VOB/B § 6 Nr. 2: Anwendbarkeit bei Lieferproblemen des Subunternehmer-Lieferanten?
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VOB/B § 6 Nr. 2: Anwendbarkeit bei Lieferproblemen des Subunternehmer-Lieferanten?

Foto von Helmuth Plecker

§ 6 Nr. 2 Abs. 1 c VOBAbk./B auch anwendbar bei Ausführung eines schlüsselfertigen Objektes, wenn der Lieferant des Subunternehmers (Bauunternehmer) Lieferprobleme hat, weil der Hersteller von Baumaterialien einen Produktionfehler hatte und somit die nächste Charge erst in 6 Wochen nachproduziert werden kann? Ist das ein vom AN (in diesem Falle der Bauunternehmer und der Generalübernehmer) unabwendbarer Umstand. Die Materialien wurden rechtzeitig vom Bauunternehmer bestellt.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Ich beurteile die Frage zur Anwendbarkeit von § 6 Nr. 2 Abs. 1 c VOBAbk./B wie folgt:

    Grundsätzlich ist § 6 Nr. 2 VOB/B anwendbar, wenn die Ausführung des Bauvorhabens durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, behindert wird. Lieferprobleme eines Subunternehmer-Lieferanten können unter Umständen als ein solcher Umstand gewertet werden, insbesondere wenn der Bauunternehmer (Generalübernehmer) nachweisen kann, dass die Materialbeschaffung trotz sorgfältiger Auswahl des Subunternehmers und dessen Lieferanten nicht beeinflussbar war.

    Entscheidend ist, ob der Bauunternehmer die Lieferprobleme des Subunternehmer-Lieferanten hätte vorhersehen oder vermeiden können. War der Produktionsfehler des Herstellers von Baumaterialien nicht vorhersehbar und hat der Bauunternehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Materialbeschaffung sicherzustellen, kann eine Behinderung im Sinne von § 6 Nr. 2 VOB/B vorliegen.

    Ich empfehle, die konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. Auswahl des Subunternehmers, Kenntnis über mögliche Lieferengpässe, alternative Beschaffungsmöglichkeiten) detailliert zu dokumentieren, um im Streitfall den Anspruch auf Bauzeitverlängerung und ggf. Schadensersatz geltend machen zu können.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Sachverhalt von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen, um die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung von Ansprüchen zu bewerten.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil B) ist ein Regelwerk, das die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen enthält. Sie wird häufig in Bauverträgen vereinbart und regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGBAbk.-Bauvertrag, Leistungsbeschreibung
    § 6 VOB/B
    § 6 VOB/B regelt die Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. Er legt fest, welche Rechte und Pflichten Auftraggeber und Auftragnehmer in solchen Fällen haben.
    Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Schadensersatz, Behinderungsanzeige
    Subunternehmer
    Ein Subunternehmer ist ein Unternehmen, das von einem Hauptunternehmer (z.B. Generalübernehmer) mit der Ausführung von Teilleistungen eines Bauvorhabens beauftragt wird.
    Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Nachunternehmer, Bauhandwerker
    Generalübernehmer
    Ein Generalübernehmer übernimmt die Gesamtverantwortung für die Erstellung eines Bauwerks, einschließlich Planung und Ausführung. Er beauftragt in der Regel Subunternehmer für die einzelnen Gewerke.
    Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Bauherr, Projektentwickler
    Bauzeitverlängerung
    Eine Bauzeitverlängerung ist die Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Bauzeit aufgrund von Behinderungen oder anderen Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
    Verwandte Begriffe: Behinderung, Leistungsstörung, Nachtrag
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist die finanzielle Entschädigung für einen Schaden, der durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. Im Baurecht kann Schadensersatz beispielsweise bei Bauzeitverzögerungen oder Mängeln gefordert werden.
    Verwandte Begriffe: Mängelansprüche, Gewährleistung, Verzugsschaden
    Lieferprobleme
    Lieferprobleme bezeichnen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Baumaterialien oder anderen für die Bauausführung notwendigen Gütern. Sie können zu Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten führen.
    Verwandte Begriffe: Lieferengpässe, Materialbeschaffung, Bauablaufstörung

