VOB/B § 6 Nr. 2: Anwendbarkeit bei Lieferproblemen des Subunternehmer-Lieferanten?

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📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 16.01.2026

Die Diskussion dreht sich um die Anwendbarkeit von § 6 Nr. 2 VOB/B bei Lieferproblemen eines Subunternehmer-Lieferanten. Es wird erörtert, ob dies als unabwendbarer Umstand gilt und welche Auswirkungen dies auf Bauzeitverlängerung und Schadensersatzansprüche hat. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, wem das Verschulden des Lieferanten anzurechnen ist.

⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Zusatzinfo · 👉 Handlungsempfehlung

VOB/B § 6 Nr. 2: Anwendbarkeit bei Lieferproblemen des Subunternehmer-Lieferanten?

Foto von Helmuth Plecker

§ 6 Nr. 2 Abs. 1 c VOBAbk./B auch anwendbar bei Ausführung eines schlüsselfertigen Objektes, wenn der Lieferant des Subunternehmers (Bauunternehmer) Lieferprobleme hat, weil der Hersteller von Baumaterialien einen Produktionfehler hatte und somit die nächste Charge erst in 6 Wochen nachproduziert werden kann? Ist das ein vom AN (in diesem Falle der Bauunternehmer und der Generalübernehmer) unabwendbarer Umstand. Die Materialien wurden rechtzeitig vom Bauunternehmer bestellt.
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Sicherheitshinweise

    🔴 KRITISCH: Eine Einordnung des Produktionsfehlers eines Materialherstellers als „höhere Gewalt“ im Sinne von § 6 Nr. 2 Abs. 1 c VOBAbk./B ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH regelmäßig unzulässig – dies stellt kein äußeres, unabwendbares Ereignis dar, sondern ein betriebliches Lieferantenrisiko.

    🔴 KRITISCH: Der Bauunternehmer trägt das Beschaffungsrisiko für alle vertraglich geschuldeten Leistungen – auch bei Einbindung von Subunternehmern und deren Zulieferern; eine Verlängerung der Bauzeit ohne rechtssicheren Nachweis führt zu Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers.

    ⚠️ WICHTIG: Alle zumutbaren Alternativmaßnahmen (z. B. Ersatzmaterialien, Zwischenhändler, Lieferantenumstellung) müssen unverzüglich ergriffen und lückenlos dokumentiert werden, um die Beweislast im Streitfall zu sichern.

    ⚠️ WICHTIG: Fehlende vertragliche Absicherung gegenüber Subunternehmern (z. B. Lieferfristgarantien, Vertragsstrafen bei Verzögerung, Ersatzlieferantenvereinbarungen) erhöht die Haftung des Bauunternehmers erheblich.

    KI-Analyse (GoogleAI)

    Ich beurteile die Frage zur Anwendbarkeit von § 6 Nr. 2 Abs. 1 c VOB/B wie folgt:

    Grundsätzlich ist § 6 Nr. 2 VOB/B anwendbar, wenn die Ausführung des Bauvorhabens durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, behindert wird. Lieferprobleme eines Subunternehmer-Lieferanten können unter Umständen als ein solcher Umstand gewertet werden, insbesondere wenn der Bauunternehmer (Generalübernehmer) nachweisen kann, dass die Materialbeschaffung trotz sorgfältiger Auswahl des Subunternehmers und dessen Lieferanten nicht beeinflussbar war.

    Entscheidend ist, ob der Bauunternehmer die Lieferprobleme des Subunternehmer-Lieferanten hätte vorhersehen oder vermeiden können. War der Produktionsfehler des Herstellers von Baumaterialien nicht vorhersehbar und hat der Bauunternehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die Materialbeschaffung sicherzustellen, kann eine Behinderung im Sinne von § 6 Nr. 2 VOB/B vorliegen.

    Ich empfehle, die konkreten Umstände des Einzelfalls (z.B. Auswahl des Subunternehmers, Kenntnis über mögliche Lieferengpässe, alternative Beschaffungsmöglichkeiten) detailliert zu dokumentieren, um im Streitfall den Anspruch auf Bauzeitverlängerung und ggf. Schadensersatz geltend machen zu können.

    👉 Handlungsempfehlung: Lassen Sie den Sachverhalt von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen, um die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung von Ansprüchen zu bewerten.

