Sie dies baurechtlich als „Aufenthaltsraum“.
- Alternativen prüfen: Falls die Vollgeschoss-Einstufung scheitert, evaluieren Sie mit dem Architekten, ob eine Nutzungsänderung (z. B. als Technikraum oder Abstellraum) sinnvoll ist – ggf. mit späterem Ausbau bei Höhenanpassung.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Vollgeschoss
- Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, das bestimmte Anforderungen hinsichtlich Höhe und Nutzung erfüllt und vollständig auf die Geschossfläche angerechnet wird. Die genauen Definitionen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt.
Verwandte Begriffe: Geschossfläche, Teilgeschoss, Landesbauordnung - Landesbauordnung
- Die Landesbauordnung (LBO) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes regelt. Sie enthält unter anderem Vorschriften zu Bauweise, Abstandsflächen, Brandschutz und Vollgeschossen.
Verwandte Begriffe: Baurecht, Baugenehmigung, Bauordnung - Geschossfläche
- Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen aller Geschosse eines Gebäudes. Sie wird zur Berechnung der zulässigen Bebauung eines Grundstücks herangezogen.
Verwandte Begriffe: Brutto-Geschossfläche, Netto-Geschossfläche, Bebaubarkeit - Flachdach
- Ein Flachdach ist ein Dach mit geringer oder keiner Neigung. Es wird häufig bei modernen Gebäuden eingesetzt und bietet die Möglichkeit zur Nutzung als Dachterrasse oder zur Installation von Solaranlagen.
Verwandte Begriffe: Dachterrasse, Gründach, Pultdach - Baugenehmigung
- Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie ist in den meisten Fällen erforderlich und dient der Sicherstellung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baurecht, Bauordnung - Obergeschoss
- Ein Obergeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, das sich oberhalb des Erdgeschosses befindet. Es kann als Vollgeschoss oder Teilgeschoss ausgeführt sein.
Verwandte Begriffe: Erdgeschoss, Untergeschoss, Dachgeschoss - Teilgeschoss
- Ein Teilgeschoss ist ein Geschoss, das aufgrund seiner geringen Höhe oder Nutzung nicht als Vollgeschoss gilt. Es wird in der Regel nur teilweise auf die Geschossfläche angerechnet.
Verwandte Begriffe: Vollgeschoss, Dachgeschoss, Untergeschoss
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein Vollgeschoss?
Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als eine bestimmte Höhe (je nach Landesbauordnung) über der Geländeoberfläche liegt und das die Anforderungen der jeweiligen Bauordnung erfüllt. Es wird vollständig auf die Geschossfläche angerechnet. - Welche Rolle spielt die Höhe des Geschosses bei der Definition eines Vollgeschosses?
Die Höhe des Geschosses ist ein entscheidendes Kriterium. Jede Landesbauordnung definiert eine Mindesthöhe, die ein Geschoss aufweisen muss, um als Vollgeschoss zu gelten. Diese Höhe wird in der Regel von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses gemessen. - Wie wirkt sich ein Flachdach auf die Einstufung als Vollgeschoss aus?
Ein Flachdach hat keinen direkten Einfluss auf die Einstufung als Vollgeschoss. Entscheidend sind die Geschosshöhe, die Nutzung und die Anrechenbarkeit auf die Geschossfläche. Ein Geschoss mit Flachdach kann durchaus als Vollgeschoss gelten, wenn es die entsprechenden Kriterien erfüllt. - Was passiert, wenn ein Geschoss nicht als Vollgeschoss gilt?
Wenn ein Geschoss nicht als Vollgeschoss gilt, wird es in der Regel als Teilgeschoss oder als nicht ausgebauter Dachraum behandelt. Dies kann Auswirkungen auf die zulässige Geschossfläche und die Bebaubarkeit des Grundstücks haben. - Wo finde ich die genauen Definitionen und Vorschriften für Vollgeschosse?
Die genauen Definitionen und Vorschriften für Vollgeschosse sind in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer festgelegt. Diese sind online einsehbar oder bei den zuständigen Baubehörden erhältlich. - Benötige ich eine Baugenehmigung für ein Flachdach-Obergeschoss?
In den meisten Fällen ist eine Baugenehmigung für den Bau oder die Änderung eines Obergeschosses mit Flachdach erforderlich. Die genauen Bestimmungen sind in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt. Es ist ratsam, sich vor Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde zu informieren. - Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Netto-Geschossfläche?
