Flachdach OG: Vollgeschoss ja/nein? Definition, Kriterien & Baugenehmigung
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Flachdach OG: Vollgeschoss ja/nein? Definition, Kriterien & Baugenehmigung

Flachdach OGAbk.  -  Vollgeschoss ja oder nein?
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    Die Frage, ob ein Flachdach-Obergeschoss (OGAbk.) als Vollgeschoss zählt, hängt von den jeweiligen Landesbauordnungen ab. Entscheidend sind die Definitionen von Vollgeschoss und die Anrechnung der Geschossfläche.

    Kriterien für ein Vollgeschoss:

    • Mindesthöhe: Das Geschoss muss eine bestimmte Mindesthöhe haben (variiert je nach Bundesland).
    • Überwiegende Nutzung: Es muss überwiegend Aufenthaltsräume enthalten.
    • Anrechnung zur Geschossfläche: Es muss vollständig auf die Geschossfläche angerechnet werden.

    Ein Flachdach an sich schließt ein Vollgeschoss nicht aus. Entscheidend ist, ob die genannten Kriterien erfüllt sind. Bei Unsicherheiten bezüglich der Auslegung der Bauordnung ist es ratsam, sich bei der zuständigen Baubehörde oder einem Architekten zu informieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die spezifische Landesbauordnung Ihres Bundeslandes und holen Sie sich bei Unklarheiten eine professionelle Beratung ein.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Vollgeschoss
    Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, das bestimmte Anforderungen hinsichtlich Höhe und Nutzung erfüllt und vollständig auf die Geschossfläche angerechnet wird. Die genauen Definitionen sind in den jeweiligen Landesbauordnungen festgelegt.
    Verwandte Begriffe: Geschossfläche, Teilgeschoss, Landesbauordnung
    Landesbauordnung
    Die Landesbauordnung (LBOAbk.) ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes regelt. Sie enthält unter anderem Vorschriften zu Bauweise, Abstandsflächen, Brandschutz und Vollgeschossen.
    Verwandte Begriffe: Baurecht, Baugenehmigung, Bauordnung
    Geschossfläche
    Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen aller Geschosse eines Gebäudes. Sie wird zur Berechnung der zulässigen Bebauung eines Grundstücks herangezogen.
    Verwandte Begriffe: Brutto-Geschossfläche, Netto-Geschossfläche, Bebaubarkeit
    Flachdach
    Ein Flachdach ist ein Dach mit geringer oder keiner Neigung. Es wird häufig bei modernen Gebäuden eingesetzt und bietet die Möglichkeit zur Nutzung als Dachterrasse oder zur Installation von Solaranlagen.
    Verwandte Begriffe: Dachterrasse, Gründach, Pultdach
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes. Sie ist in den meisten Fällen erforderlich und dient der Sicherstellung der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Baurecht, Bauordnung
    Obergeschoss
    Ein Obergeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, das sich oberhalb des Erdgeschosses befindet. Es kann als Vollgeschoss oder Teilgeschoss ausgeführt sein.
    Verwandte Begriffe: Erdgeschoss, Untergeschoss, Dachgeschoss
    Teilgeschoss
    Ein Teilgeschoss ist ein Geschoss, das aufgrund seiner geringen Höhe oder Nutzung nicht als Vollgeschoss gilt. Es wird in der Regel nur teilweise auf die Geschossfläche angerechnet.
    Verwandte Begriffe: Vollgeschoss, Dachgeschoss, Untergeschoss

