Werkvertrag Neubau: Aufteilung Gesamtpreis nach Gewerken – Rechtsanspruch & Vorteile?
BAU-Forum: Neubau

Werkvertrag Neubau: Aufteilung Gesamtpreis nach Gewerken – Rechtsanspruch & Vorteile?

Hallo,
wir haben einen Werkvertrag für ein Einfamilienhaus abgeschlossen/unterschrieben, der einen Grundpreis für das Haus mit allen Gewerken, Architektenleistung etc. nennt. Dazu kommen lediglich noch Sonderausstattungen wie Rollläden, Keller etc. Der Werkvertrag verweist auf eine Bauleistungsbeschreibung, in der einzelne Gewerke näher beschrieben sind, z.T. mit Materialpreisen (z.B. Fliesen Material bis 18 €/m²)
Gleichzeitig steht im Werkvertrag, dass Änderungen bis zu einem bestimmten Datum gegen Mehr- oder Minderpreis möglich sind.
Ich überlege, einige Gewerke aus dem Werkvertrag herauszugeben und anders zu vergeben oder in Eigenleistung zu erbringen, . z.B. Bodenbeläge aber vielleicht auch Sanitär.
Wenn ich nach Minderpreisen für einzelne Gewerke frage, sehe ich das Risiko, dass mir dann zu geringe Preise genannt werden, um die dann der Gesamtpreis reduziert wird (die Baufirma also quasi ihren Deckungsbeitrag/Gewinn für das Gewerk trotzdem einbehält)
Kann ich eine Aufteilung des Grundpreises des Hauses nach allen Gewerken und Einzelpreisen verlangen, aus der dann "ehrlich" hervorgeht, welcher Minderpreis damit verbunden ist, dass ich z.B. Bodenbeläge anders vergeben oder selbst verlege?
Danach fragen kann ich in jedem Fall, aber gibt es eine Art "Rechtsanspruch" darauf oder sonstige Überzeugungshilfe?
Vielen Dank!
  • Name:
  • Bauermann
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie einen Werkvertrag für Ihr Einfamilienhaus abgeschlossen haben und sich fragen, ob Sie eine Aufteilung des Gesamtpreises nach Gewerken verlangen können. Grundsätzlich besteht kein direkter Rechtsanspruch auf eine detaillierte Aufschlüsselung des Gesamtpreises im Werkvertrag, wenn dieser als Pauschalpreis vereinbart wurde.

    Allerdings kann eine solche Aufteilung durchaus Vorteile bieten, insbesondere bei Änderungen oder Eigenleistungen. Wenn Sie beispielsweise bestimmte Gewerke selbst übernehmen möchten, ist es hilfreich zu wissen, welchen Anteil diese am Gesamtpreis haben, um den Minderpreis korrekt zu berechnen.

