Balkongröße & Grundfläche: Ab welcher Tiefe wird ein Balkon angerechnet? Infos zu Baugenehmigung

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Frage, ab welcher Tiefe ein Balkon zur genehmigten Grundfläche eines Gebäudes gezählt wird, insbesondere im Kontext eines Bauprojekts im Außenbereich. Es wird zwischen Wohnfläche und Grundfläche unterschieden, wobei die DIN 277 für die Grundflächenberechnung relevant ist. Die Anrechnung kann Auswirkungen auf die Einhaltung der genehmigten Grundfläche von 120 m² haben. Ein älterer Forum-Thread zum Thema wird als Referenz genannt.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

Balkongröße & Grundfläche: Ab welcher Tiefe wird ein Balkon angerechnet? Infos zu Baugenehmigung

Nach bisher unbestätigten Auskünften gibt es eine Grenze in der Tiefe eines Balkons, ab welcher er zur genehmigtenb Grundfläche dazugezählt werden kann!?
Uns sind 120 m² genehmigt, die würden unter Einbeziehung der beiden gplanten Balkone überschritten: Beide haben eine geplante Tiefe von 3 Metern. Ist die Einbeziehung in die Grundfläche rechtens?
  • Name:
  • Ropohl / Hamburg
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Überschreitung der genehmigten Grundfläche durch 3 m tiefe Balkone birgt hohe Risiken für Baurechtswidrigkeit – Rückbauverfügung oder Versagung der Baugenehmigung möglich.

    🔴 KRITISCH: Keine pauschale „Grenztiefe“ wie 3 m – die Anrechnung hängt ausschließlich von der jeweiligen Landesbauordnung (LBOAbk.) und der konkreten Auslegung durch die Baubehörde ab; eine verbindliche Vorabklärung ist zwingend erforderlich.

    ⚠️ WICHTIG: Überdachte, verglaste oder tragwerkseingebundene Balkone werden bereits ab 1,50 m Tiefe oft teilweise oder voll angerechnet – die Bauart ist ebenso entscheidend wie die Tiefe.

    ⚠️ WICHTIG: Die „120 m² genehmigt“ bezieht sich typischerweise nur auf die zulässige Grundfläche (GRZ), nicht auf alle Flächen – Geschossfläche (GFZAbk.), Abstandsflächen und überbaute Flächen müssen gesondert geprüft werden.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Die Frage, ab welcher Balkontiefe ein Balkon zur Grundfläche gezählt wird, ist im Bauordnungsrecht der jeweiligen Bundesländer geregelt. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung.

    Relevant sind die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften. Diese definieren, wie Balkone bei der Berechnung der Grundfläche und Geschossfläche zu berücksichtigen sind.

    In der Regel werden Balkone bis zu einer bestimmten Tiefe nicht voll angerechnet. Diese Tiefe variiert, liegt aber oft zwischen 1,50 m und 2,50 m. Alles, was darüber hinausgeht, kann anteilig oder vollständig zur Grundfläche hinzugerechnet werden.

    🔴 Gefahr: Eine Überschreitung der genehmigten Grundfläche kann zu Problemen mit der Baugenehmigung führen und im schlimmsten Fall den Rückbau des Balkons erforderlich machen.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die genauen Bestimmungen in der für Sie zuständigen Baubehörde oder mit einem Architekten. Lassen Sie sich die relevanten Paragraphen der Landesbauordnung zeigen und die Berechnungsgrundlagen erläutern.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die bauplanungsrechtliche Bewertung von Balkonen hinsichtlich ihrer Anrechnung auf die zulässige Grundfläche nach Baunutzungsverordnung (BauNVOAbk.). Grundsätzlich ist die Tiefe eines Balkons nicht allein entscheidend, sondern die Definition der Grundfläche gemäß § 19 BauNVO. Balkone werden in der Regel nicht vollständig auf die Grundfläche angerechnet, sondern können als untergeordnete Bauteile gelten, wenn sie eine bestimmte Tiefe nicht überschreiten.

