Grundstücksgrenze definieren: BayBO Art. 6 Ausnahmeregelung für Nebengebäude nutzen?
In diesem Forum sind Sie: Bauplanung / Baugenehmigung📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die korrekte Definition der Grundstücksgrenze im Kontext der BayBO Art. 6, insbesondere für die Ausnahmeregelung bei Nebengebäuden. Es gibt unterschiedliche Interpretationen, ob die gesamte Grundstücksgrenze oder nur der Teil innerhalb des Bebauungsplans für die 42m-Regel relevant ist. Die Meinungen der lokalen Behörden (Landratsamt vs. Gemeindeverwaltung) gehen auseinander. Die oberste Baubehörde in München sieht die gesamte Grundstücksgrenze als maßgeblich.
Grundstücksgrenze definieren: BayBO Art. 6 Ausnahmeregelung für Nebengebäude nutzen?
ich habe eine Frage zur Definition der Grundstücksgrenze, da ich gerne die Ausnahmeregelung der BayBOAbk. nach Art. 6 in Anspruch nehmen möchte.
Dort ist definiert, dass ab einer Grundstücksrenze von größer 42 m ein zweites Nebengebäude unter bestimmten Voraussetzungen errichtet werden kann.
Die Grundstücksgrenze um die es geht, ist ca. 200 m lang. Allerdings liegen nur 33 m innerhalb des Bebeuungsplans. Die restlichen 167 m liegen im Außenbereich
Ist die Grundstücksgrenze per Definition nun größer oder kleiner 42 m?
Über konstruktive Antworten wäre ich sehr dankbar.
MfG
Jörg
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🔴 KRITISCH: Die maßgebliche Grundstücksgrenzlänge für Art. 6 BayBOAbk. ist ausschließlich die Länge innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans – nicht die gesamte Grenze (hier: nur 33 m, nicht 200 m). Eine Verwechslung führt zu baurechtswidrigem Vorhaben mit Rückbaupflicht.
🔴 KRITISCH: Art. 6 BayBO gilt grundsätzlich nicht für Außenbereichsflächen; der überwiegende Teil der Grenze (167 m) unterliegt § 35 BauGBAbk. – eine Anrechnung auf die 42-m-Schwelle ist rechtlich unzulässig.
⚠️ WICHTIG: Eine amtliche Feststellung der Grundstücksgrenze durch Katasteramt oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist zwingend erforderlich – kein „Augenmaß“ oder private Vermessung.
⚠️ WICHTIG: Der Bebauungsplan muss ausdrücklich Festsetzungen zu Abstandsflächen enthalten, damit Art. 6 BayBO überhaupt anwendbar ist – reine Geltungsbereichszugehörigkeit reicht nicht aus.
KI-Analyse (GoogleAI)
Um die Ausnahmeregelung des Art. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) für Nebengebäude in Anspruch nehmen zu können, ist die korrekte Definition der Grundstücksgrenze entscheidend. Ich empfehle, folgende Punkte zu beachten:
- Amtlicher Lageplan: Die Grundstücksgrenze muss durch einen amtlichen Lageplan nachgewiesen werden. Dieser wird vom Katasteramt oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt.
- Bebauungsplan: Der Bebauungsplan der Gemeinde kann Festsetzungen zur Grundstücksgrenze enthalten, insbesondere im Hinblick auf Baulinien oder Baugrenzen.
- Außenbereich: Im Außenbereich gelten besondere Regelungen. Hier ist die Abgrenzung des Baugrundstücks oft schwieriger und erfordert eine genaue Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die genaue Lage der Grundstücksgrenze beim zuständigen Katasteramt oder einem Vermessungsingenieur ab, bevor Sie mit der Planung eines Nebengebäudes beginnen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die Auslegung der BayBO Art. 6 hinsichtlich der Grundstücksgrenzlänge für die Errichtung eines zweiten Nebengebäudes. Der Nutzer geht von einer Gesamtgrenzlänge von 200 m aus, wobei nur 33 m im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Die Kernfrage ist, ob die maßgebliche Grenzlänge die gesamte Grundstücksgrenze oder nur der im Bebauungsplan liegende Teil ist.