    Ich empfehle Ihnen, das Gespräch mit der Baufirma zu suchen und die Vorteile einer Aufteilung (Transparenz, einfachere Abrechnung von Änderungen/Eigenleistungen) zu erläutern. Möglicherweise lässt sich eine nachträgliche Aufschlüsselung vereinbaren. Bedenken Sie jedoch, dass die Baufirma nicht verpflichtet ist, dem zuzustimmen, da der vereinbarte Gesamtpreis bindend ist.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie die Möglichkeit einer Aufteilung des Gesamtpreises mit Ihrer Baufirma ab. Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich, um Missverständnisse zu vermeiden.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Werkvertrag
    Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Unternehmer verpflichtet, ein bestimmtes Werk (z.B. ein Haus) herzustellen, und der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet der Unternehmer einen konkreten Erfolg. Verwandte Begriffe: Bauvertrag, Bauleistungsvertrag, Pauschalvertrag.
    Gesamtpreis
    Der Gesamtpreis (auch Pauschalpreis genannt) ist ein im Werkvertrag vereinbarter fester Preis für die gesamte Leistung des Unternehmers. Änderungen oder zusätzliche Leistungen können zu Mehr- oder Minderpreisen führen. Verwandte Begriffe: Pauschalsumme, Festpreis, Einheitspreis.
    Gewerke
    Gewerke sind einzelne, abgegrenzte Tätigkeitsbereiche im Bauwesen, wie z.B. Maurerarbeiten, Zimmererarbeiten, Elektroinstallationen oder Sanitärinstallationen. Jedes Gewerk wird in der Regel von einem spezialisierten Unternehmen ausgeführt. Verwandte Begriffe: Baugewerbe, Handwerk, Fachunternehmen.
    Minderpreis
    Ein Minderpreis entsteht, wenn der Besteller bestimmte Leistungen aus dem Werkvertrag nicht in Anspruch nimmt oder selbst erbringt. Der Gesamtpreis wird dann um den Wert dieser Leistungen reduziert. Verwandte Begriffe: Gutschrift, Preisnachlass, Reduzierung.
    Deckungsbeitrag
    Der Deckungsbeitrag ist der Betrag, der nach Abzug der variablen Kosten (z.B. Materialkosten, Lohnkosten) vom Umsatz verbleibt. Er dient zur Deckung der fixen Kosten (z.B. Miete, Gehälter) und zur Erzielung von Gewinn. Verwandte Begriffe: Rohertrag, Bruttogewinn, Marge.
    Eigenleistung
    Eigenleistung bezeichnet die vom Besteller selbst erbrachten Leistungen beim Bauvorhaben. Diese Leistungen werden in der Regel vom Gesamtpreis abgezogen. Verwandte Begriffe: Selbstbau, Muskelhypothek, Do-it-yourself.
    Rechtsanspruch
    Ein Rechtsanspruch ist ein Anspruch, der sich aus dem Gesetz oder einem Vertrag ergibt und gerichtlich durchgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall besteht kein direkter Rechtsanspruch auf die Aufteilung des Gesamtpreises. Verwandte Begriffe: Forderung, Anspruchsgrundlage, Justitiabilität.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Frage: Habe ich einen Rechtsanspruch auf die Aufteilung des Gesamtpreises nach Gewerken in einem Werkvertrag?
      Nein, grundsätzlich besteht kein direkter Rechtsanspruch, wenn ein Pauschalpreis vereinbart wurde. Der Werkvertrag ist bindend, wie er geschlossen wurde. Eine nachträgliche Aufteilung ist Verhandlungssache.
    2. Frage: Welche Vorteile bietet eine Aufteilung des Gesamtpreises nach Gewerken?
      Eine Aufteilung schafft Transparenz und erleichtert die Abrechnung von Änderungen oder Eigenleistungen. Sie können besser nachvollziehen, wie sich der Preis zusammensetzt und welchen Minderpreis Sie bei Eigenleistungen erhalten.
    3. Frage: Was kann ich tun, wenn die Baufirma sich weigert, den Gesamtpreis aufzuschlüsseln?
      Da kein Rechtsanspruch besteht, können Sie die Baufirma nicht dazu zwingen. Sie können jedoch versuchen, die Vorteile einer Aufteilung zu erläutern und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Andernfalls müssen Sie den vereinbarten Gesamtpreis akzeptieren.
    4. Frage: Wie wirkt sich eine Aufteilung des Gesamtpreises auf mögliche Mehr- oder Minderpreise aus?
      Eine detaillierte Aufteilung erleichtert die Berechnung von Mehr- oder Minderpreisen, da die Kosten für einzelne Gewerke klarer zugeordnet werden können. Dies ist besonders wichtig, wenn Änderungen am Bauvorhaben vorgenommen werden oder Sie Eigenleistungen erbringen.
    5. Frage: Was ist ein Deckungsbeitrag und wie hängt er mit der Aufteilung des Gesamtpreises zusammen?
      Der Deckungsbeitrag ist der Betrag, der nach Abzug der direkten Kosten eines Gewerks zur Deckung der Gemeinkosten und des Gewinns des Unternehmens verbleibt. Eine Aufteilung des Gesamtpreises kann Ihnen helfen, den Deckungsbeitrag einzelner Gewerke besser zu verstehen.
    6. Frage: Sollte ich vor Vertragsabschluss auf einer Aufteilung des Gesamtpreises bestehen?
      Wenn Ihnen Transparenz und die Möglichkeit zur besseren Nachvollziehbarkeit von Kosten wichtig sind, ist es ratsam, bereits vor Vertragsabschluss eine Aufteilung des Gesamtpreises zu vereinbaren. Dies gibt Ihnen mehr Kontrolle und Sicherheit bei späteren Änderungen oder Eigenleistungen.
    7. Frage: Kann ich auch nach Vertragsabschluss noch eine Aufteilung des Gesamtpreises verlangen?
      Auch nach Vertragsabschluss können Sie versuchen, eine Aufteilung des Gesamtpreises zu vereinbaren. Die Baufirma ist jedoch nicht dazu verpflichtet, da der Vertrag bereits geschlossen ist. Es hängt von der Kooperationsbereitschaft der Baufirma ab.
    8. Frage: Welche Rolle spielt der Architekt bei der Aufteilung des Gesamtpreises?
      Der Architekt kann als unabhängiger Berater fungieren und Ihnen bei der Bewertung der Kostenaufteilung helfen. Er kann die Angemessenheit der Preise einzelner Gewerke beurteilen und Ihnen bei Verhandlungen mit der Baufirma zur Seite stehen.

