Grenzabstand/Isolierte Befreiung, Unterschrift Nachbarn, Problem!
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Grenzabstand/Isolierte Befreiung, Unterschrift Nachbarn, Problem!
ich habe ein riesiges Problem:
Wir wohnen in der Nähe von Landshut/Niederbayern und haben vor 9 Jahren eine Holzschuppen mit 48 m³ gebaut. Damals fragten wir den Zuständigen auf der Gemeinde, was man da alles berücksichtigen soll, und der meinte nur: wenn man unter den 50 m³ liegt, braucht man keine Baugenehmigung und dürfe bis an die Grenze bauen.
Gesagt, getan: wir stehen nur 2,20 m von der Grenze weg und keine 3 Meter, weil uns dieser Herr das nicht gesagt hat!
Jetzt stört sich unsere Nachbarin daran, weil diese Person immer was zum streiten sucht, und alle anderen Nachbarn schon dran waren sind wir nun an der Reihe.
Wohlgemerkt haben wir damals den Bauplan dieser Schuppen dieser Nachbarin vorgelegt, und sie hat drauf unterschrieben, bloß eingereicht wurde dieser nicht, da es ja hieß, man braucht keine Baugenehmigung.
Nun hieß es, wir sollten ein sog. Isolierte Befreiung beantragen, das wäre kein Problem, doch jetzt heißt es wieder, der Nachbar müsste den bei uns fehlenden Grenzabstand von ca. 80 cm übernehmen und das tut diese Frau nicht.
Die vom Landratsamt sagen nun wieder, wir sollen die Schuppen ein Stück abreißen, und egal, dass uns das damals der Typ von der Gemeinde nicht gesagt hat, den schwarzen Peter haben nun wir.
Wozu gibt es denn Zuständige, wenn die nicht mal wissen, was sie tun?!?!?!?!?
Auch die Unterschrift der Nachbarn von damals wäre nichts Wert, das kann ich erst recht nicht verstehen, stimmt das denn?
Ich dachte dann, wenn wir ein kurzes Stück der Schuppen bis zum Zaun hin erweitern, sodass wir noch unter den 50 m³ liegen, müsste das doch als Grenzbebauung gelten, und wir müssten nichts abreißen, diese Frage konnten uns die vom Landratsamt auch nicht beantworten ... wirklich komisch!
Genauso komisch ist, dass manche von max. 50 m³ reden, andere wieder von 75 m³ ... irgendwie kennt sich keiner aus!
Könntet Ihr mir sagen, was denn nun gilt, an wen man sich wenden kann (der einem auch eine richtige Auskunft gibt), oder welche Möglichkeiten wir haben? Ich möchte nämlich nichts abreißen.
Zu beachten ist vielleicht, dass diese Schuppen auch noch außerhalb eines sogenannten Baufensters liegt, ich weiß zwar nicht den Unterschied zwischen im+außerhalb von Baufenstern, aber anscheinend gibt es da einen ...
vielen, vielen Dank vorab für die Antworten, ihr seid wirklich meine letzte Hoffnung, das ganze macht mich schon verrückt ...
Angelika
-
erstmal Sortieren:
Erstmal die Fakten sortieren ...- Nebengebäude bis 75 m³ umbauter Raum sind genehmigungsfrei ...
- Nebengebäude bis 20 m² Nutzfläche je Grundstück sind abstandsflächenrechtlich an der Grenze zulässig.
- Baulinien und andere planungsrechtliche Festsetzungen gelten grundsätzlich auch für Nebengebäude (soweit keine abweichenden Regelungen festgesetzt oder zugelassen werden)
Vorgehen
- Prüfen, ob der Bebauungsplan (Bauraum und andere Festsetzungen) eingehalten ist bzw. ob eine entsprechende Befreiung erteilt wird.
- mit einem Fachmann (z.B. baurechtlich sattelfester Architekt) Lösung erarbeiten. Theoretische Möglichkeiten gibt es mehrere, für eine verbindliche Aussage ist aber Ortskenntnis erforderlich.
- Diese Lösung (soweit erforderlich) dem Bauamt vorlegen zur Genehmigung / Erteilung der Befreiung usw.
-
Was versteht man unter isolierte Befreiung
Danke schon mal für die Antwort.
Aber stimmt es denn, dass man für die isolierte Befreiung unbedingt die Nachbarn braucht und der was übernehmen muss?
Ich habe hierzu von jedem, den ich gefragt habe, eine andere Aussage gekriegt ...
was versteht man denn unter einer isolierten Befreiung?
Und wo liegt der Unterschied, ob ich innerhalb eines Baufensters baue oder außerhalb, was habe ich da für Vor- bzw. Nachteile (Vorteile, Nachteile)? -
Unterschiede
- Abstandsflächen: Es gibt zwei unterschiedliche Dinge:
1. Sie müssen Ihre volen Abstandsflächen einhalten, können dies aber wegen des Grenzabstands nicht auf dem eigenen Grundstück. Lösung: Sie "mieten" einen Teil des Nachbargrundstücks (die noch fehlende Abstandsfläche). Dies muss dann als Grunddienstbarkeit beim Nachbarn eingetragen werden, da dieser Teil dadurch unbebaubar wird.
2. Die Behörde stellt nach Prüfung fest, dass eine gegenüber dem gesetzlichen Mindestmaß verkürzte Abstandsfläche ausreichen kann. Dann wird Ihnen eine Abweichung (gem. Art. 70 BayBOAbk.) von den gesetzlich erforderlichen Mindestabständen erteilt. Dafür ist i.d.R. die Zustimmung des betroffenen Nachbarn erforderlich.- Baufenster: i.d.R. ist eine Bebauung nur innerhalb des Baufensters (innerhalb der Baugrenzen / Baulinien) zulässig. je nach Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen bestimmte Gebäude/-teile außerhalb der Baugrenzen sein. Evtl. brauchen Sie für ein bauen außerhalb der Baugrenzen eine Ausnahme bzw. Befreiung (gem. § 31 BauGBAbk..
Interne Fundstellen
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