Ersetzt Sicherheitseinbehalt Vertragserfüllungsbürgschaft?
BAU-Forum: Neubau

Ersetzt Sicherheitseinbehalt Vertragserfüllungsbürgschaft?

bin langsam völlig verwirrt. Überall steht, man soll auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft bestehen. Jetzt habe ich gelesen, dass ein Sicherheitseinbehalt die Vertragserfüllungsbürgschaft ersetzen kann.
Zur weiteren Info: Generalunternehmervertrag mit kleinerer Baufirma aus Brandenburg (arbeitet u.a. auch mit Subunternehmern), Bau wird von Architekt überwacht, VOBAbk. im Rang danach BGBAbk., Bauzeitenplan + Fertigstellungstermin, Vertragsstrafe 0,3 % max. 5 % der Auftragssumme, Festpreis, Abschlagszahlungen entsprechend Leistungsstand mit 5 % Sicherheitseinbehalt. Zahlung Schlussrechnung nach mängelfreier Abnahme, Prüfung der Rechnung, Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft, AG berechtigt zur Sicherstellung seiner Gewährleistungsansprüche 5 % Sicherheitseinbehalt der Gesamtabrechnungssumme, Ablösung durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft (Gewährleistungszeit 5 Jahre).
Soll der 5 % Sicherheitseinbehalt von den Abschlagszahlungen nur die Mängel absichern oder kann man das so verstehen, dass von jeder Abschlagszahlung 5 % einbehalten werden und zusätzlich von der Gesamtsabrechnungssumme am Schluss 5 % für die Gewährleistungszeit?
Wenn Vertragserfüllungsbürgschaft, dann 5 % oder mehr? Wird diese nach Vertragserfüllung, also nach mängelfreier Abnahme zurückgegeben?
Kann jemand etwas Licht in die Dunkelheit bringen?
Danke Sabine
  • Name:
  • Gamradt
  1. Nach mängelfreier Abnahme

    hat der Unternehmer Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung. Die bis dahin einbehaltenen 5 % Beträge stehen ihm dann zu. In Ihren Fall würden diese jedoch als 5 %-ige Absicherung der Gewährleistungsansprüche für 5 Jahre einbehalten, es sei denn Unternehmer legt Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe vor.
    Die Vertragserfüllungsbürgschaft können Sie getrost vergessen, denn mit welchem Recht wollen Sie diese im Nachhinein fordern?
    Die Verträge sind abgeschlossen, Vertragserfüllungsbürgschaft wurde nicht vereinbart.
    • Name:
    • M.P.
  2. Sicherheitseinbehalt

    Tut mir leid, dass Sie langsam verwirrt sind. Klarheit über Ihr Vertragswerk sollte eigentlich Ihr Architekt schaffen, wie schon mal geschrieben, ist er Ihr Vertragspartner, und nicht der des Generalunternehmer's.
    Der Sicherheitseinbehalt ersetzt nur teilweise die Vertragserfüllungsbürgschaft. Beispiel hierzu: Generalunternehmer-Leistung 150.000,- €. 5 % Vertragserfüllungsbürgschaft= 7500,- €. Abschlagszahlungen nach Baufortschritt. 1. Abschlagsrechnung (sehr beliebt, Baustelleneinrichtung +Sohlplatte) =25.000,- €.
    5 % Sicherheitseinbehalt = 1.250,- €, Zahlung =23.750,- €.
    2. Abschlagsrechnung (EGAbk.-Rohbau +Decke) =60.000,- €.
    Minus 1. Abschlagsrechnung=25.000,- € ergibt 35.000,- €. Davon 5 % Sicherheitseinbehalt=1750,- €.
    Nun legt Ihr Generalunternehmer die Flügel an, sprich er ist Pleite. Was haben Sie nun an Sicherheit 3.000,- € statt 7.500,- €.
    Nun kommt Neu-Generalunternehmer xxx, möglicherweise auch mit Hilfe des Insolvenzverwalters, ins Spiel. Und er bescheinigt Ihnen der Kaufpreis sei in etwa realistisch, doch die bisherige Leistung, wohl wollend betrachtet, sei bestenfalls 53.000,- € Wert. Macht für Sie unter dem Strich ein Minus von 4.000,- €.
    Fazit: Mit zunehmenden Baufortschritt ersetzt der Sicherheitseinbehalt die Vertragserfüllungsbürgschaft, kommt es zu einem vorzeitigen Bauabbruch (dazu dient die Bürgschaft) nützt Ihnen der Sicherheitseinbehalt nur bedingt.
    Ob Sie allerdings überhaupt noch etwas vereinbaren können, siehe Beitrag von Hr. Peters.
  3. das nenn ich mal eine Erklärung

    alle Achtung jens-Peter.
    ps: wollte übrigens mal eine Frage per E-Mail stellen  -  kam aber als unzustellbar zurück?
    MfG
    jens
  4. E-Mail

    @Hallo Jens,
    verstehe ich nicht. Habe schon diverse E-Mails hier aus dem Forum erhalten. Danke für die Blumen.
  5. Sowas kommt von sowas ...

    sprach mein Großmütterlein immer
    Wenn man Zahlungen nach Zahlungsplan und nicht nach erbrachter Masse * EP macht, zahlt man bis kurz vor Ende mehr als auf der Baustelle steht.
    Aber solange die Leute die Verträge so unterschreiben, selbst schuld.
  6. Vertragserfüllungsbürgschaft ist vorzuziehen

    Die Vertragserfüllungsbürgschaft leistet weit mehr als ein Sicherheitseinbehalt. Hierzu sollte sie sich auf sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag erstrecken.
    Verträge der öffentlichen Hand (EFB Formulare) formulieren dies so. Wir haben in unserem Falle erfolgreich diese Bürgschaft verwendet, um uns vom Bürgen die verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 10 %, welche der insolvente Unternehmer nicht mehr zahlen konnte, zu hohlen. Mit einem Sicherheitseinbehalt geht das so kaum, man hat maximal den anteiligen Betrag zurückgehalten. Genauso kann man die Bürgschaft für Schäden am nachbarlichen Grundstück nutzen, welche der AN angerichtet hat usw.
    Wenn der Generalunternehmer sagt, dass Ihm die Kosten zu hoch sind, ist er ohnehin der Falsche (und vielleicht bald pleite). Auf eine solche Bürgschaft würde ich nur dann verzichten, wenn ich die Firma sehr gut kenne! Die Höhe ist Verhandlungssache. 100 % sind wohl nur mit SGWN u. dgl. drin. Mindesthöhe sind aus meiner Sicht 10 %.

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