Unter dem Waschbecken an den Wasserrohren ist neben der Rosette die Fliese rausgebrochen. Jetzt ist die Rosette natürlich zu klein um alles abzudecken. Gibt er einen Toleranzbereich sprich: 3 mm darf die Rosette zu klein sein oder ist es ein Mangel? Entsteht ein Mangel, sobald die Rosette nicht mehr alles bedeckt? Kann ich nun gegenüber dem Fliesenleger auf Ersatz aus sein, da es ein Mangel darstellt oder kann man da nichts machen und es fällt nicht in den Bereich Mangel? Die Gewährleistungsfrist war/ist 5 Jahre. Das Haus ist nun 3-4 Jahre alt. Wie sieht die Rechtslage aus?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Mangel?
BAU-Forum: Normen, Vorschriften, Verordnungen etc.
Mangel?
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jetzt erst entdeckt?
... so ganz glaube ich nicht an die Ernsthaftigkeit der Anfrage ...
Gruß -
glaubwürdig
Ich bin Praktikant eines Bauunternehmens und soll herausfinden, ob wir den Schaden ersetzt bekommen oder nicht bzw. ob ein Mangel vorliegt oder nicht? Immerhin sind wir noch innerhalb der Gewährleistungsfrist. Mich interessiert, wie die Rechtslage dort ist. Kann man den Fliesenleger dafür verantworten? Gibt es ein "Toleranzbereich", wieviel MM um die Manschette herum frei sein darf? -
Eine Diskussionsreihe gab es
zu einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entweder hier oder im bauexpertenforum (.de ).
Soweit ich mich erinnern kann liegt die Problematik hier darin zu beweisen, dass der Mangel vorhanden war und nicht zwischenzeitlich verursacht wurde. Ein versteckter Mangel ist das nicht, auch wenn der Ort etwas schwer zugänglich (einsehbar) liegt.
Bei einer eventuellen Klage werden Sie auch nicht viel Spaß haben (vermute ich mal).
Bleibt die Frage: Warum überhaupt? -
warum überhaupt?
Um den Prakti zu beschäftigen.
Sonst nix. -
versteckter Mangel
hat mit dem Wort "versteck in Form von unsichtbar oder nicht sofort sichtbar" als solches erst einmal wenig zu tun.
Vorausgesetzt es handelt sich um einen Mangel, so haben Sie nun nach Abnahme zu beweisen, dass dieses einer ist und dieser nicht bauseits in Form eines Schadens verursacht wurde.
Viel Spaß dabei. -
Nein, es ist nicht nur um den "Prakti" zu beschäftigen. Im Moment geht es hier um die Frage, ob man den Fliesenleger dafür verantwortlich machen kann. Die Fliese war auch nicht von Anfang an beschädigt, sondern ist inzwischen (aus welchem Grund auch immer) gebrochen. Nun ist die Frage, ob man innerhalb der Gewährleistungsfrist, die Behebung des Schadens durch den Fliesenleger verlangen kann. Wie sieht es da aus?
Nein, es ist nicht nur um den "Prakti" zu beschäftigen. Im Moment geht es hier um die Frage, ob man den Fliesenleger dafür verantwortlich machen kann. Die Fliese war auch nicht von Anfang an beschädigt, sondern ist inzwischen (aus welchem Grund auch immer) gebrochen. Nun ist die Frage, ob man innerhalb der Gewährleistungsfrist, die Behebung des Schadens durch den Fliesenleger verlangen kann. Wie sieht es da aus? -
Nun mal mit der Ruhe!
Warum denn gleich immer nach der juristischen Keule fragen. Scheint mittlerweile in der Gesellschaft so üblich zu seinVereinbaren Sie doch einfach einen Ortstermin mit dem Fliesenleger und dem Installateur und überlegen was zu tun wäre und was der ganze Spaß kostet. Danach sprechen Sie über eine Kulanzregelung, ggf. trägt jeder einen Teil der Kosten. Der juristische Weg wäre undankbar und sicherlich aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll. Ich würde den Kulanzweg suchen, denn "geteiltes Leid ist halbes Leid"!
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dann mal ernsthaft
Ausschnitte um Fliesen müssen so angelegt werden, dass übliche Rosetten diese vollständig überdecken.
Dies ist hier auch so erstellt worden.
nach 3-4 Jahren bricht jetzt eine kleine Ecke raus, sodass die Rosette jetzt nicht mehr ausreicht.
Da nimmt sich doch wirklich keiner mehr was von an.
"Sie" oder "Ihr" Sanitärinstallateur hat doch beim Nachziehen des Eckventiles diese kleinste Beschädigung verursacht.
