Hallo!
Ich habe eine Frage zu § 17 Nr. 8 Abs. 2 VOBAbk./B. Dort heißt es:
Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
Wenn nun in der Bürgschaftsurkunde steht, dass die Bürgschaft unbefristet ist, ist das dann die Vereinbarung eines anderen Rückgabezeitpunktes?
Würde mich sehr über eine Antwort freuen! Vielen Dank im Voraus!
17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B: unbefristete Bürgschaft
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.
17 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B: unbefristete Bürgschaft
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Unbefristet soll gleichbedeutend sein ...
mit Skt Nimmerleinstag?
Andere Vereinbarung heißt ein irgendwie definiertes Laufzeitende. Skt Nimmerlein ist nicht definiert. -
Wann ist eine Gewährleistungsbürgschaft nach § 17 Nr. 8 VOB/B herauszugeben?
Hallo juri!
Die Angabe im Bürgschaftstext, dass die Bürgschaft unbefristet ist, ist keine Vereinbarung eines anderweitigen Rückgabezeitpunkts der Werkvertragsparteien i.S. des § 17 Nr. 8 VOBAbk./B, sondern lediglich eine Erklärung der Bürgin, die ja nicht Partei des Werkvertrags ist.
Es kommt darauf an, was die Parteien bezüglich der Bürgschaft (ggf. auch konkludent) vereinbart haben. Wenn sie zwar die Gestellung einer solchen Bürgschaft vereinbarten, aber zu deren Rückgabe nichts vereinbart haben (auch nicht konkludent) und die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart worden ist (!) greift die 2-Jahres-Frist des § 17 Nr. 8 VOB/B.
Ohne wirksame Vereinbarung der VOB/B wäre die Absprache, eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen, dahingehend auszulegen, dass diese erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben ist, es sei denn, es wurde noch innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Anspruch auf Mängelbeseitigung geltend gemacht, der noch nicht erfüllt ist.
Achtung! Wenn es indes überhaupt keine Vereinbarung der Parteien zur Gestellung einer Bürgschaft gegeben haben sollte (auch nicht konkludent) und der Auftraggeber einfach so die Bürgschaft stellte, ohne dazu verpflichtet zu sein (kommt öfter mal vor), kann er sie trotz etwaiger Geltung der VOB/B auch schon vor Ablauf der 2-Jahres-Frist zurückverlangen, da für die Bürgschaftsgestellung der Rechtsgrund fehlt.
Viele Grüße
Ralf Wortmann, Magdeburg
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht)
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