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet § 6 Nr. 2 VOB/B?
      § 6 Nr. 2 VOB/B regelt die Folgen von Behinderungen der Bauausführung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen und ggf. auf Schadensersatz.
    2. Wann liegt eine Behinderung im Sinne von § 6 Nr. 2 VOB/B vor?
      Eine Behinderung liegt vor, wenn die planmäßige Ausführung des Bauvorhabens durch Umstände verzögert wird, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzuordnen sind. Dies kann beispielsweise durch fehlende Vorleistungen des Auftraggebers, geänderte Anordnungen oder eben auch durch unvorhersehbare Lieferprobleme verursacht werden.
    3. Welche Pflichten hat der Bauunternehmer bei Lieferproblemen?
      Der Bauunternehmer hat die Pflicht, die Lieferprobleme unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen der Lieferverzögerung zu minimieren. Dazu gehört beispielsweise die Prüfung alternativer Beschaffungsmöglichkeiten.
    4. Kann der Bauunternehmer Schadensersatz verlangen?
      Wenn die Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist und dem Bauunternehmer dadurch ein Schaden entstanden ist (z.B. durch zusätzliche Kosten oder entgangenen Gewinn), kann der Bauunternehmer Schadensersatz verlangen. Der Schaden muss jedoch konkret nachgewiesen werden.
    5. Was ist ein Generalübernehmer?
      Ein Generalübernehmer übernimmt die Gesamtverantwortung für die Erstellung eines Bauwerks, einschließlich Planung und Ausführung. Er beauftragt in der Regel Subunternehmer für die einzelnen Gewerke.
    6. Was ist ein Subunternehmer?
      Ein Subunternehmer ist ein Unternehmen, das von einem Hauptunternehmer (z.B. Generalübernehmer) mit der Ausführung von Teilleistungen eines Bauvorhabens beauftragt wird.
    7. Was bedeutet "schlüsselfertiges Objekt"?
      Ein schlüsselfertiges Objekt ist ein Bauwerk, das nach Fertigstellung sofort bezugsfertig ist. Der Bauunternehmer übernimmt in diesem Fall die gesamte Bauleistung bis zur Übergabe des fertigen Objekts.
    8. Welche Rolle spielt die VOB/B?
      Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) sind Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie werden häufig in Bauverträgen vereinbart und regeln die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.

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    gab es nicht mal sowas mit Klinkern
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    es gab da mal was, aber ...
    Hallo,
    ich weiß auch, dass es da mal was gab (Urteil), habe es aber nicht zur Hand und nur noch wage in Erinnerung.
    Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass das Verschulden des Lieferanten dem Unternehmer anzurechnen ist. Dann wäre er Schadensersatzpflichtigt und könnte den Schaden bei seinem Lieferanten geltend machen.
    Ob dies der/die Richter aber genauso sehen?
    Am besten auf Kulanz einigen und ohne Richter, Anwälte u.ä. auskommen. Meistens übernimmt der Lieferant sogar einen Teil der Kosten "freiwillig".
    Mit freundlichen Grüßen
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
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    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    VOB/B § 6 Nr. 2: Lieferprobleme und Bauzeitverlängerung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Anwendbarkeit von § 6 Nr. 2 VOBAbk./B bei Lieferproblemen eines Subunternehmer-Lieferanten. Es wird erörtert, ob dies als unabwendbarer Umstand gilt und welche Auswirkungen dies auf Bauzeitverlängerung und Schadensersatzansprüche hat. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, wem das Verschulden des Lieferanten anzurechnen ist.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Lieferprobleme Klinker: Vertragsstrafe bei Bauzeitverzögerung? wird ein ähnlicher Fall mit einem Klinkerhersteller und möglichen Vertragsstrafen bei Bauzeitverzögerung erwähnt. Dies unterstreicht die Relevanz der Thematik im Baurecht.

    ✅ Zusatzinfo: Es wird die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass das Verschulden des Lieferanten dem Unternehmer anzurechnen ist, was Schadensersatzpflichten auslösen könnte. Der Beitrag VOB/B: Lieferantenverschulden – Schadensersatzansprüche prüfen! rät, die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten zu prüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, eine Kulanzlösung zu suchen und die Rechtslage bezüglich der Anrechenbarkeit des Lieferantenverschuldens zu prüfen. Bei Unsicherheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Ansprüche im Rahmen des Bauvertrags (VOB/B) zu sichern.

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