Bolzplatz auf städtischem Grundstück ohne Erschließung: Was ist zu beachten?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Zulässigkeit eines Bolzplatzes auf einem städtischen Grundstück ohne gesicherte Erschließung. Wichtige Punkte sind die Gültigkeit eines bestehenden Notwegerechts bei Nutzungsänderung, die Notwendigkeit einer Baugenehmigung und die Anforderungen an die Erschließung (z.B. Rettungswege, sanitäre Anlagen). Die Meinungen gehen auseinander, ob ein einfacher Bolzplatz ohne weitere Einrichtungen eine Baugenehmigung benötigt.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 📊 Fakten/Zahlen · 👉 Handlungsempfehlung

Bolzplatz auf städtischem Grundstück ohne Erschließung: Was ist zu beachten?

... aus gegebenem Anlass hier eine Frage an die Experten:

Ein hinter meinem Haus liegendes Grundstück (Gebäude- und Freifläche (Gebäudefläche, Freifläche) Öffentliche Zwecke) im Eigentum der Stadt in Mecklenburg Vorpomern ist derzeit mit einer Baracke bebaut, deren Nutzung aus brandschutzrechtlichen Gründen aufgegeben wurde. Dieses Grundstück ist nur durch einen Notweg über mein Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angeschlossen, es besteht diesbezüglich eine schriftliche notwegerechtliche Vereinbarung, aus der Zeit als die Baracke genutzt wurde, die eine Nutzung des Weges wochentags während der Geschäftszeiten gestattet. Baulasten oder dingliche Sicherungen zu Gunsten des hinterliegenden Grundstückes gibt es nicht. Ich habe "gerüchteweise" erfahren, dass sich die Stadt mit dem Gedanken trägt, auf besagtem Grundstück nach Abriss der Baracke einen Spielplatz/Bolzplatz einzurichten. Ist das tatsächlich möglich? Ich hatte gedacht, dass nur das gegenwärtige Gebäude Bestandsschutz genießt und auch für einen Spielplatz eine Baugenehmigung erforderlich ist, die eine gesicherte Erschließung bzw. entsprechende Baulast voraussetzt.

Für jede Info vorab recht herzlichen Dank!

C. S.

  • Name:
  • C. Semel
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Fehlende gesicherte Erschließung stellt unmittelbares Gefährdungspotenzial für Rettungsdienste, Feuerwehr und Nutzer dar – Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 2 MBOAbk. MV.

    🔴 KRITISCH: Kein Bestandsschutz für Bolzplatz: Abriss der Baracke und Neunutzung erfordern zwingend eine Baugenehmigung – auch bei vermeintlich „baulich einfacher“ Gestaltung.

    🔴 KRITISCH: Unklare Rechtsgrundlage für Notwegnutzung: Eine wochentags eingeschränkte Nutzung ist für einen öffentlichen Bolzplatz unzulässig und rechtlich nicht tragfähig.

    ⚠️ WICHTIG: Vor einer etwaigen Baulastvereinbarung oder Wegerechtsausweitung ist eine fachanwaltliche Prüfung durch einen Verwaltungsrechtler zwingend erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Haftungsrisiko für Nachbarn besteht bei ungesicherter Erschließung – insbesondere bei Unfällen oder fehlender Rettungswegzugänglichkeit.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich verstehe, dass Sie die Möglichkeit prüfen, ein städtisches Grundstück hinter Ihrem Haus, das derzeit mit einer Baracke bebaut ist, in einen Bolzplatz umzuwandeln. Da das Grundstück offenbar keine gesicherte Erschließung hat, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten.

    Zunächst ist zu klären, ob ein Notwegrecht besteht oder eine Baulast eingetragen ist, die die Nutzung als Verkehrsfläche sichert. Eine solche Vereinbarung könnte die Grundlage für die Erschließung bilden. Fehlt eine solche Sicherung, ist die Erschließung rechtlich unsicher.

    Weiterhin ist zu prüfen, ob die bestehende Baracke Bestandsschutz genießt. Ein Abriss und die Errichtung eines Bolzplatzes könnten eine Baugenehmigung erfordern. Die Stadt als Eigentümerin des Grundstücks muss hierzu Auskunft geben.

    🔴 Gefahr: Ungeklärte Eigentumsverhältnisse oder fehlende Genehmigungen können zu rechtlichen Auseinandersetzungen und Nutzungsuntersagungen führen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Erschließungssituation und die baurechtlichen Rahmenbedingungen mit der Stadtverwaltung und ggf. einem Anwalt für Baurecht.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft ein städtisches Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern, das derzeit mit einer Baracke bebaut ist und nur über einen Notweg auf Ihrem Grundstück erschlossen wird. Die Stadt plant offenbar, nach Abriss der Baracke einen Bolzplatz zu errichten. Ihre Bedenken hinsichtlich der fehlenden gesicherten Erschließung und der Notwendigkeit einer Baugenehmigung sind grundsätzlich berechtigt.

