Hallo,
wir haben uns letzten Jahres ein Neubau von einem Bauträger erworben.
den Kaufvertrag haben wir im Juni 08 unterschrieben und die Übernahme hat im oktober 08 stattgefunden. im Kaufvertrag war auch die rede von einem Carport, dazu gehörte das stellen der Baugenehmigung und errichten des Carports.
da diese zur Übergabe nicht vorhanden war haben wir das im Protokoll als Mangel festgehalten.
nach diversen telefongesprächen wurde uns gesagt dass man sich darum kümmern wrid und uns letztens Juni 09 mit ausreden abgewimmelt z.B. - es ist aus Witterungsgründen nicht möglich.
meine Frage ist nun was kann ich jetzt machen, meine Rechtsschutzversicherung hilft mir auch
nicht, da ich anfangs viel blechen muss.
um ehrlich zu sein möchte ich nun kein Carport da es das Bild des Hauses zerstören würde, kann ich auch eine Entschädigungszahlung oder des gleichen fordern? wenn ja wie hoch sollte die sein? vorerst vielen Dank
MfG mikonowski
uns steht ein Carport zu, Bauträger stellt auf stur
BAU-Forum: Neubau
uns steht ein Carport zu, Bauträger stellt auf stur
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Kaufpreis voll gezahlt?
dann hilft nur klagen ...
Sicher können Sie auf Kaufpreisminderung gehen, dann bekommen Sie die ersparten Aufwendungen ausgezahlt. Ist nur die Frage, was der Bauträger als Carport (baulich und kostenmäßig) vorgesehen hatte. Danach richtet sich die Entschädigung (Kaufpreisminderung).
Sie brauchen also zuerst die Infos, was überhaupt geplant war, dann können Sie von einem Fachmann eine Kostenschätzung einholen inkl. Baugenehmigungs- bzw. -anzeigekosten. Das ist dann der Minderwert.
Was hält denn der Bauträger von der Idee - Preisnachlass statt Errichtung eines nun nicht mehr gewünschten Carports? -
leider vollständig überwiesen ...
ich kann nicht sehen was baulich und kostenmäßig der bt für den Carport gesehen hat. Ich habe dem bt eine Frist von zwei Wochen gesetzt. entweder nennt der mir einen Termin zur Fertigstellung oder er bietet mir eine Entschädigungszahlung. -
leider vollständig überwiesen ...
ich kann nicht sehen was baulich und kostenmäßig der bt für den Carport gesehen hat. Ich habe dem bt eine Frist von zwei Wochen gesetzt. entweder nennt der mir einen Termin zur Fertigstellung oder er bietet mir eine Entschädigungszahlung. -
Wie kommt man vom Erfüllungsanspruch zum Schadensersatz?
Hallo!
Ich habe den Beitrag leider erst jetzt gelesen.
Schritt 1
Zunächst müsste dem Bauträger eine angemessene Frist (lieber zu lang, als zu kurz) zur Errichtung des Carports gesetzt werden, mit Zugangsbeweis. Checken, ob das (inkl. Beweis) schon der Fall war, sonst vorsorglich nachholen.
Schritt 2
Nach Ablauf der Frist die Nacherfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 634 Ziff. 4 BGBAbk. verlangen. Minderung ist m.E. der falsche Weg, da kommt meistens deutlich weniger dabei heraus.
Der Schaden besteht in den Kosten, die ihr aufzuwenden hättet, wenn ihr den Carport nun selber bauen lassen wolltet. Alles Konjunktiv, den ihr seid anders, als beim so genannten Kostenvorschussanspruch später, wenn ihr das Geld habt, nicht verpflichtet, nun auch einen Carport zu errichten. Ihr könnt was anders bauen oder mit dem Geld verreisen.
Also: Mehrere Kostenvoranschläge (Komplette Leistung mit allen Planungs- und Nebenarbeiten. Falls nichts genaueres vertraglich vereinbart wurde, natürlich nur für einen sehr einfachen Carport mit Mindestmaßen und sehr einfacher Dacheindeckung) einholen und den niedrigsten Betrag schriftlich als Schadensersatz verlangen. 2 Wochen Zahlungsfrist (wieder mit Zugangsbeweis, also Einwurfeinschreiben; E-Mail oder Fax reichen leider nicht) und bei Nichtzahlung den Betrag einklagen.
Nachteil: Bei der Fristsetzung müsst ihr erstmal bibbern, ob der Bauträger seiner Pflicht nicht vielleicht doch nachkommt. Falls ja, habt ihr Pech, weil ihr den Carport ja so eigentlich gar nicht mehr wollt.
Wenn ihr aber schon eine angemessene Frist gesetzt habt und den Zugang beweisen könnt, könnt ihr auch gleich zu Schritt 2 übergehen, also Kostenvoranschläge einholen und Zahlungsfrist setzen.
Alle Tipps ohne Gewähr. Wenn ihr sicher sein wollt, ab zu einem Anwalt in eurer Nähe und legt ihm Bauvertrag und Abnahmeprotokoll vor. Aber vorher Schritt 1 und abwarten, bis die Frist rum ist, denn dann könnte ihr die RA-Gebühren ggf. sogar als Verzugsschadensersatzanspruch vom Bauträger erstattet bekommen.
Viele Grüße
Ralf Wortmann, Magdeburg
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (Baurecht, Architektenrecht) -
noch ein kurzer Nachtrag: Wichtig: Es muss eine ...
noch ein kurzer Nachtrag:
Wichtig: Es muss eine Frist zur Fertigstellung des Carports sein, mit konkretem Datum. Genau das und sonst nichts.
Eine Frist, dass der Bauträger "entweder einen Termin zur Fertigstellung nennt oder eine Entschädigungszahlung bietet", reicht nicht aus.
Viele Grüße
Ralf Wortmann
Interne Fundstellen
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