    🔗 Verwandte Themen

    • Werkvertrag vs. Bauträgervertrag
      Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Vertragsarten im Neubau.
    • Nachträge im Werkvertrag
      Wie Mehrkostenforderungen korrekt geltend gemacht werden.
    • Abnahme des Bauwerks
      Rechte und Pflichten bei der Bauabnahme.
    • Gewährleistung im Baurecht
      Mängelansprüche und Verjährungsfristen.
    • Bauzeitverlängerung
      Ursachen und Folgen von Verzögerungen im Bauablauf.
  2. Werkvertrag: Vorschnelle Unterschrift – Konsequenzen & Risiken

    Foto von Stefan Ibold

    kenne nicht viel davon, aber ...
    Moin,
    ... es wird genauso laufen, wie Sie es selber vermuten. Und ich muss Ihnen deutlich sagen, dass hätten Sie sich vorher besser durchdenken sollen.
    Wer mit Generalunternehmer/Bauträger/Generalübernehmer arbeitet, der sollte wissen um was es geht. Hier scheinen Sie etwas vorschnell unterschrieben zu haben.
    Nach meiner Auffassung haben Sie keinen Rechtsanspruch auf weitere Spezifizierung der Einzelpositionen, da Sie einen rechtwirksamen Vertrag abgeschlossen haben.
    Frage an die Juristen: Ist das überhaupt ein Werkvertrag? Ich tippe ja eher auf einen Kaufvertrag.
    Grüße
    Stefan Ibold
  3. Neubau: Werkvertrag statt Kaufvertrag – Der Unterschied

    Foto von Martin Eggelsberger

    Kaufvertrag
    Bei einer Bestandsimmobilie wäre es ein Kaufvertrag, bei Neubau eines Hauses ist es ein Werkvertrag.
  4. Bauträger vs. Werkvertrag: Kunde als Käufer oder Bauherr?

    Foto von

    hmm
    Moin,
    wenn ein Bauträger involviert ist, dann KAUFT doch der Kunde das Objekt. Der Bauträger ist doch der Bauherr, der Kunde Käufer. Bin zu wenig Jurist, aber ist dass dann immer noch ein Werkvertrag?
    Grüße
    Stefan Ibold
  5. Bauträgerdefinition: Gewerbeordnung vs. Umgangssprachlicher Gebrauch

    Die meisten, die sich umgangssprachlich Bauträger nennen ...
    Die meisten Firmen, die sich umgangssprachlich Bauträger nennen, sind ja gar keine Bauträger im Sinne der Gewerbeordnung.

    Beim Bauträger geht es soweit ich weiß immer auch um den Verkauf des Grundstücks und der Bauträger tritt als Bauherr auf. Das ist dann ein Bauträgervertrag, eine Art Mischung aus Werk- und Kaufvertrag (Werkvertrag, Kaufvertrag).
    Wenn Herr Bauermann das Grundstück "liefert", dann ist eher ein Generalunternehmer/Generalübernehmer.

  6. Werkvertrag unterschrieben: Tipps für faire Preise trotz Vertrag

    Im Nachhinein ist mir klargeworden, dass ...
    Im Nachhinein ist mir klargeworden, dass ich den Vertrag so nicht hätte unterschreiben sollen. Das hilft mir aber jetzt auch nicht mehr.
    Das Grundstück haben wir separat von einem Dritten gekauft. Die Baufirma ist somit (nach meinem Wortverständnis) kein Bauträger, sondern ein Generalunternehmer.
    Welche Tipps habt Ihr denn, wie man trotz unterschriebenem Werkvertrag zu einigermaßen "fairen" Preisen kommt? Auch wenn man keinen "Anspruch" auf Aufschlüsselung hat?
    • Name:
    • Bauermann
  7. Gutschrift prüfen: Ist das Angebot des Generalunternehmers fair?

