Garage zu hoch gebaut: Wer ist schuld? Vermesser, Architekt, Bauleiter – Rechte & Pflichten
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Garage zu hoch gebaut: Wer ist schuld? Vermesser, Architekt, Bauleiter – Rechte & Pflichten
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Die Frage, wer die Schuld trägt, wenn eine Garage zu hoch gebaut wurde, ist komplex und hängt von den konkreten Umständen ab. Ich empfehle, folgende Aspekte zu prüfen:
- Vermesser: Hat der Vermesser falsche Höhenangaben geliefert?
- Architekt: Hat der Architekt die Planung fehlerhaft erstellt oder die Bauausführung nicht ausreichend überwacht?
- Bauleiter: Hat der Bauleiter die Bauausführung nicht ordnungsgemäß kontrolliert?
Ich rate Ihnen, die Baupläne, Verträge und Protokolle der Bauausführung sorgfältig zu prüfen. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Baurecht beraten, um Ihre Rechte und Pflichten zu klären.
👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie alle Mängel und ziehen Sie einen Bausachverständigen zur Beweissicherung hinzu.
📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Vermesser
- Ein Vermesser ist ein Experte für die Erfassung und Darstellung von Geodaten. Er führt Vermessungen durch und erstellt Lagepläne und Höhenpläne.
Verwandte Begriffe: Geodäsie, Kataster, Nivellierung - Architekt
- Ein Architekt ist ein Experte für die Planung und Gestaltung von Gebäuden. Er erstellt Entwürfe, Baupläne und überwacht die Bauausführung.
Verwandte Begriffe: Bauplanung, Bauentwurf, Bauleitung - Bauleiter
- Ein Bauleiter ist für die Organisation und Überwachung der Bauausführung verantwortlich. Er koordiniert die verschiedenen Gewerke und sorgt für die Einhaltung der Baupläne und Vorschriften.
Verwandte Begriffe: Bauüberwachung, Baustellenkoordination, Bauausführung - Baurecht
- Das Baurecht umfasst alle Gesetze und Verordnungen, die das Bauen regeln. Es regelt unter anderem die Baugenehmigung, den Bebauungsplan und die Bauordnung.
Verwandte Begriffe: Bauordnung, Bebauungsplan, Baugenehmigung - Bebauungsplan
- Ein Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan, der die Art und Weise der Bebauung eines Grundstücks festlegt. Er enthält unter anderem Festsetzungen über die Art der Nutzung, die Bauweise und die Gebäudehöhe.
Verwandte Begriffe: Bauleitplanung, Flächennutzungsplan, Baulinie - Baugenehmigung
- Eine Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis für ein Bauvorhaben. Sie ist erforderlich, wenn das Bauvorhaben bestimmte Kriterien erfüllt, z.B. eine bestimmte Größe oder Lage hat.
Verwandte Begriffe: Bauantrag, Bauanzeige, Genehmigungsplanung - Abnahme
- Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Übergabe, Gewährleistung
❓ Häufige Fragen (FAQ)
- Wer haftet für eine fehlerhafte Bauausführung?
Die Haftung hängt von der Ursache des Fehlers ab. Vermesser, Architekt, Bauleiter oder Bauunternehmen können haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. - Welche Rechte habe ich als Bauherr bei einer fehlerhaften Bauausführung?
Als Bauherr haben Sie das Recht auf Nachbesserung, Minderung des Werklohns oder Schadensersatz. - Wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?
Ich empfehle, die Mängel schriftlich zu rügen und eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Wenn die Nachbesserung nicht erfolgt, können Sie rechtliche Schritte einleiten. - Was ist ein Bausachverständiger?
Ein Bausachverständiger ist ein Experte, der Bauschäden und Baumängel beurteilen kann. Er kann Ihnen helfen, die Ursache des Fehlers zu ermitteln und die Kosten für die Beseitigung zu schätzen. - Was ist eine Bauanzeige?
Eine Bauanzeige ist die Meldung eines Bauvorhabens bei der zuständigen Baubehörde. Sie ist erforderlich, wenn das Bauvorhaben nicht genehmigungspflichtig ist. - Was ist eine Baugenehmigung?
Eine Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis für ein Bauvorhaben. Sie ist erforderlich, wenn das Bauvorhaben bestimmte Kriterien erfüllt, z.B. eine bestimmte Größe oder Lage hat. - Was ist ein Bauvertrag?
Ein Bauvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmen, in dem die Leistungen des Bauunternehmens und die Vergütung des Bauherrn geregelt sind. - Was ist eine Abnahme?
Die Abnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks durch den Bauherrn. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
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Worauf sollte man bei der Gestaltung eines Bauvertrags achten?
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Garage zu hoch: Werkvertragliche Verantwortlichkeiten prüfen
Na das wird man genau prüfen müssen
Hallo Experten,beim Neubau unseres Hauses ist ein gravierendes Problem auf uns zugekommen. Die Garage ist nicht nutzbar, da die Auffahrt zu steil ist, um hineinfahren zu können.