Es gibt größere Rosetten die nochmal zusätzliche 10 mm im Durchmesser schaffen.
Oder doch mal freundlich mit dem Fliesenleger sprechen.
Wenn der damals von euch nicht bis aufs Hemd ausgezogen wurde, macht der vielleicht aus Kulanz, ist eine halbe Stunde Arbeit.
Aber Klageweg, den würd iich bei so einem Pipifax nun wirklich nicht gehen wollen.
Gruß Christian -
Habe ich wohl überlesen, dass mit den 3-4 Jahren ...
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das ganze ist doch viel einfacher
Das ganze scheint ja so zu sein, dass es schon von Anfang an vorhanden war. Die Sache wurde mit diesem vorhandenen Mangel abgenommen und damit akzeptiert. Und wenn jetzt jemandem nach dreieinhalb Jahren übel geworden ist und er sich zum ersten Mal in diesem Bad so weit bücken musste, dass ihm plötzlich diese unschöne Stelle ins Auge gefallen ist, dann ist das für mich als SV auch keine betrachtungsübliche Position, die eine Nacharbeit rechtfertigen würde, selbst wenn das erst nach der Abnahme entstanden wäre ... -
Ja, aber ...
Ja, aber wenn der Fragesteller (nur mal angenommendirekt unmittelbar gegenüber dem Waschtisch auf seinem Klosett sitzt und diesmal ohne den Playboy in der Hand, und ihm daher die Stelle aufgefallen ist, dann wäre der BetrAchtungswinkel doch wieder üblich, oder! Achtung, dieser Beitrag enthält scherzhaft gemeinte Inhalte!
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@Martin
wenn dieses aber eine übliche Position des AG ist -
Anscheinsbeweis
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Kann man ...
euch nicht mal einen Moment alleine lassen?!? ... *Grins*
Gruß -
@ Herr Kempf
ohne dass ich jetzt den schlaumeinernden Rechtsanwalt raushängen lassen will, der ich ja nicht bin: "Abgenommen" heißt nicht: "Mangel als hinnehmbar anerkannt"! Wird ein sichtbarer Mangel bei der Abnahme schlampigerweise übersehen, heißt dies nicht automatisch, dass er vom Abnehmenden stillschweigend hingenommen wurde. Der Mangel bleibt ein Mangel, auch wenn er nicht im Abnahmeprotokoll vermerkt wurde, der Gewährleistungsanspruch bleibt bestehen. Es erfolgt mit dem Abnahmedatum nur die Beweislastumkehr, nicht die Aufhebung etwaiger Ansprüche. Auf einen zur Abnahme bereits vorhandener Mangel verliert der Abnahmende nur dann seinen Gewährleistungsanspruch, wenn "positive Kenntnisnahme" vorgelegen hat und auf die Aufnahme des Mangels in die Mangelliste wissentlich verzichtet wurde. Dies nachzuweisen dürfte den Bauausführenden in aller Regel sehr schwer fallen.
Nun mal zum eigentlichen Fall:
1. Zum Abnahmetermin war also alles i.O., die Rosette überdeckte den Fliesenausschnitt.
2. Später hat irgendwer am Eckventil rumgeschraubt (Installationsarbeiten) und hat dabei den Fliesenausschnitt beschädigt.
Soweit richtig?
Dann meine Frage: Wieso sollte für Beschädigungen während der Montage des Waschbeckens und der zugehörigen Anschlüsse der Fliesenleger haften? Haftet dafür nicht der Installateur?
Oder wollen Sie allen ernstes sagen, dass die Fliese von Anfang an im Bereich des Fliesenausschnitts Aufgrund mangelhafter Leistung des Fliesenlegers bereits gerissen war und der später aufgetretene Schaden somit durch den Fliesenleger vorprogrammiert war? Das dürfte wohl kaum sinnvoll nachweisbar sein!
Also schließe ich mich den Kulanzvorschlägen meiner Verredner an. Alles andere ist Kindergarten. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand, Rechtsanwalt, Postporto und Ortstermine kosten 20x mehr als die Schadensbeseitigung selbst => soll es also der Bauträger aus seiner Portokasse zahlen und wegen einer albernen Fliese nicht einen Aufstand bei seinen i.d.R. ohnehin sparsam bezahlten Nachunternehmern auslösen.
Wenn der Bauleiter oder der Fliesenleger seinerzeit mitgedacht hat, liegen beim Bauherrn im Keller sowieso noch ein paar Restfliesen, was ich ohnehin jedem Bauträger/Bauherren für genau solche Probleme rate (Reste aufheben!).
Interne Fundstellen
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