Schiefe Decke  -  außerhalb der Winkelabweichungstoleranz
BAU-Forum: Neubau

Schiefe Decke  -  außerhalb der Winkelabweichungstoleranz

Hallo zusammen,

bei unserem Neubau stellte sich nach Einbau einer Türzarge heraus, dass die darüber befindliche Decke zu einer Ecke des Raumes hin deutlich abfällt. Von dieser Decke aus gesehen haben wir in eine Richtung auf ca. 190 cm einen Höhendifferenz von ca. 1,5 cm. In die andere Richtung sind es auf ca. 350 cm ebenfalls um die 1,5 cm.

Besonders ärgerlich ist die Abweichung auf dem kurzen Stück, da hier nur ca. 10 cm unterhalb der Decke die Türzarge entlang geht und  -  da man die Decke intuituv als Referenz annimmt  -  deutlich schief wirkt.

Der Bauträger war heute mit einem TÜV-Gutachter vor Ort und der Mangel wurde anerkannt. Irgendein offizieller Schrieb dazu folgt dann noch.

Da ich davon ausgehe, dass sich der Mangel nicht beseitigen lässt (entweder Betondecke in der Ecke auf ein paar m² um über 1 cm wegfräsen => Aufwand/Statik? oder Decke auf zig m² entsprechend tiefer verspachteln => Aufwand? ; Decke abhängen ist Aufgrund raumhoher Fenster und teilweise auch Türen keine Option), vermute ich, dass mir eine Entschädigung angeboten wird.

Doch auf welcher Basis soll ich diese dann bewerten? Da der Mangel im Wohnzimmer (und nicht auf der Gästetoilette) besteht und bisher wirklich jedem Besucher aufgefallen ist, empfinde ich ihn als schwerwiegend. Am liebsten hätte ich ihn auch beseitigt und kein Geld. Aber falls mir eine Summe angeboten wird, was ist dann als angemessen zu bewerten? Spielt es eine Rolle, dass die sonstige Ausstattung der Wohnung als gehoben bis luxuriös anzusehen ist?

Herzlichen Dank!

Nachtrag:

  • Die Baubeschreibung verweist lediglich auf die "Regeln der Baukunst" sowie "einschlägige DINAbk.-Normen".
  • Die Decken bestehen aus Beton-Fertigteilen und sind mit Malervlies beklebt und dann gemalert. Gespachtelt wurde nur an den Verbindungsstellen der Betonteile.

Anhang:

Der Beitragsersteller hat versichert, dass der Anhang selbst erstellt wurde und keine Rechte verletzt.
  • Name:
  • GWeberJ
  1. wenn ich das pdf richtig verstanden habe ...

    wenn ich das pdf richtig verstanden habe dann sind die Höhen vom Fußboden aus gemessen?
  2. Richtig

    Ja, die Höhe wurde vom Fußboden aus gemessen. Dort liegen Fliesen  -  sollte einigermaßen eben sein. Alternativ kann man von der Oberkante Zarge, die im Wasser ist, auch bis zur Decke messen.

    Das Ergebnis deckt sich (im Rahmen +- 1 mm) mit der Messung von Boden aus an dieser Stelle.

  3. Jetzt bitte nicht falsch verstehen ...

    Jetzt bitte nicht falsch verstehen aber zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich um einen Mangel handelt. Er darf ja Toleranzen haben, DINAbk. 18202. Die sind ja schon mal nicht ohne.

    Es kann hier um mm gehen, die er außerhalb ist, oder möglicherweise noch drin ist. Dann muss die Messmethode aber einwandfrei sein. Als Referenzpunkt dabei die Fliesen anzunehmen, wie selbst schon gesagt, die sollten eben sein, oder eine Zarge die im Wasser steht (na ja, Wasserwaagen ...)

    Es nützt nichts, wenn es schief aussieht, nach Abzug der Toleranz bleibt dann vielleicht 1 mm über, da werden Sie ausgelacht. Auf jeden Fall, erwarten Sie nicht zu viel.

    Und ob der TÜV-Onkel was sacht, oder in Hamburg platzt nen Sack Reis, allein die Messmethode disqualifiziert ihn ...

    Fazit: erst mal vernünftig messen.

  4. Der Einwand ist berechtigt

    Die richtige Messmethode bestünde wohl darin, ein gerades "Brett" plus Messkeil an die Decke zu halten. Mag sein, dass dann ein geringfügig anderes Ergebnis herauskommt.

    Nach DINAbk. 18202 liegt die zulässige Winkeltoleranz allerdings für Längen zwischen 1 und 3 m bei 8 mm. Gemessen wurde jetzt auf knapp unter 2 m eine Abweichung von 15 mm.

    Dass es sich dabei um einen Mangel handelt, wurde weder von Bauträger noch vom Gutachter bestritten (mag sein, dass das Gewerk, dem nun die Mangelbeseitigung aufs Auge gedrückt werden soll, nochmal selbst mit einem eigenen Gutachter anrückt  -  aber da mache ich mir keine Sorgen).

    Meine Punkt liegt eben darin, dass ich mir keine Art der Mangelbeseitigung denken kann, deren Aufwand halbwegs vertretbar wäre. Also vermute ich, dass man mir eine Ausgleichszahlung anbietet. Aber was wäre da gerechtfertigt?

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