Jetzt kommt das Problem (Wer ist verantwortlich):
- Wir haben für den Hausbau mit einer Hausbaufirma einen Werkvertrag über einen Hausneubau abgeschlossen. Diese Firma baut nicht selbst, sondern baut mit Baufirmen aus der Region.
- Die Grundstücksvermessung war nicht Bestandteil des Werkvertrages. Hier beauftragten wir den zum damaligen Zeitpunkt bei der Hausbaufirma angestellten und für uns zuständige Bauleiter, der daneben auch als Vermesser tätig war. Vor dem ersten Spatenstich verließ der Vermesser die Hausbaufirma und ein anderer Bauleiter war für unseren Hausbau zuständig.
- Die Garage war ebenfalls nicht Bestandteil des Werkvertrages. Die Hausbaufirma ließ sich jedoch von uns beauftragen, die Garage mit in die Baupläne aufzunehmen. Im Auftrag der Hausbaufirma wurde dann auch die Garage mit Höhenangaben vom von der Hausbaufirma beauftragten Architekten in die Pläne eingezeichnet.
- Da die Hausbaufirma erklärte keine Aufträge zum Bau von Garagen zu übernehmen, da sie nur die von Ihnen angebotenen Standardhäuser bauen (lassen), haben wir die Baufirma beauftragt, die auch von unserer Hausbaufirma mit dem Rohbau beauftragt wurde.
Wir haben im Laufe des Baus öfters nachgefragt, ob die Auffahrt nicht zu steil würde, was vom Bauleiter der Hausbaufirma und vom Rohbauer jeweils verneint wurde.
Wer ist hier jetzt vermutlich Schuld?
- Wir, da wir uns auf die Aussagen der "Experten" verlassen haben.
- Der Rohbauer, der zwar eine entsprechend der zugrunde liegenden Pläne aber in der Praxis nicht nutzbare Garage baute.
oder
- die Hausbaufirma, die für die Pläne verantwortlich ist (und ggf. die Kosten an den von ihr beauftragten Architekten weiterleiten kann)?
Welche Vorgehensweisen gäbe es hier?
Danke! und ggf. eine Quotelung des Verschuldens vornehmen müssen.
Grundsätzlich hat doch irgendjemand die Höhe der Garage vorgegeben. Wer war denn das? Das sollten Sie prüfen. Weiterhin sollte dem Planer bei der Vervollständigung der Planungsunterlagen in Form dessen, dass er die Garage noch eingetragen hat auffallen, dass dies so nicht geht und die Garage nicht nutzbar sein wird. In wie Fern dem Bauunternehmer hier ein Vorwurf zu machen sein wird, erscheint mir fraglich, es sei denn, dass es so offensichtlich ist, dass auch die Bauunternehmung dies hätte bemerken müssen, dass man so nicht in die Garage hinein kommt.
Es kann ja nicht sein, dass Sie nun auf den Kosten hängen bleiben und nun eine Garage haben, die Sie überhaupt nicht nutzen können. Ich denke, Sie haben gute Karten den Schuldigen ausmachen und vor Allem verantwortlich machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz ___________________________________PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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Diskussionsbedarf? – Kontext der Anfrage erforderlich
Was soll denn da zu quoteln sein?
Was soll denn da zu quoteln sein? -
Garage zu hoch: Architekt haftet nicht direkt!
Sodann es mehrere Beteiligte gibt,
Entweder hat die Baufirma nach den Plänen gebaut, dann dürfte die raus sein (wenn die Garage nicht 2 m von der Straße weg 4 m über dieser liegt) Oder sie hat nicht nach den Plänen gebaut, dann ist der Hausbauer raus! Der Architekt ist in jedem Fall Ihnen gegenüber raus, da Sie mit dem nichts am Hut haben. Den kann nur der Hausbauer haftbar machen.Ob Sie durch eine evtl. Unterschrift die Höhenlagen anerkannt haben und der Hausbauer solmit raus wäre - muss ein Jurist prüfen.
Ich würde aber zu allererst mal prüfen, ob die Garage wirklich unbenutzbar ist. Dass die Zufahrt vielleicht steiler als üblich ausfällt, muss noch keine reale Unbenutzbarkeit ergeben. Ggf kann man auch über Ausrundungen den Böschungs- und Rampenwinkel (Böschungswinkel, Rampenwinkel) noch so ändern, dass eine Benutzbarkeit hergestellt wird. ist immer zu prüfen, wer, woran auch immer wie viel Schuld oder aber vielleicht auch gar keine Schuld trägt. Wenn die Unbenutzbarkeit sodann offensichtlich und mithin ins Auge springend hätte beim Bau bereits auffallen müssen, sind Bedenken gegen die gewählte Art der Ausführung (im Bezug auf die Höhenlage) anzumelden. Unterbleibt dies in dem Fall, haftet der Unternehmer natürlich mit. Und in dem Fall, sodann er ins Auge springend aber nach den Plänen (weil die Höhe so darin angegeben war) gebaut hat, haftet sodann mindestens der Planverfasser (klar, es sei denn, der Kann wiederum ein Schriftstück aus dem Hut zaubern, wonach explizit so und nicht anders gebaut werden sollte, dann ist es natürlich wiederum anders) und der Unternehmer. So und nicht anders funktioniert dies bei Gericht. Vorausgesetzt, man landet dort. Und natürlich hatte ich geschrieben, dass die Quotelung ggf. sein könnte, natürlich nur und eben gerade nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die natürlich vorher zu prüfen sind. Dies wird auf Antrag - einer entsprechenden Partei - bei Gericht natürlich bei Gericht immer geprüft. Ich zumindest bearbeite jedes Jahr mehrere Fälle wo dies so ist und gequotelt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz ___________________________________PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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Diskussion ohne Substanz: Ironie-Beitrag
Na, da haben sich Eure Matjestät ...
