Erschließungsgebühren 1972 gezahlt, jetzt Zisterne Pflicht? Anspruch auf Rückerstattung?
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Ich habe ein Grundstück mit 1000 m² und möchte dieses Veräußern. Das Grundstück wurde 1972 von der Gemeinde erschlossen und entsprechende Gebühren an diese verrichtet.
Heute verlangt die Gemeinde jedoch bei allen Neubauten in Ihrer Gemeinde eine Regenwasser Zisterne (Retensionszisterne), d.h. das Regenwasser wird nicht in die Kanalisation geleitet, sondern muss auf seinem eigenem Grundstück versickern.
Die "älteren" Nachbarn in diesem Baugebiet leiten Ihr komplettes Schmutz, -Regenwasser zu 100 % in die Kanalisation
Meine Frage: habe ich 1972 nicht bereits mit den Erschließungskosten mir das Recht erworben, dass wenn ich baue, ich mein Abwasser (gesamt) in die Kanalisation zuführen darf?
Wo kann ich mich über den Begriff "Erschließungskosten" bei meiner Gemeinde informieren um raußzubekommen, was ich damals "erworben" habe? Kann die Gemeinde mir diesen finanziellen Mehraufwand verlangen oder muss diese mir eine Teilrückerstattung zugestehen, da ich ja nur Brauchwasser in Zukunft abführe und kein Regenwasser?
Danke Wolfgang Kiene, Markdorf/Bodensee
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt.
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Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig!
Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung!
Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Kein Anspruch auf Rückerstattung der Erschließungsgebühren von 1972 – diese sind endgültige Kosten für die damalige Infrastrukturherstellung und begründen kein Recht auf zukünftige, unveränderte Kanalnutzung.
🔴 KRITISCH: Vor Verkauf des Grundstücks muss die aktuelle wasserrechtliche Zulässigkeit der Nutzung klargestellt sein – fehlende Zisterne oder unklare Satzungsgrundlage gefährdet den Verkauf und kann zu Haftung des Verkäufers führen.
⚠️ WICHTIG: Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über den damaligen Leistungsumfang der Erschließung zu erteilen – Unterlagen sind unverzüglich schriftlich anzufordern.
⚠️ WICHTIG: Jede Zisternenpflicht muss sich auf eine rechtmäßige, aktuelle Satzung stützen – diese ist auf ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu prüfen.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich verstehe, dass Sie 1972 Erschließungsgebühren für Ihr Grundstück bezahlt haben und nun die Gemeinde beim Verkauf eine Zisterne für Neubauten vorschreibt. Die Frage ist, ob Sie Anspruch auf eine Teilrückerstattung der Erschließungskosten haben.
Grundsätzlich gilt: Wenn durch die nachträgliche Zisternenpflicht ein Mehraufwand entsteht, der über das hinausgeht, was durch die ursprüngliche Erschließung abgedeckt war, könnte ein Anspruch auf Teilrückerstattung bestehen. Dies ist jedoch stark von den konkreten Umständen und den kommunalen Satzungen abhängig.
Ich empfehle Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:
- Prüfen Sie die Erschließungsunterlagen von 1972: Was genau wurde damals bezahlt und welche Leistungen der Gemeinde waren damit abgegolten?
- Prüfen Sie die aktuelle Satzung der Gemeinde: Welche Regelungen gibt es zur Zisternenpflicht und zu möglichen Ausnahmen oder Kompensationen?
- Suchen Sie das Gespräch mit der Gemeinde: Klären Sie, ob die Gemeinde eine Möglichkeit zur Kompensation oder Teilrückerstattung sieht.
👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht oder einem Experten für Erschließungsrecht beraten, um Ihre Ansprüche prüfen zu lassen.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Sachverhalt betrifft die Frage, ob eine im Jahr 1972 gezahlte Erschließungsgebühr ein dauerhaftes Recht auf vollständige Kanalisationseinleitung begründet oder ob die Gemeinde später eine Zisternenpflicht durchsetzen kann. Die Zahlung von Erschließungsbeiträgen nach dem Baugesetzbuch (BauGBAbk.) oder entsprechenden Landesgesetzen deckt in der Regel die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage ab, nicht jedoch die konkrete Nutzungsart oder einen Bestandsschutz für künftige Bauvorhaben. Die Gemeinde hat das Recht, durch Satzungen neue technische Standards wie die Regenwasserversickerung vorzuschreiben, sofern dies dem Wohl der Allgemeinheit dient und verhältnismäßig ist.