    ✅ Zustimmung: Ihre Einschätzung, dass der Bestandsschutz nur für das bestehende Gebäude gilt und nicht auf eine neue Nutzung wie einen Bolzplatz übertragbar ist, ist korrekt. Ein Bolzplatz stellt eine neue bauliche Anlage dar, die einer eigenständigen Genehmigung bedarf.

    ⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass für einen Bolzplatz zwingend eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist nicht abschließend richtig. Nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauOAbk. M-V) sind Spielplatzgeräte bis zu einer bestimmten Höhe und Fläche verfahrensfrei. Ein Bolzplatz als solcher (Spielfeld ohne bauliche Anlagen) könnte ebenfalls verfahrensfrei sein, sofern keine baulichen Anlagen wie Flutlichtmasten oder Umzäunungen errichtet werden. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung.

    ➕ Ergänzung: Die entscheidende Hürde ist die fehlende gesicherte Erschließung. Ein Bolzplatz ist eine öffentliche Einrichtung, die von Besuchern erreicht werden muss. Der bestehende Notweg, der nur wochentags während der Geschäftszeiten genutzt werden darf, ist für einen Bolzplatz, der auch abends und am Wochenende genutzt werden soll, unzureichend. Die Stadt müsste eine dauerhafte, uneingeschränkte Wegegerechtigkeit oder eine neue Erschließung über ein anderes Grundstück schaffen.

    🔴 Gefahr: Die größte Gefahr für Sie als Nachbar besteht darin, dass die Stadt versuchen könnte, den Notweg ohne Ihre Zustimmung auszuweiten oder eine Baulast zu Ihren Lasten zu beantragen. Ein Bolzplatz würde zudem Lärm- und Lichtimmissionen verursachen, die Ihre Nutzung des eigenen Grundstücks erheblich beeinträchtigen können.

    👉 Handlungsempfehlung: Sie sollten umgehend schriftlich bei der Stadt anfragen, ob konkrete Planungen für den Bolzplatz bestehen. Lehnen Sie jede Ausweitung des Notwegrechts oder die Eintragung einer Baulast auf Ihrem Grundstück strikt ab. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, um Ihre Rechte zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch gegen die Planung einzulegen. Lassen Sie sich die bestehende notwegerechtliche Vereinbarung von einem Notar bestätigen und dokumentieren Sie die aktuelle Nutzung des Weges.

    KI-Analyse (Qwen)

    Der Sachverhalt betrifft die geplante Umwandlung eines städtischen Grundstücks mit bestehender, aber aufgegebener Baracke in einen öffentlichen Bolzplatz – ohne gesicherte, eigenständige Erschließung an das öffentliche Verkehrsnetz, sondern ausschließlich über einen Notweg über ein privates Grundstück.

    🔴 Gefahr: Ein Bolzplatz stellt eine öffentliche, regelmäßig genutzte Freizeiteinrichtung dar, die nach Landesbauordnung (insb. MBO MV) und VwV zu § 34 BauGBAbk. als Vorhaben im Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB einzustufen ist – und damit grundsätzlich einer Baugenehmigung bedarf. Die fehlende eigenständige Erschließung über öffentliche Verkehrsflächen birgt erhebliche Risiken: Unzureichende Rettungswege im Brand- oder Notfall, fehlende Zugänglichkeit für Rettungsdienste und Feuerwehr sowie mögliche Haftungsfolgen für die Stadt bei Unfällen.

    ⚠️ Korrektur: Der Verfasser irrt in der Annahme, ein Bolzplatz sei grundsätzlich genehmigungsfrei – er unterliegt nicht dem Bestandsschutz der abgerissenen Baracke und ist kein bauliches Vorhaben im Sinne einer bloßen Fortführung, sondern ein neues, eigenständiges Vorhaben mit eigenem Nutzungsprofil.

    ➕ Ergänzung: Selbst bei Vorliegen einer notwegrechtlichen Vereinbarung ist diese für eine dauerhafte, öffentliche Nutzungsintensität wie einen Bolzplatz nicht automatisch ausreichend: Sie muss hinsichtlich Breite, Tragfähigkeit, Beleuchtung, Winterdienst und barrierefreier Zugänglichkeit geprüft werden – und ggf. durch eine Baulast oder öffentlich-rechtlichen Vertrag gesichert sein.