Na, da haben sich Eure Matjestät ... -
Juristische Bewertung: Gutachten vs. Parteigutachten
Wer lesen kann ist klar im Vorteil!
aber sodann wieder aus der Krone gedrechselt, dass einem sodann ganz schwummerig werden kann - was natürlich auch ganz anders sein kann, sodann nicht andere Umstände den plural matjestatis natürlich sodann ad absuristan verschwurbeln. Werter Herr Dühlmeyer,
fällt Ihnen denn lesen wirklich so schwer? Ich hatte doch geschrieben ggf., welches dafür stand, wenn entsprechende Umstände vorliegen. Da gibt es also - entgegen Ihrer wieder mal wie so oft falschen Meinung - nichts zu drechseln.
Wenn Sie oder wer auch immer einen derartigen Bewertungsauftrag animmt oder annehmen muss - weil vom Gericht heran gezogen - und der Auftrag bzw. die Beweisfragen derart lauten, dann wird Ihnen nichts anderes übrig bleiben als diesen zu erledigen. Und bei Privataufträgen (Parteigutachten) sowieso, werden Sie dies regelmäßig (in den technischen und sonstigen zusammenhängen zumindest) prüfen müssen um Ihren Auftrag korrekt zu erledigen. Klar, das die Würdigung schlussendlich den Juristen obliegt.
Und mal ehrlich, wie oft gibt es dann denn, dass nur "einer" Schuld hat?
Oft gibt es doch immer - someine tägliche Praxis- mehrere Beteiligte oder haben Sie dies nicht in Ihrer täglichen Praxis?
In der Verantwortlichkeit des Mangels des Fragestellers zumindest ist für mich nicht zweifelsfrei feststellbar, wer welche Verantwortung zu tragen hat. Und natürlich gibt es ggf. auch Möglichkeiten die Einfahrt vielleicht durch andere Maßnahmen abzusenken oder befahrbar zu machen, doch der Fragesteller hatte dies bereits in seiner Frage geschrieben, ... "Unbenutzbar" ... oder nicht nutzbar, da sollte man davon ausgehen können, dass entsprechend andere in Frage kommende Möglichkeiten bereits geprüft wurden. Wenn es an dem nicht so ist, kam Ihr Beitrag ja richtig.
Den Rest hätte Eure Hochlaucht Dühlmeyer sich auch sparen können, denn wir sind ja hier nicht in der Schreinerei an der Drechselbank, gelle und Ihre Ölfugenband- und Drechselbankbeiträge helfen dem Fragesteller nicht weiter.
Weiter ist es so, dass wenn Sie - und so scheint es hier leider meistens - einen Beitrag nicht verstehen, dass Sie auch einfach nur nachfragen könnten und sodann Sie Glück haben und derjenige, der den Beitrag eingestellt hat auch Zeit hat, bekommen Sie ja Ihre Frage dann noch erläutert Eure Hochlaucht, zum mit schreiben so zu sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz ___________________________________PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen (Bauunterlagen, Planungsunterlagen) nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.
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Eskalation: Persönliche Angriffe in der Diskussion
Jetzt laufen Sie auf GANZ dünnem Eis ...
Jetzt laufen Sie auf GANZ dünnem Eis ... -
Rufschädigung? – Behauptungen belegen oder unterlassen!
Ach Herr Dühlmeyer,
Herr Reinartz! Diese Behauptungen: " ... - entgegen Ihrer wieder mal wie so oft falschen Meinung - ... "" ... dass wenn Sie - und so scheint es hier leider meistens - einen Beitrag nicht verstehen ... "
sollten Sie besser sehr schnell belegen können, denn sonst dürfte das den Tatbestand der Rufschädigung erfüllen - was das heißt, wissen Sie sicher! in der Regel versuche ich schon immer die Fragen der Fragesteller zu beantworten, was nicht ausschließt, dass man - und so auch ich - schon einmal die Frage nicht richtig oder auch sogar falsch verstanden habe. Das kann immer wieder mal vorkommen, jedenfalls habe ich bei den Beiträgen, um die es hier und auch sonst wo, wie bereits angesprochen, geht, fachlich korrekt geantwortet und sodann ich dies richtig beurteile, dabei auch die Fragen nicht falsch verstanden. Um es auf den Punkt zu bringen habe ich keine Fugenbandlinks hier eingestellt mit Fugenbändern die dem Fragesteller nichts mehr nutzen. Auch schließe ich nicht gleich irgendwelche Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Verschuldens eines Mangels aus, so wie Sie dies hier in einem Beitrag zu tun vermocht haben, was so - jedenfalls in der täglichen Praxis - nicht greift.
