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  • 15850: Wertminderung für Baumängel ermitteln

Neubau

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Wertminderung für Baumängel ermitteln 19.06.2018    

Hallo,

bei unserem Neubau sind die Wände bis zu 3 cm aus dem Winkel, dass haben wir erst gemerkt, als die Fliesen gelegt und die Küche eingebaut wurde. Die Wände sind in mehren Zimmern und an der Ausßenwand aus dem Winkel. Weiterhin wurden die vereinbarten Estrichhöhen nicht eingehalten, so dass ich bei 6 Zimmer bis zu 1,5 cm höhenunterschied an des Fußbodens an Zimmerübergängen (Türen) habe. Ein Fenster wurde zu tief gesetzt.

In den Fluren EGA, OGA und UGA wurde der vertraglich vereinbarte Heizkreis nicht eingebaut.

Es geht jetzt darum für die Baumängel eine Wertminderung zu ermitteln, da eine Behebung kaum möglich ist. Es müssten fast alle Böden herausgerissen sowie Wandbeläge entfernt werden und die Küche ausgebaut werden.

Meine Frage ist, wie ermittelt man für so einen Fall die Wertminderung.

Name:

  • MT
  1. Sowas machen 20.06.2018    

    Baurechtsanwälte zusammen mit Bausachverständigen. Das können Sie alleine gar nicht.

    Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf Nachbesserung / Beseitigung der Mängel. Das Argument, dass die Mängelbeseitigungskosten zu hoch und somit "unverhältnismäßig" seien, gilt nur für optische Mängel, aber nicht für die fehlenden Heizkreise.

    Da sie sich den unabhängigen Baubetreuer offenbar gespart haben, müssen Sie nun nachträglich einen Sachverständigen ins Boot holen, der Ihnen die Kohlen aus dem Feuer holt.

    Winkelabweichung der Wände von 3 cm auf einer Wandlänge von l =?m. Da muss zuerst mal geprüft werden, ob die Grenzwerte nach DINA 18202 Tabelle 2 überschritten sind und somit tatsächlich ein Mangel vorliegt.

    Bzgl. der unterschiedlichen Estrichhöhen sollte wohl Ausgleichsmasse das Problem lösen, bevor die Beläge eingebaut werden.

    Bzgl. des zu tief eingebauten Fensters ist die Frage, ob es sich dabei "!nur" um einen optischen Mangel handelt oder ob dadurch zusätzliche Absturzsicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Diese zusätzlichen Maßnahmen schuldet der Unternehmer dann als Mängelbeseitigung und evtl. zusätzlich einen Minderwert für optische Mängel.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  2. Kein Ersatz des fiktiven Schadens 21.06.2018    

    Guten Tag,

    hierzu ist ein Urteil vom 22.02.18 des Bundesgerichtshof (BGH) interessant, wonach der Geschädigte bei Nichtbeseitigung des Schadens wohl keine Anspruch mehr auf Zahlung der fiktiven Schadenskosten hat.

    BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17

    Viele Grüße Christian Faßbender

    Name:

    • Christian Faßbender
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://gutachten-nrw.com/
  3. Dieser Hinweis ist wenig zielführend 21.06.2018    

    sondern nur verwirrend. Sicher gibt der Fall und das Urteil mehr her und man muss den Fall genauer lesen.

    Vermutlich tritt in einem solchen Fall anstelle des Schadenersatzanspruchs (Erstattung der Mängelbeseitigungskosten der Anspruch auf Minderwert.

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen
  4. Was soll bitte schön an der ... 21.06.2018    

    ... aktuellen Rechtssprechung hinsichtlich der Wertermittlung eines Bauschaden verwirrend sein, nur darauf kommt es doch in der Regel an? Aber danke für die Mittelung Ihrer Ansicht zu dem Thema.

    Name:

    • Christian Faßbender
    • E-Mail-Adresse anzeigen
    • https://gutachten-nrw.com/
  5. Nun... 21.06.2018    

    ich habe nichts von fiktivem Schadenskosten geschrieben, sondern von tatsächlicher Mängelbeseitigung und in anderen Fällen von Minderwert. Aus dem BGH-Urteil ergibt sich nur, dass man nicht für jeden Fall den Minderwert aus den fiktiven Schadensbeseitigungskosten ermittelt, sondern "aus dem Markt"

    Name:

    • Uwe Tilgner
    • E-Mail-Adresse anzeigen

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