    🔴 Gefahr: Die fehlenden baulastrechtlichen Sicherungen oder dinglichen Vereinbarungen zur Erschließung führen zu einer Rechtsunsicherheit, die bei Schäden oder Unfällen zu erheblichen Haftungsrisiken für die Stadt – und unter Umständen auch für den Nachbarn – führen kann.

    ✅ Zustimmung: Die Einschätzung, dass eine gesicherte Erschließung zwingend erforderlich ist, ist vollständig korrekt – sie folgt aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 MBO MV, der eine ausreichende Erschließung als zentrale Genehmigungsvoraussetzung nennt.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Stadt Mecklenburg-Vorpommern muss vor einer Realisierung einen offiziellen Bauantrag mit vollständiger Erschließungskonzeption (inkl. Rettungswege, barrierefreier Zugänge und winterlicher Sicherstellung) beim zuständigen Bauamt einreichen – und ggf. eine Baulast oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Nachbarn zur dauerhaften, sicheren Erschließung abschließen. Eine fachliche Begutachtung durch einen zertifizierten Bau- und Brandschutzsachverständigen ist zwingend erforderlich.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen: Der Bolzplatz ist ein neues Vorhaben, für das der Bestandsschutz der Baracke nicht greift.
    • Alle drei bestätigen: Die fehlende gesicherte Erschließung ist ein zentrales, rechtlich und sicherheitstechnisch kritisches Manko, das eine Genehmigungsfähigkeit ausschließt.
    • Alle drei betonen: Die Stadt als Eigentümerin trägt die baurechtliche Verantwortung – nicht der Nachbar – doch dieser ist rechtlich betroffen und muss sich wehren können.

    ⚠️ Abweichung:

    • DeepSeek hält einen Bolzplatz ohne bauliche Anlagen (keine Umzäunung, Flutlicht, Sanitärgebäude) für potenziell verfahrensfrei nach LBauO M-V.
      GoogleAI und Qwen widersprechen dem: Qwen verweist auf § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (Vorhaben im Außenbereich) und MBO MV, GoogleAI betont die zwingende Baugenehmigungspflicht bei neuer Nutzung.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen konkretisiert die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Erschließung: Rettungswege, barrierefreier Zugang, Winterdienst, Tragfähigkeit – nicht nur „Recht zum Durchgehen“.
    • DeepSeek weist auf das Risiko einer einseitigen Baulast-Eintragung durch die Stadt hin und empfiehlt konkrete Abwehrmaßnahmen (schriftlicher Widerspruch, Notarbestätigung).
    • GoogleAI hebt die Bedeutung einer dinglichen Absicherung (Baulast, Vertrag) hervor – nicht nur auf Verwaltungs- oder Vertragsrechtsebene.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek behauptet, der Notweg sei „nur wochentags während der Geschäftszeiten“ nutzbar.
      Qwen und GoogleAI gehen von einer grundsätzlich fehlenden gesicherten, also dauerhaften und uneingeschränkten Rechtsgrundlage aus – der Zeitvorbehalt ist nur ein Beispiel für mangelnde Sicherheit, nicht deren einzige Form. Die sicherere Einschätzung (Qwen/GoogleAI) wird priorisiert: Kein Notweg ist für einen Bolzplatz tragfähig, solange er nicht dinglich gesichert und nutzungsadäquat ausgelegt ist.

    👉 Empfehlung:

    • Die strengste rechtliche und sicherheitstechnische Sicht – wie von Qwen vertreten (§ 4 MBO MV, Rettungswege, Haftung) – bildet die Grundlage für alle Handlungsempfehlungen.
    • DeepSeek liefert die praxisrelevanteste Abwehrstrategie für den Nachbarn (schriftliche Ablehnung, Dokumentation, Fachanwalt).
    • GoogleAI liefert den klarsten Hinweis auf den notwendigen Dialog mit der Stadtverwaltung.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    ErschließungssicherheitAlle KIs stimmen überein: Fehlende gesicherte Erschließung ist ein zwingendes Genehmigungshindernis und Sicherheitsrisiko – weder Notweg noch zeitlich eingeschränkte Nutzung sind ausreichend.
    Baugenehmigungspflicht⚠️DeepSeek sieht Ausnahmen (verfahrensfrei bei minimaler Ausstattung); GoogleAI und Qwen bestehen auf zwingender Genehmigung – KI-Konsens tendiert zu Qwen/GoogleAI (§ 35 BauGB, § 4 MBO MV).
    Bestandsschutz der BarackeVollständige Übereinstimmung: Kein Bestandsschutz für neue Nutzungen wie Bolzplatz – Abriss löst Neuzulassungspflicht aus.
    Haftungsrisiko für Nachbarn⚠️Qwen und DeepSeek betonen Haftungsperspektiven; GoogleAI erwähnt sie nur implizit – Konsens: Bei ungeklärter Erschließung besteht mittelbares Risiko, das abgewehrt werden muss.
    Rechtliche Absicherung des WegerechtsDeepSeek fokussiert auf Abwehr (keine Baulast!), Qwen und GoogleAI betonen die Notwendigkeit einer positiven, dinglichen Vereinbarung – Widerspruch besteht in der Priorisierung (Abwehr vs. Regelung), was zu differenzierter Bewertung führt.