    ✅ Zustimmung: Die Annahme, dass es eine Grenze für die Tiefe eines Balkons gibt, ab der er angerechnet wird, ist im Grundsatz richtig. In vielen Landesbauordnungen und der BauNVO wird eine Tiefe von 1,50 m bis 2,00 m als Grenze für untergeordnete Bauteile genannt. Bei einer Tiefe von 3,00 Metern handelt es sich jedoch um eine erhebliche Auskragung, die in der Regel nicht mehr als untergeordnet gilt.

    ⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass Balkone ab einer bestimmten Tiefe "zur genehmigten Grundfläche dazugezählt werden können", ist zu pauschal. Die Anrechnung hängt nicht nur von der Tiefe ab, sondern auch von der örtlichen Bauvorschrift und der Auslegung durch die Baubehörde. Bei 3 Metern Tiefe ist eine vollständige Anrechnung auf die Grundfläche sehr wahrscheinlich, da der Balkon als eigenständiger Gebäudeteil betrachtet werden kann.

    ➕ Ergänzung: Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der Grundfläche im Sinne des Bebauungsplans und der überbauten Fläche. Balkone mit einer Tiefe von 3 Metern können auch die Abstandsflächenvorschriften beeinflussen, was eine separate Prüfung erfordert. Zudem ist zu prüfen, ob die Balkone überdacht sind oder nicht, da dies die Bewertung als überdachte Fläche ändern kann.

    🔴 Gefahr: Die Überschreitung der genehmigten Grundfläche von 120 m² um die Fläche zweier 3 Meter tiefer Balkone kann zu einer formellen Baurechtswidrigkeit führen. Dies kann im schlimmsten Fall eine Rückbauverfügung oder die Versagung der Baugenehmigung nach sich ziehen.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie umgehend einen örtlich zugelassenen Architekten oder Bauingenieur mit der Prüfung des Bebauungsplans und der geltenden Landesbauordnung. Lassen Sie eine verbindliche Auskunft bei der zuständigen Baubehörde einholen, ob die Balkone als untergeordnet gelten oder ob eine Befreiung von den Festsetzungen möglich ist. Planen Sie die Balkone gegebenenfalls mit einer geringeren Tiefe (z. B. 1,50 m), um eine Anrechnung zu vermeiden.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage nach der Anrechnung von Balkonen auf die genehmigungspflichtige Grundfläche berührt zentrale baurechtliche Regelungen, die je nach Bundesland und konkreter Bauordnung variieren können — eine pauschale Aussage ist daher nicht zulässig.

    🔴 Gefahr: Eine falsche Einbeziehung von Balkonflächen in die zulässige Grundfläche kann zu einer ungenehmigten Bauausführung führen, die rechtliche Konsequenzen bis hin zur Abbruchanordnung nach sich ziehen kann.

    ⚠️ Korrektur: Es gibt keine bundeseinheitliche "Grenztiefe" von 3 Metern, ab der ein Balkon automatisch angerechnet wird — vielmehr entscheidet die jeweilige Landesbauordnung (LBO), ob und unter welchen Voraussetzungen Balkone voll, teilweise oder gar nicht in die Grundfläche einbezogen werden.

    ➕ Ergänzung: Typischerweise gilt in vielen Bundesländern (z. B. gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 MBOAbk.): Balkone, die nicht überdacht sind und eine Tiefe von max. 1,50 m nicht überschreiten, bleiben bei der Berechnung der Grundfläche unberücksichtigt — doch Ausnahmen und Sonderregelungen (z. B. für überdachte, verglaste oder tragwerkseingebundene Balkone) sind häufig.

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, dass "120 m² genehmigt" eine feste Obergrenze für alle Flächenkategorien darstellt, ist irreführend — die Genehmigung bezieht sich meist auf die zulässige Grundfläche (GRZAbk.), Geschossfläche (GFZ) und/oder die zulässige Geschossfläche (GFAbk.), wobei Balkone je nach Bauordnung unterschiedlich gewichtet werden.

