Bauunternehmer zur Einhaltung von DIN-Vorschriften verpflichtet?
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Bauunternehmer zur Einhaltung von DIN-Vorschriften verpflichtet?

Hallo,

da ich leider im World Wide Web (WWW) keine brauchbaren Antworten finden konnte, hoffe ich auf Hilfe hier im Forum.

Meine Frage (Bundesland Bayern):

Sind Bauunternehmer grundsätzlich zur Einhaltung geltender DINAbk.-Vorschriften verpflichtet, bzw. sind sie haftbar für Schäden die durch Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften entstehen.

Angenommen ein Bauunternehmer würde eine Kanalrückstausicherung erstellen und nach etwa 11 Jahren käme es bei einem starken Unwetter zu einem Schaden, da die Rückstausicherung zwar schließen würde, aber durch den nicht normgerechten Einbau Dachwasser, das durch die jetzt geschlossene Rückstauklappe nicht mehr in den Kanal abfließen könnte, durch die Kellerbodenabläufe den Keller überfluten würde. Wäre Eurer Meinung nach der Bauunternehmer schadenersatzpflichtig oder wäre für ihn die Angelegenheit evtl. schon verjährt.

Gruß

Thomas

  • Name:
  • Thomas
  1. Überschrift passt nicht zum Frageinhalt

    Die Einhaltung der einschlägigen Regeln der Technik und so auch der meisten DINAbk. ist oft bauordnungsrechtlich sogar pflichtig und darüber hinaus i.d.R. vertraglich vereinbart.

    Ihr Fall bezieht sich aber wohl eher auf die Frage nach Gewährleistungsfristen. Diese dürften hier längst abgelaufen sein. Über gewährleistungsverlängernde Ausnahmen (Organisationsverschulden, Vorsatz usw.) klärt sie gern ein Anwalt auf. Vielleicht denkt Ihre Versicherung ja mal über eine solche anwaltliche Prüfung nach, um sich die an Sie gezahlte Schadenssumme erstatten zu lässen, wenn die Chancen gut stehen und der Aufwand sich lohnt.

  2. Erstmal gibt es unterschiedliche Normen. Manche ...

    Foto von Martin G. Halbinger

    Erstmal gibt es unterschiedliche Normen. Manche sind bauaufsichtlich eingeführt und somit gesetzesgleich zu berücksichtigen, andere Regeln nur einen einheitlichen Industriestandard ... Dann gibt es noch anerkannte Regeln der Bautechnik auf die sie grundsätzlich einen Anspruch haben. Ich vermute mal, dass die Bauausführung mangelhaft ist.

    Ob sie nach 11 Jahren noch Anspruch auf eine Nachbesserung oder gar auf Schadensersatz haben ist eher eine rechtliche Frage, die ein Anwalt unter Prüfung aller Rahmenbedingungen zu beurteilen hätte. Maßgeblich ist hier auch, wie die Beauftragung des Unternehmers war. Gab es eine Werkplanung? Wer war mit der Werkplanung beauftragt? Welche Nutzung war für die Kellerräume angegeben? wurde die Klappe ordnungsgemäß gewartet? usw. => aus der Ferne kaum zu beurteilen ...

  3. nicht so einfach

    Foto von Martin G. Halbinger

    Erstmal gibt es unterschiedliche Normen. Manche sind bauaufsichtlich eingeführt und somit gesetzesgleich zu berücksichtigen, andere Regeln nur einen einheitlichen Industriestandard ... Dann gibt es noch anerkannte Regeln der Bautechnik auf die sie grundsätzlich einen Anspruch haben. Ich vermute mal, dass die Bauausführung mangelhaft ist.

    Ob sie nach 11 Jahren noch Anspruch auf eine Nachbesserung oder gar auf Schadensersatz haben ist eher eine rechtliche Frage, die ein Anwalt unter Prüfung aller Rahmenbedingungen zu beurteilen hätte. Maßgeblich ist hier auch, wie die Beauftragung des Unternehmers war. Gab es eine Werkplanung? Wer war mit der Werkplanung beauftragt? Welche Nutzung war für die Kellerräume angegeben? wurde die Klappe ordnungsgemäß gewartet? usw. => aus der Ferne kaum zu beurteilen ...

  4. Kellerüberschwemmung / Dachwasser

    Danke für die Antworten.
    • Die Versicherung (en) zahlen in diesem Fall leider nicht=> hoffte hier eigentlich auf die Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
    • Die Klappe wurde von mir selber gewartet. Sie hat offensichtlich funktioniert, sonst wären Fäkalien im Keller zu finden gewesen. Sie sitzt in einem eigenen Betonschacht kurz vor dem Kanalanschluss und die gesamte Entwässerung (Drainage, Dachrinnen und Abwasser) läuft durch die Rückstausicherung.
    • Außer einer Rechnung bestehen keinerlei (Planungs) Unterlagen. Der Einbau einer Rückstauklappe wurde mündlich während des Kellerbaus beauftragt.
    • Was für mich noch ein Problem darstellt sind die DINAbk.-Normen, hier gibt es bezüglich der Grundstücksentwässerung mindesten ein Dutzend.