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Vollgeschoss?
      Ein Vollgeschoss ist ein Geschoss eines Gebäudes, dessen Deckenoberkante im Mittel mehr als eine bestimmte Höhe (je nach Landesbauordnung) über der Geländeoberfläche liegt und das die Anforderungen der jeweiligen Bauordnung erfüllt. Es wird vollständig auf die Geschossfläche angerechnet.
    2. Welche Rolle spielt die Höhe des Geschosses bei der Definition eines Vollgeschosses?
      Die Höhe des Geschosses ist ein entscheidendes Kriterium. Jede Landesbauordnung definiert eine Mindesthöhe, die ein Geschoss aufweisen muss, um als Vollgeschoss zu gelten. Diese Höhe wird in der Regel von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses gemessen.
    3. Wie wirkt sich ein Flachdach auf die Einstufung als Vollgeschoss aus?
      Ein Flachdach hat keinen direkten Einfluss auf die Einstufung als Vollgeschoss. Entscheidend sind die Geschosshöhe, die Nutzung und die Anrechenbarkeit auf die Geschossfläche. Ein Geschoss mit Flachdach kann durchaus als Vollgeschoss gelten, wenn es die entsprechenden Kriterien erfüllt.
    4. Was passiert, wenn ein Geschoss nicht als Vollgeschoss gilt?
      Wenn ein Geschoss nicht als Vollgeschoss gilt, wird es in der Regel als Teilgeschoss oder als nicht ausgebauter Dachraum behandelt. Dies kann Auswirkungen auf die zulässige Geschossfläche und die Bebaubarkeit des Grundstücks haben.
    5. Wo finde ich die genauen Definitionen und Vorschriften für Vollgeschosse?
      Die genauen Definitionen und Vorschriften für Vollgeschosse sind in den jeweiligen Landesbauordnungen der Bundesländer festgelegt. Diese sind online einsehbar oder bei den zuständigen Baubehörden erhältlich.
    6. Benötige ich eine Baugenehmigung für ein Flachdach-Obergeschoss?
      In den meisten Fällen ist eine Baugenehmigung für den Bau oder die Änderung eines Obergeschosses mit Flachdach erforderlich. Die genauen Bestimmungen sind in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt. Es ist ratsam, sich vor Baubeginn bei der zuständigen Baubehörde zu informieren.
    7. Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Netto-Geschossfläche?
      Die Brutto-Geschossfläche (BGFAbk.) umfasst die gesamte Fläche eines Geschosses, einschließlich der Außenwände. Die Netto-Geschossfläche (NGF) hingegen bezieht sich auf die reine Nutzfläche innerhalb der Wände, ohne Berücksichtigung von Konstruktionsflächen, Verkehrsflächen und Funktionsflächen.
    8. Welche Rolle spielt die Nutzung des Geschosses bei der Definition als Vollgeschoss?
      Die Nutzung des Geschosses ist relevant, da ein Vollgeschoss überwiegend Aufenthaltsräume enthalten muss. Räume wie Heizungsräume, Abstellräume oder Garagen werden in der Regel nicht als Aufenthaltsräume betrachtet und können die Einstufung als Vollgeschoss beeinflussen.

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  2. Baugesetzbuch

    Baugesetzbuch
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  3. Baurecht: Baugesetzbuch regelt Vollgeschoss-Definition

    Hallo Klaus, das Baugesetzbuch regelt den ...
    Hallo Klaus, das Baugesetzbuch regelt den ...
  4. Landesbauordnung NRW: Verwaltungsvorschriften für Flachdach