✅ Zustimmung: Ihre Annahme, dass die Erschließungskosten von 1972 ein Recht auf Kanalisationseinleitung begründen, ist nachvollziehbar, aber rechtlich nicht haltbar. Die Gebühren decken nur den Anschluss an das damalige Netz, nicht die spätere Nutzung.
⚠️ Korrektur: Die Aussage, dass Sie mit den Kosten von 1972 ein "Recht erworben" haben, ist irreführend. Erschließungsbeiträge sind einmalige Kosten für die Herstellung der Anlage, nicht für die dauerhafte Nutzungsfreiheit. Die Gemeinde kann neue Auflagen erlassen.
➕ Ergänzung: Entscheidend ist die aktuelle Satzung der Gemeinde zur Niederschlagswasserbeseitigung. Prüfen Sie, ob die Zisternenpflicht nur für Neubauten oder auch für Bestandsgebäude gilt. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in der Regel nicht, da die Gebühren für die damalige Erschließung rechtmäßig waren.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie bei der Gemeinde die aktuellen Satzungen zur Abwasserbeseitigung und zur Niederschlagswasserbewirtschaftung an. Lassen Sie sich die konkrete Rechtsgrundlage für die Zisternenpflicht nennen. Konsultieren Sie einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder einen Bauherrenberater, um die Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen und mögliche Ausnahmen oder Härtefallregelungen zu klären.
KI-Analyse (Qwen)
Der Sachverhalt betrifft die rechtliche und technische Einordnung von Erschließungsgebühren aus dem Jahr 1972 im Hinblick auf aktuelle kommunale Anforderungen zur Regenwassernutzung und -versickerung, insbesondere die Pflicht zur Errichtung einer Retentionszisterne.
🔴 Gefahr: Eine vermeintliche 'Rechtsgrundlage' aus den Erschließungskosten von 1972 bietet keinerlei rechtlichen Schutz gegen aktuelle, gesetzlich fundierte Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der Landeswassergesetze und der jeweiligen Kommunalverordnungen – insbesondere zur Entlastung der Kanalisation und zum Hochwasserschutz.
⚠️ Korrektur: Erschließungsgebühren decken ausschließlich die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Infrastruktur (Straßen, Kanäle, Wasserleitungen) zum Zeitpunkt der Erschließung ab; sie begründen kein dauerhaftes, unveränderliches Recht auf Nutzung dieser Infrastruktur in unverändertem Umfang – insbesondere nicht bei nachträglichen gesetzlichen oder technischen Anforderungen.
➕ Ergänzung: Seit Inkrafttreten der Novellierung der DINAbk. 1989-100 (2012) und der stetigen Verschärfung der kommunalen Abwassersatzungen besteht für Neubauten in vielen Gemeinden eine zwingende Pflicht zur Regenwasserrückhaltung – unabhängig vom Zeitpunkt der Grundstückserwerbs oder -erschließung.
❌ Widerspruch: Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Teilrückerstattung der 1972 gezahlten Erschließungsgebühren – diese sind endgültige, einmalige Kosten für die damalige Infrastrukturherstellung und haben keine Rückwirkung auf zukünftige, gesetzlich gebotene Anpassungen.
✅ Zustimmung: Die Anfrage nach einer schriftlichen Auskunft zur konkreten Leistungsumfang der damaligen Erschließung ist durchaus sinnvoll – die Gemeinde ist verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über die ursprüngliche Erschließung zu erteilen, sofern Unterlagen noch vorhanden sind.
🔴 Gefahr: Ein Verkauf des Grundstücks ohne Klärung der aktuellen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorgaben birgt erhebliche Risiken: Der Käufer könnte bei fehlender Zisterne oder fehlender Genehmigung zur Regenwassernutzung später in Anspruch genommen werden – und der Verkäufer haftet unter Umständen für unklare Rechtsverhältnisse.
👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Sachverständigen für Wasserwirtschaft oder einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, um die aktuelle wasserrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung zu prüfen – und klären Sie mit der Gemeinde schriftlich ab, ob für Ihr Grundstück eine Ausnahme von der Zisterne-Pflicht besteht oder ob eine Nachrüstung zwingend erforderlich ist, bevor der Verkauf erfolgt.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei KI-Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig: Erschließungsgebühren aus 1972 begründen kein dauerhaftes Recht auf Kanalisationseinleitung oder Freistellung von späteren, gesetzlich gebotenen technischen Anforderungen.