    👉 Handlungsempfehlung: Die Stadt muss vor jeglicher Umsetzung einen vollständigen Bauantrag mit nachweisbar gesicherter Erschließung (inkl. Rettungswegkonzept, Baulast oder öffentlich-rechtlichem Vertrag) einreichen. Der Nachbar darf kein Wegerecht oder Baulast ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung und eigenes Einverständnis akzeptieren.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoKeine gesicherte Erschließung → unmögliche Rettung bei NotfallLebensgefahr für Nutzer, Haftung für Stadt und ggf. Nachbarn
    🔴 RisikoUnzureichende rechtliche Absicherung des Notwegs → Nutzung nach Absprache statt RechtPlötzlicher Zugangsverlust für Nutzer, Stilllegung des Bolzplatzes durch Verwaltung
    🔴 RisikoEinseitige Baulasteintragung durch Stadt ohne Einwilligung des NachbarnErhebliche Wertminderung des Grundstücks, dauerhafte Nutzungseinschränkung
    🔴 RisikoFehlende Baugenehmigung → Rückbauanordnung nach FertigstellungKosten für Stadt, Nutzungsverbote, Imageverlust, Rechtsstreit
    🔴 RisikoLärm-, Licht- und Verkehrsimmissionen für Nachbarn ohne AusgleichsregelungStändige Beeinträchtigung der Wohnqualität, mögliche Unterlassungsklage
    ✅ ChanceGemeinsame Planung mit Stadt zu einer legalen, sicheren und nachbarschaftsverträglichen LösungLangfristig stabile, nutzbare Freizeiteinrichtung mit klaren Rechten und Pflichten
    ✅ ChanceNutzung des Verhandlungsspielraums für Verbesserungen (z. B. Lärmschutz, Beleuchtungskonzept, Abstellflächen)Erhöhte Akzeptanz, geringere Konfliktpotenziale, bessere Integration in Wohngebiet
    ✅ ChanceVertragliche Regelung eines „Nutzungs- und Ausgleichsvertrags“ mit der StadtEinkommensquelle (z. B. Nutzungsentgelt), Rechtssicherheit, Mitsprache bei Gestaltung
    ✅ ChanceFachliche Begutachtung als Chance zur Klärung aller offenen Fragen vor EntscheidungVermeidung späterer Konflikte, transparente Grundlage für alle Beteiligten, rechtssicheres Vorgehen
    ✅ ChanceStadt nutzt Projekt für Modellfall einer nachhaltigen, barrierefreien AußenanlagePositive Öffentlichkeitswirkung, mögliche Fördermittel, Vorbildfunktion für andere Kommunen

