Neubau/Erweiterung bestehender Garage
BAU-Forum: Neubau

Neubau/Erweiterung bestehender Garage

Sehr geehrte Damen und Herren,

Aufgrund eines Unfalles ließ ich mir im Jahre 2007 meine Einfachgarage erweitern auf eine Doppelgarage mit einem behindertengerechten Stellplatz. Es ist eine einfache Doppelgarage, mit Betonfundament, 1 Fenster, 1 Hinterausgangs- Türe und einem el. Schiebetor. Das Dach ist mit tonziegeln bedeckt. Es gibt eine Regenentwässerung sowie einem Elektroan- Schluss. Da die Garage immense Baumängel enthält, läuft momentan ein Beweisverfahren, in welchem schon gravierende Mängel bestätigt worden sind. Aufgrund dieser Mängel wurde ein Teil der Ent- Löhnung für das damalige Ingenieurbüro einbehalten. Aufgrund dessen verklagte uns dieses jetzt auf die ausstehende Zahlung. Die Schlussrechnung ist aber aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar, sodass ein Gutachter von Seiten des Gerichtes eingeschaltet wurde. Dieser legte sein Gutachten vor und behauptet nun, dass die o.g. Garage in die HZ III eingeordnet werden muss. Als Hauptkriterium dafür nannte er, dass eine Wand der alten Garage bestehen blieb, ebenso Teile des alten Fundamentes und dieses eine überdurchschnittliche Planung voraussetzt. Ebenso ist überdurschnittlich die Anbindung in die Umgebung. Auch einen angeblichen Holzlagerplatz (auf der Wetterseite) sowie die Regenentwässerung, welche unter der Garage verläuft, wurde als Grundlage dafür angegeben.

Bitte teilen Sie mir mit, ob die oben dargestellte Garage wirklich eine HZ III ist, oder wie mir jetzt durch einen befreundeten Architekten mitgteilt, diese Garage im Höchstfall eine HZ I ist, für den mir bekannten Architekten aber überhaupt keine Honorarzone darstellt.

Vielen Dank Seifert

  • Name:
  • Seifert, Uwe
  1. was steht denn im Vertrag?

    Die Honorarzone I ist ein Mindestwert, höhere HZ sind im Vertrag zu vereinbaren, aber nicht mehr nachträglich. Was hat denn der Planer mit den Mängeln zu tun? Wenn die Mängel ein Planungsfehler sind, müssen diese Mängel der Berufshaftpflichtversicherung des Planers gemeldet werden, aber ein Honorarabzug von Ihnen ist nicht berechtigt. Das trifft auch bei einem Fehler der Bauleitung zu. Sie müssen beim Planer den oder die Planungsfehler schriftlich anmelden, der meldet diese dann seiner Versicherung. Falsche Behauptungen müssen Sie verantworten. Die Mängel hat doch die ausführende Firma verursacht, es besteht die Gefahr der Verjährung wenn Sie den falschen Rechtsweg gehen. Schlechte Karten haben Sie, wenn bestehende Gebäudeteile in das neue Bauwerk einbezogen bleiben und diese Bestandsteile nun die Baumängel verursachen, dann haben Sie diese Mängel "mitgebracht" und sind damit selbst der Verursacher. Gruß
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  2. Glaskugel lesen

    Foto von wiki

    Um was geht es denn eigentlich? Wie sollen wir hier deine Garage beurteilen?
  3. Honorarzone

    Hallo, danke für die Antworten. Vertraglich habe ich mit dem Ingenieurbüro wurde keine HZ vereinbart, sondern ein Stundenlohn nach HOAIAbk. § 6 alte Fassung. Die massiven Mängel, welche von mir angeführt worden sind, sind bereits durch einen vom Gericht bestellten Gutachter bestätigt worden, es sind Planungsfehler (u.a. wurde das ehemalige Fundament meiner alten Garage belassen und ein neuer Boden aufgezogen, somit ich jetzt einen 20 cm höheren Garagenboden habe, wie der ehemalige Boden der alten Garage und somit meinen kompletten Hof neu pflastern durfte und dies nur, weil ein Ing. Büro eine Person für diese Arbeiten schickte, die weder Bauingenieur geschweige denn Architekt ist bzw. war). Dies nur nebenbei. Aufgrund dieser Mängel behielt ich einen Teil des Lohnes ein und wurde daraufhin von dieser "Pseudoingenieurin" verklagt. Der Richter ordnete eine Prüfung der Schlussrechnung an und der Gutachter prüfte nicht wie beauftragt die Schlussrechnung, sondern erstellte eine neue Rechnung nach Honorarzone, obwohl dies in unserem Vertrag nicht vereinbart war und auch nicht in Abschlussrechnung des Ing. Büros erschien. Er legte, ohne die Garage jemals gesehen zu haben, einfach fest, dass diese in HZ III einzuordnen ist. Deshalb meine Fragen:
    • kann der Gutachter aus einer Rechnung nach Zeitaufwand, auf