    Noch
    ist das ja alles nur "Befürchtung".
    Also erst mal beim Generalübernehmer/Generalunternehmer nachfragen, was er denn für ein bestimmtes Gewerk an Gutschrift erteilt. Dann kann man beurteilen, ob die Gutschrift "fair" ist oder nicht.
  8. Kaufvertrag vs. Werkvertrag: Klarstellung der Vertragsarten

    Ein paar Klarstellungen
    1. Richtig, ein Kaufvertrag liegt vor, wenn man entweder eine Betsandsimmobilie (von einem Besitzer) oder einen Neubau samt Grundstück (von einem Bauträger, gleichzeitig Besitzer des Baugrundstücks) erwirbt.
    2. Letzteres ist auch dann ein Kaufvertrag, wenn der Neubau noch errichtet werden muss. Es handelt sich nicht um eine Mischform aus Kauf- und Werkvertrag (Kaufvertrag, Werkvertrag). Die gibt es nicht, es handelt sich immer ausschließlich um das eine oder das andere.
    3. In diesem Falle liegt also ein Werkvertrag vor. Der scheint ja auch in seinem Text so genannt worden zu sein, denn Herr Bauermann benutzt den Ausdruck mehrmals. Werkverträge schließt man als Bauherr mit einem Architekten, einem Statiker, einem Fachingenieur, mit den einzelnen Handwerkern oder eben mit einem Generalunternehmer oder -Übernehmer ab. Ein Generalunternehmer führt Teile des Gesamtwerkes selbst aus, meistens den Rohbau. Ein Generalübernehmer, manchmal auch Regieunternehmen genannt, vergibt sämtliche Planungs- und Bauleistungen (Planungsleistungen, Bauleistungen) an Subunternehmer (inkl. der planenden Freiberufler). M.E. nirgendwo definiert ist der Fall, wo der Unternehmer die Entwurfsplanung selbst liefert und alles andere fremdvergibt. So arbeiten wir z.B. und wissen deshalb nicht einmal genau, ob wir nun Generalübernehmer oder doch eher ein bisschen Generalunternehmer sind. Vorausgesetzt, Planungsleistungen gelten auch als Bauleistungen, nicht nur die handwerklichen Arbeiten. Schließlich gibt es noch den Baubetreuer. Den zu erklären, finde ich an dieser Stelle jedoch zu kompliziert. Dies nur der Vollständigkeit halber, es ist für Herrn Bauermanns Fall nebensächlich.
    4. Es gilt, was im Vertrag steht, hier also ein Preis für das gesamte Werk, also inklusive der einzelnen enthaltenen Gewerke. Natürlich ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Teile seiner Kostenkalkulation, hier Preise einzelner Gewerke, offenzulegen.
    5. Erfahrungsgemäß ist die Gutschrift für ein nachträglich herausgenommenes Gewerk geringer als der Preis, den der Auftraggeber für die Ausführung des Gewerkes zahlen müsste. Dass diese Gutschrift aber "zu gering" ist, kann nicht so einfach unterstellt werden. Und zwar geht es dabei keineswegs oder nicht notwendigerweise um den Einbehalt eines kalkulierten Deckungsbeitrages, wie immer unterstellt wird. Der Generalunternehmer kann und wird nur maximal vergüten, was er selber bei Ausführung bezahlen würde. Da dieser Betrag in der Regel unter dem Endabnehmerpreis liegt, kann er auch nicht den Endabnehmerpreis vergüten. Dann würde er ja zusetzen. Bis hierher kann von Deckungsbeitrag oder gar Gewinn noch gar keine Rede sein. Wenn der Generalunternehmer jedoch pro Objekt einen bestimmten Deckungsbeitrag erzielen möchte oder im Einzelfall muss, z.B. wenn er nur wenige Bauvorhaben im Jahr realisieren kann, dann wird er möglicherweise zusätzlich den auf das betr. Gewerk entfallenen Teil gesamten Deckungsbeitrag retten wollen. Natürlich verführt ein solcher Pauschalpreisvertrag auch dazu, das einmal durch die Unterschriften erzielte Ergebnis festzuhalten oder sogar im Falle einer Gewerkeherausnahme deutlich zu wenig zu vergüten bzw. im Falle einer nachträglich vereinbarten Zusatzleistung bei einem schon vertraglichen Gewerk deutlich zu viel zu verlangen. Damit sollte man als Auftraggeber durchaus rechnen.
    6. Es hat noch gefehlt, dass der Preis, der für eine Ware oder eine Leistung zu bezahlen ist, auch gleich mal als Gewinn bezeichnet wird! Laien haben oft recht abenteuerliche Vorstellungen vom kaufmännischen Rechnen. So kann man doch nicht ernsthaft den Deckungsbeitrag mit dem Gewinn gleichsetzen! Das kann eigentlich nur tun, wer vom Unternehmer erwartet, dass er seinen Betrieb aus eigener Tasche bezahlt. Der Deckungsbeitag heißt so, weil er alle nicht objektbezogenen Kosten zuzüglich schließlich eines Gewinns abdecken muss, also alle festen und auch manche variablen allgemeinen Betriebskosten, die Kosten für Werbung und Vertrieb sowie Gewerbe- und Einkommenssteuern. Früher nannte man das "Ertrag", bis ein paar BWLer meinten, den aus den USA stammenden Begriff "Deckungsbeitrag" einführen zu wollen. Gewinn ist schließlich das, was am Ende (hoffentlich) übrigbleibt. Aber das Ende ist immer das Jahresende und bezieht sich auf alle Vorgänge innerhalb des betr. Jahres. Das Jahresergebnis stellt sich also erst nach Erstellung der Jahresbilanz und Erhalt der Steuerbescheide heraus. Die Zeiten, wo man als Bauunternehmer reich werden konnte, sind übrigens lange vorbei. Die allermeisten von denen, die die letzten Jahre überhaupt überlebt haben, müssen auch weiterhin sehr ums Überleben kämpfen. Das gilt besonders für die kleineren Betriebe.
  9. Minderleistung: Wirtschaftliche Schieflage bei Mischkalkulation