✅ Zustimmung: Die grundsätzliche Idee, die Ausnahmeregelung des Art. 6 BayBO zu prüfen, ist richtig. Die Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen von den Abstandsflächen, wenn die Grundstücksgrenze eine bestimmte Länge überschreitet.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, dass die gesamte 200 m lange Grenze relevant sei, ist rechtlich nicht haltbar. Die BayBO bezieht sich auf die tatsächliche Grundstücksgrenze des gesamten Grundstücks, nicht auf eine Teilfläche. Allerdings ist die Grenzlänge von 200 m eindeutig größer als 42 m, sodass die formale Voraussetzung erfüllt wäre.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist jedoch, dass die Ausnahmeregelung des Art. 6 BayBO nur für den Geltungsbereich des Bebauungsplans gilt, wenn dieser Festsetzungen zu Abstandsflächen enthält. Liegt der überwiegende Teil der Grenze im Außenbereich, gelten die Vorschriften des Außenbereichs nach § 35 BauGB, die keine solche Ausnahme vorsehen. Zudem muss geprüft werden, ob der Bebauungsplan selbst abweichende Regelungen trifft.
🔴 Gefahr: Eine falsche Einschätzung der Grenzlänge könnte zu einem Bauvorhaben führen, das gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dies kann eine Baueinstellung, Bußgelder oder sogar einen Rückbau zur Folge haben. Die Annahme, dass die 200 m Grenze automatisch die Ausnahme ermöglicht, ist rechtlich riskant.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Baurecht oder einen Bauingenieur mit der Prüfung des konkreten Falls. Lassen Sie die genauen Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Anwendbarkeit des Art. 6 BayBO auf die gesamte Grenzlänge klären. Eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Baubehörde kann ebenfalls Klarheit schaffen, bevor Sie mit der Planung beginnen.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die Anwendung der bayrischen Bauordnung (BayBO) Art. 6 zur Ausnahmeregelung für Nebengebäude, die eine Mindestlänge der Grundstücksgrenze von über 42 m voraussetzt — jedoch nur im Geltungsbereich der jeweiligen baurechtlichen Regelung.
⚠️ Korrektur: Die gesamte Länge der Grundstücksgrenze (200 m) ist für die Anwendung von Art. 6 BayBO nicht maßgeblich; ausschlaggebend ist allein die Länge der Grenze innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans — hier nur 33 m. Der Außenbereich unterliegt anderen baurechtlichen Vorgaben (u. a. § 35 BauGB) und kann nicht zur Erfüllung der BayBO-Art.-6-Voraussetzung herangezogen werden.
➕ Ergänzung: Art. 6 BayBO setzt zwingend voraus, dass das Nebengebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans errichtet wird — eine Ausdehnung der Regelung auf außerplanmäßige Bereiche ist rechtlich ausgeschlossen.
🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Annahme, die gesamte Grenzlänge sei entscheidend, birgt das Risiko einer baurechtswidrigen Bauantragstellung und damit verbundener Rückbau- oder Unterlassungsansprüche.
❌ Widerspruch: Die Annahme, dass 167 m Außenbereichsgrenze die 42-m-Schwelle ‚aufstocken‘ könnten, widerspricht klar der Systematik der BayBO und der Trennung von Innen- und Außenbereichsrecht.
✅ Zustimmung: Die präzise Unterscheidung zwischen Bebauungsplan- und Außenbereichsgrenze ist fachlich korrekt und entscheidend für die Rechtsanwendung.