Sodann Sie auch diesen meinen Beitrag wieder mal falsch verstanden haben, kann ich Sie durchgehend und durchgreifend beruhigen, es ging mir überhaupt nicht darum Ihren Ruf zu schädigen, sondern lediglich darum, Sie darauf aufmerksam zu machen, nach was gefragt worden ist und das Sie im Bezug auf die gestellte Frage falsche Schlüsse gezogen haben, dies mitunter deswegen, weil Sie die Frage überhaupt gar nicht oder einfach nur falsch verstanden haben, weiter nix.
Warum Sie dies nun wiederum versuchen damit abzutun, dass ich Ihren Ruf schädigen wolle, entzieht sich derzeit meiner Kenntnis, jedenfalls war dies zu keiner Zeit meine Absicht. Ich kenne Sie nicht und ich weiß nicht was Sie sonst so machen und womit Sie Ihre Brötchen verdienen oder auch nicht, jedenfalls Stelle ich im Fall der gestellten Fragen der Fragesteller und der damit verbundenen Materie - die hier bereits schon angesprochen wurden - kann es nicht sein, denn dann würde es für die Brötchen nicht reichen, allenfalls vielleicht für die Butter.
Nun aber mal Spaß beiseite Herr Dühlmeyer, unterlassen Sie es doch die Antwortenden hier anzugreifen, dann brauchen Sie sich auch nicht mit ggf. für Sie vielleicht unverständlichen Beiträgen - auf Ihre Angriffe hin - zu beschäftigen und daraus vielleicht wiederum falsche Schlüsse zu ziehen, wie auch in dem Fall, was Sie auch wiederum falsch verstanden haben, dass ich Ihren Ruf schädigen wolle, was nicht der Fall ist.
Selbiges könnte ich übrigens auch von Ihnen behaupten.
In diesem Sinne, Ihnen ein schönes und erholsames Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
Polemik: Persönliche Animositäten im Forum
Ich weiß, das hätten Sie gerne ...
Ich weiß, das hätten Sie gerne ... -
Forum-Streit: Keine Plattform für persönliche Angriffe!
Och Herr Dühlmeyer,
damit Sie mit Ihren Textmonstern hier den einzig wahren SV geben können, Sie und Ihr Plural Majestatis! Nönö. Keine Chance, Hr. Reinarz. NUr habe ich es im Gegensatz zu Ihnen nicht nötig, mit haltlosen Allgemeinplätzen andere Menschen zu verunglimpfen. Ich greife lieber konkret falsche Darstellungen an. Das es Sie dabei öfter trifft, sollte IHNEN zu denken geben. so hatte ich das noch gar nicht gesehen, dass es mich denn sodann auch wirklich tatsächlich getroffen hätte. Sie sollten genauer lesen, auch ich habe lediglich aufgegriffen, dass Sie oftmals Beiträge leisten, die nicht verwertbar sind. Siehe hier und Siehe Fugenband, gelle. Beides nicht wirklich brauchbar, was Sie in diesen beiden Fällen so eingestellt haben, gelle. Aber nun gut, dass kann - sollte aber nicht - ja mal passieren aber ob man dabei so auf die Trommel schlagen muss, wie Sie dies hier und natürlich auch dort tun, erscheint fraglich, mir zumindest. Und noch einmal, ich habe Sie nicht angegriffen und würde dies auch niemals tun, lediglich habe ich darauf hingewiesen, dass Sie den einen oder auch den anderen Beitrag von Ihnen nochmals überdenken sollten, weil sie einfach unqualifiziert - im Verhältnis zur gestellten Frage jedenfalls zumindest - sind, weiter nichts. Ihnen eine schöne, arbeitsreiche und erfolgreiche Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
Entschuldigung: Streit im Forum war unbeabsichtigt
Ich wollte hier keinen Streit auslösen ...
Ich wollte hier keinen Streit auslösen ... -
Ursache: Fehlerhafte Höhenangabe der Grundstücksgrenze!
Wenn die Höhenangaben nicht zuzuordnen sind,
Deshalb komme ich einfach mal wieder zum Thema ...Die Garage ist laut einem Gutachter nicht nutzbar. Schuld daran sei die fehlerhafte Angabe der Höhe der Grundstücksgrenze an der Angrenzung zur Straße. Hier hätte er angeben müssen, auf welcher Höhe sich die Straße befindet. Ansonsten lägen keine ausreichenden Informationen vor. Für diese wäre der Vermesser jedoch zuständig. Der Architekt müsse daher davon ausgehen, dass hier die Strßenhöhe gemeint sei.
