Haustür-Teilabnahme durchführen? Rechte, Vorgehen & Gewährleistung bei Bauträger
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Haustür-Teilabnahme durchführen? Rechte, Vorgehen & Gewährleistung bei Bauträger

Hallo alle zusammen,
ich habe aus Unwissenheit vor einem 3/4 Jahre bei einem Bauträger "ein Stück Haus" gekauft. Seit ich Euer Forum kenne kann ich nachts nicht mehr schlafen😉
In meinem Bauträger-Vertrag ist eine Abnahme nach Abschluss der Arbeiten durch den Bauträger (kleinere Restarbeiten ausgenommen) vereinbart.
Ich war nun in einer ansässigen Schreinerei um mir eine Haustüre auszusuchen. Die von mir gewählte Haustür beinhaltet einige aufpreispflichtige Extras wie Glasausschnitt, Stoßgriff etc.
Diese Sonderwünsche soll ich nun bei der Schreinerei selbst beauftragen und nach separater Rechnung bezahlen. Ist das so üblich?
Bestandteil des Angebots der Schreinerei ist folgender Passus:
"Bitte beachten sie, dass sie am Tag der Montage, auch bei Teilmontagen, zur Abnahme auf der Baustelle sein sollten. Ist dies nicht der Fall, so findet eine Eigenabnahme durch die Monteure statt. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

Auf alle beweglichen Teile gewähren wir 6 Monate Garantie.
Grundlage der Bauleistung ist die VOBAbk. Teil B/C in der jeweils gültigen Fassung. (siehe Anlage) "
Ist dies eine übliche Vorgehensweise? Kann ich die Türe eigentlich Abnehmen, da ich streng genommen ja nicht AGAbk. der Türe, sondern nur der Zusatzausstattung bin. Muss die Abnahme nicht durch den BL des Bauträger erfolgen?
Da die Haustür an sich Bestandteil der Baubeschreibung ist muss ich diese doch später dem Bauträger abnehmen oder nicht?
Übrigens die Anlage der VOB liegt mir nicht vor ...
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß
Stefan Genelin

  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    Automatisch generierte KI-Ergänzungen

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

    GoogleAI-Analyse

    Ich verstehe, dass Sie unsicher sind, ob eine separate Teilabnahme der Haustür möglich ist. Grundsätzlich gilt: Eine Teilabnahme ist möglich, wenn dies im Bauträgervertrag vereinbart ist oder der Bauträger zustimmt.

    Wichtig: Dokumentieren Sie alle Sonderwünsche (Glasausschnitt, Stoßgriff etc.) und deren Ausführung genau. Halten Sie fest, dass diese Bestandteil des Angebots sind.

    Ich empfehle Ihnen:

    • Prüfen Sie den Bauträgervertrag: Gibt es einen Passus zur Teilabnahme oder zur Vorgehensweise bei Sonderausstattungen?
    • Führen Sie eine Eigenabnahme durch: Dokumentieren Sie den Zustand der Haustür (Fotos, Protokoll).
    • Klären Sie die Gewährleistung: Fragen Sie nach, wie lange die Gewährleistung auf die Haustür und deren Teile (Montage, Material) gilt.

    👉 Handlungsempfehlung: Besprechen Sie die Vorgehensweise mit dem Bauträger und bestehen Sie auf einer schriftlichen Vereinbarung zur Teilabnahme und Gewährleistung der Haustür.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Bauabnahme
    Die Bauabnahme ist die förmliche Entgegennahme des Bauwerks oder von Teilen davon durch den Bauherrn. Sie ist ein wichtiger Rechtsakt, der unter anderem die Fälligkeit der Schlusszahlung und den Beginn der Gewährleistungsfrist auslöst.
    Verwandte Begriffe: Teilabnahme, Eigenabnahme, förmliche Abnahme.
    Bauträgervertrag
    Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, bei dem sich ein Bauträger verpflichtet, ein Gebäude zu errichten oder umzubauen und das Eigentum daran auf den Erwerber zu übertragen.
    Verwandte Begriffe: Werkvertrag, Kaufvertrag, Bauvertrag.
    Gewährleistung
    Die Gewährleistung ist die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung des Unternehmers, für Mängel an seiner Leistung einzustehen. Sie beginnt mit der Abnahme der Leistung.
    Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Garantie, Schadenersatz.
    Mangel
    Ein Mangel liegt vor, wenn die erbrachte Leistung nicht den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Anforderungen entspricht. Mängel können optischer oder technischer Natur sein.
    Verwandte Begriffe: Sachmangel, Rechtsmangel, versteckter Mangel.
    Teilabnahme
    Die Teilabnahme ist die Abnahme eines bestimmten Teils einer Bauleistung, bevor das gesamte Bauwerk fertiggestellt ist. Sie muss gesondert vereinbart werden.
    Verwandte Begriffe: Bauabnahme, Schlussabnahme, Vorabnahme.
    Sonderwünsche
    Sonderwünsche sind vom Standard abweichende Leistungen, die der Bauherr zusätzlich beauftragt. Sie müssen gesondert vereinbart und dokumentiert werden.
    Verwandte Begriffe: Individualisierung, Mehraufwand, Zusatzleistungen.
    Baubeschreibung
    Die Baubeschreibung ist ein detailliertes Dokument, das die Art und den Umfang der Bauleistungen beschreibt. Sie ist Bestandteil des Bauträgervertrags.
    Verwandte Begriffe: Leistungsbeschreibung, Bauvertrag, Baupläne.