👉 Handlungsempfehlung: Konsultieren Sie einen öffentlich bestellten und vereidigten Baugutachter oder einen Fachanwalt für Bau- und Planungsrecht, um die konkrete baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Bebauungsplanbereich (33 m) sowie mögliche Alternativen im Außenbereich (z. B. nach § 35 BauGB) prüfen zu lassen.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) stimmen darin überein, dass die Grundstücksgrenze amtlich festgestellt werden muss – am besten durch Katasteramt oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
- Alle bestätigen, dass die BayBO Art. 6 nur unter engen Voraussetzungen anwendbar ist und nicht automatisch bei großer Grenzlänge greift.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI nennt keine konkrete Grenzlänge (42 m) und verweist allgemein auf „korrekte Definition“, während DeepSeek und Qwen explizit auf die 42-m-Schwelle und deren begrenzte Anwendbarkeit im Bebauungsplanbereich hinweisen.
- GoogleAI erwähnt den Außenbereich nur allgemein, ohne die Rechtsfolgen klarzustellen; DeepSeek und Qwen betonen dagegen einheitlich, dass § 35 BauGB im Außenbereich gilt und Art. 6 BayBO dort nicht anwendbar ist.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die Notwendigkeit einer Bauvoranfrage bei der Baubehörde – GoogleAI und Qwen erwähnen dies nicht.
- Qwen präzisiert die Systematik: „Art. 6 setzt zwingend Errichtung im Geltungsbereich des Bebauungsplans voraus“ – eine sachlich entscheidende Ergänzung, die bei GoogleAI fehlt.
❌ Widerspruch:
- DeepSeek behauptet, „die BayBO bezieht sich auf die tatsächliche Grundstücksgrenze des gesamten Grundstücks“, und relativiert damit die 42-m-Anforderung („200 m ist eindeutig größer als 42 m“); Qwen widerspricht klar und stellt fest: „ausschlaggebend ist allein die Länge innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans“. GoogleAI bleibt hier neutral und vermeidet eine konkrete Aussage zur Grenzlängenberechnung. Die sicherere, rechtskonforme Einschätzung ist die von Qwen (und unterstützt durch DeepSeeks eigener Hinweis auf § 35 BauGB).
👉 Empfehlung:
- Die strengere, präzisere und rechtskonforme Lesart von Qwen („nur 33 m zählen“) wird priorisiert – sie entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Trennung von Innen- und Außenbereich und vermeidet eindeutig baurechtliche Risiken.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Maßgebliche Grenzlänge für Art. 6 BayBO ❌ Widerspruch GoogleAI: unklar / allgemein; DeepSeek: tendenziell gesamte Grenze (200 m), aber korrigiert durch eigene Außenbereichshinweise; Qwen: ausschließlich im Bebauungsplan (33 m) → Konsens zugunsten Qwen: nur Bebauungsplan-Grenze zählt. Anwendbarkeit von Art. 6 im Außenbereich ✅ Konsens Alle drei Modelle stimmen überein: Art. 6 BayBO gilt nicht im Außenbereich; stattdessen gilt § 35 BauGB. Erforderlichkeit amtlicher Grenzfeststellung ✅ Konsens Alle fordern einen amtlichen Lageplan oder die Begutachtung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Notwendigkeit einer fachrechtlichen Prüfung ⚠️ Abwägung GoogleAI empfiehlt Vermessung; DeepSeek & Qwen fordern zusätzlich Bauingenieur/Fachanwalt/Baugutachter – KI-Konsens: juristische und technische Fachprüfung ist zwingend. Risiko bei Fehleinschätzung ✅ Konsens Alle warnen einheitlich vor Baueinstellung, Bußgeldern und Rückbaupflicht bei fehlerhafter Anwendung. 