    Foto von Markus Reinartz

    Immer nach der Verwaltungsvorschrift der LBOAbk. googlen

    Hallo, wir planen in NRW ein Flachdach mit zwei Etagen, die obere soll weniger als 2/3 der Grundfläche groß sein. 1/3 planen wir im OG als Terrasse. Der Bebauungsplan, der Flachdach erlaubt, ist von 1963, die Bauweise eingeschossig und offen. Meine Frage: Unser Bauamt fordert, dass wir das OG als Staffelgeschoss ausführen, ich finde aber nirgends eine entsprechende Rechtsprechung. In der Landesbauordnung, der Baunutzungsverordnung, dem Bebauungsplan und der DINAbk. 277 steht nicht einmal der Begriff Staffelgeschoss oder zurückgesetztes OGAbk.. Weiß hier jemand aus dem Forum mehr? Schauen sie im Baugesetzbuch nach. Dort gibt es das Staffelgeschoss, u.U. auch mit unterschiedlichen Definitionen nach Bundesländern. Staffelgeschoss bedeutet zurückgesetzte Wände gegenüber den Außenwänden. Die Vorschrift gegenüber allen Außenwänden ist aufgehoben. Hallo Klaus, das Baugesetzbuch regelt den rechtlichen Rahmen für die nachrangigen Regelungen, zum Thema "Wann ist ein Dachgeschoss (k) ein Vollgeschoss" finde ich da nichts. Es müsste sich um Gerichrsurteile oder Gesetzeskommentare zum Thema handeln, nur da habe ich keinen Zugang. Doch, doch, da findet man so ziemlich alles was man braucht, wenn man weiß, was man als Suchwort eingeben muss.
    immer schön mit dem Suchwort (Verwaltungsvorschrift …), hier z.B. ausgewählt, "Verwaltungsvorschrift LBO NRW Staffelgeschoss", eingeben, dann findet man auf Seite 12, folgendes …
    § 2 Abs. 6: Vollgeschoss Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein oberstes Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe über mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
    Erläuterungen: Lichte Höhe: die Rohbaumaße (Oberkante Fußboden bis Unterkante Decke) des Geschosses sind entscheidend.
    Erweiterung Staffelgeschoss: Ein allseitiges Zurückweichen von Außenwänden des obersten Geschosses ist nicht mehr erforderlich. Wegfall der "Dreiviertelregelung" bei geneigten Dächern. Die Regelung ist, weil sie keine gravierenden Nachteile für Bauherren bewirkt, auf Vorhaben in älteren Bebauungsplänen anzuwenden (dynamische Verweisung). Sofern Nachteile entstehen, die im Bebauungsplan nicht vorgesehen waren, könnte entweder eine Befreiung geprüft oder seitens der Gemeinde eine entsprechend Änderung des Bebauungsplanes vorgenommen werden.
    Dazu: § 47 Abs. 1: lichte Höhe von Aufenthaltsräumen: Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 kann eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m gestattet werden. Für Aufenthaltsräume im Dachraum und im Kellergeschoss, im Übrigen für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m. (Korrekturbedarf im Gesetz: Für einzelne Aufenthaltsräume und Teile von Aufenthaltsräumen genügt eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m) Aufenthaltsräume unter einer Dachschräge müssen eine lichte Höhe von 2,20 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben. Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben außer Betracht.

    Das ist allerdings die Fassung, die ich hier noch auf dem Rechner habe, es müsste allerdings eine neue Fassung der Verwaltungsvorschrift geben.

    Kaufen Sie sich …
    Gundolf Bork, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 28. Auflage, Kohlhammer, Deutscher Gemeindeverlag
    oder
    Richard Welter, Dirk Richelmann, Landesbauordnung NRW im Bild, Praktische Anwendung für Architekten, 5. Auflage, Rudolf Müller Verlag.
    Natürlich nur in dem Fall, in dem die Bude in NRW steht oder stehen soll, ansonsten gibt es diese Literatur für fast jedes Bundesland.
    Zu der letzten neu überarbeiteten Bauordnung  -  jedenfalls nicht für NRW  -  gibt es noch nix, noch keine Literatur, gerade erst in der Druckauflage aber noch nicht auslieferbar.
    Und hier können Sie auch noch nachsehen, ob für Sie etwas brauchbares drinnen steht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  5. dem ist nicht so

    dem ist nicht so
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  6. Vollgeschoss: Landesbauvorschriften vs. Bauamt-Auslegung

