Fehler Deckenhöhe
BAU-Forum: Neubau
Fehler Deckenhöhe
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haften und falsche Planung ist falscher Ansatz
Vielleicht liegt es daran, dass der Installationsraum zu groß ist. Dieser Installationsraum gehört zum umbauten Raum und damit zu den Kosten des Rohbauers. Wenn sie selbst die Bauleitung gemacht haben, hätten sie frühzeitig den Fehler bemerken müssen und den Haustechnikplaner auf den geringeren Installationsbereich hinweisen müssen. Die maximal 3 cm sind nicht viel und das "stören" ist reine Formsache. Dieses "stören" können sie maximal in eine Minderung umwandeln wenn sie den Verursacher per Sachverständigen ermitteln. -
Wer haftet für die falsche Planung?
Der, der sich die Planung und erst recht die Fachplanung gespart hat.Sorry, eine Genehmigungsplanung ist keine Ausführungsplanung. Da die Baugenehmigung anscheinend erteilt wurde, dürfte Planungsmängel kaum nachweisbar sein.
Auch der Unternehmer schuldete keine Ausführungsplanung. Ob er trotzdem eine Mitschuld trägt, müsste man rechtlich prüfen lassen.
[ Zitat Anfang ] ...
Die Aussage ist vermutlich unzutreffend. Je nach Konstruktion könnte der erforderliche Aufwand aber erheblich sein.lt. Bauunternehmen könne man aber auch nichts mehr ändern.
... [ Zitat Ende ] -
Fehler Deckenhöhe
Danke für die Rückinfo. Wir hatten es schon so vermutet. Bis dato wussten wir gar nicht, dass es sowohl Genehmigungs- und Ausfuehrungsplanung gibt und waren davon, ausgegangen, dass der genehmigte Bauplan für den Bau die Grundlage ist. Uns ging es nicht darum Geld einzusparen, sondern wir waren einfach massiv verärgert über fehlende Beratung etc. der Architektin. Hatten jedoch bis zuletzt einen Architektenwechsel gescheut. -
fehlende Beratung der Architektin
Die Beratung der Bauherren ist schon in Leistungsphase 1 eine Grundleistung der Architektin.Wenn diese fehlt oder unvollständig ist, ist die Architektenleistung mangelhaft.
Ob das nachweisbar ist und was ein GUTER Rechtsanwalt daraus machen kann, steht auf einem anderen Blatt.
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Bauen nach Genehmigungsplanung.
[ Zitat Anfang ] ...
In der Genehmigungsplanung war eine Wohnraumlüftung und eine lichte Raumhöhe von 2,50 m (Rohbau 2,75 m) im OGA geplant.
... [ Zitat Ende ]Wenn die Maße dort schon eingetragen waren, sind sie auch durch den GUAbk. bei der Ausführung zu beachten, wenn es sonst keine Ausführungsplanung gibt.
Stellt er Probleme feststellen, sind diese mit dem Bauherren abzustimmen.
Das verstehe ich allerdings nicht:
[ Zitat Anfang ] ...
Im schriftlichen Angebot 3,00 m als Deckenhöhe wegen Wohnraumlüftung angegeben.
... [ Zitat Ende ]Danach müsste die Fertighöhe doch eigentlich höher sein, als ursprünglich mit 2,75 m vorgesehen!
Der GU hat sich doch damit beschäftigt, und möglicherweise einen (Rechen-)Fehler bei der Abstimmung mit SEINEM Lüftungsbauer gemacht.
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Also
Die Architektin hat (für welches Honorar) "nur" bis zur Genehmigungsplanung (LPH 4) geleistet. Der GUAbk. hat dann die Genehmigungsplanung übernommen und hätte auf dieser Basis hausintern die Ausführungsplanung (LPH 5) sowie die eigene Werk- und Montageplanung (LPH 6/7) erstellen müssen. Der GU war offenbar faul und nachlässig und hat gedacht er können einfach nach LPH 4 bauen, was Euch jetzt zum Verhängnis geworden ist.Es hat offenbar keine Ausführungs- und Detailplanung und keine Abstimmung mit dem Fachplanern (HLS) stattgefunden.
Die GU-Aussage "kann jetzt nicht mehr geändert werden!" sollte wohl besser heißen "Haben wir verpennt und nun ist uns der Aufwand zu hoch alles noch mal neu zu planen!"
Gehen würde es - aber wer zahlt das? Sicher nicht die Architektin, denn die ist ja wohl raus! Also: Bauherr und/oder GU
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