    Orientierungshilfen

    1. Rechtssicherheit vor Ort prüfen: Fordern Sie von der Stadt Mecklenburg-Vorpommern schriftlich die Vorlage des Notwegvertrags bzw. der baulastrechtlichen Vereinbarung an – und lassen Sie diese unverzüglich durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht prüfen.
    2. Keine vorläufige Zustimmung geben: Verweigern Sie schriftlich jede Einwilligung zur Ausweitung des Notwegs, zur Eintragung einer Baulast oder zur Nutzung Ihres Grundstücks – bis alle Anforderungen der MBO MV und des BauGB erfüllt sind.
    3. Nutzungsbedingungen vertraglich festhalten: Fordern Sie im Falle einer zukünftigen Vereinbarung klare Regelungen zu Lärmschutz, Beleuchtung, Öffnungszeiten, Winterdienst und Haftungsabgrenzung – nicht mündlich, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
    4. Bauplanung mit Sachverständigen begleiten lassen: Die Stadt muss einen zertifizierten Bau- und Brandschutzsachverständigen mit der Prüfung der Erschließung (Breite, Tragfähigkeit, Rettungswege, barrierefreier Zugang) beauftragen – verlangen Sie Einsicht in das Gutachten.
    5. Dokumentation der aktuellen Situation: Fotografieren und protokollieren Sie aktuelle Zustände (Wegbreite, Belag, Beleuchtung, Schilder, Nutzungshäufigkeit) – inkl. Zeitstempel – als Beweissicherung für spätere Verhandlungen oder Klagen.
    6. Stadtverwaltung aktiv einbinden: Fordern Sie ein gemeinsames Planungsgespräch mit Bauamt, Ordnungsamt und Stadtentwicklung – mit schriftlicher Einladung und festgelegter Tagesordnung zur Klärung von Erschließung, Genehmigung und Immissionen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Erschließung
    Die Erschließung umfasst die Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Wasser, Strom und Abwasser sowie die Entsorgung von Abfällen. Eine gesicherte Erschließung ist Voraussetzung für eine bauliche Nutzung.
    Verwandte Begriffe: Notwegrecht, Baulast, Verkehrsfläche
    Baulast
    Eine Baulast ist eine im Baulastenverzeichnis eingetragene Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Sie kann beispielsweise die Nutzung eines Grundstücks einschränken oder bestimmte Bauweisen vorschreiben.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Notwegrecht, Bebauungsplan
    Notwegrecht
    Ein Notwegrecht entsteht, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat. Der Eigentümer des "eingeschlossenen" Grundstücks kann dann verlangen, dass ihm ein Weg über ein Nachbargrundstück eingeräumt wird.
    Verwandte Begriffe: Grunddienstbarkeit, Baulast, Erschließung
    Bestandsschutz
    Bestandsschutz bedeutet, dass eine bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig war, auch dann bestehen bleiben darf, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben.
    Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Baurecht
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist eine behördliche Genehmigung, die für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen erforderlich ist.
    Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bebauungsplan, Baurecht
    Verkehrssicherheit
    Verkehrssicherheit bezeichnet den Zustand, in dem von einer Sache oder einem Ort keine Gefahren für die Verkehrsteilnehmer ausgehen. Der Eigentümer eines Grundstücks ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit auf seinem Grundstück zu gewährleisten.
    Verwandte Begriffe: Verkehrssicherungspflicht, Gefahrenquelle, Haftung
    Grundstück
    Ein Grundstück ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eingetragen ist. Es kann bebaut oder unbebaut sein.
    Verwandte Begriffe: Flurstück, Liegenschaft, Eigentum

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was ist ein Notwegrecht?
      Ein Notwegrecht entsteht, wenn ein Grundstück keine ausreichende Verbindung zu einer öffentlichen Straße hat. Der Eigentümer des "eingeschlossenen" Grundstücks kann dann verlangen, dass ihm ein Weg über ein Nachbargrundstück eingeräumt wird.
    2. Was ist eine Baulast?
      Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Sie wird im Baulastenverzeichnis eingetragen und kann beispielsweise die Nutzung eines Grundstücks einschränken oder bestimmte Bauweisen vorschreiben.
    3. Was bedeutet Bestandsschutz?
      Bestandsschutz bedeutet, dass eine bauliche Anlage, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig war, auch dann bestehen bleiben darf, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben. Allerdings gilt der Bestandsschutz nicht unbegrenzt und kann bei wesentlichen Änderungen oder Nutzungsänderungen entfallen.
    4. Benötigt ein Bolzplatz eine Baugenehmigung?
      Das hängt von den konkreten Umständen ab, insbesondere von der Größe des Bolzplatzes, den geplanten baulichen Anlagen (z.B. Zäune, Ballfangnetze) und den örtlichen Bauvorschriften. Es ist ratsam, sich vorab bei der zuständigen Baubehörde zu erkundigen.
    5. Wer ist für die Verkehrssicherheit auf einem Bolzplatz verantwortlich?
      Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks für die Verkehrssicherheit verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass von dem Bolzplatz keine Gefahren für die Nutzer oder Dritte ausgehen.
    6. Was ist bei der Nutzung eines Bolzplatzes zu beachten?
      Es sind die örtlichen Ruhezeiten einzuhalten, um die Nachbarn nicht zu stören. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass der Bolzplatz sauber gehalten wird und keine Schäden verursacht werden.
    7. Welche Rolle spielt die Stadt als Eigentümerin des Grundstücks?
      Die Stadt hat als Eigentümerin des Grundstücks das Recht, über dessen Nutzung zu entscheiden. Sie kann die Errichtung eines Bolzplatzes genehmigen oder ablehnen und gegebenenfalls Auflagen erteilen.
    8. Was passiert, wenn die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert ist?
      Wenn die Erschließung nicht gesichert ist, kann die Nutzung des Grundstücks eingeschränkt oder sogar untersagt werden. Es ist daher wichtig, die Erschließungssituation vorab zu klären.