- Alle empfehlen die Prüfung der aktuellen Gemeindesatzung zur Niederschlagswasserbewirtschaftung und die schriftliche Anfrage bei der Gemeinde nach den ursprünglichen Erschließungsunterlagen.
- Alle betonen die Notwendigkeit einer fachrechtlichen Beratung durch einen Anwalt (Baurecht / Verwaltungsrecht) oder Sachverständigen.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI formuliert vorsichtig einen möglichen Anspruch auf Teilrückerstattung, sofern ein „Mehraufwand über das hinausgeht, was ursprünglich abgedeckt war“. DeepSeek und Qwen widersprechen dies klar: Qwen spricht explizit von „❌ Widerspruch“ und nennt die Rückerstattung rechtlich ausgeschlossen; DeepSeek spricht von „keinem Anspruch in der Regel“.
- GoogleAI erwähnt nicht die explizite Gefahr der Verkäuferhaftung bei unklaren Rechtsverhältnissen – dies wird von Qwen als „🔴 Gefahr“ hervorgehoben und von DeepSeek nicht thematisiert.
➕ Ergänzung:
- Qwen ergänzt die Rechtsgrundlage mit WHG, Landeswassergesetzen und DIN 1989-100 (2012) – eine technisch-rechtliche Tiefe, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.
- DeepSeek betont die Verhältnismäßigkeit als Prüfkriterium für die Rechtmäßigkeit der Zisternenpflicht – ein Aspekt, den GoogleAI nicht erwähnt.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI: „Könnte ein Anspruch auf Teilrückerstattung bestehen“ → Qwen: „❌ Widerspruch: Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung“ → DeepSeek: „Ein Anspruch besteht in der Regel nicht“ → Hier wird die sicherere, rechtskonforme Einschätzung (Qwen) priorisiert (Vorsichtsprinzip).
👉 Empfehlung:
- Die Rückerstattungsfrage ist klar zu verneinen – der Fokus muss auf Satzungsprüfung, technischer Machbarkeit und Haftungsvermeidung liegen.
- Die Klärung der Haftungsrisiken beim Verkauf (Qwen) ist entscheidend und muss priorisiert werden.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Rechtlicher Anspruch auf Teilrückerstattung ❌ Widerspruch Qwen und DeepSeek lehnen einen Anspruch klar ab; GoogleAI bleibt vage, aber nicht tragfähig. Konsens: Kein Anspruch – die Gebühr war endgültig für die damalige Erschließung. Rechtliche Bindungswirkung der 1972er Gebühr ✅ Konsens Alle Modelle stimmen überein: Die Gebühr begründet weder einen Bestandsschutz noch ein dauerhaftes Recht auf unveränderte Kanalnutzung. Grundlage der Zisternenpflicht ✅ Konsens Alle verweisen auf aktuelle Satzungen – Qwen ergänzt durch WHG und DIN 1989-100, DeepSeek durch Verhältnismäßigkeit; Konsens: Pflicht muss satzungsrechtlich und gesetzlich fundiert sein. Notwendigkeit der Satzungs- und Unterlagenprüfung ✅ Konsens Alle Modelle fordern die schriftliche Anfrage nach der aktuellen Satzung und den alten Erschließungsunterlagen – zentrale Voraussetzung für jede weitere Entscheidung. Haftungsrisiko beim Verkauf ⚠️ Abwägung Qwen hebt dies als „🔴 Gefahr“ hervor; GoogleAI und DeepSeek erwähnen es nicht. Konsens: Da der Verkäufer für Rechtsmängel haften kann, ist Klärung vor Verkauf zwingend erforderlich. 👉 Handlungsempfehlung: Verzichten Sie auf jeden Versuch, eine Rückerstattung der Erschließungsgebühren von 1972 zu fordern. Konzentrieren Sie sich stattdessen auf die schriftliche Klärung der aktuellen Satzungsgrundlage, die technische Prüfung der Zisternen-Pflicht und die Absicherung vor Verkauf durch fachrechtliche Beratung.