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Ist eine Teilabnahme der Haustür rechtlich bindend?
      Ja, wenn sie im Bauträgervertrag vereinbart ist oder der Bauträger zustimmt. Eine dokumentierte Eigenabnahme kann als Grundlage dienen, ist aber nicht rechtsbindend ohne Zustimmung des Bauträgers.
    2. Was passiert, wenn bei der Teilabnahme Mängel festgestellt werden?
      Die Mängel müssen im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Der Bauträger ist verpflichtet, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Nach der Mängelbeseitigung erfolgt eine erneute Abnahme.
    3. Welche Gewährleistungsansprüche habe ich nach der Teilabnahme?
      Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für die Haustür beginnt sie also mit der Teilabnahme, sofern diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Dauer der Gewährleistung richtet sich nach dem BGBAbk. und dem Bauträgervertrag.
    4. Kann ich die Abnahme verweigern, wenn die Haustür nicht meinen Sonderwünschen entspricht?
      Ja, wenn die Haustür nicht den vereinbarten Sonderwünschen entspricht oder Mängel aufweist, können Sie die Abnahme verweigern, bis die Mängel behoben sind. Die Verweigerung muss jedoch begründet sein.
    5. Was ist, wenn der Bauträger eine Teilabnahme ablehnt?
      Wenn der Bauträger eine Teilabnahme ablehnt, sollten Sie dies schriftlich festhalten und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. Eine Ablehnung kann unzulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse an der Teilabnahme besteht.
    6. Wie dokumentiere ich eine Eigenabnahme richtig?
      Erstellen Sie ein detailliertes Protokoll mit Datum, Uhrzeit, Anwesenden, Beschreibung des Zustands der Haustür (inkl. Fotos) und aller festgestellten Mängel. Lassen Sie das Protokoll vom Bauträger gegenzeichnen, wenn möglich.
    7. Was bedeutet "Abnahme unter Vorbehalt"?
      Eine Abnahme unter Vorbehalt bedeutet, dass Sie die Leistung abnehmen, aber gleichzeitig Mängel rügen. Die Mängel müssen im Abnahmeprotokoll festgehalten werden.
    8. Welche Rolle spielt die Baubeschreibung bei der Teilabnahme der Haustür?
      Die Baubeschreibung ist ein wichtiger Bestandteil des Bauträgervertrags und beschreibt die vereinbarte Leistung. Sie dient als Grundlage für die Abnahme und hilft festzustellen, ob die Haustür den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

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      So dokumentieren Sie Mängel korrekt und sichern Ihre Ansprüche.
    • Gewährleistungsansprüche geltend machen
      Ihre Rechte bei Mängeln und wie Sie diese durchsetzen.
    • Bauträgervertrag prüfen lassen
      Worauf Sie bei der Vertragsprüfung achten sollten.
    • Sonderwünsche im Bauvertrag
      Wie Sie Sonderwünsche richtig vereinbaren und dokumentieren.
  2. VOB-Vertrag: Gültigkeit bei Haustür-Teilabnahme

    Foto von Josef Schrage

    Teilabnahme Haustür
    Guten Tag Herr Genelin,
    Zur VOBAbk.:
    Ein VOB Vertrag kommt nur Zustande, wenn Ihnen diese von AN ausgehändigt oder bekannt gemacht wird. Wenn Sie die VOB jedoch aus beruflichen Dingen her kennen sollten ist das nicht erforderlich. Es ist auch nicht erforderlich wenn Sie z.B. die VOB von Ihrem Bauträger schon erhalten haben und mit diesem ein VOB Vertrag abgeschlossen wurde. In diesem Fall ist Ihnen die VOB ja bekannt.
    Zur Abnahme:
    Die Formulierungen Ihres Tischlers sind interessant, und teilweise überhaupt nicht gültig, da sie der VOB widersprechen.
    Nehmen Sie gegenüber dem Tischler nur die von Ihnen zusätzlich beauftragten Teilleistungen ab. Sonst nichts. Und vermerken Sie im Abnahme-Protokoll, dass Sie den Abnahme-Formulierungen im Angebot widersprechen.
    Anmerkung:
    Welche Art eines Vertrages ob nach VOB oder nach BGBAbk. der bessere ist, darüber lässt sich streiten, das könnte eine lange Abhandlung werden. Informationen dazu finden Sie sicher in diesem Forum unter "suchen"
    Freundliche Grüße
    Josef Schrage
  3. VOB-Ungültigkeit: Gewährleistungsverkürzung durch Schreiner