👉 Handlungsempfehlung: Die Anwendung von Art. 6 BayBO scheitert hier bereits an der Grenzlänge im Bebauungsplan (33 m < 42 m); ein zweites Nebengebäude nach dieser Regelung ist nicht zulässig. Alternativen im Außenbereich müssen gesondert nach § 35 BauGB geprüft werden.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Irreführende Annahme, die gesamte 200-m-Grenze sei für Art. 6 BayBO maßgeblich Rechtswidrige Bauantragstellung, Rückbauforderung, Kosten für Abriss und Verfahren 🔴 Risiko Unterlassung einer amtlichen Grenzfeststellung vor Planung Fehlerhafte Einhaltung von Abstandsflächen oder Baugrenzen → Baustopp oder Duldungsanspruch Dritter 🔴 Risiko Fehlende Prüfung der konkreten Festsetzungen im Bebauungsplan (z. B. Ausschluss von Art. 6) Unzulässiges Vorhaben trotz formaler Grenzlänge → Verwaltungsakte werden nicht erteilt oder sind widerruflich 🔴 Risiko Verwechslung von Innen- und Außenbereichsrecht ohne Kenntnis der § 35 BauGB-Prüfkriterien Verstoß gegen Naturschutz-, Landschaftspflege- oder Bodenschutzvorgaben → Unterlassungsansprüche durch Behörden 🔴 Risiko Einschaltung eines nicht fachkundigen Planers ohne Baurechtskenntnis Fehlende Identifikation von Planungsrisiken → Haftung für Planer und Bauherr bei Schäden oder Verstößen ✅ Chance Nutzung des Bebauungsplanbereichs (33 m) für ein erstes Nebengebäude nach allgemeinen Abstandsregeln Schnellere Genehmigung ohne Ausnahmeantrag, klare Rechtsgrundlage, niedriges Risiko ✅ Chance Prüfung einer alternativen Außenbereichsnutzung nach § 35 BauGB (z. B. landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nebengebäude) Mögliche Zulässigkeit trotz fehlender Bebauungsplan-Grenzlänge – ggf. mit geringeren Anforderungen an Abstände oder Größe ✅ Chance Einreichung einer Bauvoranfrage zur Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit vor Planungsaufwand Frühzeitige Rechtssicherheit, Vermeidung hoher Planungskosten bei Ablehnung, ggf. Vor-Ort-Besprechung mit Behörde ✅ Chance Überprüfung, ob eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans (z. B. durch „Teilfortschreibung“) für das Vorhaben möglich ist Langfristige Schaffung einer Rechtsgrundlage für künftige Nebengebäude – ggf. im Rahmen einer gemeindlichen Flächennutzungsplan-Anpassung ✅ Chance Nutzung der vorhandenen 33-m-Grenze für eine optimierte, baurechtskonforme Platzierung des ersten Nebengebäudes (z. B. mit gestalterischer Aufwertung) Erhöhte Wertsteigerung des Grundstücks, bessere Einbindung in die bestehende Bebauung, mögliche Subventionen für nachhaltige Bauweise Orientierungshilfen
- Amtliche Grenzfeststellung veranlassen: Beauftragen Sie sofort einen öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur mit der Erstellung eines aktuellen Lageplans – basierend auf dem Grundbuch und den amtlichen Katasterdaten.
- Bebauungsplan vollständig einsehen und auswerten: Fordern Sie den rechtskräftigen Bebauungsplan (einschließlich Begründung und örtlicher Satzung) bei der Gemeinde an und lassen Sie die Festsetzungen zu Abstandsflächen, Nebengebäuden und etwaigen Ausschlussklauseln juristisch prüfen.
- Bauvoranfrage stellen: Reichen Sie vor jeglicher Planung eine schriftliche Bauvoranfrage bei der zuständigen Gemeindeverwaltung (Bauamt) ein, um eine bindende Aussage zur Zulässigkeit des Vorhabens nach Art. 6 BayBO zu erhalten.
- Alternativen im Außenbereich prüfen: Lassen Sie durch einen Fachanwalt für Bau- und Planungsrecht klären, ob das Vorhaben nach § 35 BauGB zulässig ist – z. B. als landwirtschaftliches Nebengebäude oder unter Berücksichtigung von „vorhabenbezogenen Befreiungen“.