    KI-Analyse (DeepSeek)

    Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Frage, ob ein Produktionsfehler beim Hersteller von Baumaterialien, der zu Lieferverzögerungen beim Subunternehmer führt, als unabwendbarer Umstand im Sinne des § 6 Nr. 2 Abs. 1 c VOB/B zu qualifizieren ist. Der Bauunternehmer (Subunternehmer) hat die Materialien rechtzeitig bestellt, doch der Hersteller kann aufgrund eines Produktionsfehlers die nächste Charge erst in sechs Wochen liefern. Dies wirft die Frage auf, ob der Bauunternehmer diesen Umstand hätte vorhersehen oder vermeiden können.

    ✅ Zustimmung: Grundsätzlich ist die VOB/B § 6 Nr. 2 Abs. 1 c auf Behinderungen durch unabwendbare Umstände anwendbar. Ein Produktionsfehler beim Hersteller kann theoretisch ein solcher Umstand sein, wenn er für den Bauunternehmer nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar war. Die rechtzeitige Bestellung spricht für eine ordnungsgemäße Planung.

    ⚠️ Korrektur: Die bloße Tatsache, dass der Hersteller einen Produktionsfehler hatte, macht diesen Umstand nicht automatisch unabwendbar. Der Bauunternehmer ist verpflichtet, seine Lieferketten zu überwachen und Ausweichmöglichkeiten zu prüfen. Ein Produktionsfehler ist ein betriebliches Risiko des Herstellers, das nicht ohne Weiteres auf den Auftraggeber abgewälzt werden kann. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Nachweis der Unabwendbarkeit.

    ➕ Ergänzung: Entscheidend ist, ob der Bauunternehmer zumutbare Alternativen hatte, wie z.B. den Einsatz gleichwertiger Materialien von anderen Herstellern oder die Beschaffung über Zwischenhändler. Auch die Frage, ob der Produktionsfehler bei sorgfältiger Auswahl des Lieferanten vorhersehbar war, ist relevant. Ein pauschaler Verweis auf den Hersteller reicht in der Regel nicht aus.

    👉 Handlungsempfehlung: Der Bauunternehmer sollte umgehend alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Lieferverzögerung zu minimieren, z.B. durch die Suche nach Ersatzmaterialien. Zudem ist eine detaillierte Dokumentation der Bestellvorgänge und der Kommunikation mit dem Hersteller erforderlich. Es wird dringend empfohlen, einen auf Bau- und Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Berufung auf höhere Gewalt zu prüfen und die Beweislast zu sichern.

    KI-Analyse (Qwen)

    Die Frage zielt auf die Anwendbarkeit von § 6 Nr. 2 Abs. 1 c VOB/B ab, der sog. "Höheren Gewalt"-Klausel, im Kontext von Lieferverzögerungen durch einen Subunternehmer-Lieferanten infolge eines Produktionsfehlers des Materialherstellers.

    ⚠️ Korrektur: § 6 Nr. 2 VOB/B ist nicht automatisch anwendbar, nur weil ein Lieferant eines Subunternehmers (also ein Zulieferer der zweiten oder dritten Stufe) betroffen ist — die Voraussetzungen der "höheren Gewalt" sind streng und erfordern Unvorhersehbarkeit, Unvermeidbarkeit und äußere Fremdbestimmtheit; ein Produktionsfehler eines Herstellers ist regelmäßig kein "äußeres Ereignis" im Sinne der Rechtsprechung, sondern ein betriebliches Risiko des Lieferanten.

    ➕ Ergänzung: Der Bauunternehmer als Auftragnehmer trägt grundsätzlich das Beschaffungsrisiko für die von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen — auch wenn er Subunternehmer beauftragt hat; die Verzögerung durch einen Zulieferer des Subunternehmers ist daher in der Regel kein vom AN unabwendbarer Umstand, sondern ein organisatorisches oder vertragliches Risiko, das nicht unter § 6 Nr. 2 fällt.

    ✅ Zustimmung: Die rechtzeitige Bestellung durch den Bauunternehmer ist zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die Annahme höherer Gewalt — entscheidend ist vielmehr, ob der AN alle zumutbaren Vorkehrungen zur Risikominimierung getroffen hat (z. B. alternative Lieferanten, Lagerhaltung, vertragliche Absicherung).

    ❌ Widerspruch: Die Annahme, ein Produktionsfehler eines Herstellers stelle per se einen unabwendbaren Umstand dar, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH und der Fachliteratur, die solche Fälle als typische Lieferantenrisiken einstufen, die nicht in den Schutzbereich der Höheren-Gewalt-Regelung fallen.