Die Brutto-Geschossfläche (BGFAbk.) umfasst die gesamte Fläche eines Geschosses, einschließlich der Außenwände. Die Netto-Geschossfläche (NGF) hingegen bezieht sich auf die reine Nutzfläche innerhalb der Wände, ohne Berücksichtigung von Konstruktionsflächen, Verkehrsflächen und Funktionsflächen. - Welche Rolle spielt die Nutzung des Geschosses bei der Definition als Vollgeschoss?
Die Nutzung des Geschosses ist relevant, da ein Vollgeschoss überwiegend Aufenthaltsräume enthalten muss. Räume wie Heizungsräume, Abstellräume oder Garagen werden in der Regel nicht als Aufenthaltsräume betrachtet und können die Einstufung als Vollgeschoss beeinflussen.
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Baurecht: Baugesetzbuch regelt Vollgeschoss-Definition
Hallo Klaus, das Baugesetzbuch regelt den ...
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Landesbauordnung NRW: Verwaltungsvorschriften für Flachdach
Immer nach der Verwaltungsvorschrift der LBOAbk. googlen
Hallo, wir planen in NRW ein Flachdach mit zwei Etagen, die obere soll weniger als 2/3 der Grundfläche groß sein. 1/3 planen wir im OG als Terrasse. Der Bebauungsplan, der Flachdach erlaubt, ist von 1963, die Bauweise eingeschossig und offen. Meine Frage: Unser Bauamt fordert, dass wir das OG als Staffelgeschoss ausführen, ich finde aber nirgends eine entsprechende Rechtsprechung. In der Landesbauordnung, der Baunutzungsverordnung, dem Bebauungsplan und der DINAbk. 277 steht nicht einmal der Begriff Staffelgeschoss oder zurückgesetztes OGAbk.. Weiß hier jemand aus dem Forum mehr? Schauen sie im Baugesetzbuch nach. Dort gibt es das Staffelgeschoss, u.U. auch mit unterschiedlichen Definitionen nach Bundesländern. Staffelgeschoss bedeutet zurückgesetzte Wände gegenüber den Außenwänden. Die Vorschrift gegenüber allen Außenwänden ist aufgehoben. Hallo Klaus, das Baugesetzbuch regelt den rechtlichen Rahmen für die nachrangigen Regelungen, zum Thema "Wann ist ein Dachgeschoss (k) ein Vollgeschoss" finde ich da nichts. Es müsste sich um Gerichrsurteile oder Gesetzeskommentare zum Thema handeln, nur da habe ich keinen Zugang. Doch, doch, da findet man so ziemlich alles was man braucht, wenn man weiß, was man als Suchwort eingeben muss.
immer schön mit dem Suchwort (Verwaltungsvorschrift …), hier z.B. ausgewählt, "Verwaltungsvorschrift LBO NRW Staffelgeschoss", eingeben, dann findet man auf Seite 12, folgendes …
§ 2 Abs. 6: Vollgeschoss Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
Erläuterungen: Lichte Höhe: die Rohbaumaße (Oberkante Fußboden bis Unterkante Decke) des Geschosses sind entscheidend.
Erweiterung Staffelgeschoss: Ein allseitiges Zurückweichen von Außenwänden des obersten Geschosses ist nicht mehr erforderlich. Wegfall der "Dreiviertelregelung" bei geneigten Dächern. Die Regelung ist, weil sie keine gravierenden Nachteile für Bauherren bewirkt, auf Vorhaben in älteren Bebauungsplänen anzuwenden (dynamische Verweisung). Sofern Nachteile entstehen, die im Bebauungsplan nicht vorgesehen waren, könnte entweder eine Befreiung geprüft oder seitens der Gemeinde eine entsprechend Änderung des Bebauungsplanes vorgenommen werden.
Dazu: § 47 Abs. 1: lichte Höhe von Aufenthaltsräumen: Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m gestattet werden. Für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m. (Korrekturbedarf im Gesetz: Für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m) Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.Das ist allerdings die Fassung, die ich hier noch auf dem Rechner habe, es müsste allerdings eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift geben.
Kaufen Sie sich …
Gundolf Bork, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 28. Auflage, Kohlhammer, Deutscher Gemeindeverlag
oder
Richard Welter, Dirk Richelmann, Landesbauordnung NRW im Bild, Praktische Anwendung für Architekten, 5. Auflage, Rudolf Müller Verlag.