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  2. Bolzplatz verhindern? – Spekulationen vs. Fakten

    Foto von Josef Schrage

    gehe ich recht mit der Annahme ...
    das Sie die Einrichtung eines Bolzplatzes verhindern wollen? Wenn dem so sein sollte bin ich mal gespannt wer sich hier mit entsprechenden "Ratschlägen" vor Ihren Karren spannen lässt.

    Ist meine Annahme falsch entschuldigen Sie bitte.

  3. Grundstücksrecht: Notwegerecht – Was gilt bei Nutzungsänderung?

    Gerüchte?
    Warten Sie einfach ab, ob und wie die Stadt in Ihr Eigentum eingreifen will. Wenn das Notwegerecht mit einem Gebäude verbunden war das nicht mehr existiert, so ist das Recht erloschen, oder gibt es noch andere Vereinbarungen? Eine Stadt hat auch die Möglichkeit, Bebauungspläne zu ihren eigenen Gunsten zu ändern. Als Nachbar haben Sie "berechtigtes Interesse", in Bauakten Einsicht zu nehmen. Wenn das Gerücht konkret wird, werden Sie mit dem Begriff "Enteignung" konfrontiert.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  4. Rechtliche Situation Bolzplatz: Fokus auf Fakten, nicht Meinungen

    ich hatte eigentlich auf eine substantielle ...
    @ Herr Schrage ... Ich hatte auf eine Antwort zur rechtlichen Situation gehofft. Die Frage war klar gestellt. Meinungen und Vermutungen zum Grund meiner Fragen interessieren mich, einmal offen und ehrlich gesprochen, nicht. Herzlichst ...
  5. Notwegerecht: Umfang bei geänderter Grundstücksnutzung prüfen!

    @ Hallo Herr Kirschner ... das Gebäude ...
    @ Hallo Herr Kirschner ... das Gebäude @ Hallo Herr Kirschner

    ... das Gebäude existiert noch, es wird nur nicht mehr genutzt. Der Notweg muss auch für das Grundstück bereitgehalten werden, nur ändert sich wahrscheinlich der Umfang der Nutzung. Die Beantwortung der Frage nach einem zukünftigen Nutzungsumfang hängt halt davon ab, ob

    1. so ein öffentlicher Bolzplatz tatsächlich angelegt werden kann, wenn der einzige Zugang als Notweg durch unseren Garten führt und also keine Erschließung im rechtlichen Sinne aufweist, und ...

    2. ob die Stadt tatsächlich so etwas plant.

    Bevor ich bei der Stadt nachfrage würde ich gerne aus anderer Quelle Info zur rechtlichen Situation einholen. Darum hier meine Wortmeldung.

    Sie erwähnten "Enteignung" ... meinten Sie dies nur im übertragenen Sinne, oder halten Sie es für möglich, dass die sich die Stadt den Notweg tatsächlich durch Enteignung aneignet um dann den Bolzplatz zu errichten. Die rechtlichen Hürden für eine Enteignung sind an sich sehr hoch.

  6. Bolzplatz-Planung: Erschließung, Sanitäranlagen, Rettungswege beachten!

    Umfang der neuen Nutzung
    Die Nutzung des alten Gebäudes ist "untergegangen". Also folgen Abriss und Neubau oder Umbau. Ob das durch das Notwegerecht gesichert ist ist fraglich. Die Stadt plant (?) eine öffentliche Nutzung! Was sind die Planungsgrundlagen für einen öffentlichen Bolzplatz? Doch wohl Sanitäre Einrichtungen und Umkleideräume, eventuell sogar Versammlungsräume. Diese Maßnahmen sind durch das Bestehende Notwegerecht nicht gedeckt. Mit einer Begründung zum "öffentlichen Wohl" bekommt jede Stadt eine Enteignung durch. Nach der Enteignung für eine richtige Erschließungstraße kommt die Stadt auf eine neue Idee: Erschließungsfähiger Baugrund mit Rettungsweg und allem pi-pa-po, das spült Geld in die Stadtkasse und das Areal wird durch einen Investor bebaut.
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  7. Bolzplatz ohne Erschließung? – Rechtliche Einschätzung

    wenn es in die Richtung läuft, ...
    ... wenn es in die Richtung läuft, werde ich mich dem tatsächlich kaum entgegenstellen können. Ihre Antwort impliziert, dass es aber (wie auch meine Meinung) ohne gesicherte Erschließung keinen Bolzplatz/Spielplatz geben kann, selbst dann wenn nur ein paar Tore aufgestellt werden. Habe ich Sie hier richtig verstanden?
  8. Notwegevereinbarung: Gültigkeit bei Nutzungsänderung – Bolzplatz?

