Bodenaushub zu tief? Wer haftet für Schäden beim Nachbarn?
BAU-Forum: Neubau

Bodenaushub zu tief? Wer haftet für Schäden beim Nachbarn?

Hallo,
unser Neubau in Niedersachsen wurde nun angefangen und es beginnen leider schon die ersten Schwierigkeiten. Der Bodenaushub wurde durchgeführt und die Bodenplatte gegossen. Da das Haus an einem leichten Hang gebaut wird wurde von uns mit dem Architekten des Bauträgers einige Tage vorher die Höhe festgelegt. Es gibt in diesem Neubaugebiet keine Vorgabe hinsichtlich der Höhe. Uns wurde gesagt, dass wir zwar unter dem Niveau des Nachbarhauses sein werden, aber nur wenig Mutterboden ausgekoffert werden muss. Nachdem wir jetzt an der Baustelle waren staunten wir nicht schlecht. Es ist sehr viel ausgekoffert worden (ein gigantischer Berg von Mutterboden liegt im Garten) und sogar so tief, dass wir unter dem Fundament der Garage und der Grundstücksabgrenzungsmauer des Nachbarn sind und das Fundament jetzt frei sichtbar ist. Nicht nur das ich jetzt möglicherweise Probleme mit ablaufendem Regenwasser habe, befürchte ich, dass die Garage und die Mauer des Nachbarn absacken könnten.
Meine Fragen:
Gibt es irgendwelche Vorgaben, wie tief ein Grundstück ohne schriftliche Festlegung ausgekoffert werden darf? Wer haftet für Bauschäden beim Nachbarn durch unseren Bodenaushub? Gibt es sonst noch Kommentare oder Verhaltenstipps zu unserem Problem?
Ich bin für jede Antwort dankbar. Vielen Dank dafür im Voraus.
Andreas
  1. Die Höhe

    wird nicht willkürlich bei Baubeginn festgelegt, sondern ist Bestandteil der Baugenehmigung. "Keine Vorgabe hinsichtlich der Höhe" trifft mit Sicherheit nicht zu. Haftbar gegenüber dem Nachbarn sind zunächst mal Sie. Bei Schäden kann sich dieser an Sie halten, unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. Intern müssen Sie sich dann mit Architekt/Unternehmer auseinander setzen um die Verantwortlichkeit zu klären.
    • Name:
    • M.P.
  2. Gründungshöhe

    Zunächst einmal hat die Gründungshöhe nichts mit dem notwendigen, nicht tragfähigen, Oberbodenabtrag (hier als Mutterboden bezeichnet) zu tun.
    Möglicherweise muss da auch etwas wieder ausgefült werden, z.B. , tragfähiger Füllboden.
    Vermutlich fehlt hier, wie so oft, dass nötige Bodengutachten, um vorher mit dem Bauherrn zu klären, was eigentlich nötig ist.
    Mehrkosten, tiefere Auskofferung, nachträgliche Auffüllung, sind natürlich unliebsame Dinge, die man dem Bauherrn ob des günstigen (vermeitlichen) Festpreises gerne verschweigt.
    Wie der Kollege Peters schon angemerkt hat, dass eine Gründungshöhe nicht schon in der Baugenehmigung festgelegt ist höchst ungewöhnlich.
    Es muss dort nicht explizit drinstehen Gründungshöhe bezogen auf NNAbk., auch der Hinweis, oft in Nachsätzen der BG, Anpassung an die bestehende Nachbarbebauung ist ausreichend.
    Einen Bodenaushub ohne Berücksichtigung der bereits erfolgten nachbarlichen Bebauung ist mehr als fahrlässig.
    Konsequenzen, siehe Beitrag von Herrn Peters.
  3. Nachtrag

    zur Verdeutlichung:
    Zu Ihrem Bauantrag gehört ein Lageplan, in dem außer Ihrem Gebäude auch die Nachbargebäude eingezeichnet sind. I.d.R. finden Sie die geplanten (bzw. bei den Nachbarn schon vorhandenen) Höhen OKFFAbk. (Oberkante-Fertigfußboden) des Erdgeschoss als Eintrag in diesem Lageplan. Angegeben als Höhe über NNAbk.. An diesen Höhen können Sie ablesen, ob Ihr Haus höher oder tiefer als das Nachbarhaus geplant ist.
    • Name:
    • M.P.
  4. ein paar Vorschriften

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    Maßgeblich für Ausschachtungen im Bereich von Nachbargebäuden ist die DINAbk. 4123 (z.B. "Ein Gebäude darf nicht ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen bis zu seiner Fundamentunterkante oder tiefer freigeschachtet werden"). Sie ist bauordnungsrechtlich eingeführt und zu beachten. Über die Suchfunktion finden Sie mit "DIN 4123" einige Beiträge. Einschlägig ist außerdem § 909 BGB,

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