    🔴 Gefahr: Eine fehlerhafte Einordnung als höhere Gewalt kann zu unberechtigten Fristverlängerungen, Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers oder Ausschluss von Vertragsstrafen führen — insbesondere bei schlüsselfertigen Verträgen mit engen Terminvorgaben.

    🔴 Gefahr: Fehlende vertragliche Absicherung gegenüber Subunternehmern oder Zulieferern (z. B. keine Lieferfristgarantien, keine Ersatzlieferantenvereinbarungen) erhöht das Risiko erheblich und kann die Haftung des Bauunternehmers gegenüber dem Auftraggeber verschärfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie unverzüglich einen zertifizierten Bauvertragsrechtler oder VOB-Sachverständigen, um die konkrete Vertragslage, die Lieferkettenverträge und die Beweislage (z. B. Herstellerbestätigung, Bestellnachweise, Alternativprüfungen) zu prüfen — eine eigenständige Einordnung als höhere Gewalt ist ohne fachliche Begutachtung rechtlich riskant und nicht tragfähig.

    Vergleich aller KI-Analysen

    ✅ Übereinstimmung:

    • Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) sind sich einig, dass § 6 Nr. 2 Abs. 1 c VOB/B nur bei erfüllten, strengen Voraussetzungen (Unvorhersehbarkeit, Unvermeidbarkeit, äußere Fremdbestimmtheit) anwendbar ist – nicht per se bei jedem Lieferproblem.
    • Alle betonen die zentrale Bedeutung der Dokumentation (Bestellungen, Kommunikation, Alternativprüfungen) als Grundlage für jeden Anspruch.
    • Alle empfehlen eindeutig die sofortige fachliche Rechtsberatung durch Baurechtsexperten.

    ⚠️ Abweichung:

    • GoogleAI formuliert die Anwendbarkeit von § 6 Nr. 2 eher grundsätzlich und mit moderater Formulierung („kann unter Umständen gewertet werden“), während DeepSeek und insbesondere Qwen deutlich skeptischer sind und betonen, dass ein Produktionsfehler regelmäßig kein unabwendbarer Umstand ist.
    • GoogleAI erwähnt nicht ausdrücklich das Beschaffungsrisiko des Bauunternehmers – DeepSeek und Qwen heben dies als zentrales Prinzip hervor.

    ➕ Ergänzung:

    • Qwen ergänzt entscheidend den Hinweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung und ordnet den Fall klar als typisches Lieferantenrisiko ein – ein Aspekt, den GoogleAI nicht adressiert.
    • DeepSeek und Qwen betonen explizit die Notwendigkeit von Alternativmaßnahmen (z. B. Ersatzmaterial, Zwischenhändler) als Zumutbarkeitskriterium – GoogleAI bleibt hier vage.
    • Qwen identifiziert zwei konkrete Risikofaktoren (fehlende Lieferfristgarantien, fehlende Ersatzlieferantenvereinbarungen), die bei GoogleAI und DeepSeek nur implizit angedeutet sind.

    ❌ Widerspruch:

    • Qwen widerspricht ausdrücklich der Annahme, ein Produktionsfehler stelle „per se“ einen unabwendbaren Umstand dar – diese Auffassung ist in GoogleAIs Formulierung („kann unter Umständen gewertet werden“) zwar nicht explizit vertreten, aber durch die fehlende klare Absage wird implizit Raum für Missverständnisse gelassen. Qwens Position ist die sicherere (Vorsichtsprinzip).
    • Qwen weist klar darauf hin, dass der Fehler eines Zulieferers der zweiten/dritten Stufe (Subunternehmer-Lieferant) nicht automatisch unter § 6 Nr. 2 fällt – GoogleAI formuliert hier zu allgemein und vernachlässigt die Stufentiefe der Lieferkette.

    👉 Empfehlung:

    • Die restriktivere, rechtsprechungskonforme Einschätzung von Qwen ist maßgeblich – sie entspricht dem Vorsichtsprinzip und vermeidet falsche Erwartungshaltungen.
    • Die konkreten Handlungshinweise zu Alternativen und vertraglicher Absicherung von DeepSeek und Qwen sind praxisrelevanter als die allgemeinere Empfehlung von GoogleAI.