    ✅ Zustimmung: Die Sorge, dass zwei Balkone mit je 3 m Tiefe die genehmigte Grundfläche überschreiten könnten, ist durchaus berechtigt — denn in den meisten LBOs werden Balkone ab einer Tiefe von 1,50 m oder bei Überdachung und Verglasung bereits teilweise oder voll angerechnet.

    👉 Handlungsempfehlung: Kontaktieren Sie unverzüglich die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Bau-Sachverständigen, um die konkrete Einordnung Ihrer Balkonplanung gemäß der geltenden Landesbauordnung und der Baugenehmigung zu klären — eine nachträgliche Korrektur ist deutlich aufwändiger als eine vorgängige Abstimmung.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) betonen, dass es keine bundeseinheitliche Regelung gibt und die Landesbauordnung (LBO) maßgeblich ist.
    • Alle stimmen darin überein, dass Balkone ab einer Tiefe von 1,50 m bis 2,00 m in der Regel nicht mehr als „untergeordnete Bauteile“ gelten – also zunehmend anrechenbar werden.
    • Alle identifizieren eine hohe rechtliche Risikolage bei Überschreitung der Grundfläche, u. a. mit Drohung von Rückbauverfügung.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI nennt eine Bandbreite von 1,50–2,50 m als „häufige Grenze“, ohne stärker zwischen überdacht/nicht überdacht zu differenzieren.
    • DeepSeek und Qwen konkretisieren stärker: beide führen 1,50 m als typische Obergrenze für nicht überdachte Balkone an (z. B. nach MBO § 2 Abs. 3 Nr. 3) und betonen den Einfluss von Überdachung/Verglasung.

    ➕ Ergänzung:

    • DeepSeek weist auf die Auswirkung auf Abstandsflächen hin – ein kritischer Aspekt, den GoogleAI und Qwen nicht nennen.
    • Qwen klärt präzise den Missverständnis-Faktor „120 m²“: es handelt sich nicht um eine allgemeine Flächengrenze, sondern um den GRZ-Wert – GFZ, Geschossfläche und überbaute Fläche sind separat zu prüfen.

    ❌ Widerspruch:

    • DeepSeek behauptet, dass ein 3 m tiefer Balkon „in der Regel als eigenständiger Gebäudeteil gilt“ und „sehr wahrscheinlich voll angerechnet wird“.
    • Qwen widerspricht explizit: „Es gibt keine bundeseinheitliche Grenztiefe von 3 Metern, ab der ein Balkon automatisch angerechnet wird“ – die Entscheidung erfolgt stets fallabhängig nach LBO und Baubehördenauslegung.
    • → Priorisierung nach Vorsichtsprinzip: Da Qwen die rechtlich korrektere Position vertritt (keine Automatismen, sondern stets einzelfallbezogene Prüfung), wird dieser Standpunkt für die Konsolidierung zugrunde gelegt – doch die Sicherheitshinweise folgen DeepSeek in der Risikobewertung, weil 3 m Tiefe in der Praxis fast immer zu einer Anrechnung führt.

    👉 Empfehlung:

    • Alle drei Modelle fordern zwingend eine vorherige Klärung bei der zuständigen Baubehörde oder mit einem örtlich zugelassenen Fachplaner.
    • DeepSeek und Qwen ergänzen mit konkreten Handlungshinweisen: ggf. Tiefe auf 1,50 m reduzieren oder Befreiung beantragen – GoogleAI bleibt allgemeiner bei der Empfehlung, „die Paragraphen zeigen zu lassen“.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Rechtliche GrundlageMaßgeblich ist die jeweilige Landesbauordnung – keine bundeseinheitliche Regelung, keine pauschale Tiefe.
    Typische Anrechnungsgrenze (nicht überdacht)In den meisten LBOs gilt: ab 1,50 m Tiefe wird der Balkon meist teilweise oder voll angerechnet.
    Einfluss von Überdachung / VerglasungÜberdachte oder verglaste Balkone werden bereits bei geringerer Tiefe anrechenbar – oft ab 1,00–1,50 m.
    3 m Tiefe bei zwei Balkonen⚠️Hohe Wahrscheinlichkeit einer Anrechnung – aber keine automatische Regel; konkrete Prüfung durch Baubehörde ist zwingend erforderlich.
    „120 m² genehmigt“Keine allgemeine Flächengrenze – bezieht sich meist nur auf die Grundfläche (GRZ); Geschossfläche (GFZ), Abstandsflächen und überbaute Fläche sind separat zu bewerten.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauherr darf nicht auf pauschale Tiefe-Regeln vertrauen. Vor Baubeginn ist eine schriftliche, baubehördliche Auskunft zur konkreten Anrechnung der geplanten Balkone – inkl. Angabe der zugrundeliegenden Bestimmung (z. B. § X der [Landes-]Bauordnung) – einzuholen.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoRechtswidrige Baumaßnahme durch unzulässige GrundflächenüberschreitungAbbruchverfügung, Baustopp, Kosten für Rückbau, Strafen
    🔴 RisikoFehlende Abstimmung mit Baubehörde vor BaubeginnNachträgliche Ablehnung, Verzögerung um Monate, Planungsneustart
    🔴 RisikoUnterschätzung des Einflusses auf AbstandsflächenVerstoß gegen Abstandsflächenvorschriften, Einschränkung der zulässigen Bebauungsdichte
    🔴 RisikoUnklare Vertragslage mit Architekten/Planern ohne baurechtliche SpezifikationHaftungslücken, Streit über Planungsfehler, zusätzliche Kosten
    🔴 RisikoFehlinterpretation der „120 m²“ als GesamtflächengrenzeUnerlaubte Erweiterung weiterer Flächenkategorien (z. B. GFZ), formelle Baurechtswidrigkeit
    ✅ ChanceVorabklärung bei Baubehörde führt zu verbindlicher RechtssicherheitVermeidung von Rückbau, klare Planungsgrundlage, Zeit- und Kosteneinsparung
    ✅ ChanceAnpassung der Balkontiefe auf 1,50 m (nicht überdacht)Vollständige Befreiung von der Grundflächenanrechnung bei vielen LBOs
    ✅ ChanceBeantragung einer Befreiung nach § 31 BauGBAbk.Rechtlich zulässige Sonderregelung bei sachlich begründetem Interesse
    ✅ ChanceNutzung von Balkon als „nicht überbaute Freifläche“ mit spezieller GestaltungOptimierung der Abstandsflächen-Nutzung bei gleichzeitiger Funktionserfüllung
    ✅ ChanceEinbindung eines öffentlich bestellten Sachverständigen bereits in der PlanungsphaseVermeidung von Fehlplanungen, steigende Akzeptanz bei Baubehörde, bessere Verhandlungsposition

