Abnahme trotz Mängel
BAU-Forum: Neubau

Abnahme trotz Mängel

Ich baue zurzeit ein Haus. Ich habe mit dem Bauunternehmer einen VOBAbk.-Vertrag abgeschlossen. Jetzt sind an dem Objekt einige Mängel, die der Bauunternehmer auch anerkannt hat. Er hat die Mängelbeseitigung insoweit vorgenommen, dass er zwar einen abnahmefähigen Zustand hergestellt hat, jedoch nicht den vertraglich vereinbarten Zustand. Jetzt steht die Abnahme vor der Tür. Ferner sind an der Bauleistung Mängel vorhanden, die der Bauunternehmer abstreitet. Wie verhalte ich mich? Abnahme vornehmen muss ich ja, also Mängel als streitig ins Protokoll notieren, oder wie? Wie sieht es mit der Beweislast zu den im Abnahmeprotokoll aufgeschriebenen Mängel aus?
  • Name:
  • Paul Kadmium
  1. Um welchen Betrag geht es denn..

    nur ein paar Hundert € oder in die Tausende?
    Denn je nach Konstellation kann ein unabhängiger "Überwacher" Sie sicherlich bei der Abnahme begleiten, der findet vielleicht noch mehr Mängel. Aber klar, der kostet erstmals was. Ebenso der RA, wenn es dann rechtlich "sicher" sein soll.
    Für ein paar Hundert € lohnt das sicherlich nicht, zumal es ja wohl eher um "Innenausbau" geht. Um Grundsätzliche Mängel z.B. am Keller wird es ja wohl eher nicht gehen. Da lässt sich eh nichts ändern. Das wird wohl eher begonnen (siehe Thread hier um eine Kellerbodenplatte).
  2. Es geht um die Oberfläche einer verputzten Wand

    Vertraglich vereinbart war Kalk-Zementputz. Diese wurde auch ausgeführt, jedoch so schlecht in der Oberfläche, dass dieser nun mit Gips vollflächig abgespachtelt wurde. Jetzt ist die Oberfläche zwar glatt, aber ich habe eine Gipsoberfläche, die ich eigentlich nicht "gekauft" habe.
    • Name:
    • Paul Kadmium
  3. Bestehen auf vertraglich vereinbarter Ausführung ist rechtmäßig  -  aber auch sinnvoll?

    Hallo Herr Kadmium,
    generell können Sie darauf bestehen, dass Ihnen genau das geliefert wird, was Sie bestellt haben; hier also Kalk- / Zementputz. Die Rechtsprechung geht sogar so weit, dass Sie auf einer bestimmtem Marke bestehen können. Wenn Sie z.B. verlangen, dass Gipskartonplatten von Rigips verwendet werden und der AN verwendet Knauf, dann haben Sie das Recht auf Nachbesserung oder Vergütungsminderung. Da der AN in Ihrem Fall aber eine hochwertigere Oberfläche geschaffen hat als ursprünglich vereinbart war, würde ich nicht auf Ersatz bestehen. Es sei denn Sie haben ganz persönliche gute Gründe dafür und es geht nicht nur um Prinzipien ... Was die strittigen Mängel betrifft  -  Ja, sie gehören auf jeden Fall ins Abnahmeprotokoll. Sie sollten Ihren Architekten oder einen anderen Bausachverständigen hinzuziehen.

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