    Finale Konsolidierung aller KI-Analysen

    ThemaStatusKI-Konsens
    Anwendbarkeit von § 6 Nr. 2 Abs. 1 c bei Produktionsfehler eines Herstellers❌ WiderspruchQwen und DeepSeek lehnen die automatische Anwendbarkeit klar ab; GoogleAI bleibt zu unpräzise – Konsens: kein automatischer Fall höherer Gewalt.
    Rechtliche Einordnung des Produktionsfehlers✅ KonsensKein „äußeres Ereignis“, sondern betriebliches Risiko des Lieferanten – nicht im Schutzbereich der Höheren-Gewalt-Regelung.
    Beschaffungsrisiko des Bauunternehmers✅ KonsensDer Bauunternehmer trägt das Risiko für alle vertraglich geschuldeten Leistungen – auch bei Subunternehmern und deren Zulieferern.
    Dokumentationspflicht✅ KonsensLückenlose Dokumentation aller Bestellungen, Lieferantennachweise, Alternativprüfungen und Kommunikation ist zwingende Voraussetzung für jeden Anspruch.
    Notwendigkeit externer Fachberatung✅ KonsensUnverzügliche Konsultation eines auf Baurecht / VOB spezialisierten Rechtsanwalts oder Sachverständigen ist unverzichtbar.

    👉 Handlungsempfehlung: Eine Geltendmachung von § 6 Nr. 2 Abs. 1 c bei Lieferproblemen eines Subunternehmer-Lieferanten ist nur bei strengster Erfüllung aller Voraussetzungen und nach fachlicher Prüfung tragfähig; in der Praxis führt ein pauschaler Verweis auf „höhere Gewalt“ bei einem Produktionsfehler regelmäßig zu Rechtsrisiken für den Bauunternehmer.

    Risiko- & Chancen-Bewertung

    KategorieRisiko / ChanceAuswirkung
    🔴 RisikoFehlinterpretation als höhere Gewalt ohne fachliche PrüfungRechtswidrige Bauzeitverlängerung, Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, Ausschluss von Vertragsstrafen
    🔴 RisikoFehlende Dokumentation von AlternativmaßnahmenUnmöglichkeit, die Zumutbarkeit von Ersatzmaßnahmen im Streitfall nachzuweisen – Verlust des Behinderungsanspruchs
    🔴 RisikoFehlende vertragliche Absicherung gegenüber SubunternehmernKeine Rückgriffsmöglichkeit bei Lieferverzug – volle Haftung des Bauunternehmers gegenüber dem Auftraggeber
    🔴 RisikoVerzögerung bei der Suche nach ErsatzmaterialienWeitere Bauzeitverlängerung, Vertragsstrafen, Reputationsschäden, Auftraggeberwechsel
    🔴 RisikoUnklare Vertragslage (z. B. fehlende VOB/B-Bezugnahme)Unsicherheit über anwendbares Recht, erhöhte Streitrisiken, mögliche Anwendung des BGBAbk. mit nachteiligeren Regelungen
    ✅ ChanceVereinbarung von Lieferfristgarantien mit SubunternehmernWirksame Risikoabsicherung, Rückgriffsmöglichkeit bei Verzug, Stärkung der Verhandlungsposition
    ✅ ChanceSystematische Prüfung und Aufbau alternativer LieferkettenErhöhte Lieferzuverlässigkeit, kürzere Reaktionszeit bei Engpässen, Wettbewerbsvorteil
    ✅ ChanceDigitale Dokumentationsplattform für Bestellungen und LieferantennachweiseRechtssichere, nachvollziehbare Beweisführung, zeitnahe Entscheidungsgrundlage für Alternativen
    ✅ ChanceRegelmäßige Schulung von Projektverantwortlichen zu VOB/B-PraxisFrühzeitige Risikoerkennung, korrekte Vertragsauslegung, Vermeidung von Fehlentscheidungen
    ✅ ChanceVertragliche Vereinbarung von „Ersatzlieferanten-Klauseln“Eindeutige Rechte bei Lieferausfall, klare Handlungsanweisung, Vermeidung von Willkür-Entscheidungen

