Keine Mängelbeseitigung  -  keine Restkaufpreiszahlung  -  keine Auflassung?
BAU-Forum: Neubau

Keine Mängelbeseitigung  -  keine Restkaufpreiszahlung  -  keine Auflassung?

Hallo, die Angelegenheit in der ich mich an Sie wende sollte langsam einem Ende zugeführt werden und ich würde mich über hilfreiche Zuschriften sehr freuen. Danke.
Die Situation: Wir haben 1999 ein Haus gekauft und es 2000 nach der Übergabe  -  mit detaillierter Mängelliste bezogen. Die Liste ist mit der Unterschrift vom Bauträger akzeptiert worden. Bis zur endgültigen Mängelbeseitigung haben wir 3,5 % der Bausumme einbehalten. Einige Mängel wurden behoben, andere nicht. Wir fingen an, damit zu leben. Ab und an kam ein Schreiben vom Bauträger um die Restsumme anzumahnen. Wir baten wiederum um die Beseitigung der ausstehenden Mängel. Inzwischen kamen neue Mängel hinzu, Putzrisse, abbröckelnder Putz, Fehler an der Heizungsanlage. Wegen letzterem haben wir Ihn angeschrieben und erhielten keine Antwort, so das wir uns selber gekümmert haben. Bei einem Notarbesuch erfuhren wir nun, dass wir keine Auflassung fr unser Haus haben. Wir sollten das schleunigst nachholen. Nun  -  der Bauträger weigert sich natürlich dies zu veranlassen.
Frage: -Sind unsere Forderungen zur Mängelbeseitigung verjährt?
  • Ist seine Forderung auf die Restzahlung verjährt?
  • Brauchen wir oder Er einen Bausachverständigen?
  • Brauchen wir dann doch einen Rechtsanwalt?
  • Mit welchem Ergebnis ist zu rechnen?

Ich bin für jede Hilfe dankbar.

  • Name:
  • Sibylle Ludat
  1. Auflassungsanspruch trotz offener Restkaufpreisforderung?

    Foto von Ralf Wortmann

    Hallo, Sibylle!
    Bezüglich der Mängel, die in eurer Liste am Abnahmetag standen und inzwischen noch nicht behoben wurden, habt ihr noch unverjährte Mängelbeseitigungsansprüche, wenn es sich denn objektiv tatsächlich um Baumängel handelt.
    Da ihr das Haus 2000 abgenommen habt, dürften die Mängel, die erst später auftraten, wohl verjährt sein, wenn ihr keine längere Gewährleistungsfrist als 5 Jahre vereinbart habt. Bei Anwendung der VOBAbk./B mit relativ später Mängelanzeige und / oder bei verjährungsunterbrechenden Anerkenntnissen oder verjährungshemmenden Verhandlungen mit eurem Bauträger hierüber könnte es aber evtl. sein, dass diese Ansprüche auch heute noch unverjährt bestehen. Dann wäre es aber möglich, dass die Verjährung jetzt jeden Tag endet. Falls euch an jenen Mängeln viel gelegen ist, solltet ihr das raschestmöglich rechtlich überprüfen lassen.
    Die Restwerklohnforderung des Bauträgers ist zwar verjährt, er kann sie eurem Auflassungsanspruch aber trotzdem weiterhin mit der "Einrede des nichterfüllten Vertrags" entgegenhalten, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2006, Az. : V ZR 40/05, nachzulesen unter

    Dass heißt: der Bauträger kann die Auflassung verweigern und von der Zahlung jener verjährten Forderung abhängig machen.
    Ihr solltet, wenn der Bauträger nicht freiwillig einlenkt, den Bauträger auf 1.) Mängelbeseitigung (bezüglich der unverjährten Mängel) und zugleich 2.) auf Auflassung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Restwerklohnes verklagen.
    Die Auflassung ist wichtig. Daran führt kein Weg vorbei.
    Viele Grüße,
    Ralf


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