    Orientierungshilfen

    1. Unverzügliche Baubehördenklärung einholen: Beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Gemeinde- oder Kreisbauaufsicht eine verbindliche Vorabauskunft zur Anrechnung Ihrer geplanten Balkone – unter Angabe von Tiefe, Überdachung, Verglasung und Aufbauart.
    2. Architektenvertrag prüfen: Stellen Sie sicher, dass der Planer vertraglich verpflichtet ist, die Einhaltung aller baurechtlichen Flächenkennwerte (GRZ, GFZ, Abstandsflächen) nachzuweisen – fordern Sie eine baurechtliche Prüfbescheinigung ein.
    3. Alternativentwurf vorbereiten: Lassen Sie vom Planer einen zweiten Entwurf mit maximal 1,50 m Tiefe und ohne Überdachung erstellen – als sicherheitsorientierte Planungsoption für den Fall, dass die Baubehörde die 3 m Tiefe ablehnt.
    4. Landesbauordnung analysieren: Identifizieren Sie die für Ihren Standort geltende LBO (z. B. BayBOAbk., LBO NRW) und recherchieren Sie die konkreten Paragraphen zu „Grundfläche“ und „untergeordnete Bauteile“ (meist § 2 oder § 19 ff.) – nutzen Sie die kostenlose Online-Datenbank der Juris- oder BO-Musterdatenbank.
    5. Befreiungsmöglichkeit prüfen: Klären Sie mit dem Planer, ob eine Befreiung von der Grundflächenfestsetzung nach § 31 BauGB sachlich begründbar ist – z. B. wegen besonderer städtebaulicher Qualität oder Energieeffizienzvorteilen.
    6. Abstandsflächen-Berechnung anfordern: Fordern Sie vom Planer eine gesonderte Berechnung der Abstandsflächen unter Einbeziehung der Balkonauskragung – dies wird oft übersehen, birgt aber hohe Risiken.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Grundfläche
    Die Grundfläche ist die gesamte Fläche eines Gebäudes, die von den Außenwänden umschlossen wird. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Bebauungsdichte und Geschossflächenzahl. Verwandte Begriffe: Geschossfläche, Wohnfläche, Nutzfläche.
    Baugenehmigung
    Eine Baugenehmigung ist die behördliche Genehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen. Sie stellt sicher, dass das Bauvorhaben den geltenden Bauvorschriften entspricht. Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauordnung, Landesbauordnung.
    Landesbauordnung (LBO)
    Die Landesbauordnung ist ein Gesetz, das die baurechtlichen Bestimmungen eines Bundeslandes regelt. Sie enthält Vorschriften über die Gestaltung, Nutzung und Sicherheit von Gebäuden. Verwandte Begriffe: Bauordnung, Baurecht, Bauvorschriften.
    Bebauungsdichte
    Die Bebauungsdichte gibt an, wie viel Fläche eines Grundstücks bebaut werden darf. Sie wird in der Regel durch die Grundflächenzahl (GRZ) oder die Geschossflächenzahl (GFZ) ausgedrückt. Verwandte Begriffe: Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Grundstücksausnutzung.
    Geschossfläche
    Die Geschossfläche ist die Summe der Flächen aller Geschosse eines Gebäudes. Sie dient als Grundlage für die Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ). Verwandte Begriffe: Grundfläche, Wohnfläche, Nutzfläche.
    Wohnfläche
    Die Wohnfläche ist die Summe der anrechenbaren Flächen der Wohnräume einer Wohnung oder eines Hauses. Sie wird in der Regel nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) berechnet. Verwandte Begriffe: Grundfläche, Nutzfläche, Geschossfläche.
    Baurecht
    Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es unterteilt sich in öffentliches und privates Baurecht. Verwandte Begriffe: Bauordnung, Landesbauordnung, Bebauungsplan.

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Was passiert, wenn mein Balkon größer ist als in der Baugenehmigung erlaubt?
      Antwort: Eine Überschreitung der genehmigten Maße kann zu einer Beanstandung durch die Baubehörde führen. Im schlimmsten Fall kann ein Rückbau des überstehenden Teils des Balkons angeordnet werden. Es ist daher wichtig, sich vor Baubeginn genau über die geltenden Bestimmungen zu informieren und diese einzuhalten.
    2. Frage: Wie finde ich heraus, welche Regelungen in meiner Landesbauordnung gelten?
      Antwort: Die Landesbauordnungen sind öffentlich zugänglich und können in der Regel online auf den Webseiten der jeweiligen Landesregierungen oder Bauministerien eingesehen werden. Alternativ können Sie sich an die zuständige Baubehörde oder einen Architekten wenden, der mit den lokalen Bestimmungen vertraut ist.
    3. Frage: Zählen alle Balkone zur Grundfläche?
      Antwort: Nein, in der Regel werden Balkone bis zu einer bestimmten Tiefe nicht voll zur Grundfläche gezählt. Die genaue Tiefe, bis zu der eine Anrechnung entfällt oder reduziert wird, ist in der jeweiligen Landesbauordnung festgelegt.
    4. Frage: Was ist der Unterschied zwischen Grundfläche und Wohnfläche?
      Antwort: Die Grundfläche bezieht sich auf die gesamte Fläche eines Gebäudes, einschließlich der Außenwände. Die Wohnfläche hingegen umfasst nur die bewohnbaren Räume innerhalb einer Wohnung oder eines Hauses, ohne Balkone, Terrassen oder Kellerräume (teilweise).
    5. Frage: Kann ich nachträglich eine Baugenehmigung für einen zu großen Balkon beantragen?
      Antwort: Ob eine nachträgliche Genehmigung möglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und davon, ob die Überschreitung der genehmigten Maße im Einklang mit den geltenden Bauvorschriften steht. Es ist ratsam, sich in diesem Fall von einem Architekten oder Baurechtsexperten beraten zu lassen.
    6. Frage: Was bedeutet "genehmigte Grundfläche"?
      Antwort: Die genehmigte Grundfläche ist die Fläche, die in der Baugenehmigung für ein Gebäude oder ein Bauvorhaben festgelegt wurde. Sie darf nicht ohne erneute Genehmigung überschritten werden.
    7. Frage: Wer kann mir bei der Berechnung der Grundfläche helfen?
      Antwort: Ein Architekt oder ein Bauingenieur kann Ihnen bei der korrekten Berechnung der Grundfläche helfen und sicherstellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.
    8. Frage: Gibt es Ausnahmen bei der Anrechnung von Balkonen zur Grundfläche?
      Antwort: Ja, es kann Ausnahmen geben, beispielsweise bei denkmalgeschützten Gebäuden oder bei bestimmten Bauvorhaben im Bestand. Die genauen Bedingungen sind jedoch von den jeweiligen Landesbauordnungen abhängig.

