Mängelrüge, Mängelbeseitigung und Beweispflicht vor Abnahme
BAU-Forum: Neubau

Mängelrüge, Mängelbeseitigung und Beweispflicht vor Abnahme

Ein Auftragnehmer hat bei gerügten Mängel vor der Abnahme die Beweislast.

Folgende Fragen:

1) Welche Mittel stehen dem AN dabei zur Verfügung, bzw. welche Beweismittel müssen vom Bauherren akzeptiert werden. Reicht es aus, wenn der AN sagt, nach seiner Erfahrung ist es eben kein Mangel, weil er schon immer so arbeitet und sich noch nie jemand beschwert hat? Reicht als Beweismittel eine Erklärung aus der DINAbk./ VOBAbk.-C, die sich auf den Mangel bezieht? Oder muss der AN zwangsläufig einen Gutachter bestellen, um seine Gegendarstellung/ Mängelabwendung rechtlich glaubhaft zu machen?

2) Wenn der AN eine Mängelrüge bekommt, mündlich die Mängel abstreitet bzw. als "fachmännische" Arbeit bezeichnet, aber gleichzeitig trotzdem eine (ebenso mangelhafte) Mängelbeseitigung durchführt. Wie ist dies im weiteren Rechtsverlauf zu bewerten? Als Anerkennung der Mängelrüge oder Kulanz?

3) Wie muss sich der Bauherr weiter verhalten, wenn die 1. Mängelbeseitigung nicht akzeptabel ist und eher einer "Verschlimmbesserung" entspricht?

4) Wie muss ein Bauherr die für eine eventuelle Mängelbeseitigung einzubehaltene Rechnungssumme berechnen? Den Teilrechnungswert (z.B. aus dem Angebot/ Auftrag) für die Neu-Montage des mangelhaften Bauteils x 2? Oder muss ich dafür zwangsläufig auch einen Gutachter bestellen?

LG,

C.

  • Name:
  • Lamp
  1. Knobeln Sie an einer Seminararbeit in Baurecht?

    • oder haben Sie einen konkreten Fall? Dann wäre es schön, wenn Sie das abstrakte Geschreibe gegen tatsächliche Fakten austauschen und den Fall als solches vorstellen.

    Kleiner Tipp: "Beweislast" beinhaltet das Wörtchen "Beweis". Die Aussage: "Haben wir schon immer so gemacht. ", ist kein Beweis für die Richtigkeit. Wenn der AG einen Mangel rügt, ist es vor Abnahme Aufgabe des AN, einen "Beweis" zu erbringen, dass die Leistung mangelfrei ist. Das geht am besten mit DINAbk.-Normen, Herstellervorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Fragen Sie doch den AG, was er als stichhaltigen "Beweis" ansieht!

  2. Wenn es Ihnen ausschließlich um rechtliche Aspekte geht ...

    dann sind wir hier nicht der richtige Ansprechpartner. Für Rechtsberatungen gibt es rechtsberatende Berufe ...

    http://www.frag-einen. anwalt.de

  3. Auf Erfahrungen basierende Einschätzungen

    war im Grunde das, was ich auf meine Fragen erwartet habe oder noch erwarte. Wenn ich rechtlichen Beistand brauche gehe ich zum Rechtsanwalt oder wende mich zunächst an die Rechtsabteilung der Handwerkskammer. Leider werden meiner Meinung nach die offiziellen Rechtswege zu früh und unüberlegt beschritten. Deshalb hilft für die persönliche Sichtweise und Entschärfung der Situation oftmals die Einschätzung anderer Erfahrungsträger. Genau dafür zeichnet sich die Mehrheit der Forumsteilnehmer aus. Mir ist bewusst, dass ich hier keinen Rechtsbeistand erwarten darf und den auch niemand ohne entsprechende Kompetenz hier abgeben darf. Eine unverbindliche Einschätzung dürfen kompetente und erfahrene Personen aus der Bauszene schon geben.
    • Name:
    • Lampe
  4. Protokolle und Sachkunde

    Wesentlicher Bestandteil von angeblichen Mängeln ist eine qualifizierte Bauleitung und ein Mängelprotokoll. Damit klärt sich auch die Frage nach wesentlichen Mängeln und deren Beseitigung vor einer Abnahme. Unschönes Aussehen ist kein Mangel. Für ein Bauherren- oder Bauleiter-Übungsseminar sollten Sie sich vorher sachkundig machen oder honorarpflichtige Anfragen stellen. Gruß
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  5. Klarstellung

    Ihre Fragen sind zu allgemein, sodass man darauf nicht verbindlich Antworten kann. Es sind zu viele Abweichungen und Ausnahmen möglich. Trotzdem sei hier mal ein Versuch gewagt, ohne dass es sich um eine rechtsverbindliche Beratung handeln soll. Wenn Sie es verbindlich wissen wollen, dann nehmen Sie die Verträge und die Fotos von den Mängeln und fragen Sie einen Anwalt.

    Ihre Fragen:

    1) Welche Mittel stehen dem AN dabei zur Verfügung, bzw. welche Beweismittel müssen vom Bauherren akzeptiert werden. Reicht es aus, wenn der AN sagt, nach seiner Erfahrung ist es eben kein Mangel, weil er schon immer so arbeitet und sich noch nie jemand beschwert hat?

    Antwort

    Reicht als Beweismittel eine Erklärung aus der DINA/ VOBA-C, die sich auf den Mangel bezieht? Oder muss der AN zwangsläufig einen Gutachter bestellen, um seine Gegendarstellung/ Mängelabwendung rechtlich glaubhaft zu machen?

    Antwort DINAbk.! ">

    2) Wenn der AN eine Mängelrüge bekommt, mündlich die Mängel abstreitet bzw. als "fachmännische" Arbeit bezeichnet, aber gleichzeitig trotzdem eine (ebenso mangelhafte) Mängelbeseitigung durchführt. Wie ist dies im weiteren Rechtsverlauf zu bewerten? Als Anerkennung der Mängelrüge oder Kulanz?

    Antwort

    3) Wie muss sich der Bauherr weiter verhalten, wenn die 1. Mängelbeseitigung nicht akzeptabel ist und eher einer "Verschlimmbesserung" entspricht?

    Antwort

    4) Wie muss ein Bauherr die für eine eventuelle Mängelbeseitigung einzubehaltene Rechnungssumme berechnen? Den Teilrechnungswert (z.B. aus dem Angebot/ Auftrag) für die Neu-Montage des mangelhaften Bauteils x 2? Oder muss ich dafür zwangsläufig auch einen Gutachter bestellen?

    Antwort

    Wenn der AG Fachmann genug ist, kann er alles auch ohne Anwalt und Sachverständigen versuchen. Wenn er dann aber in einen Prozess rein rutscht, weil er z.B. Fristen falsch gesetzt oder versäumt hat, weil er Mängel behauptet hat, wo tatsächlich keine sind, oder weil er Einbehalte falsch berechnet hat, dann kann er alleine ohne Anwalt und SV prima aufs Gesicht fallen. Deshalb ist es in diesem Forum immer besser, einen konkreten Fall zu schildern und nicht nur irgendwelche rechtlich relevanten Verhaltensregeln abzufragen, denn für jede o.g. vertragliche Regel gibt es Ausnahmen.

    Aber ich sehe schon, sie wollen ihre Mängel nicht mit uns diskutieren, sondern auf diesem Forums-Wege nur die Kosten der ersten anwaltlichen Beratung sparen, denn sie haben keine einzige bautechnische Frage gestellt, sondern nur Rechtsfragen : (


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