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Ungeklärte wasserrechtliche Zulässigkeit beim Verkauf Höchste – Verkäuferhaftung, Vertragsanfechtung, Schadensersatzansprüche durch Käufer 🔴 Risiko Fehlende oder unzureichende Satzungsgrundlage für die Zisternenpflicht Hoch – mögliche Unwirksamkeit der Pflicht, aber nur durch gerichtliche Prüfung nachweisbar 🔴 Risiko Fehlende Dokumentation der ursprünglichen Erschließungsleistung Mittel – erschwert Argumentation und Verhandlung, aber nicht entscheidend für Rückerstattungsanspruch 🔴 Risiko Investition in Zisterne ohne Vorliegen einer wirksamen Satzungsgrundlage Mittel bis Hoch – unnötige Kosten, wenn Pflicht später als unzulässig eingestuft wird 🔴 Risiko Verzögerung der Verkaufsabwicklung durch ungeklärte Infrastrukturvorgaben Mittel – erhebliche Zeit- und Planungsrisiken für Verkäufer und Käufer ✅ Chance Ausnahme- oder Härtefallregelung in der Gemeindesatzung Mittel – kann Nachrüstung oder Kostenteilung ermöglichen ✅ Chance Fachgerechte, zukunftsorientierte Regenwassernutzung (z. B. Gartenbewässerung) Mittel – senkt langfristig Wasserkosten, erhöht Grundstückswert ✅ Chance Überprüfung der Satzung auf Verhältnismäßigkeit durch Fachanwalt Mittel bis Hoch – mögliche Aufhebung oder Modifikation der Pflicht bei Unverhältnismäßigkeit ✅ Chance Verhandlung mit der Gemeinde über Kompensationsleistungen (z. B. Förderung) Niedrig bis Mittel – selten, aber nicht ausgeschlossen bei kommunaler Kooperationsbereitschaft ✅ Chance Digitalisierte Unterlagenanfrage mit Nachweis über offizielle Kommunikation Niedrig – schafft Rechtsgrundlage für spätere Nachweise und ggf. Antrag auf Akteneinsicht Orientierungshilfen
- Rechtliche Absicherung vor Verkauf: Beauftragen Sie sofort einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, um die gegenwärtige Satzung zur Niederschlagswasserbewirtschaftung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen – insbesondere auf formelle Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit.
- Schriftliche Unterlagenanfrage: Fordern Sie bei der Gemeinde schriftlich und per Einschreiben die vollständigen Erschließungsunterlagen aus dem Jahr 1972 sowie eine aktuelle, schriftliche Auskunft zur geltenden Zisternenpflicht für Ihr Grundstück an.
- Technische Machbarkeitsprüfung: Beauftragen Sie einen zertifizierten Sachverständigen für Wasserwirtschaft mit der Prüfung, ob eine Zisterne technisch sinnvoll und bodenkundlich möglich ist – inkl. Kosten- und Platzbedarfsermittlung.
- Lösung mit der Gemeinde suchen: Vereinbaren Sie ein offizielles Gespräch mit dem zuständigen Bauamt und dem Fachbereich Wasserwirtschaft, um Härtefallregelungen, mögliche Ausnahmen oder Fördermöglichkeiten zu besprechen.
- Kaufvertragssicherung: Formulieren Sie im Kaufvertrag eine ausdrückliche Klausel, dass die wasserrechtliche Zulässigkeit und eventuelle Zisternenpflicht vor Vertragsabschluss vollständig geklärt sein muss – andernfalls Rücktrittsrecht für Käufer.
- Dokumentation aller Schritte: Archivieren Sie alle schriftlichen Anfragen, Antworten, Gutachten und Gesprächsnotizen chronologisch – als Nachweis für eigenständige Sorgfaltspflicht.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Erschließungsgebühren
- Kosten, die Grundstückseigentümer an die Gemeinde zahlen, um ihr Grundstück an die öffentliche Infrastruktur anzuschließen. Sie decken die Kosten für die erstmalige Herstellung der Straßen, Wasser-, Abwasser- und Stromnetze. Verwandte Begriffe: Erschließungskosten, Anliegerbeiträge, Infrastrukturkosten.
- Regenwasserzisterne (Retentionszisterne)
- Ein Behälter zur Sammlung von Regenwasser, das entweder zur Nutzung im Haushalt oder zur verzögerten Ableitung in die Kanalisation dient. Sie dient der Entlastung der Kanalisation bei Starkregen. Verwandte Begriffe: Regenwassernutzung, Regenrückhaltung, Versickerung.
- Kommunale Satzung
- Eine von der Gemeinde erlassene Rechtsnorm, die detaillierte Regelungen zu bestimmten Sachverhalten enthält, z.B. zur Zisternenpflicht. Sie ist die rechtliche Grundlage für das Handeln der Gemeinde. Verwandte Begriffe: Ortsrecht, Bebauungsplan, Verordnung.