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  2. Balkon zur Wohnfläche – Anrechnung nach Größe

    Soweit ich weiß
    werden Balkone egal welcher Größe immer zur Hälfte der Wohnfläche dazugerechnet!?!
  3. Grundfläche vs. Wohnfläche: Balkon-Anrechnung erklärt

    nicht wohn - sondern Grundfläche, Herr Thalheimer!
    die Frage war Grundfläche! und da ist die Fläche meines Wissens voll mit drin! habe aber keinen Zugriff auf einschlägige Gesetze! in der Bauordnung spricht man zwar von untergeordneten Bauteilen bis 150 cm Tiefe, nicht so in bauGB/ bauNVOAbk..
    die Anrechnung als Wohnfläche nach II. berechVO hat damit nichts zu tun!
  4. Hammer! Nicht heimer ...

    Soviel Zeit muss sein
    • Name:
    • Martin Beisse
  5. vielleicht ist er ja auf

    auf der flucht. 😉
    • Name:
    • Herr Holzauge
  6. DIN 277: Grundflächenberechnung bei Balkonen

    richtig
    verehrter Herr blücher. Ich darf kurz ergänzen? : hier greift die DINAbk. 277 (grundflächen und rauminhalte von Bauwerken im Hochbau)
    die II. Berechnungsverordnung, Herr Thalheimer ist für etwas anderes bestimmt. aber selbst bei der Wohnflächenermittlung hätten sie noch nicht ganz recht, denn
    hier immer noch ein ermessensspielraum vorhanden. gemäß einiger urteile sind z.B. Balkone oder loggien zu einem viertel beim mietzins anzurechnen, in einigen fällen auch die hälfte der Fläche. dies ist in der Regel der fall, wenn der Balkon oder die Dachterrasse den besonderen reiz der Wohnung ausmacht (z.B. staffelgeschoss). einen Balkon, mit dem sie also fast nichts anfangen können, Herr Thalheimer, den können sie auch nicht zur hälfte anrechnen. die 1,50 m Regelung, die Herr blücher erwähnt, stammt in der Tat aus den AbstandsFlächenRegelungen der Landesbauordnungen.
    schöne Grüße
    • Name:
    • Herr Rossi
  7. Balkon-Anrechnung: Konkretisierung der Grundflächenberechnung

    nochmal eine nachfrage
    an den Fragesteller: welche Grundfläche meinen sie genau. um was geht es konkret. grz  -  Berechnung? gfz? bitte erläutern sie nochmal den genauen Sachverhalt.
    • Name:
    • Herr Rossi
  8. Korrektur: Thalhammer statt Thalheimer – Entschuldigung

    blücher flüchtet nicht!
    Herr Thalhammer, entschuldigen sie bitte den verdreher!
  9. Forum-Humor: Thalheimer-Verdreher im Balkon-Thread

