Regenrinne
BAU-Forum: Neubau
Regenrinne
Da unsere Garage an der Grenze höher ist als die des Nachbarn, haben wir mit ihm abgesprochen, dass wir ein Blech anbringen dürfen, dass über die Grundstücksgrenze in seine Regenrinne ragt. Er möchte allerdings da Recht, jederzeit einen Rückbau von uns zu verlangen.
Wie würde man hierzu eine juristisch korrekte Vereinbarung formulieren?
Thomas
Bayern
-
Nachbarschaftsrechtsgesetz hier unzureichend?
Wozu brauchs da private Regelungen?
Sie wollen Ihr Regenwasser in Nachbars Rinne einleiten?
Das braucht allerdings eine Absprache!
Wenn es nur um einen Blechanschluss der beiden Wände geht, dann heißt es doch im Nachbarschaftsrecht: Wer zuletzt angebaut hat, muss für einen fachgerechten Anschluss an das bereits vorhgandene Gebäude sorgen. In diesem Fall brauchen Sie wohl kaum eine privatrechtliche Vereinbarung. -
Formulierung einer Vereinbarung
Hallo, Thomas!
Wie wäre es damit:1. Die Eigentümer des Grundstücks Neue Straße 2 in ... gewähren den Eigentümern des Grundstücks Neue Straße 1 das Recht, am Dach ihrer auf dem Grundstück Neue Straße 1 an der Grundstücksgrenze errichteten Garage (G) ein Ableitblech anzubringen, durch welches das auf der Garage G niedergehende Regenwasser in die Regenrinne der auf dem Grundstück Neue Straße 2 gelegenen angrenzenden Garage geleitet wird.
2. Die Eigentümer des Grundstücks Neue Straße 2 erhalten das Recht, jederzeit innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich von den Eigentümern des Grundstücks Neue Straße 1 den Rückbau der unter Ziffer 1) genannten Ableitvorrichtung und die Herstellung einer eigenen fachgerechten Regenrinne nebst Fallrohr zu verlangen, sodass danach kein Niederschlagswasser mehr vom Dach der Garage G auf ihr Grundstück gelangt. Hinsichtlich dieser unter Ziff. 2) genannten Ansprüche verzichten die Eigentümer des Grundstücks Neue Straße 1 für die Dauer von 30 Jahren auf die Einreden der Verjährung und Verwirkung.Soweit der Textvorschlag. Von allen Eigentümern beider Grundstücke unterschreiben und mit Ort und Datum der Unterschriftsleistung versehen. 2 Exemplare - für jede Partei eins. Achtung: Die dort vereinbarten Rechte pflanzen sich bei einem Eigentümerwechsel auf einem der Grundstücke nicht fort, sondern müssten mit den neuen Eigentümern neu vereinbart werden.
Alle Tipps: ohne Gewähr.
Viele Grüße
Ralf Wortmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht), Magdeburg -
Hallo, Thomas! War das OK so? Alles angekommen? ...
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