- Baurecht
- Die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die das Bauen regeln. Es umfasst sowohl das öffentliche Baurecht (z.B. Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht) als auch das private Baurecht (z.B. Werkvertragsrecht). Verwandte Begriffe: Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Nachbarrecht.
- Erschließungsrecht
- Teil des Baurechts, das die rechtlichen Grundlagen für die Erschließung von Grundstücken regelt. Es umfasst insbesondere die Erschließungspflicht der Gemeinde und die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Verwandte Begriffe: Baurecht, Anliegerbeiträge, Erschließungsbeiträge.
- Mehraufwand
- Zusätzliche Kosten oder Aufwendungen, die über das hinausgehen, was ursprünglich geplant oder vereinbart war. Im Zusammenhang mit Erschließungsgebühren bezieht sich dies auf Kosten, die durch nachträgliche Änderungen der Erschließungsbedingungen entstehen. Verwandte Begriffe: Zusatzkosten, Mehrkosten, Aufwendungen.
- Teilrückerstattung
- Die teilweise Rückzahlung von bereits geleisteten Zahlungen. Im Zusammenhang mit Erschließungsgebühren bezieht sich dies auf die Rückzahlung eines Teils der Erschließungsgebühren, wenn sich die Erschließungsbedingungen nachträglich ändern und ein Mehraufwand entsteht. Verwandte Begriffe: Rückzahlung, Erstattung, Ausgleichszahlung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Frage: Was sind Erschließungsgebühren?
Antwort: Erschließungsgebühren sind Kosten, die Grundstückseigentümer an die Gemeinde zahlen, um ihr Grundstück an das öffentliche Straßen-, Wasser-, Abwasser- und Stromnetz anzuschließen. Diese Gebühren decken die Kosten für die erstmalige Herstellung dieser Infrastruktur. - Frage: Was ist eine Regenwasserzisterne (Retentionszisterne)?
Antwort: Eine Regenwasserzisterne ist ein Behälter, der Regenwasser sammelt, um es entweder zur Nutzung im Haushalt (z.B. Toilettenspülung, Gartenbewässerung) zu speichern oder verzögert in die Kanalisation abzugeben. Retentionszisternen dienen dazu, die Kanalisation bei Starkregen zu entlasten und Überschwemmungen zu vermeiden. - Frage: Habe ich Anspruch auf Rückerstattung, wenn sich die Erschließungsbedingungen ändern?
Antwort: Ein Anspruch auf Rückerstattung kann bestehen, wenn durch nachträgliche Änderungen der Erschließungsbedingungen (z.B. die Pflicht zum Bau einer Zisterne) ein Mehraufwand entsteht, der nicht durch die ursprünglichen Erschließungsgebühren abgedeckt war. Dies ist jedoch von den jeweiligen kommunalen Satzungen und den konkreten Umständen abhängig. - Frage: Welche Rolle spielt die kommunale Satzung bei der Zisternenpflicht?
Antwort: Die kommunale Satzung legt die Details der Zisternenpflicht fest, einschließlich der Größe der Zisterne, der Art der Nutzung des Regenwassers und möglicher Ausnahmen oder Kompensationen. Sie ist die rechtliche Grundlage für die Forderung der Gemeinde. - Frage: Was kann ich tun, wenn die Gemeinde eine Rückerstattung ablehnt?
Antwort: Wenn die Gemeinde eine Rückerstattung ablehnt, können Sie Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Es ist ratsam, sich in diesem Fall von einem Anwalt für Baurecht beraten zu lassen. - Frage: Sind Erschließungsgebühren vererbbar?
Antwort: Ja, Erschließungsgebühren sind mit dem Grundstück verbunden und gehen im Falle einer Erbschaft auf den Erben über. Der Erbe tritt in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Grundstückseigentümers ein. - Frage: Kann ich die Erschließungsgebühren von der Steuer absetzen?
Antwort: Erschließungsgebühren können unter Umständen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn das Grundstück zur Einkünfteerzielung genutzt wird (z.B. Vermietung). Eine individuelle steuerliche Beratung ist empfehlenswert. - Frage: Was bedeutet "nachträgliche Erschließung"?
Antwort: Nachträgliche Erschließung bedeutet, dass ein Grundstück, das bereits erschlossen war, nachträglich an eine weitere Infrastruktur angeschlossen wird oder dass bestehende Infrastruktur erweitert oder verbessert wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine neue Straße gebaut oder die Kanalisation erweitert wird.
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Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen
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