    Orientierungshilfen

    1. Sofortige Rechtsberatung einholen: Beauftragen Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Baurecht oder VOB-Sachverständigen – nicht erst bei Streitbeginn, sondern bereits bei erstem Hinweis auf Lieferverzug.
    2. Alternativen prüfen und dokumentieren: Suchen Sie innerhalb von 24 Stunden nach gleichwertigen Ersatzmaterialien bei anderen Herstellern oder über Zwischenhändler und protokollieren Sie jeden Schritt schriftlich mit Datum und Beteiligten.
    3. Lieferverträge mit Subunternehmern überprüfen: Prüfen Sie, ob bestehende Verträge Lieferfristgarantien, Vertragsstrafen bei Verzug und Ersatzlieferantenvereinbarungen enthalten – fehlen diese, vereinbaren Sie Nachbesserungen bei der nächsten Ausschreibung.
    4. Bestell- und Kommunikationsnachweise sichern: Sammeln Sie alle Bestellbestätigungen, E-Mails mit dem Subunternehmer und Hersteller, Lieferantenbestätigungen zum Produktionsfehler – speichern Sie diese in einem zentralen, datengeschützten Ordner.
    5. Interne Prozesse anpassen: Führen Sie eine verbindliche Checkliste für Lieferantenbewertung ein (z. B. Bonität, Produktionshistorie, Lagerkapazität) und verpflichten Sie Projektleiter zur Dokumentation jeder Beschaffungsentscheidung.
    6. Digitale Dokumentation etablieren: Implementieren Sie eine einfache, projektspezifische Dokumentationslösung (z. B. verschlüsselter Cloud-Ordner mit Versionshistorie), um Nachweise jederzeit nachvollziehbar und gerichtsfest bereitzustellen.
    7. Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!

    Wichtige Begriffe kurz erklärt

    VOB/B
    Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil B) ist ein Regelwerk, das die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen enthält. Sie wird häufig in Bauverträgen vereinbart und regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.
    Verwandte Begriffe: Bauvertrag, BGB-Bauvertrag, Leistungsbeschreibung
    § 6 VOB/B
    § 6 VOB/B regelt die Behinderung und Unterbrechung der Ausführung. Er legt fest, welche Rechte und Pflichten Auftraggeber und Auftragnehmer in solchen Fällen haben.
    Verwandte Begriffe: Bauzeitverlängerung, Schadensersatz, Behinderungsanzeige
    Subunternehmer
    Ein Subunternehmer ist ein Unternehmen, das von einem Hauptunternehmer (z.B. Generalübernehmer) mit der Ausführung von Teilleistungen eines Bauvorhabens beauftragt wird.
    Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Nachunternehmer, Bauhandwerker
    Generalübernehmer
    Ein Generalübernehmer übernimmt die Gesamtverantwortung für die Erstellung eines Bauwerks, einschließlich Planung und Ausführung. Er beauftragt in der Regel Subunternehmer für die einzelnen Gewerke.
    Verwandte Begriffe: Generalunternehmer, Bauherr, Projektentwickler
    Bauzeitverlängerung
    Eine Bauzeitverlängerung ist die Verlängerung der ursprünglich vereinbarten Bauzeit aufgrund von Behinderungen oder anderen Umständen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
    Verwandte Begriffe: Behinderung, Leistungsstörung, Nachtrag
    Schadensersatz
    Schadensersatz ist die finanzielle Entschädigung für einen Schaden, der durch eine Pflichtverletzung entstanden ist. Im Baurecht kann Schadensersatz beispielsweise bei Bauzeitverzögerungen oder Mängeln gefordert werden.
    Verwandte Begriffe: Mängelansprüche, Gewährleistung, Verzugsschaden
    Lieferprobleme
    Lieferprobleme bezeichnen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Baumaterialien oder anderen für die Bauausführung notwendigen Gütern. Sie können zu Bauzeitverzögerungen und Mehrkosten führen.
    Verwandte Begriffe: Lieferengpässe, Materialbeschaffung, Bauablaufstörung

    Häufige Fragen (FAQ)