Der Vermesser beruft sich nun darauf, dass er auf dem Baugrundstück gemessen habe, aber hier nicht die Grenzpunkte gemessen habe. Er habe deshalb auf dem Plan auch jeweils Kreuze eingezeichnet. Wenn andere einen Plan nicht lesen können, sei das nicht in seiner Verantwortung. Die Kreuze sind auch da. Sie liegen jeweils in der Nähe der Grundstücksgrenzpunkte, die mit Kreisen dargestellt sind. Mir sind die Kreuze bisher nicht aufgefallen. Die Zahlen für die Höhenangaben sind auch nicht so eingezeichnet, dass sie klar den Kreuzen oder Kreisen zuzuordnen sind.
Der Gutachter bemängelt hierbei, dass es auch keine Angaben gibt, die Auskunft über die Lage der gemessenen Punkte (Kreuze) Auskunft geben. Der Gutachter meint auch, dass der Vermesser für Unklarheiten verantwortlich ist, wenn man diese Angaben aus dem Plan hätten herauslesen können müsste.
Ich habe nun auch mal einen Vermesser gefragt, für den bezögen sich die Angaben bei eigener Betrachtung höchstwahrscheinlich auf die Kreuze. Es wäre auch eine Böschungsschraffur eingezeichnet, sodass hier hätte auffallen müssen, dass es ein weiteres Gefälle hin zur Straße hätte geben müssen. Es würde jedoch da auch Angaben zur Böschungsoberkante und Böschungsunterkante fehlen. Mit der Zeichnung könnte man nichts anfangen können, da für die Auffahrt zur Garage ja die Straßenhöhe bekannt sein müsste. Diese fehle jedoch komplett (der Architekt hatte hier ja die Höhenangabe des "Kreuzes" herangezogen und ging dabei davon aus, dass es sich um die Straßenhöhe handelt).
Das erscheint mir jetzt sehr kompliziert formuliert, umfast aber hoffentlich den Sachverhalt und kann nachvollzogen werden. wird's sicher schwierig.
Wenn ich Sie Recht verstehe sind die Höhenangaben weder den Grenzpunkten noch den Kreuzen zuzuordnen noch der Straßenoberkante. Der Architekt hat aber denn nun dann (einfach) irgend etwas angenommen ohne genau zu wissen, ob das denn dann richtig ist oder sein könnte.
Das ist in jedem Fall sicher eine Frage für den Juristen.
Dem Grunde nach ist es ja eigentlich meistens so, dass derjenige, der einfach weiter arbeitet, dass Gewerk des Vorgängers akzeptiert, ob dies auch in dem Fall so zu handhaben wäre erscheint sicher schwierig zu beantworten, jedenfalls unserer Meinungs nach, kann nicht einfach und völlig unbesorgt etwas angenommen werden, wenn es nicht zweifelsfrei erkennbar ist, was wie wohin gehört oder wie auch immer zuzuordnen ist.
Mal nachfragen wäre sicher drin gewesen oder sicher auch zu erwarten gewesen, bevor man einfach etwas annimmt, was man meint, was es denn dann sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Reinartz -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Garage zu hoch gebaut: Schuldfrage und Verantwortlichkeiten
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Verantwortlichkeit für eine zu hoch gebaute Garage. Mögliche Schuldige sind Vermesser, Architekt und Bauleiter. Die korrekte Angabe der Grundstückshöhe ist entscheidend. Werkverträge und Baupläne spielen eine zentrale Rolle bei der Klärung der Haftung. Persönliche Angriffe trüben die Diskussion.
⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut Beitrag Garage zu hoch: Architekt haftet nicht direkt! haftet der Architekt nicht direkt gegenüber dem Bauherrn, sondern nur gegenüber dem Hausbauer.
✅ Zusatzinfo: Ein Gutachter hat festgestellt, dass die Garage aufgrund fehlerhafter Höhenangaben nicht nutzbar ist, wie im Beitrag Ursache: Fehlerhafte Höhenangabe der Grundstücksgrenze! erläutert wird. Die Verantwortung liegt demnach beim Vermesser.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten Werkverträge und Baupläne sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten rechtzeitig einen Juristen konsultieren. Es ist ratsam, die Verantwortlichkeiten von Vermesser, Architekt und Bauleiter im Vorfeld klar zu definieren. Bei Streitigkeiten sollte eine Eskalation vermieden und eine sachliche Klärung angestrebt werden.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Garage, Bauhöhe". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.