Natürlich nur in dem Fall, in dem die Bude in NRW steht oder stehen soll, ansonsten gibt es diese Literatur für fast jedes Bundesland.
Zu der letzten neu überarbeiteten Bauordnung - jedenfalls nicht für NRW - gibt es noch nix, noch keine Literatur, gerade erst in der Druckauflage aber noch nicht auslieferbar.
Und hier können Sie auch noch nachsehen, ob für Sie etwas brauchbares drinnen steht.Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
dem ist nicht so
dem ist nicht so -
Vollgeschoss: Landesbauvorschriften vs. Bauamt-Auslegung
Dem ist nicht so, Herr Kirschner!
Es gibt die Landesbauvorschriften, das Baugesetzbuch und die Verwaltungsvorschriften. Dann kommen die Auslegungen der einzelnen Bauämter und die Kenntnisse des Architekten. Sie können keine Gerichtsurteile heranziehen, schon gar nicht aus verschiedenen Bundesländern. Es bleibt nur, eine Bauvoranfrage einzureichen und den Bescheid abzuwarten. Vorher und kostenlos ist eine Bauberatung auf dem Kreisbauamt sinnvoll. Wird die Bauvoranfrage ungünstig für sie entschieden, können sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Verwaltungsgerichte entscheiden immer zugunsten des Amtes, denn ein Amt macht keine Fehler. Wie das geht, ist schon klar Herr Kirschner. Es wird allerdings nicht immer zu Gunsten der Behörde entschieden.
Ich habe gerade am Verwaltungsgericht ein positives Urteil für meinen Auftraggeber erreicht.
Man wird es sicher dann nur verlieren, wenn man nicht genau Bescheid weiß.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
mag sein
mag sein -
Baurecht: Klage gegen Verwaltungsentscheidung im Bauwesen
Das hat ja auch niemand behauptet Herr Kirschner!
Aber wichtig ist erst mal folgender Punkt: man muss wissen gegen welche Verwaltungsentscheidung geklagt wird. Gerichtsentscheidungen auflisten um damit gleich eine Entscheidung in seinem Sinne zu erreichen geht nicht. Sie schießen da sehr oftmals weit über das Ziel hinaus und argumentieren dahingehend, wie Sie es gerne vertanden haben wollen!
So hat es aber niemand beschrieben, auch ich nicht, ich habe überhaupt nichts gleich gesetzt!
Jedenfalls sind in den Verwaltungsvorschriften die Staffelgeschosse erwähnt!
Und die Frage lautete …
Unser Bauamt fordert, dass wir das OGAbk. als Staffelgeschoss ausführen, ich finde aber nirgends eine entsprechende Rechtsprechung. In der Landesbauordnung, der Baunutzungsverordnung, dem Bebauungsplan und der DINA 277 steht nicht einmal der Begriff Staffelgeschoss oder zurückgesetztes OG. Weiß hier jemand aus dem Forum mehr?
Das was gefragt war, habe ich beantwortet, zumindest dahingehend beantwortet, wo die Fundquellen der Definition aufzufinden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
Flachdach OG: Vollgeschoss – Klärung der Definition
Flachdach OGAbk. - Vollgeschoss ja oder nein?
Flachdach OG - Vollgeschoss ja oder nein? -
Bebauungsplan 1962: Vollgeschoss-Berechnung bei Flachdach
3 eingerückte Seiten hatten Sie im Eingangsbeitrag nicht erwähnt!
Danke für die Infos, die links haben mir bereits weiter geholfen. Die grundlegende Frage bleibt aber und ich beschreibe mal etwas detaillierter: der anzuwendende Bebauungsplan ist von 1962, wir sprechen also über den entsprechenden Rechtsrahmen (siehe Urteil vom 03.05.2018, Az. : 10 A 2937/15), also die LBOAbk. etc. von 1962.
Kurze Beschreibung: 500 m² Grundstück, eingeschossige Bauweise, GFZAbk. = 0,4 (also max. GFAbk. 200 m²) Planung: EGAbk.=150 m² / OGAbk. 100 m² (+50 m² Dachterrasse) also 250 m² Fläche, ABER: für die Berechnung der GFZ zählt ja nur ein Vollgeschoss, nach BauO von 1962 ein Geschoss mit 2/3 Grundfläche über 2,30 m. Das haben wir ja nicht, also werden die m² des OG nicht für die GFZ herangezogen. Passt soweit alles, da geht die Behörde auch mit, außer, dass Sie sagt, dass OG muss als Staffelgeschoss gebaut werden, mit drei zurückgesetzten Seiten.