    Wohl kaum,
    denn der Generalunternehmer hat eine Mischkalkulation vorgenommen. Jegliche Minderleistung führt zur wirtschaftlichen "Schieflage" der Kalkulation des Generalunternehmer, d.h. Minderleistungen werden mit deutlich Weniger gutgeschrieben, als es den tatsächlichen (Markt-) Verhältnissen entspricht. Hier muss Wohl oder Übel Lehrgeld bezahlt werden!
    Fazit: Wer ausschließlich auf die Summe "unten rechts" schaut, zahlt insgesamt am Ende mehrfach drauf. Hinzu kommt, dass "verborgene" Verluste durch uneffiziente Haustechnik den meisten Bauherren nicht offensichtlich werden.
  10. Werkvertrag: Hoher Preis – Fairness bei Gutschriften?

    "Deckungsbeiträge", Mischkalkulation etc.
    Vielen Dank für die Beiträge!
    Wir haben wohl einen Werkvertrag mit einem Generalunternehmer bzw. Generalunternehmer geschlossen. Im Übrigen ein Generalunternehmer, der sich durchaus in der oberen Preisklasse bewegt und auch ein ganzes Stück teurer war als vergleichbare Angebote. Eindruck von Qualität der Bauausführung und ebenso "Fairness" der Kalkulation z.B. von Baunebenkosten waren für uns bei der Entscheidung ausschlaggebend. Wir haben also mitnichten nur auf den Preis geschaut. K aufmännische Kenntnisse sind bei mir übrigens durchaus vorhanden, wenn auch keine "Bauspezifischen".
    @Herr Sonderberg:
    zu 5. : Gut Nachvollziehbar finde ich, dass die Gutschrift maximal so hoch ist wie die mögliche Rechnung des Subunternehmers dafür und damit geringer als der Endabnehmerpreis vielleicht sogar beim gleichen Subunternehmer. Nachvollziehbar finde ich ebenso, dass es für Planung, Bauleitung, Bauregie etc. und am Ende auch den Unternehmerlohn und Gewinn des Generalunternehmer eine feste Position im Gesamtpreis und/oder einen prozentualen Aufschlag auf die jeweiligen Subunternehmerrechnungen gibt.
    "Unfair" wird es aus meiner Sicht jedoch dort, wo bei Minderpreisen dieser prozentuale Aufschlag einbehalten wird, bei Mehrpreisen jedoch dieser und ggf. noch weitere (für den Bauherren "unsichtbare") Komponenten auch noch zusätzlich aufgeschlagen werden, weil der Bauherr dies ja nicht merkt oder sich im Zweifel auch nicht dagegen wehren kann. (Ist alles noch nicht passiert, bisher noch rein hypothetisch).
    Mir ist bei Vertragsabschluss volle Flexibilität hinsichtlich der Herausnahme einzelner Gewerke zugesichert worden. Könnte ja sogar sein, dass die Bausumme durch Mehr- und Minderleistungen (Mehrleistungen, Minderleistungen) in etwa gleich bleibt. Habe nur leider bei der Formulierung ("gegen Minderpreis") nicht genügend aufgepasst bzw. evtl. zu viel vertraut, denn der Generalunternehmer kann ja offenbar den Minderpreis nach eigenem Gutdünken festlegen. Wie gesagt, bisher hypothetisch, aber es sind erste Anzeichen erkennbar.