    Was ich finden konnte war die DIN EN 13564, von der ich ausgehe, dass sie für einen Meisterbetrieb verbindlich sein sollte.

    Gruß

    Thomas

    • Name:
    • thomas
  5. Planungsfehler

    Ich würde hier einen Planungsfehler vermuten. Die Notwendigkeit der Rückstausicherung ergibt sich u.A. aus der DINAbk. 1986 und ggf. auch aus örtlichen Satzungen.

    Ob aber der richtige Einbauort auch in DIN 1986 geregelt ist, kann ich z.Z. nicht prüfen. Regel der Technik ist aber, das gezielt nur die Ablaufstellen gesichert werden, die tatsächlich unter der Rückstauebene liegen. Die Rückstauebene ist i.d.R. OK Straße, die Ventilationslöcher der Kanaldeckel.

    Im Neubau würde man also z.B. nur Keller-WC, Kellerbodenablauf über eine Rückstauklappe leiten und dafür einen eigenen Rohrstrang planen, oder man würde mit einer Hebeanlage dieses Wasser über die Rückstauebene anheben. Das Abwasser aus dem höher gelegen EGAbk. und DGAbk. würde nicht über die Leitung mit der Rückstauklappe laufen und frei abfließen können. Das Regenwasser würde man gar nicht gegen Rückstau sichern (bis zur Dachrinne steigt es nicht) oder einen tiefligegenden Bodenablauf einzeln sichern.

    Warum das Dachwasser durch Ihren Schmutzwasserkanal im Keller läuft ist erstmal ein Rätsel, aber über die Rückstauklappe hätte des Regenwasser ganz bestimmt nicht geführt werden dürfen. Sie haben vermutlich Aufgrund früheren Rückstaus vor 11 Jahren die Klappe nachgerüstet. Hier hätten Sie mehr in die Planung investieren müssen, und die Rohre im Keller so neu verlegen müssen, dass das Regenwasser nicht über die Klappe geleitet wird.

    Der Bauunternehmer, der in dem Fall auch gleichzeitig Planer ist (wenn es keinen anderen gibt) hätte meiner Einschätzung nach die Klappe nicht einbauen dürfen, sondern auf eine Änderung der Kanalführung hinwirken müssen. Aber da verjährt, können Sie vermutlich kaum was machen. Arglist wird ja wohl klaum nachweisbar sein. Fragen Sie den Rechtsanwalt, aber viel Hoffnung brauchen Sie sich nicht machen.

  6. Kellerüberschwemmung / Dachwasser

    danke nochmal für die Nachricht.

    Es verhielt sich damals so, dass die Baufirma mit der Kellererstellung beauftragt war. Mündlich war vereinbart, dass die Rückstauklappe im Haus unter der Kellertreppe platziert wird. Als der Keller fast fertig war konnte ich keine Rückstauklappe finden und auf Anfrage erhielt ich die Antwort, dass ich keine bräuchte, da der Kanal eh ein starkes Gefälle hätte. Ich bestand jedoch auf eine Rückstauklappe da alle Nachbarn schon Abwasser im Keller hatten. Darauf hin wurde die Rückstauklappe im Garten kurz vor dem Kanalanschluss in einen eigenen Schacht gesetzt. Warum keine Änderung der HT-Rohr-Verlegung vorgenommen wurde weiß ich nicht, ich vermute Zeitdruck oder die Überzeugung dass ich keine Rückstauklappe brauchen würde. Ich möchte dem Bauunternehmer nicht unterstellen, dass er mit so einem Unglück gerechnet hat, obwohl ich denke, dass er hätte damit rechnen müssen. Verunsichert wurde ich als ich im Internet auf eine Werbung eines Rückstauklappen-Herstellers stieß in dem genau dieses Problem beschrieben wird (früher anscheinend öfter so gehandhabt), mit dem Hintergrund, dass die stetige Reinigung der Klappe durch das Regenwasser im Vordergrund stand. Deshalb meine Frage mit der Pflicht zur Einhaltung der DINAbk.-Vorschriften.

    Gruß

    Thomas

    • Name:
    • thomas
  7. Sie wissen ja jetzt

    Sie wissen ja jetzt, dass es eine Fehlplanung ist. Nur nutzt es leider nichts. Trotzdem müssen Sie nun handeln und die Rückstauklappe entfernen und die Rückstausicherung so herstellen lassen, das Funktionssicherheit gegeben ist.

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