Wir wollen kein Staffelgeschoss bauen, sondern im OG nur an einer Seite des OG eine Dachterrasse vorsehen, die 1/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses aufweist - also nur eine Seite einrücken. Unsere Behörde fordert aber ein Staffelgeschoss mit mind. 3 eingerückten Seiten (s.o.).
Mit Hilfe eurer Infos habe ich mich da jetzt mal eingelesen: Der Begriff Staffelgeschoss etc. kommt erst später in die LBO etc., und ist seit der letzten LBO 2018 ja wieder Geschichte. Frage: Darf das Bauamt diese Forderung nach einem Staffelgeschoss mit drei (oder zwei) eingerückten Seiten aufstellen? Die Baugenehmigungsbehörde kann so ziemlich fast alles verlangen.
Ich weiß gerade nicht, wie dies zu der Zeit war, werde aber bei Gelegenheit mal nachschauen. Kann nicht sagen, ob ich dazu noch Unterlagen habe, könnte aber sein.
Hier schon mal noch etwas, was ich auf Anhieb noch auf dem Rechner hatte;Grundsätzlich wäre dies aber ein Fall für einen Anwalt, den Sie dazu besser befragen sollten.
Warum rücken Sie dieses Staffelgeschoss nicht einfach um wenige Zentimeter nach innen in setzen die Fassade des oberen Geschosses entsprechend mit einer Sohlbank ab. Wenige Zentimeter würden dann nicht auffallen und die Forderungen wären erfüllt.Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
Flachdach OG: Danke für Infos zur Vollgeschoss-Frage
Hallo und danke, ich war deshalb ...
Hallo und danke, ich war deshalb ... -
Flachdach: Drempelhöhe begrenzt Nichtvollgeschoss-Option!
Schick mal Handynummer
Hallo und danke, ich war deshalb nochmal im Bauamt und da wurde auch das statische erläutert und jetzt wird es richtig interessant: im Bplan steht "Drempelhöhe bis 50 cm" und obwohl Flachdach erlaubt ist heißt das: kein Nichtvollgeschoss. Das ist für uns ein harter Schlag. Ohne Befreiung läuft nichts mehr, außer wir finden einen Präzedenzfall ... das würde man dann tatsächlich prüfen, was ich als Entgegenkommen empfinde. Eine Handynummer wäre hilfreich -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind.
Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Flachdach OGAbk. als Vollgeschoss: Baurechtliche Kriterien & Definitionen
💡 Kernaussagen: Die Definition eines Vollgeschosses im Zusammenhang mit einem Flachdach-Obergeschoss ist komplex und hängt stark vom jeweiligen Landesbaurecht, Bebauungsplan und der Auslegung durch das zuständige Bauamt ab. Eine frühzeitige Bauvoranfrage und Beratung beim Bauamt sind essentiell, um Klarheit zu gewinnen. Die Drempelhöhe kann entscheidend sein, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zählt. Präzedenzfälle können unter Umständen helfen, eine Befreiung zu erwirken.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass Gerichtsurteile aus anderen Bundesländern nicht zwangsläufig Gültigkeit haben. Siehe Beitrag Vollgeschoss: Landesbauvorschriften vs. Bauamt-Auslegung.
📊 Zusatzinfo: Die Anwendung von Bebauungsplänen aus dem Jahr 1962 kann besondere Herausforderungen bei der Berechnung von Vollgeschossen mit sich bringen, wie im Beitrag Bebauungsplan 1962: Vollgeschoss-Berechnung bei Flachdach diskutiert wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die spezifischen Kriterien für ein Vollgeschoss in Ihrem Bundesland und Bebauungsplan. Nutzen Sie die im Thread genannten Links zu den Landesbauordnungen und Verwaltungsvorschriften, um sich umfassend zu informieren. Eine detaillierte Beschreibung des Grundstücks und der geplanten Bauweise ist für die Beurteilung durch die Behörde unerlässlich. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Landesbauordnung NRW: Verwaltungsvorschriften für Flachdach.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Flachdach, Vollgeschoss, Obergeschoss, Baurecht". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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