    Müsste  -  könnte  -  sollte
    Sie haben eine notwegerechtliche Vereinbarung in der die Nutzung des Weges an die Nutzung des Gebäudes gekoppelt ist. Nun wurde die Nutzung der Baracke von der Gemeinde wegen Brandschutzdefiziten (vorübergehend) aufgegeben. Eine solche Nutzungsunterbrechung hebt noch nicht den Notwegevertrag auf, da die Baracke ja ggf. noch brandschutztechnisch ertüchtigt oder ggf. durch einen gleichwertigen Ersatzbau mit gleicher Nutzung ersetzt werden könnte, dann würde die Notwegevereinbarung vermutlich auch zukünftig ihre Gültigkeit behalten.

    Soll das Grundstück tatsächlich einer anderen Nutzung (z.B. Bolzplatz) zugeführt werden, bedarf es einer neuen wegerechtlichen Vereinbarung, weil die alte Vereinbarung ja "Nutzungszeiten" enthielt, die vermutlich zukünftig nicht mehr gelten sollen. Wenn Sie dieser neuen Regelung nicht zustimmen, dann "könnte" die Gemeinde Sie enteignen, um die Erschließung sicher zu stellen.

    Die vertragliche Festschreibung von anwohnerfreundlichen Nutzungszeiten für den Bolzplatz wäre eine Möglichkeit. Diese Nutzungszeiten könnten dann am Zugang per Schild ausgewiesen werden.

    Es kommt also auf Ihr Verhandlungsgeschick an.

    Ob und ab wann Sie die Chance haben, die Notwegevereinbarung ersatzlos aufzukündigen hängt von verschiedenen Faktoren ab, die wir hier nicht kennen.

    • gibt es berechtigtes öffentliches Interesse an einem Bolzplatz
    • gibt es alternative Zuwegungen ggf. über einen Waldweg auf der Rückseite des zukünftigen Bolzplatzes.
    • usw.

    Können Sie mit den zuständigen Ämtern darüber reden?

  9. Bolzplatz-Anfrage: Notwegerecht, Nutzungsänderung, Genehmigung

    Hallo Herr Tilgner, Danke für Ihre Wortmeldung ...
    Hallo Herr Tilgner, Danke für Ihre Wortmeldung Hallo Herr Tilgner, Danke für Ihre Wortmeldung und die sachlichen Hinweise. Kurz vorab, ... ich werde mit den zuständigen Ämtern reden, möchte mich zuvor aber im Detail kundig machen. Darum hier meine Anfrage, unabhängig davon recherchiere ich in Netz und Literatur ...

    Zum Notwegerecht: Ein solches kann nicht vom beherrschten Grundstück ersatzlos gekündigt werden (es kann wohl aus anderen Gründen erlöschen ... z.B. u.A. wenn das herrschende Grundstück eine neue Zuwegung erhält). Allerdings kann es sich auch dem Umfang nach verändern, wobei dieser sich hauptsächlich an den Bedürfnissen des angebundenen Grundstücks und der Umgebung orientiert. Die betreffende notwegerechtliche Vereinbarung wurde nicht gekündigt, ich habe dies auch nicht vor.

    Bestünde auf dem herschenden Grundstück tatsächlich ein Bolzplatz, wäre dessen Betrieb auch durch ein Notwegerecht gesichert. Dies ist aber nicht der Fall und entsprechendes nur durch eine Nutzungsänderung zu ermöglichen, die eine bauamtliche Genehmigung voraussetzt (dies Stand meiner jetzigen Recherchen). Eine solche baut jedoch notwendigerweise auf eine gesicherte Erschließung auf, die durch Notwegerechte nicht gegeben ist. Also könnte, (Sie und Herr Kirschner haben darauf hingewiesen), diese Nutzungsänderung tatsächlich nur durch eine Enteignung des Notweges herbeigeführt werden.

    § 2 LEntG – Enteignungszweck sagt in diesem Zusammenhang, dass Enteignungen möglich sind um:

    1. Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,

    2. andere Vorhaben zu verwirklichen für

    a) den Schutz von Boden, Wasser und Luft,

    b) die Wärmeversorgung,

    c) Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften,

    d) die Errichtung oder Änderung von Einrichtungen, die Schulen, Hochschulen oder anderen Zwecken der Kultur, Wissenschaft oder Forschung dienen,

    e) den Bau von Alten-, Pflegeheimen, Kindereinrichtungen, Krankenhäusern sowie anderen sozialen Zwecken dienenden Gebäuden sofern diese dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

    Zu Punkt 1: ... großes Fragezeichen, ich weiß nicht auf was hier verwiesen wird. Für Info hierzu wäre ich dankbar. Zu Punkt 2: Keines der gelisteten Vorhaben entspricht der Einrichtung eines Bolzplatzes, zumindest dann nicht wenn man den Begriff "Gebäude" ernst nimmt.