    mal eine Rechnung nach Honorarzone in den Raum stellen

    Vielen Dank Seifert

  4. Möglichkeiten

    Nach meiner Ansicht kann der Gutachter eine Berechnung nach HOAL liefern um die Schlüssigkeit der Stundenlohnrechnung zu beurteilen. Dafür muss er aber HZ I ansetzen und prüfen, ob die Leistungen nach HOAIAbk. auch komplett erbracht wurden. Dazu finden Sie Leistungsbeschreibungen in der HOAI. Die Herstellungskosten muss der SV dazu auch grob schätzen, Eigenleistungen werden die Fremdleistungen angesetzt. Planung ist die Vorwegnahme einer Ausführung. Spannend wird nun die Antwort auf die Genehmigung dieser Planung durch Sie, denn die Fehler waren dann in den Planunterlagen und der Beschreibung wohl sichtbar. Gruß
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  5. Mängel sichtbar

    Hallo Herr Kirschner,

    vielen Dank für die Antwort. Also die sich nun darstellenden Mängel waren weder besprochen, noch in irgendwelchen Planunterlagen sichtbar. Der Garagenboden z.B. sollte 0,00 sein, so ist es auch in den Planunterlagen angegeben. Es wäre ja paradox, dass ich mir eine "Stufe" in meine Garage einbauen lasse, nachdem ich Aufgrund eines Unfalles auf den Rollstuhl angewiesen bin. Aber mich würde interessieren, kann man denn mit Stundenlohn einfach soviel Stunden abrechnen, wie man will, oder gibt es da auch Grenzen? Und muss sich die Summe in der Schlussrechnung auch an der Gesamtsumme der Nettobaukosten orientieren. Diese belief sich auf rund 95.000 €. Ebenso ist unklar, wie dieser SV in seine Neuberechnung meine Garage in die HZ III eingliedert. Haben Sie dafür eine Erklärung?

    Vielen Dank Seifert

  6. die Erklärung ist: Geld

    Bei einer Herstellungssumme von 95 T€ hatte der Planer nach HOAIAbk. anbieten müssen, der SV hat wohl was von "barrierefrei" gehört und das als besonders hochwertige Planung eingestuft. Aber bei einer Garage halte ich diese HZ nicht für anwendbar. Vermutlich will der Gutachter beweisen, dass das Stundenhonorar unter der HOAI liegt und deshalb wegen Schlechtleistung nicht weiter gekürzt werden kann. Wenn die Planunterlagen eine richtige Höhe der Bodenplatte zeigen und die Verwendung alter Fundamente nicht vorgesehen war, so liegt ein gravierender Bauleitungs- und Ausführungsmangel vor. Sie sollten prüfen lassen, ob das Werk überhaupt verwendbar ist oder abgerissen und nach Planung neu errichtet werden muss. Zumindest funktioniert aus der Ferne keine Hilfe, Sie brauchen Fachleute vor Ort. Über den Stundennachweis des Planers können Sie feststellen, was dieser überhaupt gemacht hat und wer für die Aufgaben qualifiziert war oder ob Phantomstunden abgerechnet wurden. Über einen Honorarrechner HOAI im Netz sowie über Teilleistungen und Herstellungssumme erhalten Sie einen Vergleichswert. Gruß
    • Name:
    • Klaus Kirschner
  7. Danke

    Hallo, Herr Kirschner

    Ihre Antworten haben mir viel weiter geholfen. Vielen Dank dafür.

    Ich hoffe, wir haben eine Chance, gegen solche "Schwarzen Schafe" in der Branche anzukommen.

    Gruß Seifert


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