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- … enthält Regelungen zu Grenzabständen und zulässigen Bauhöhen. …
- … Welche Rolle spielt der Bebauungsplan bei der Begrünung einer Garagenwand?Der Bebauungsplan legt fest, welche Art von Bauten und …
- … einem Gebiet zulässig sind. Er kann beispielsweise die maximale Höhe von Garagenwänden und die Art der zulässigen Begrünung regeln. Es ist wichtig, …
- … Höhe des Gebäudes und der Art der Nutzung. Eine zu hohe Garagenwand, die den Grenzabstand nicht einhält, kann beanstandet werden. …
- … habe ich als Nachbar, wenn die Garagenwand zu hoch ist?Als Nachbar haben Sie das Recht, die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu fordern. Wenn die Garagenwand zu hoch ist und gegen Grenzabstände oder andere Vorschriften …
- … Darf mein Nachbar seine Garagenwand einfach so begrünen?Ob Ihr Nachbar seine Garagenwand begrünen …
- … Was ist, wenn die Begrünung meiner Garagenwand mein Grundstück beeinträchtigt?Wenn die Begrünung Ihrer Garagenwand Ihr …
- … dass er die Begrünung zurückschneidet?Ja, wenn die Begrünung von der Garagenwand auf Ihr Grundstück wächst und Sie dadurch beeinträchtigt werden, können …
- … Wie kann ich mich gegen eine zu hohe Garagenwand wehren?Wenn Sie der Meinung sind, dass die Garagenwand …
- … Höhe von Garagenwänden im BaurechtInformationen zu den zulässigen Höhen von Garagenwänden und …
- … Baurechtliche Konsequenzen bei Überschreitung der BauhöheInformationen zu den möglichen Konsequenzen bei Überschreitung der zulässigen Bauhöhe. …
- … Rechtsgrundlage Garagenwand-Begrünung: Ablehnung unzulässig! …
- … Ich nehme mal an, der Wein wächst jetzt auch um die Ecke und übers Dach der Garage und jetzt muss der liebe Nachbar plötzlich was tun, weil …
- … er kein Grünzeug an seinen Garagenwänden haben will. Vielleicht einigen Sie sich ja drauf, wer wo die überstehenden Zweige schneiden darf oder muss?! …
- … Der Nachbar kann aber nicht anordnen, dass Sie Ihren Wein rausreißen müssen. Einzige Ausnahme: Wenn Umbau oder Sanierungsarbeiten an der Garagenwand anstehen, dann darf der Nachbar die Pflanzen beseitigen oder …
- … beseitigen lassen, d.h. wenn er die Wand Garage abreißt, haben Sie keinen Anspruch auf Schadenersatz an den Pflanzen. Genaueres finden Sie vielleicht auch noch im Nachbarschaftsgesetz ihres Bundslandes. …
- … Garagenwand-Begrünung: Rechtliche Aspekte & Grenzabstand in NRW …
- … behandelt die Entfernung einer Garagenwand-Begrünung in NRW, wobei der Fokus auf Grenzabstand, Bauhöhe und rechtlichen Aspekten liegt. Ein Nachbar hat sein Haus und …
- … seine Garage zu hoch gebaut, was zu Problemen mit Beschattung führt. Die Diskussion dreht sich um die Frage, ob der Nachbar die Begrünung der Garagenwand ablehnen darf und welche Rechte der Fragesteller hat. …
- … Empfohlen: Laut dem Beitrag Rechtsgrundlage Garagenwand-Begrünung: Ablehnung unzulässig!, kann der Nachbar die Begrünung nur ablehnen, wenn die Bausubstanz gefährdet ist. Da dies bei einer Begrünung mit Wein in der Regel nicht der Fall ist, muss der Nachbar die Begrünung dulden. Es bestand keine Notwendigkeit, den Nachbarn vorab um Erlaubnis zu fragen. …
- … ⚠️ Wichtig/Achtung: Es ist wichtig, den aktuellen Erkenntnisstand bezüglich der Gefährdung der Bausubstanz durch Begrünung zu berücksichtigen. Im Zweifelsfall sollte ein Gutachten eingeholt werden, um die Unbedenklichkeit der Begrünung nachzuweisen. Die Höhe der Garagenwand und der Grenzabstand spielen ebenfalls eine Rolle bei der …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie die Situation (Höhe der Garagenwand, Grenzabstand, Art der Begrünung) und suchen Sie bei Bedarf rechtlichen …
- … durchzusetzen. Beachten Sie die spezifischen Regelungen des Nachbarrechts in NRW bezüglich Garagenwand, Begrünung und Grenzabstand. …
- BAU-Forum - Außenwände und Fassaden - Garage erhöhen: Genehmigung, Kosten & beste Vorgehensweise für die Aufstockung?
