Planungsfehler?
BAU-Forum: Neubau

Planungsfehler?

Hallo Experten,
bei unserm Neubau sind die Lichtschächte aus unserer Sicht zu hoch. Unser Keller schaut 1 m aus dem Boden. Hierdrin sind die Fenster. Die Lichtschächte sind bündig mit der Fensteroberkannte montiert.
Wenn ich nun wieder verfülle schauen die Lichtschächte noch ca. 70 cm aus dem Boden.
Das sieht natürlich total sch ... aus!
Den Bauträger darauf hingewiesen, sagt er ja und.. ist genau nach Planung.
Mag ja sein aber ich als Laie konnte die Pläne mit Höhenangaben gar nicht verstehen. Erschwerend kommt hinzu das der Bezugspunkt höher lag.
Ich habe auch noch einen unabhängigen Bau. -Ing für die Überwachung.
Der hat sich schon mit dem Bauträger in den Harren gehabt. Der Bauträger sagte, wenn er dem Bauträger Planungsfehler vorwirft, kann man dem Ing mangelhafte Beratung vorwerfen ...
Mir eigentlich egal.. nur die Lichtschächte hätte ich gern tiefer!
Einfach tiefer setzen geht nicht ... Schöck Aqua-Stopp Schächte ... laut Schöck so gut wie unmöglich ohne Beschädigung wieder abzubekommen (bzw. Aufwand teurer als neue)
Hat jemand einen Rat was ich nun tue? Oder muss ich damit leben weil war ja so geplant?
Gruß
Richard
  1. wofür denn überhaupt dann ...

    Lichtschächte?! wenn die Fenster eh oberhalb des geländeniveaus sind , machen die doch keinen Sinn. oder versteh ich da was falsch? :-)
  2. 70 cm

    Foto von Dipl.-Ing. univ. Bruno Stubenrauch

    das Haus steht also 70 cm zu hoch bzw. das Gelände ist 70 cm zu tief. Wie kommen Sie dann zur Haustür rein? Hängt da auch eine einsame Eingangsstufe in der Luft? Und wie sieht die Kellerwand aus, die 70 cm zu weit rausschaut? Wer hat das Hinterfüllen in Auftrag?
    Kann doch alles nicht sein.
  3. Missversständniss..

    Sorry habe mich wohl falsch ausgedrückt.
    Das Haus ist genau wie geplant. Eingang mit Treppe, Keller 1 m aus Boden usw.
    Die Kellerfenster sind zu 2/3 über Gelände, 1/3 unter Gelände. Vor dem Fenster ist ein Lichtschacht.
    Ich hatte gedacht die Lichtschachtoberkante kommt (ca.) auf Höhe Gelände. Gesetzt wurde sie aber Oberkante Fenster (glass), nicht Rahmen) und schauen damit (nach verfüllen) 70 cm aus dem Boden.
    Genau nach Planung ...
    Sieht aber Sch ... aus. Warum die so gesetzt wurden kann mir übrigens heute auch niemand mehr beantworten. Im Prinzip weiß jeder es ist zu hoch ... aber Planung ist scheinbar Planung ...
    Gruß
    Verzweifelter Richard
  4. Planungsfehler?

    Ist doch ein eklatanter Planungsfehler  -  und von wem stammt diese Planung? Doch sicher vom Bauträger, dann muss er auch dafür einstehen!
    Und bei der Ausführung wurde wohl auch nichts gedacht ...
  5. Was ist ein Planungsfehler

    Ab wann ist es ein Planungsfehler? Optische Beeinträchtigung ab ...?
    Aussage Bauträger sie waren beim Planungsgespräch dabei! Pech gehabt..
    Ist das so?
    Ab wann ist es ein Fehler? Ab dem Moment wo ich sages sieht doof aus oder ab ...?
    Wer entscheidet ob es ein Fehler ist? Der Eine sagt doch, och halb so wild, ich sage schrecklich ... Und nun?
    Bitte helft mir!
    Gruß
    Richard
  6. Wirklich schlimm