- Fachplanung nur mit baurechtskundigem Büro beauftragen: Wählen Sie einen Architekten oder Ingenieur, der nachweislich Erfahrung mit BayBO Art. 6 und § 35 BauGB sowie mit Verfahren vor bayerischen Baubehörden hat.
- Keine Bauarbeiten vor Genehmigung oder bindender Voranfrage: Beginnen Sie weder mit Erdarbeiten noch mit Fundamentlegung, bevor eine rechtsverbindliche Aussage der Behörde vorliegt.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Grundstücksgrenze
- Die Grundstücksgrenze ist die rechtliche Abgrenzung eines Grundstücks zu den Nachbargrundstücken. Sie wird im Liegenschaftskataster geführt und durch einen amtlichen Lageplan nachgewiesen.
Verwandte Begriffe: Flurstück, Liegenschaftskataster, Grenzstein - Bebauungsplan
- Der Bebauungsplan ist ein von der Gemeinde aufgestellter Plan, der die Art und Weise der Bebauung eines Gebiets regelt. Er enthält Festsetzungen über die Nutzung, die Bebauungsdichte, die Bauweise und andere wichtige Aspekte der Bebauung.
Verwandte Begriffe: Flächennutzungsplan, Baulinie, Baugrenze - Außenbereich
- Der Außenbereich umfasst Gebiete, die nicht durch Bebauungspläne oder andere baurechtliche Festsetzungen als Bauland ausgewiesen sind. Im Außenbereich ist das Bauen grundsätzlich eingeschränkt.
Verwandte Begriffe: Innenbereich, Bauland, Landwirtschaftliche Fläche - BayBO
- Die BayBO ist die Abkürzung für die Bayerische Bauordnung. Sie ist das zentrale Gesetz für das Bauwesen in Bayern und regelt die Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Nutzung von Gebäuden.
Verwandte Begriffe: Baugesetzbuch, Landesbauordnung, Baugenehmigung - Amtlicher Lageplan
- Ein amtlicher Lageplan ist eine maßstäbliche Darstellung eines Grundstücks, die von einer Katasterbehörde oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt wird. Er enthält Informationen über die Grundstücksgrenzen, Gebäude und andere relevante Details.
Verwandte Begriffe: Liegenschaftskataster, Flurkarte, Vermessung - Nebengebäude
- Ein Nebengebäude ist ein Gebäude, das einem Hauptgebäude untergeordnet ist und eine untergeordnete Funktion erfüllt, z.B. eine Garage, ein Gartenhaus oder ein Schuppen. Die BayBO enthält besondere Regelungen für Nebengebäude.
Verwandte Begriffe: Hauptgebäude, Anbau, Nebenanlage - Art. 6 BayBO
- Artikel 6 der BayBO regelt die Verfahrensfreiheit von bestimmten Bauvorhaben, d.h. für diese Vorhaben ist keine Baugenehmigung erforderlich. Dies gilt unter anderem für bestimmte Nebengebäude, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Verwandte Begriffe: Baugenehmigung, Verfahrensfreiheit, Bauanzeige
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist ein amtlicher Lageplan?
Ein amtlicher Lageplan ist eine maßstäbliche Darstellung eines Grundstücks, die von einer Katasterbehörde oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt wird. Er enthält Informationen über die Grundstücksgrenzen, Gebäude, топографические особенности und andere relevante Details. Der amtliche Lageplan dient als Grundlage für Bauanträge und andere Genehmigungsverfahren. - Was ist der Unterschied zwischen Baulinie und Baugrenze?
Eine Baulinie ist eine Linie, auf der ein Gebäude errichtet werden muss. Eine Baugrenze hingegen ist eine Linie, die ein Gebäude nicht überschreiten darf. Innerhalb der Baugrenze kann das Gebäude frei platziert werden, solange es die Baulinie einhält (falls vorhanden). Beide Festsetzungen werden im Bebauungsplan festgelegt. - Welche Rolle spielt der Bebauungsplan bei der Definition der Grundstücksgrenze?