- … Garage erhöhen: Genehmigungspflicht & Möglichkeiten …
- … Garage erhöhen? Infos zu Genehmigungen, Kosten und Vorgehensweisen. Jetzt informieren und die optimale Lösung für Ihre Garage finden! …
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- … Garagenhöhe, Flachdach Garage erhöhen, Garagenumbau, Garagenkosten …
- … ich habe eine Garage mit einer Bauhöhe zwischen 1,80 m und 2,20 m …
- … Um Ihre Garage zu erhöhen, sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: …
- … der Garage ist in der Regel genehmigungspflichtig. Die genauen Bestimmungen variieren je nach Bundesland und Kommune. Ich empfehle, sich vorab beim zuständigen Bauamt zu informieren. …
- … Statik: Die vorhandene Statik der Garage muss geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Erhöhung problemlos möglich …
- … Bauweise: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Garage zu erhöhen. Dazu gehören beispielsweise das Aufsetzen eines neuen Dachs oder …
- … Kosten: Die Kosten für die Erhöhung einer Garage können stark variieren. Sie hängen von der gewählten Bauweise, der Größe …
- … der Garage und den regionalen Preisunterschieden ab. Ich empfehle, mehrere Angebote von Fachfirmen einzuholen. …
- … Ist eine Baugenehmigung für die Erhöhung einer Garage erforderlich?Ja, in den meisten Fällen ist eine Baugenehmigung erforderlich. …
- … Welche Unterlagen sind für einen Bauantrag zur Garagenerhöhung notwendig?Die erforderlichen Unterlagen können je nach Bundesland und Kommune …
- … Wie lange dauert es, bis eine Baugenehmigung für die Garagenerhöhung erteilt wird?Die Bearbeitungsdauer für einen Bauantrag kann variieren. Sie …
- … Kann ich die Garagenerhöhung selbst durchführen?Grundsätzlich ist es möglich, die Garagenerhöhung selbst …
- … Welche Bauweisen eignen sich für die Erhöhung einer Garage?Es gibt verschiedene Bauweisen, die sich für die Erhöhung einer Garage …
- … Sie hängen von der gewählten Bauweise, der Größe der Garage und den regionalen Preisunterschieden ab. Ich empfehle, mehrere Angebote von Fachfirmen einzuholen. …
- … Was ist bei der Planung der Garagenerhöhung zu beachten?Bei der Planung der Garagenerhöhung sollten …
- … Welche Materialien eignen sich für die Erhöhung einer Garage?Die Wahl der Materialien hängt von der gewählten Bauweise und Ihren …
- … Garagendach sanierenInformationen zur Reparatur und Erneuerung von Garagendächern. …
- … Garage nachträglich dämmenTipps zur nachträglichen Dämmung einer Garage, …
- … Carport statt GarageVor- und Nachteile von Carports im Vergleich zu Garagen. …
- … Garagentor austauschenAnleitung zum Austausch eines Garagentors. …
- … für GarageAlles Wichtige zur Baugenehmigung für den Neubau einer Garage. …
- … Garagenerhöhung: Mauern mit Steinen zur gewünschten Höhe …
- … Garage erhöhen: Genehmigung, Kosten & Vorgehensweise …
- … 💡 Kernaussagen: Der Thread behandelt die Erhöhung einer Garage mit Flachdach, wobei die Notwendigkeit einer Baugenehmigung und die verschiedenen …
- … Vorgehensweisen diskutiert werden. Ein wichtiger Aspekt ist die Anpassung der Garagenhöhe auf ca. 2,50 m. Die Diskussion berührt auch die Materialauswahl und die statischen Anforderungen bei einer Garagenaufstockung. …
- … Möglichkeit zur Garagenerhöhung ist das Mauern mit Steinen. Hierbei ist auf eine fachgerechte Ausführung zu achten, um die Stabilität der Garage zu gewährleisten. …
- … holen Sie gegebenenfalls eine statische Berechnung ein, bevor Sie mit der Garagenaufstockung beginnen. …
- BAU-Forum - Balkon und Terrasse - Terrasse auf Garagendach: Leichter & pflegeleichter Aufbau bis 18 cm gesucht
- … Terrasse auf Garagendach: Leichte & günstige Lösung finden …
- … Sie planen eine pflegeleichte, leichte Terrasse auf Ihrem Garagendach mit nur 18cm Aufbauhöhe? Finden Sie hier die …
- … Terrasse, Garagendach, Dachterrasse, Belag, Aufbau, Statik, Abdichtung, Stelzlager, Feinsteinzeug …
- … Terrasse auf Garagendach: Leichter & pflegeleichter Aufbau bis 18 cm gesucht …
- … wir haben unsere alte Holzterrasse auf dem Garagendach abgerissen und planen nun den Neuaufbau. Die Basis ist eine mit Dichtungsfolie verklebte Betonoberfläche. Für die neue Lösung haben wir klare Anforderungen: Sie muss pflegeleicht sein und sollte idealerweise eine Aufbauhöhe von 18 cm haben. Sie sollte aufgrund der Garagendecke …
- … Original-Titel: Terrasse auf Garagendach …
- … pflegeleichte Lösung und einen Aufbau von 18cm. Nicht zu viel Gewicht (Garagendecke) und schön günstig. Jetzt liegt alles frei, bis auf die …
- … Relevante Keywords: Terrasse, Garagendach, Dachterrasse, Belag, Aufbau, Statik, Abdichtung, Stelzlager, Feinsteinzeug …
- … ist sie entscheidend, um die maximale Tragfähigkeit der Unterkonstruktion, wie einer Garagendecke, zu bestimmen. …
- … Aufbauhöhe …