    Nebenbei bemerkt  -  nicht dass hier das jemand unmittelbar behauptet hätte, aber mitunter ist bei Unternehmern die Haltung anzutreffen, dass  -  Mischkalkulation hin oder her  -  ein Generalunternehmer (oder ein sonstiger Unternehmer) an einem Haus nun unbedingt soundso viel verdienen "muss", weil er ja sonst nicht zurecht kommt und deshalb dann das Recht hat, so wie oben beschrieben vorzugehen. Auch wenn die reine Vertragslage das vielleicht hergibt, ohne unmittelbar eine Klage zu riskieren. Guter Lohn für gute Arbeit ist mein Motto  -  aber immer fair dabei bleiben (auch wenn Mitbewerber das nicht immer so sehen).
  11. Fairness im Bau: Hochglanzprospekte vs. Realität

    ich lach mich tot ...
    ich lach mich tot "Fairness" ...
    Ihr Kunden habt doch alle selbst Schuld. Ihr steht auf die dicken Hochglanzprospekte und die tollen Musterhäuser. Und ja, diese Unternehmen müssen einen Betrag x pro Haus verdienen, weil der Wasserkopf ganz einfach zu groß ist. Und nein, die haben auch kein Geld zu verschenken, die verpacken so genial Dank der Rechtsabteilungen, dass man unterm Strich es noch nicht mal merkt.
    Und glaub ja nicht, dass, nur weil man ein Gewerk rausnimmt, es einfacher wird. Im Gegenteil, wenn da übergreifende Dinge sind, wie Elektro Heizung Sanitär, dann wird es nicht einfacher, und das soll der Unternehmer dann natürlich gefälligst umsonst machen?
    Geh doch mal zu VW ins Werk und sag mal, meine Reifen bau ich selbst an. Da bekommst du bestimmt eine Riesen-Gutschrift für ...
  12. Werkvertrag: Einseitige Änderung ausgeschlossen – Details folgen

    Fairness
    ist schon wünschenswert, nur sollte man sich dabei fragen, in welcher Gesellschaftsordnung man lebt😉 Der Werkvertrag steht ja nun mal und ist nicht einseitig veränderbar.
    Es werden, soweit Erkenntnisgewinn möglich, nachfolgend noch weitere interessante Details offenkundig. Nicht selten wird das "Rundum-Sorglos" Paket = Traumhaus später zum Alptraum.
  13. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Werkvertrag Neubau: Aufteilung Gesamtpreis – Anspruch & Fairness

    💡 Kernaussagen: Der Thread diskutiert den Anspruch auf Aufteilung des Gesamtpreises nach Gewerken in einem Werkvertrag für einen Neubau. Es wird erörtert, ob ein solcher Anspruch besteht und welche Vor- und Nachteile sich daraus ergeben. Die Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag wird beleuchtet, ebenso die Rolle von Bauträgern und Generalunternehmern. Ein wichtiger Aspekt ist die Fairness von Gutschriften bei Minderleistungen und die Problematik von Mischkalkulationen.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Wie im Beitrag Werkvertrag: Vorschnelle Unterschrift – Konsequenzen & Risiken erwähnt, sollte man sich vor der Unterschrift eines Werkvertrags umfassend informieren, um spätere Probleme zu vermeiden.

    💰 Zusatzinfo: Der Beitrag Minderleistung: Wirtschaftliche Schieflage bei Mischkalkulation verdeutlicht, dass Minderleistungen oft geringer gutgeschrieben werden als dem tatsächlichen Marktwert entspricht, da Generalunternehmer mit Mischkalkulationen arbeiten.