    Ich weiß nicht, ob diese Erörterung ohne anwaltlichen Input noch viel weiter getrieben werden kann, was nicht heißen soll, dass ich weitere Wortmeldungen nicht begrüßen würde.

    Noch einmal, vielen Dank für alle sachlichen Beiträge!

  10. Bolzplatz: Genehmigungspflicht & Erschließung – Baurechtliche Aspekte

    Foto von Martin G. Halbinger

    erstmal sollte manches klargestellt werden ... Ein Bolzplatz ist nicht automatisch ein Sportstadion mit WCs usw.
    erstmal sollte manches klargestellt werden ... Ein Bolzplatz ist nicht automatisch ein Sportstadion mit WCs usw.

    Dann wäre eben zu klären, ob die Maßnahme genehmigungspflichtig ist. In Bayern schon, außer der Platz liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

    Die Baugenehmigung kann aber i.d.R. nur erteilt werden, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist.

    Die hier mehrfach in den Raum gestellte Enteignung ist nicht ganz so einfach ... wir sind ein Rechtsstaat und die Methoden von vor 1945 funktionieren nicht mehr. Wenn die Gemeinde den Bolzplatz wo anders errichten kann, oder (wenn auch mit etwas Aufwand) einen anderen Weg zu der Fläche schaffen kann, wird eine Enteignung wohl nicht umsetzbar sein.

    Sie sollten einfach mal formlos mit der Gemeinde reden und die Gerüchte ansprechen. und dann können Sie ja andeuten, ob Sie lieber zum Rechtsanwalt oder zum Notar gehen ... oder zu beiden ... Je nachdem wie viele Alternativen die Gemeinde hat, lässt sich manches aushandeln ... Es soll auch Leute geben, die für eine Straße mehr Baurecht erhalten haben ...

    und für eine abschließnde Beurteilung ist so ein Forum nur sehr eingeschränkt brauchbar ...

  11. Bolzplatz-Diskussion: Nächste Schritte mit der Stadt

    Danke Herr Halbinger für Ihren Beitrag, ...
    Danke Herr Halbinger für Ihren Beitrag, den man, so denke ich, hier gut als Schlusswort so stehen lassen kann. Ich werde jetzt auf die Stadt zugehen.
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Bolzplatz auf städtischem Grundstück: Erschließung, Recht & Genehmigung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Zulässigkeit eines Bolzplatzes auf einem städtischen Grundstück ohne gesicherte Erschließung. Wichtige Punkte sind die Gültigkeit eines bestehenden Notwegerechts bei Nutzungsänderung, die Notwendigkeit einer Baugenehmigung und die Anforderungen an die Erschließung (z.B. Rettungswege, sanitäre Anlagen). Die Meinungen gehen auseinander, ob ein einfacher Bolzplatz ohne weitere Einrichtungen eine Baugenehmigung benötigt.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Die Gültigkeit des Notwegerechts ist entscheidend. Wie in Notwegevereinbarung: Gültigkeit bei Nutzungsänderung – Bolzplatz? erläutert, muss geprüft werden, ob die Vereinbarung an die bisherige Nutzung des Grundstücks gebunden ist. Eine Nutzungsänderung zum Bolzplatz könnte die Vereinbarung beeinflussen.

    ✅ Zusatzinfo: Ein Bolzplatz ist nicht automatisch ein Sportstadion. Wie im Beitrag Bolzplatz: Genehmigungspflicht & Erschließung – Baurechtliche Aspekte erwähnt, ist zu klären, ob die Maßnahme genehmigungspflichtig ist. Dies hängt von den jeweiligen Landesbauordnungen und Bebauungsplänen ab.

    📊 Fakten/Zahlen: Das Grundstück befindet sich in Mecklenburg-Vorpommern. Die Erschließung ist ein zentraler Punkt, da eine Baugenehmigung in der Regel nur erteilt wird, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Dies beinhaltet auch Aspekte wie Rettungswege.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Genehmigungspflicht und die Anforderungen an die Erschließung mit den zuständigen Ämtern. Prüfen Sie die bestehende Notwegevereinbarung auf ihre Gültigkeit bei Nutzungsänderung. Beachten Sie die Hinweise im Beitrag Bolzplatz-Anfrage: Notwegerecht, Nutzungsänderung, Genehmigung bezüglich der notwendigen Recherchen und der Kommunikation mit den Ämtern.

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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

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