    1. Was bedeutet § 6 Nr. 2 VOB/B?
      § 6 Nr. 2 VOB/B regelt die Folgen von Behinderungen der Bauausführung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Ausführungsfristen und ggf. auf Schadensersatz.
    2. Wann liegt eine Behinderung im Sinne von § 6 Nr. 2 VOB/B vor?
      Eine Behinderung liegt vor, wenn die planmäßige Ausführung des Bauvorhabens durch Umstände verzögert wird, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzuordnen sind. Dies kann beispielsweise durch fehlende Vorleistungen des Auftraggebers, geänderte Anordnungen oder eben auch durch unvorhersehbare Lieferprobleme verursacht werden.
    3. Welche Pflichten hat der Bauunternehmer bei Lieferproblemen?
      Der Bauunternehmer hat die Pflicht, die Lieferprobleme unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen der Lieferverzögerung zu minimieren. Dazu gehört beispielsweise die Prüfung alternativer Beschaffungsmöglichkeiten.
    4. Kann der Bauunternehmer Schadensersatz verlangen?
      Wenn die Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist und dem Bauunternehmer dadurch ein Schaden entstanden ist (z.B. durch zusätzliche Kosten oder entgangenen Gewinn), kann der Bauunternehmer Schadensersatz verlangen. Der Schaden muss jedoch konkret nachgewiesen werden.
    5. Was ist ein Generalübernehmer?
      Ein Generalübernehmer übernimmt die Gesamtverantwortung für die Erstellung eines Bauwerks, einschließlich Planung und Ausführung. Er beauftragt in der Regel Subunternehmer für die einzelnen Gewerke.
    6. Was ist ein Subunternehmer?
      Ein Subunternehmer ist ein Unternehmen, das von einem Hauptunternehmer (z.B. Generalübernehmer) mit der Ausführung von Teilleistungen eines Bauvorhabens beauftragt wird.
    7. Was bedeutet "schlüsselfertiges Objekt"?
      Ein schlüsselfertiges Objekt ist ein Bauwerk, das nach Fertigstellung sofort bezugsfertig ist. Der Bauunternehmer übernimmt in diesem Fall die gesamte Bauleistung bis zur Übergabe des fertigen Objekts.
    8. Welche Rolle spielt die VOB/B?
      Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) sind Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie werden häufig in Bauverträgen vereinbart und regeln die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmer.

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  2. Lieferprobleme Klinker: Vertragsstrafe bei Bauzeitverzögerung?

    gab es nicht mal sowas mit Klinkern
    ... hier vor ein paar Monaten.. meine mich dunkel erinnern zu können. Klinkerhersteller hatte eine Charge fehlgebrannt = > konnte nicht liefern => Haus wird zu spät fertig => BH will Kohle sehen/mindern wegen nicht eingehaltener garantierter Bauzeit => Bauträger oder Generalunternehmer wollte aus Vertragsstrafe raus, da nicht seine Schuld ... oder war das in einem anderen Forum? Einfach mal den blauen Suchknopf drücken ...
  3. VOB/B: Lieferantenverschulden – Schadensersatzansprüche prüfen!

    es gab da mal was, aber ...
    Hallo,
    ich weiß auch, dass es da mal was gab (Urteil), habe es aber nicht zur Hand und nur noch wage in Erinnerung.
    Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass das Verschulden des Lieferanten dem Unternehmer anzurechnen ist. Dann wäre er Schadensersatzpflichtigt und könnte den Schaden bei seinem Lieferanten geltend machen.
    Ob dies der/die Richter aber genauso sehen?
    Am besten auf Kulanz einigen und ohne Richter, Anwälte u.ä. auskommen. Meistens übernimmt der Lieferant sogar einen Teil der Kosten "freiwillig".
    Mit freundlichen Grüßen
  4. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 16.01.2026

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    VOB/B § 6 Nr. 2: Lieferprobleme und Bauzeitverlängerung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Anwendbarkeit von § 6 Nr. 2 VOBAbk./B bei Lieferproblemen eines Subunternehmer-Lieferanten. Es wird erörtert, ob dies als unabwendbarer Umstand gilt und welche Auswirkungen dies auf Bauzeitverlängerung und Schadensersatzansprüche hat. Ein wichtiger Punkt ist die Frage, wem das Verschulden des Lieferanten anzurechnen ist.

    ⚠️ Wichtiger Hinweis: Im Beitrag Lieferprobleme Klinker: Vertragsstrafe bei Bauzeitverzögerung? wird ein ähnlicher Fall mit einem Klinkerhersteller und möglichen Vertragsstrafen bei Bauzeitverzögerung erwähnt. Dies unterstreicht die Relevanz der Thematik im Baurecht.

    ✅ Zusatzinfo: Es wird die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass das Verschulden des Lieferanten dem Unternehmer anzurechnen ist, was Schadensersatzpflichten auslösen könnte. Der Beitrag VOB/B: Lieferantenverschulden – Schadensersatzansprüche prüfen! rät, die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten zu prüfen.

    👉 Handlungsempfehlung: Es wird empfohlen, eine Kulanzlösung zu suchen und die Rechtslage bezüglich der Anrechenbarkeit des Lieferantenverschuldens zu prüfen. Bei Unsicherheiten sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um die eigenen Ansprüche im Rahmen des Bauvertrags (VOB/B) zu sichern.

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