liebe Expertinnen und Experten,
nachdem ich während der Bauphase schon eine Frage gestellt habe und gute Antworten bekommen habe, hier jetzt die Nächste.
Unser Einfamilienhaus wurde mit einem Doppelcarport mit gemauertem Abstellraum geplant. Während der Bauphase hat uns der Bauträger ein unwiderstehliches Angebot gemacht, aus dem Carport eine Garage zu machen. Die Außenmasse waren durch das Carport schon festgelegt. Wir haben keine Zeichnung bzw. Baubeschreibung für die Garage erhalten. Für die Maurer, Dachdecker hat es lediglich eine Ausführungszeichnung gegeben.
Aufgrund eines bevorstehenden Fahrzeugwechsels haben wir dem Bauleiter gesagt, welches Auto in die Garage passen muss, er hat sich sogar die Maße aus dem Internet besorgt, um die Höhe der Tore entsprechend zu machen.
Nun sind die Tore (Hörmann, Sektional) im kleinsten Maß gewählt worden - 2250 Breit. Das "große" Auto ist jedoch 2127 breit. Rein rechnerisch ist da noch Platz

Nach der langen Vorgeschichte nun die Frage: Wie stehen unsere Chancen die Tore auf Kosten des Bauträgers austauschen zu lassen. Wir haben es vorsorglich als Mangel angemeldet und uns dabei auf die VOBAbk./B § 13 Abs. b berufen, da die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, und uns die gewöhnliche Verwendung nicht gegeben ist.
Gibt es neben diesem Paragraphen noch andere Paragraphen, Vorschriften, Regeln o.ä. auf die wir uns berufen können.
Viele Grüße aus Bremen