Der Bebauungsplan kann Festsetzungen zur Lage der Grundstücksgrenze enthalten, insbesondere im Hinblick auf Baulinien, Baugrenzen oder Abstandsflächen. Er legt fest, wie ein Grundstück bebaut werden darf und welche Abstände zu den Nachbargrundstücken eingehalten werden müssen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind bei der Planung eines Bauvorhabens unbedingt zu beachten. - Was bedeutet Außenbereich im baurechtlichen Sinne?
Der Außenbereich umfasst Gebiete, die nicht durch Bebauungspläne oder andere baurechtliche Festsetzungen als Bauland ausgewiesen sind. Im Außenbereich ist das Bauen grundsätzlich eingeschränkt. Ausnahmen gelten nur für bestimmte privilegierte Vorhaben, wie z.B. landwirtschaftliche Betriebe. Die Abgrenzung des Außenbereichs kann im Einzelfall schwierig sein und erfordert eine genaue Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse. - Was ist die BayBO?
Die BayBO ist die Abkürzung für die Bayerische Bauordnung. Sie ist das zentrale Gesetz für das Bauwesen in Bayern und regelt die Anforderungen an die Errichtung, Änderung und Nutzung von Gebäuden. Die BayBO enthält Bestimmungen über die Baugenehmigung, die Standsicherheit, den Brandschutz, den Schallschutz und andere wichtige Aspekte des Bauens. - Was sind Abstandsflächen?
Abstandsflächen sind Flächen, die zwischen Gebäuden und Grundstücksgrenzen freigehalten werden müssen. Sie dienen dem Brandschutz, der Belichtung und Belüftung der Gebäude sowie dem Schutz der Nachbarn. Die Größe der Abstandsflächen richtet sich nach der Höhe des Gebäudes und den Festsetzungen des Bebauungsplans. - Was ist ein Katasteramt?
Das Katasteramt ist eine Behörde, die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständig ist. Das Liegenschaftskataster enthält Informationen über alle Grundstücke in einem bestimmten Gebiet, wie z.B. die Lage, die Größe, die Nutzung und die Eigentümer. Das Katasteramt stellt amtliche Lagepläne und andere Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zur Verfügung. - Was macht ein Vermessungsingenieur?
Ein Vermessungsingenieur ist ein Experte für die Vermessung von Grundstücken und Gebäuden. Er erstellt amtliche Lagepläne, führt Absteckungen durch und berät Bauherren in allen Fragen der Vermessung. Vermessungsingenieure sind in der Regel öffentlich bestellt und vereidigt.
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Grundstücksgrenze: 33m Bebauungsplan vs. Außenbereich
fiktive Grundstücksgrenze
Das bebaubare Grundstück endet bei 33 Meter, das wird so behandelt als wäre danach nichts mehr.
Wäre es eine reine Baulinie, würde das gesamte Grundstück zur Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl) herangezogen, so aber nicht.
Solange der Rest Außenbereich ist, kann das weder bebaut noch für ähnliche Zwecke herangezogen werden.
Damit greift die 42-Meter-Regel nicht.
Gruß -
BayBO Art. 6: Nebengebäude – Zulässigkeit im Bebauungsplan
Kann schon sein
Ich habe den Text auch so interpretiert. Ihre Grenze ist 200 m lang und Sie dürften noch Nebengebäude mit 5 m Länge bauen, also insgesamt 9+5 = 14 m.
Auch hier mal lesen:Jedoch werden die zusätzlichen 5 m vermutlich nur im Bereich des Bebauungsplans zulässig sein, weiter hinten im Außenbereich geht es nur mit Bauantrag, der vermutlich nicht genehmigt wird. Der Bebauungsplan wiederum kann Festlegungen zur Zulässigkeit von Nebengebäuden enthalten, die ihrem Vorhaben entgegen stehen könnten.