    Foto von Lieselotte Tussing

    ich gebe Ihnen Recht, Richard, die Tragweite der Besprechungen zu diesem Punkt kann kein Laie übersehen! Woher sollen Sie wissen, was die Folgen sind, wenn verschiedene Faktoren zusammen treffen. Dafür müssen Sie Fachleute haben.
    Und ich denke, diese Fachleute ziehen jetzt den Schwanz ein, weil sie wissen, dass da erhebliche schwarze Schatten fallen!
    Haben Sie in irgendeiner Form Anweisungen zu diesem Punkt gegeben?
    Wurde Ihnen die Höhe der Lichtschächte explizit mitgeteilt?
    Gibt es Besprechungsprotokolle?
    Haben sie Ansichtszeichnungen (Bauantrag, Ausführungszeichnungen o.ä.)?
    Frage an die Fachleute: ist ein nicht verfüllter Lichtschacht nicht funktionsfähig und damit ein Mangel (UV-Beständigkeit o.ä.)?
    • Name:
    • Tu
  7. wenn

    es eine Planung gab, in der die Lichtschächte zu hoch eingezeichnet sind, war es ein Planungsfehler. hhmmm, ich nehme aber mal an, das es lediglich 1:100-Pläne gab, die schnitte waren dann wohl noch vom letzten Objekt ... ;--)
    (Schubladenplanung). hinzu kommt dann noch der ausführende, der wohl auch riesige Scheuklappen vor den Augen hatte ...
    hier fehlt neben einer vernünftigen Planung wohl auch die Koordination. am falschen Ende gespart. Abhilfe: Bauträger in die Pflicht nehmen, der muss die Dinger austauschen.
  8. ob das so geplant war?

    Lassen Sie sich gemeinsam mit Ihrem Berater doch die Pläne zeigen, auf denen die Lichtschächte über dem Gelände liegen!
    Ich bin fest davon überzeugt, das es die nicht gibt.
    Genauso wenig wird es wohl eine ordentliche Ausführungs-, bzw. Werkplanung geben!
    Und zu dem Streitgespräch zwischen Bauträger und Ihrem Berater würde ich nur meinen, dass betroffene Hund bellen. Der Bauträger verfällt gerade in Einschüchterungstaktik. Woher ich das bloß kenne?
    Also nicht klein bekommen lassen! Lichtschächte die soweit oberhalb des Geländes liegen, sind auf keinen Fall nach den allgem. anerkannten Regeln der Technik od Baukunst.
  9. Ehrenrettung, manchmal geht es nicht anders

    bei uns waren auch Lichtschächte vorgesehen, als das Haus stand fand ich es besser die wegzulassen, da es sich vom Gelände so ergeben hatte. Und da sah ich im Höhenschnitt nicht. bzw. fand ich, dass mehr Raum für Stellplatz besser ist als Erde angeschüttet.
    Und so konnte man den Lichtschacht weglassen. Bauträger ging drauf ein (und hat sogar ein paar Mark dafür erstattet). Aber das ist wohl eher die Ausnahme.
    Wollte nur sagen, auf Plänen sieht man (der Laie) nicht alles.
    Der Fall hier ist aber eher anders zu bewerten.
  10. Pflichtenverteilung Bauträger, Bauberater

    Foto von Dipl.-Physiker Jochen Ebel

    Der Bauträger hat den Hut auf. Und er hat nach verkehrsüblicher Sitte zu bauen. Wenn Sie etwas anderes haben wollen, muss der Bauträger sich das von Ihnen schriftlich bestätigen lassen  -  und einen Lichtschacht, der 2/3 aus dem Boden ragt, halte ich nicht für verkehrsüblich.

    Bei Ihrem Bau. -Ing. ist die Sache nicht so klar, da wir nicht wissen was vereinbart ist. Es kann sein, dass er Gesamtschuldner mit dem Bauträger ist, d.h. Sie! können sich evtl. an ihn halten, der Bauträger aber nicht an ihn, falls er nicht ihn bezahlt hat  -  was ich aber kaum annehme.