    Foto von

    Dem ist nicht so, Herr Kirschner!
    Es gibt die Landesbauvorschriften, das Baugesetzbuch und die Verwaltungsvorschriften. Dann kommen die Auslegungen der einzelnen Bauämter und die Kenntnisse des Architekten. Sie können keine Gerichtsurteile heranziehen, schon gar nicht aus verschiedenen Bundesländern. Es bleibt nur, eine Bauvoranfrage einzureichen und den Bescheid abzuwarten. Vorher und kostenlos ist eine Bauberatung auf dem Kreisbauamt sinnvoll. Wird die Bauvoranfrage ungünstig für sie entschieden, können sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Verwaltungsgerichte entscheiden immer zugunsten des Amtes, denn ein Amt macht keine Fehler. Wie das geht, ist schon klar Herr Kirschner. Es wird allerdings nicht immer zu Gunsten der Behörde entschieden.
    Ich habe gerade am Verwaltungsgericht ein positives Urteil für meinen Auftraggeber erreicht.
    Man wird es sicher dann nur verlieren, wenn man nicht genau Bescheid weiß.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
  7. mag sein

    mag sein
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  8. Baurecht: Klage gegen Verwaltungsentscheidung im Bauwesen

    Foto von

    Das hat ja auch niemand behauptet Herr Kirschner!
    Aber wichtig ist erst mal folgender Punkt: man muss wissen gegen welche Verwaltungsentscheidung geklagt wird. Gerichtsentscheidungen auflisten um damit gleich eine Entscheidung in seinem Sinne zu erreichen geht nicht. Sie schießen da sehr oftmals weit über das Ziel hinaus und argumentieren dahingehend, wie Sie es gerne vertanden haben wollen!
    So hat es aber niemand beschrieben, auch ich nicht, ich habe überhaupt nichts gleich gesetzt!
    Jedenfalls sind in den Verwaltungsvorschriften die Staffelgeschosse erwähnt!
    Und die Frage lautete …
    Unser Bauamt fordert, dass wir das OGAbk. als Staffelgeschoss ausführen, ich finde aber nirgends eine entsprechende Rechtsprechung. In der Landesbauordnung, der Baunutzungsverordnung, dem Bebauungsplan und der DINA 277 steht nicht einmal der Begriff Staffelgeschoss oder zurückgesetztes OG. Weiß hier jemand aus dem Forum mehr?
    Das was gefragt war, habe ich beantwortet, zumindest dahingehend beantwortet, wo die Fundquellen der Definition aufzufinden sind.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz
  9. Flachdach OG: Vollgeschoss – Klärung der Definition

    Flachdach OGAbk.  -  Vollgeschoss ja oder nein?
    Flachdach OG  -  Vollgeschoss ja oder nein?
  10. Bebauungsplan 1962: Vollgeschoss-Berechnung bei Flachdach

    Foto von

    3 eingerückte Seiten hatten Sie im Eingangsbeitrag nicht erwähnt!

    Danke für die Infos, die links haben mir bereits weiter geholfen. Die grundlegende Frage bleibt aber und ich beschreibe mal etwas detaillierter: der anzuwendende Bebauungsplan ist von 1962, wir sprechen also über den entsprechenden Rechtsrahmen (siehe Urteil vom 03.05.2018, Az. : 10 A 2937/15), also die LBOAbk. etc. von 1962.

    Kurze Beschreibung: 500 m² Grundstück, eingeschossige Bauweise, GFZAbk. = 0,4 (also max. GFAbk. 200 m²) Planung: EGAbk.=150 m² / OGAbk. 100 m² (+50 m² Dachterrasse) also 250 m² Fläche, ABER: für die Berechnung der GFZ zählt ja nur ein Vollgeschoss, nach BauO von 1962 ein Geschoss mit 2/3 Grundfläche über 2,30 m. Das haben wir ja nicht, also werden die m² des OG nicht für die GFZ herangezogen. Passt soweit alles, da geht die Behörde auch mit, außer, dass Sie sagt, dass OG muss als Staffelgeschoss gebaut werden, mit drei zurückgesetzten Seiten.

    Wir wollen kein Staffelgeschoss bauen, sondern im OG nur an einer Seite des OG eine Dachterrasse vorsehen, die 1/3 der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses aufweist  -  also nur eine Seite einrücken. Unsere Behörde fordert aber ein Staffelgeschoss mit mind. 3 eingerückten Seiten (s.o.).