- … Die Aufbauhöhe bezeichnet die gesamte Dicke aller Schichten, die für …
- … bis zur fertigen Oberfläche des Belags gemessen. Eine geringe verfügbare Aufbauhöhe schränkt die Auswahl an Materialien und Konstruktionsweisen stark ein. …
- … Die Errichtung einer Terrasse auf einem Garagendach erfordert eine sorgfältige Abwägung verschiedener technischer und materieller Aspekte. Die …
- … zentralen Herausforderungen sind die begrenzte Tragfähigkeit der Garagendecke (Statik), die geringe verfügbare Aufbauhöhe von 18 cm und der Schutz der bestehenden Abdichtung. Diese …
- … relativ leicht sind, jedoch eine eigene Unterkonstruktion benötigen, die zur Aufbauhöhe beiträgt. …
- … Statiker unerlässlich, um die maximale Flächenlast der Garagendecke zu ermitteln. Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass die Abdichtung intakt ist und durch den neuen Aufbau nicht beschädigt wird, wofür Schutzvliese oder Bautenschutzmatten unerlässlich sind. Die Kosten variieren stark je nach gewähltem System und Material, weshalb ein genauer Vergleich der Optionen ratsam ist. …
- … Die Ausgangslage - eine gebondete Dichtungsfolie auf Beton, begrenzte Aufbauhöhe von 18 cm, niedriger Eigengewichtswunsch und Kostendruck - lässt mehrere …
- … Abklärungen mit dem Hersteller der Dachabdichtung und einer statischen Prüfung der Garagendecke. Entscheidend ist, ob die vorhandene Abdichtungsbahn das Abdecken/Begehen auf …
- … Der Sachverhalt beschreibt den geplanten Neuaufbau einer Terrasse auf einem Garagendach mit strengen Einschränkungen bezüglich Aufbauhöhe (max. 18 cm), Gewicht, …
- … auf unter 50 kg/m² begrenzt werden, um die Tragfähigkeit der Garagendecke nicht zu überschreiten - aktuelle DINAbk.-Normen wie DIN EN 1991-1-1 …
- … hohes Gewicht des Aufbaus oder der Nutzung kann die Tragfähigkeit der Garagendecke übersteigen und zu Rissen oder im schlimmsten Fall zum Versagen …
- … können die wasserführende Dichtungsebene perforieren. Dies führt zu Wasserschäden in der Garage, deren Sanierung aufwendig und kostspielig ist. …
- … Lassen Sie vor jeglicher Planung die maximale Tragfähigkeit Ihrer Garagendecke von einem qualifizierten Statiker verbindlich prüfen. …
- … (z.B. Stelzlager mit Feinsteinzeug vs. WPC mit Unterkonstruktion) hinsichtlich Gewicht, Aufbauhöhe und Gesamtkosten. …
- … Welche Terrassenbeläge sind für ein Garagendach besonders leicht? …
- … Ein Garagendach ist in der Regel nicht für die gleiche Last wie …
- … Brauche ich eine Baugenehmigung für eine Terrasse auf dem Garagendach? …
- … Wie stelle ich die Entwässerung bei einer Aufbauhöhe von 18 cm sicher? …
- … Welche Kosten sind für eine Dachterrasse auf der Garage realistisch? …
- … Statische Prüfung von Garagendächern …
- … Garagendach-Terrasse: Bild-Verwechslung – WPC & Absturzsicherung …
- … Die Bilder zeigen kein Garagendach. …
- … Terrasse auf Garagendach: Leichter Aufbau – Experten-Tipps …
- … 💡 Kernaussagen: Der Thread dreht sich um den Aufbau einer leichten und pflegeleichten Terrasse auf einem Garagendach mit einer maximalen Aufbauhöhe von 18 cm. Diskutiert …
- … Ein wichtiger Aspekt ist die Beachtung der Statik und Abdichtung des Garagendachs. …
- … ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Garagendach-Terrasse: Bild-Verwechslung – WPC & Absturzsicherung …
- … Verwechslung der Bilder hingewiesen, was die Relevanz der gezeigten Beispiele für Garagendächer in Frage stellt. Es wird betont, die Absturzsicherung bei der …
- … 👉 Handlungsempfehlung: Vor dem Aufbau der Terrasse auf dem Garagendach sollte eine gründliche Prüfung der Statik erfolgen. Zudem ist eine …
- … fachgerechte Abdichtung unerlässlich, um Schäden am Garagendach zu vermeiden. Es wird empfohlen, sich von einem Fachmann beraten …
- BAU-Forum - Balkon und Terrasse - Randsteine Einbaulage: Was ist zu beachten? Tipps zu Frostsicherheit & Stabilität
- … -://v8.ehl.de/inspirationen-heim-garten/die-garagenzufahrt_1.php …
- … einer Baufirma eine Terrassenfläche, einen Stellplatz und einen Weg neben meiner Garage erstellen lassen. Alle Flächen sind mit Betonrandsteinen (1 mx8 cm) eingefasst. …
- … Beim Stellplatz und dem Weg neben der Garage ist die Fase vom Belag weg gesetzt. So, dass es eine …
- … Randsteine: Einbauhöhe – Stolperkante vs. Regenwasserablauf …
- … Richtigkeit hat, wieso ist dann der Randstein des Wegs neben der Garage so gesetzt wie ich es für richtig ansehe? (Bild 1) …
- … Garten, Pflaster und Tiefbau Projekten.⚠️ Wichtiger Hinweis: Beachten Sie die Einbauhöhe der Randsteine, um Stolperkanten oder unerwünschte Wasseransammlungen zu vermeiden, wie im …
- … Beitrag Randsteine: Einbauhöhe – Stolperkante vs. Regenwasserablauf diskutiert wird.✅ Zusatzinfo: Herstellerinformationen und Datenblätter zu Randsteinen …
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