    Falls Sie aber den Bau. -Ing in Anspruch nehmen (d.h. ein Schaden ist anerkannt), muss er Ihre Forderungen (z.B. mit Hilfe seiner Versicherung) begleichen, aber Sie müssen ihm Ihre Forderungen abtreten, damit er sich vom Bauträger, den tatsächlich Schuldigen, die Kosten erstatten lassen kann.

    Der Bauträger hat nämlich nur ein Vertragsverhältnis mit Ihnen und ist nur Ihnen gegenüber verpflichtet seine Leistung zu erbringen. Und wenn Sie sich noch 10 weitere Betreuer holen, die alle geschlafen haben  -  der Bauträger bleibt der einzig Schuldige und kann die Schuld nicht auf andere abwälzen, die Sie! bezahlt haben, aber je nach Vertrag können Sie! den Betreuer ggf. in Haftung nehmen, denn Ihnen! hat er eine Leistung vertraglich garantiert  -  nämlich aufzupassen und je nach Vertrag hat er die Leistung ggf. nicht erfüllt.

  11. Problem ist..

    Es gibt eine 1:50 Planung (Ausführungsplanung)
    Da sind diese SCH ... -Dinger so eingezeichnet, wie sie montiert sind. Angabe ist unter anderem in Klammern >10 cm GOK
    Der Messpunkt auf den sich die GOK bezieht ist aber etwas vom Haus weg. Es gibt ein leichtes Gefälle, sodass das was 10 cm über GOK am Haus 50 cm mehr ist!
    Achtung so habe ich das als Laie verstanden!
    Also, es wurde genau nach Planung ausgeführt. Laut Bodengutachten Grundwasser kann bis GOK ansteigen, deshalb sind Lichtschächte "etwas" aus dem Boden. Aber diese Höhe erschlägt mich doch.
    Als Montage gemäß Planung. Lesen konnte ich die Pläne nicht, habe sie nicht verstanden. Heute würde ich hellhöriger ...
    Also kurz Montage nach Ausführungsplanung, auch die ausführende Firma, brav nach Plänen aber ausshen ist einfach sch ...
    und nun?
    Verzweifelter Richard
  12. Tja, in Abwandlung des alten Spruches ...

    "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" heißt es hier "Unwissenheit schützt vor Schaden nicht".

    Ich vertrete hier ja manchmal radikale Bauherren-Interessen, denke aber in diesem Fall, dass der Bauträger gut raus ist, weil Sie oder Ihr Überwacher schlichtweg gepennt haben oder unwissent keine Zeichnungen lesen können. Wenn Sie da wirklich Defizite haben, dann sollten Sie Ihren Bau-Ing. mal anhauen, der sollte das können. Nur der hält sich auch an die vorgelegten Planunterlagen und prüft diese nur bedingt auf Plausibilität.

    Ansonsten: Dumm gelaufen. Das müssen Sie auf Ihre Kappe nehmen!

    Wenn das mal kein Fake ist ...

  13. @FPT

    1. Dieses ist kein Fake ... warum solltest es.. ist es so ungewöhnlich? .. verstehe ich nicht
    2. So wie ich Sie verstehe bin ich platt..
    Also muss ein Bauherr.. lassen wir mal den Ing. raus, in der Lage sein Pläne lesen zu können, zu verstehen, usw..
    Ich habe hier auch Bewehrungspläne.. wenn da jetzt was falsch geplant ist.. habe ich den schwarzen Peter weil ich die Pläne habe? Was ist mit der mir vorliegenden EnEVAbk.? Was da drin steht verstehe ich auch nicht ... usw ...
    Ich verstehe überhaupt nichts in den Bewehrungsplänen ... Pech gehabt? Kann es ja wohl nicht sein. Das Haus stürzt ein.. und man sagt "war doch klar, hätten sie doch im Bewehrungsplan sehen müssen ... "?
    Extrembeispiel: Haustür nur 1,50 m hoch geplant ... Pech gehabt? War doch so geplant?
    Sorry, das kann (und will) ich nicht glauben.
    Ich habe mich mit den Plänen erst Beschäftigt als mir auffiel das die Dinger zu hoch sind. Vorher habe ich gar nicht verstanden was da stand. Mein Fehler das ich Laie bin und mit Bauträger baue?
    Richard
  14. Etwas übertrieben, "verzweifelter" Richard

    Wegen so 'einer Lappalie ist man doch nicht verzweifelt.

