Darf ich als Bauherr nach detaillierten Ausführungsplänen verlangen?
BAU-Forum: Neubau

Darf ich als Bauherr nach detaillierten Ausführungsplänen verlangen?

Hallo alle im Bauforum! Nach dem Streit mit unserem Bauträger wegen zahlreichen Baumängel wurden diese beseitigt, allerdings haben wir deswegen 5-6 Wochen Bauzeit verloren. Da ich unserem Rohbauer und dem Bauleiter nicht mehr vertraue habe ich vom Generalunternehmer nach Ausführungsplänen von einigen Gewerke verlangt. Außerdem wollte ich genaue Bau- und Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung, Leistungsbeschreibung) sehen, weil die vertraglich vereinbahrte ziemlich schlicht ist. Darauf habe ich negative Antwort bekommen, und zwar: Alles was ich sehen möchte steht im Vertrag und alle vertaglich vereinbahrten Unterlagen, wie Statik und Ausführungspläne werde ich nach Hausübergabe bekommen. Die Baufirma verweigert die Lieferscheine vom geliefertem Beton und Bewehrung zu zeigen. Habe ich als Bauherr Recht zu kontrollieren, ob ich das bekomme was ich bezahlt habe. Für Ihre Aufregungen bedanke ich mich im Voraus. MfG Alex.
  1. Sie kommen sich zwar vor wie ein Bauherr

    aber rechtlich sind sie keiner, und damit haben sie genau dessen Rechte: keine. Für den Rest: Forensuche
    mit drastischem Gruß
  2. oder hier lesen

  3. Muss es so komplieziert sein?

    Hallo Herr Carden! Ich habe's gelesen, ich zietiere: , , Der Architekt des Generalunternehmer ist im Zweifel nicht dem Bauherrn, sondern seinem Bauträger verbunden (und es ist auch so). Folglich wird er eher geneigt sein, ein Auge zuzudrücken (stimmt 100 %). Heißt es , es darf weiter gepfuscht werden und was mich eingeht, ich darf es erst erfahren , wenn ich alle Rechnungen bezahlt habe? Und warum bin ich kein Bauherr, es wird doch auf meinem Grundstück gebaut? MfG Alex.
  4. Schon in der Ausgangsfrage

    vermischen Sie die Begriffe Bauträger und Generalunternehmer.
    Wird auf einem dem Bauträger gehörenden Grundstück gebaut, sind Sie Käufer.
    Haben Sie einen Generalunternehmer mit dem Bau eines Hauses auf einem schon Ihnen gehörenden Grundstück beauftragt, sind Sie Bauherr. Welche Planunterlagen Sie dann verlanden können, hängt davon ab, was vertraglich mit dem Generalunternehmer vereinbart wurde. Wenn Ihr Vertrag nur auf Basis eineer ziemlich schlichten Baubeschreibung geschlossen wurde, ist das Ihr Problem, eine detailliertere Beschreibung muss der Generalunternehmer nicht nachliefern.
    Nachweise können Sie nur für das verlangen, was in der Baubeschreibung vertraglich zugesichert ist. Hat der Generalunternehmer sich im Vertrag zur Erstellung der Sattik verpflichtet, können Sie auch (gg. Erstattung der Kopierkosten) die Aushändigung eines Eexemplars verlangen.
    • Name:
    • M.P.
  5. Sind Sie denn schon jetzt wirklich Eigentümer des Grundstücks?

    Das ist ja nun mal das Verständnisproblem in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch: Es wird nun mal extrem unterschieden zwischen z.B. einem Kaufvertrag (= Schuldrecht) über irgend etwas und dem meist gleichzeitig geschlossenen, aber oft nicht direkt in Erscheinung tretenden Vertrag über die Einigung, dass das Eigentum an einer Sache von einer Partei auf die andere übergehen soll (= Sachenrecht).
    Im Klartext: Es ist ohne Weiteres möglich, dass ein Verkäufer an einem Tag 5 Mal ein Grundstück (von mir aus auch mit Haus drauf) an unterschiedliche Käufer verkauft, und dass dabei auch Geld fließt. Doch das Eigentum an dem "verkauften" Grundstück kann nur einer der Käufer bekommen. Deshalb hat der Gesetzgeber bei Grundstücksverkäufen die Kontrollinstanz des Notars eingeführt. (Was dann nun mit den anderen "Betrogenen" wäre, ist auch woanders im Gesetz geregelt.)
    Darum jetzt die Frage hier: Sind Sie denn schon wirklich Eigentümer des Grundstücks (= vollzogene Eintragung im Grundbuch in Abteilung 1), oder ist für Sie "nur" eine Vormerkung zur Übereignung des Grundstücks in Abt. 3 des Grundbuchs eingetragen worden? Letzteres ist bei Bauträgerverträgen üblich. Das Eigentum am Grundstück (und von mir aus auch am Haus, das drauf steht) bekommen Sie normalerweise erst, wenn der (parallel geschlossene) Kaufvertrag von beiden Seiten erfüllt ist, also der Bauträger das Haus aufs Grundstück gestellt hat und Sie die Kohle rüber gereicht haben. Und damit in der Zwischenzeit der Bauträger sein Grundstück nicht noch an fünf weitere "Bauherren" verhökert, steht zur Sicherung Ihres späteren Anspruchs auf Eigentumsübertragung diese Vormerkung im Grundbuch.
    Also klären Sie uns doch mal über die Rechtslage auf, insbesondere über den wichtigsten Teilaspekt  -  die Eigentumsverhältisse am Grundstück.
    Mit sonnigem Gruß ... Lb

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