    @ blücher, was haste denn da verdreht?
    wollteste etwa thalh ie mer drehen und das zweite m nicht schreiben? *ggg* ROTFL! blücher du wirst besser, mehr davon! 😉 MfG Holzauge
    • Name:
    • Herr Holzauge
  10. Balkon-Problematik: Verweis auf älteren Forum-Thread

    Foto von Robert Worsch

    @ Herr Rossi und Herr Blücher
    die Problematik wurde schon mal in 1189 angesprochen.
  11. Balkon-Anrechnung im Außenbereich: Grundfläche-Definition

    Antwort auf Nachfrage zur Grundfläche
    Es handelt sich um ein Bauprojekt im Außenbereich: genehmigt ist eine Wiedererrichtung eines abgerissenen Gebäudes von ehemals 120 m² Grundfläche. Eine weitere Definition wurde vom Bauamt nicht vorgenommen.
    Das neu entworfene Haus hat nun 120 m² Grundfläche, würde aber, wenn ma die Balkone dazurechnet in der Grundfläche größer.
    Es handelt sich um offene Balkone, ohne Seitenwände oder Dach.
    Vielen Dabk schon einmal für die rege Diskussion!
  12. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Balkongröße und Grundfläche: Anrechnung und Baugenehmigung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Frage, ab welcher Tiefe ein Balkon zur genehmigten Grundfläche eines Gebäudes gezählt wird, insbesondere im Kontext eines Bauprojekts im Außenbereich. Es wird zwischen Wohnfläche und Grundfläche unterschieden, wobei die DINAbk. 277 für die Grundflächenberechnung relevant ist. Die Anrechnung kann Auswirkungen auf die Einhaltung der genehmigten Grundfläche von 120 m² haben. Ein älterer Forum-Thread zum Thema wird als Referenz genannt.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Die korrekte Berechnung der Grundfläche ist entscheidend für die Einhaltung der Baugenehmigung, wie im Beitrag Balkon-Anrechnung im Außenbereich: Grundfläche-Definition hervorgehoben wird. Eine Überschreitung der genehmigten Grundfläche durch die Einbeziehung der Balkone kann rechtliche Konsequenzen haben.

    ✅ Zusatzinfo: Die DIN 277 regelt die Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau und ist somit maßgeblich für die Berechnung der anrechenbaren Fläche von Balkonen, wie im Beitrag DIN 277: Grundflächenberechnung bei Balkonen erläutert wird. Es ist wichtig, diese Norm bei der Planung und Genehmigung von Bauprojekten zu berücksichtigen.

    👉 Handlungsempfehlung: Um Klarheit über die Anrechnung der Balkonfläche zu erhalten, sollte der Fragesteller sich an das zuständige Bauamt wenden und die genauen Kriterien für die Grundflächenberechnung im Außenbereich erfragen. Der Beitrag Balkon-Anrechnung: Konkretisierung der Grundflächenberechnung rät zur Präzisierung des Sachverhalts.

    Die Unterscheidung zwischen Wohnfläche und Grundfläche ist essentiell, da unterschiedliche Berechnungsgrundlagen und Verordnungen (II. Berechnungsverordnung, BauGB/BauNVO) greifen. Die Anrechnung zur Wohnfläche erfolgt in der Regel zur Hälfte, während die Anrechnung zur Grundfläche komplexer ist und von der jeweiligen Bauordnung abhängt, wie im Beitrag Grundfläche vs. Wohnfläche: Balkon-Anrechnung erklärt dargelegt wird.

    Die Diskussionsteilnehmer verweisen auf die Bedeutung der korrekten Anwendung der relevanten Normen und Gesetze, um eine rechtssichere Planung und Umsetzung des Bauprojekts zu gewährleisten. Es wird empfohlen, sich fachkundigen Rat einzuholen, um Fehler bei der Grundflächenberechnung und Probleme mit der Baugenehmigung zu vermeiden.

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