    Sie müssen keine Bewehrungspläne lesen können, Beton- und Stahllegearbeiteren sollte stets Ihr Statiker, der die entsprechenden Pläne dafür erstellt hat, abnehmen. Davon sollten Sie also die Finger lassen. Der Statiker haftet für seine Arbeit.

    Haustür: Auch wenn irgendjemand den Eingang für Zwerge geplant hat, ist das kein Drama. Seien Sie täglich auf der Baustelle, nehmen Sie Richtlatte, Wasserwage, wenigestens (!) aber einen "Zollstock" mit, und lassen Sie bei Fehlern rückbauen (= abreißen). Schweigend zugucken, wie Planungsfehler 1:1 umgesetzt werden, ist fatal. Sie verlieren Ihre Ansprüche gegenüber den Ausführenden.

    Laie zu sein und mit einem Bauträger zu bauen ist generell kein Fehler, jedoch sollten Sie sich bei dieser Investition mehr um Ihr Projekt kümmern. Wer sich auf fremde Bauleiter/-überwacher/-controller usw. verlässt, muss mit Überraschungen rechnen.

    Zu Ihrem Problem: War dem Planer der spätere, von Ihren gewünschte Gelädeverlauf VOR Planung bekannt?

  15. Ist doch eindeutig, Richard

    Unter 10 cm über GOK (Geländeoberkante) verstehe ich 10 cm über dem fertigen Gelände im Endzustand. GOK ist KEIN Höhenfestpunkt (der bei ihrem BVH irgendwo weiter entfernt und ca. 50 cm höher liegt), die GOK änderst sich selbstverständlich je nach anstehendem oder geplantem Gelände. Die GOK kann sich auf keinen Mess Punkt beziehen! Die Lichtschächte müssen tiefergelegt werden, m.E. ist der Fall eindeutig.
    MfG Ortwin
  16. dto

    Foto von Lieselotte Tussing

    ich schlage mich eindeutig auf Ortwins Seite  -  der Mann hat Recht. Ihre Geländeoberkante kann nicht sonst wo als fester Punkt angenommen werden.
    @FPT: langsamlangsam, wenn Sie die Arbeiter auf der Baustelle zum Abreißen auffordern, weil Ihnen was spanisch vorkommt, kann das in die Hose gehen. Gerade bei Bauträgern oder Generalunternehmern! Richtiger Weg ist die schriftliche Meldung an Ihren Vertragspartner.
    Stellen Sie sich vor, Sie lassen abreißen und es war richtig. Sie haben's nur nicht verstanden ...
    • Name:
    • Tu
  17. Richtig tu,

    man sollte stets wissen, was man da tut bzw. anordnet, sonst kann der Schuss in den Ofen gehen.

    Den Soll-Ist-Vergleich sollte man eigentlich jedem zutrauen.

  18. naja,

    Foto von Lieselotte Tussing

    wenn es sich auf die Höhe der Eingangsöffnung bezieht, die 1,50 ml.H.aufweist, ja. Ansonsten bitte wirklich den ordnungsgemäßen Weg gehen.
    Darüber hinaus DÜRFEN Sie bei Bauträger, Generalunternehmer u.ä. gar keine Anweisungen auf der Baustelle geben. Deren Rechtsabteilungen sind meist um einiges größer als die der Bauherrn ... Und bei einer falschen Anweisung sind Sie dran, am falschen Ende der Wurst.
    FPT natürlich ausgenommen, der weiß eh alles besser, genauer, kennt jede allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) ;-))
    • Name:
    • Tu

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