    Mit Hilfe eurer Infos habe ich mich da jetzt mal eingelesen: Der Begriff Staffelgeschoss etc. kommt erst später in die LBO etc., und ist seit der letzten LBO 2018 ja wieder Geschichte. Frage: Darf das Bauamt diese Forderung nach einem Staffelgeschoss mit drei (oder zwei) eingerückten Seiten aufstellen? Die Baugenehmigungsbehörde kann so ziemlich fast alles verlangen.
    Ich weiß gerade nicht, wie dies zu der Zeit war, werde aber bei Gelegenheit mal nachschauen. Kann nicht sagen, ob ich dazu noch Unterlagen habe, könnte aber sein.
    Hier schon mal noch etwas, was ich auf Anhieb noch auf dem Rechner hatte;

    Grundsätzlich wäre dies aber ein Fall für einen Anwalt, den Sie dazu besser befragen sollten.
    Warum rücken Sie dieses Staffelgeschoss nicht einfach um wenige Zentimeter nach innen in setzen die Fassade des oberen Geschosses entsprechend mit einer Sohlbank ab. Wenige Zentimeter würden dann nicht auffallen und die Forderungen wären erfüllt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus Reinartz

  11. Flachdach OG: Danke für Infos zur Vollgeschoss-Frage

    Hallo und danke, ich war deshalb ...
    Hallo und danke, ich war deshalb ...
  12. Flachdach: Drempelhöhe begrenzt Nichtvollgeschoss-Option!

    Foto von

    Schick mal Handynummer
    Hallo und danke, ich war deshalb nochmal im Bauamt und da wurde auch das statische erläutert und jetzt wird es richtig interessant: im Bplan steht "Drempelhöhe bis 50 cm" und obwohl Flachdach erlaubt ist heißt das: kein Nichtvollgeschoss. Das ist für uns ein harter Schlag. Ohne Befreiung läuft nichts mehr, außer wir finden einen Präzedenzfall ... das würde man dann tatsächlich prüfen, was ich als Entgegenkommen empfinde. Eine Handynummer wäre hilfreich
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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    Flachdach OGAbk. als Vollgeschoss: Baurechtliche Kriterien & Definitionen

    💡 Kernaussagen: Die Definition eines Vollgeschosses im Zusammenhang mit einem Flachdach-Obergeschoss ist komplex und hängt stark vom jeweiligen Landesbaurecht, Bebauungsplan und der Auslegung durch das zuständige Bauamt ab. Eine frühzeitige Bauvoranfrage und Beratung beim Bauamt sind essentiell, um Klarheit zu gewinnen. Die Drempelhöhe kann entscheidend sein, ob ein Geschoss als Vollgeschoss zählt. Präzedenzfälle können unter Umständen helfen, eine Befreiung zu erwirken.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie, dass Gerichtsurteile aus anderen Bundesländern nicht zwangsläufig Gültigkeit haben. Siehe Beitrag Vollgeschoss: Landesbauvorschriften vs. Bauamt-Auslegung.

    📊 Zusatzinfo: Die Anwendung von Bebauungsplänen aus dem Jahr 1962 kann besondere Herausforderungen bei der Berechnung von Vollgeschossen mit sich bringen, wie im Beitrag Bebauungsplan 1962: Vollgeschoss-Berechnung bei Flachdach diskutiert wird.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die spezifischen Kriterien für ein Vollgeschoss in Ihrem Bundesland und Bebauungsplan. Nutzen Sie die im Thread genannten Links zu den Landesbauordnungen und Verwaltungsvorschriften, um sich umfassend zu informieren. Eine detaillierte Beschreibung des Grundstücks und der geplanten Bauweise ist für die Beurteilung durch die Behörde unerlässlich. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Landesbauordnung NRW: Verwaltungsvorschriften für Flachdach.

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