    ✅ Zusatzinfo: Ein Kaufvertrag liegt vor, wenn eine Bestandsimmobilie oder ein Neubau samt Grundstück vom Bauträger erworben wird, wie im Beitrag Kaufvertrag vs. Werkvertrag: Klarstellung der Vertragsarten erläutert.

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor Vertragsabschluss alle Details und fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Preise nach Gewerken, um Transparenz zu gewährleisten. Prüfen Sie Angebote genau und holen Sie sich gegebenenfalls rechtlichen Rat, um sicherzustellen, dass der Werkvertrag Ihren Interessen entspricht. Beachten Sie auch den Beitrag Gutschrift prüfen: Ist das Angebot des Generalunternehmers fair?, um sicherzustellen, dass Gutschriften bei Minderleistungen angemessen sind.

Antworten oder Benachrichtigung einstellen

Hier können Sie Antworten, Ergänzungen etc. einstellen

  • ⚠️ Keine Rechts-, Steuer- oder Gutachterberatung - dies ist entsprechenden Berufsgruppen vorbehalten. Das Forum dient dem technischen Erfahrungsaustausch!
  • Zum Antworten sollte der Fragesteller sein selbst vergebenes Kennwort verwenden - wenn er sein Kennwort vergessen hat, kann er auch wiki oder schnell verwenden.
  • Andere Personen können das Kennwort wiki oder schnell oder Ihr Registrierungs-Kennwort verwenden.

  

Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen

Interne Fundstellen

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl interner Fundstellen und Links zu "Werkvertrag, Neubau". Weiter unten können Sie die Suche mit eigenen Suchbegriffen verfeinern und weitere Fundstellen entdecken.

  1. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Heizlastberechnung vom Bauträger: Kostenlose Pflicht nach 5 Jahren noch gültig?
  2. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Tecalor AquaGeo Tiefenbohrung: 40 W/m² Entzugsleistung realistisch? Kosten, Risiken, Alternativen?
  3. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Solar-Pellet-Kombianlage für EFH: Erfahrungen, Kosten & Effizienz im Vergleich?
  4. BAU-Forum - Nutzung alternativer Energieformen - Lüftungsheizung im Fertighaus: Erfahrungen, Kosten & Effizienz im Vergleich?
  5. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architektenleistung nach Stunden: Abrechnung prüfen, Vorentwurf, Vertrag & Kostenkontrolle
  6. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt hat Sanierung ruiniert: Kostenexplosion, Pfusch & Regress – Was tun?
  7. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenüberschreitung beim Hausumbau: Was tun bei 50% Aufpreis? Reißleine ziehen?
  8. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt/Bauunternehmer haftbar für defekte Lichtschächte? Gewährleistung, Schadenersatz & Fristen
  9. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Kostenvoranschlag Umbau: Muss ich zahlen? Prüfung, Rechte & Vorgehen
  10. BAU-Forum - Architekt / Architektur - Architekt haftbar machen nach 3 Jahren: Rechnungsprüfung, Beweisführung & Fristen?

Interne Suche verfeinern: Weitere Suchbegriffe eingeben und mehr zu "Werkvertrag, Neubau" finden

Geben Sie eigene Suchbegriffe ein, um die interne Suche zu verfeinern und noch mehr passende Fundstellen zu "Werkvertrag, Neubau" oder verwandten Themen zu finden.

Externe Fundstellen und weiterführende Recherchen

Nachfolgende Suchlinks können Ihnen dabei helfen, ähnliche Fragestellungen zu erkunden:

Suche nach: Werkvertrag Neubau: Aufteilung Gesamtpreis nach Gewerken – Rechtsanspruch & Vorteile?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Werkvertrag: Aufteilung nach Gewerken?
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Suche nach: Werkvertrag, Neubau, Gesamtpreis, Gewerke, Aufteilung, Einzelpreise, Rechtsanspruch, Minderpreis
Google Bing AOL DuckDuckGo Ecosia Qwant Startpage Yahoo!

Zur Verbesserung unseres Angebots (z.B. YouTube-Video-Einbindung, Google-BAU-Suche) werden Cookies nur nach Ihrer Zustimmung genutzt Datenschutz | Impressum

ZUSTIMMEN
✍️ Antworten ▲ TOP ▲ ▼ ENDE ▼