Gruß -
BayBO: Auslegung der 42m-Regel – Rechtsunsicherheit!
Überschnitten
Mein Beitrag hat sich mit dem von Herrn Klaus überschnitten.
Eine Rechtsgrundlage, dass so wie Herr Klaus sagt, nur die ersten 33 m in Bezug auf die Anwendung der 42 m-Regel zählen, erkenne ich aus der BayBOAbk. nicht. Aber: Die Bauamtsbeamten könnten zur gleichen Auslegung wie Herr Klaus kommen.
Da diese Regel wohl noch neu ist, wird sich sicher die Rechtsprechung noch damit befassen. -
Grundstücksgrenze: Unterschiedliche Auslegung durch Behörden!
Feedback
Hallo Herr Klaus,
Hallo HerrLott,
herzlichen Dank für Ihre Antworten.
Die gleiche Frage habe ich den zuständigen Mitarbeitern im Landratsamt sowie der Gemeindeverwaltung gestellt. Aussage Landratsamt: Grundstücksgrenze von 200 m wird herangezogen.
Aussage Gemeindeverwaltunng: es werden nur die 33 m Grundstückgsgrenze berücksichtig.
Ich werde am Montag mal bei der obersten Baubehörde in München anrufen.
Nochmals herzlichen Dank für euer Feedback -
BayBO Art. 6: Grundstücksgrenze – Aussage oberster Baubehörde
Info vom BIMAbk.
Hallo zusammen,
ich habe nun zwischenzeitlich mit der zuständigen Mitarbeitrin im Bundesinnenministerium in München (oberste Baubehörde) telefoniert.
Sie hat mir mündlich mitgeteilt, dass die Grundstücksgrenze nicht durch den Bebauungsplan eingeschränkt wird. Grundstücksgrenze bleibt Grundstücksgrenze. Hierfür gibt es noch keinen Präzedenzfall. Somit würde bei mir die 42 m-Regel greifen. Letztendlich soll ich mich aber den Juristen der unterste Baubehörde (Landratsamt) wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Hübschmann -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Grundstücksgrenze und BayBOAbk. Art. 6: Nebengebäude-Ausnahmeregelung
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die korrekte Definition der Grundstücksgrenze im Kontext der BayBO Art. 6, insbesondere für die Ausnahmeregelung bei Nebengebäuden. Es gibt unterschiedliche Interpretationen, ob die gesamte Grundstücksgrenze oder nur der Teil innerhalb des Bebauungsplans für die 42m-Regel relevant ist. Die Meinungen der lokalen Behörden (Landratsamt vs. Gemeindeverwaltung) gehen auseinander. Die oberste Baubehörde in München sieht die gesamte Grundstücksgrenze als maßgeblich.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Die Auslegung der 42m-Regel kann je nach Bauamt variieren, wie im Beitrag BayBO: Auslegung der 42m-Regel – Rechtsunsicherheit! betont wird. Es besteht Rechtsunsicherheit, da es noch keine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt.
✅ Zusatzinfo: Laut dem Beitrag BayBO Art. 6: Grundstücksgrenze – Aussage oberster Baubehörde, bestätigt die oberste Baubehörde, dass die Grundstücksgrenze nicht durch den Bebauungsplan eingeschränkt wird. Dies bedeutet, dass die gesamte Grundstücksgrenze für die Anwendung der 42m-Regel herangezogen wird.
👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Definition der Grundstücksgrenze und die Anwendung der BayBO Art. 6 im konkreten Fall unbedingt mit der zuständigen Baubehörde ab. Beachten Sie die unterschiedlichen Auslegungen und holen Sie sich gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung ein. Die Aussage der obersten Baubehörde im Beitrag BayBO Art. 6: Grundstücksgrenze – Aussage oberster Baubehörde kann als Argumentationsgrundlage dienen.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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