    Foto von Jochen Ebel, Dipl.-Physiker

    Ungültigkeit VOBAbk.
    Mit der Klausel "Verkürzung der Gewährleistungszeit" dürfte der Schreiner die Gültigkeit der VOB ausgehebelt haben. Die VOB ersetzt im Rahmen der Vertragsfreiheit die anzuwendenen §§ des Werkvertragsrechts des BGBAbk.  -  aber da das meistens (auch hier) allgemeine Geschäftsbedingungen sind  -  unterliegt diese Vereinbarung dem AGB-Gesetz. Und danach sind schon mehrere Urteile ergangen, dass  -  wenn irgendeine Klausel im Vertrag die VOB-Bestimmungen zu Ungunsten des Auftraggebers einengt (hier z.B. die Gewährleistungszeit)  -  die VOB als Ganzes nichtig ist und alleine das BGB gilt  -  und damit dürften 5 Jahre Gewährleistungszeit vereinbart sein.
  4. Gewährleistung: Risiken bei Direktbeauftragung von Gewerken

    oder so?
    1 bt vollzieht Strategie der Verunklärung  -  oder er will ihnen Geld sparen!? schwierig wird die Frage der Gewährleistungsansprüche. zu gerne werden Mängel dann auf die direkt beauftragten teile verschoben. sparen könnte er ihnen den üblichen bt-Aufschlag auf die Werkleistung seines Subunternehmer,
    2 der Schreiner handelt juristisch veraltet. nach VOBAbk./a § 13 ist eine andere Gewährleistungsfrist möglich. dies betrifft in erster Linie Gewerke, die industriell gefertigte Geräte und fertig- und teilfertigprodukte einbauen. z.B. Installateure aber auch Schreiner. früher gewährleistete der Hersteller des heizkessels, des türbandes etc. 6 Monate. diese Gewährleistung ist bekanntlich auf 24 Monate verlängert worden. insofern ist das ansinnen des Schreiners veraltet und zurückzuweisen
    3 einer fiktiven Abnahme ist immer zu widersprechen. erst recht, wenn sie so dreist daherkommt wie in ihrem fall! vereinbaren sie die Abnahme durch den bt. bei ihrem Auftrag vereinbaren sie mit dem bt beratender weise Unterstützung bei der Abnahme
  5. VOB-a vs. VOB-b/c: Gewährleistungsfristen bei Haustür-Abnahme

    na wie jetzt ...?
    Hallo Herr Blücher,
    wenn ich Sie richtig verstehe und sich der Schreiner tatsächlich an der VOBAbk.-a orientiert (ist diese überhaupt noch gültig?), in seinem Angebot aber auf VOB b-c verweist, so dürfte doch das Ergebnis in etwa so aussehen wie von Hr. Ebel beschrieben  -  oder?
    Ich werde also wie folgt vorgehen.
    Hinsichtlich Gewährleistungsfrist denke ich mir meinen Teil und komme dann bei Bedarf darauf zurück ...
    Bei der Abnahme erkläre ich schriftlich auf dem Abnahmeprotokoll, dass ich nur die von mir beauftragten Leistungen abnehme.
    Die restlichen Leistungen muss der Bauträger abnehmen.
    Gruß
    S. Genelin
  6. Zusatzvereinbarung: Gültige Rechtslage bei Teilabnahme

    Foto von

    Zusatz
    Ich würde zu Ihrer Vorstellung "Abnahme nur der zusätzlich beauftragten Teile" noch schreiben "entsprechend der gültigen Rechtslage".

    Gegen diese Einschränkung kann der Schreiner nichts haben und für den Fall der Fälle obliegt es ggf. einem Richter zu beurteilen, was die gültige Rechtslage war. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit können Sie u.U. auch Abmachungen treffen, die nicht dem geltendem Recht entsprechen und doch bindend sind.

  7. Gewährleistung: VOB-Vereinbarung vs. BGB-Regelung

    entsprechend der gültigen Rechtslage
    dieser Satz bedeutet 24 Monate Gewährleistung, Herr ebel. wird jedoch die VOBAbk. a+b+c stand heute ohne Einschränkung vereinbart haben sie 5 Jahre Gewährleitung.
    und warum soll eine VOB/a nicht gelten!?
    Fazit: vereinbaren sie die VOB und schließen sie die fiktive Abnahme aus  -  wichtig!
  8. Haustür-Vertrag: AGB des Schreiners vs. BGB-Gewährleistung

    Foto von

    Lage
    Voll können und dürfen wir das hier nicht beurteilen. Aber nach meinem Eindruck ist folgende Lage: der Schreiner schließt mit dem BH nur einen Vertrag ab, wenn der BH die AGB des Schreiners anerkennt. Wenn aber ein solcher Vertrag abgeschlossen wird, hat der Schreiner die VOB selbst ausgehebelt (offensichtlich ohne das ihm das klar ist). Damit tritt automatisch die 5-jährige BGBAbk.-Gewährleistung ein. Außerdem ist die VOBAbk. auch nur vereinbart, wenn die VOB/B ausgehändigt wurde, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, das der AGAbk. die VOB/B kennt (entweder weil er sie schon vom Bauträger hat, entsprechender Fachmann ist oder auf sie verzichtet)  -  aber aus Beweisgründen sollte der AN das schriftlich machhen. Dadurch das er die VOB in den Vertrag aufnimmt ist dem Schreiner klar, dass es sich um einen Werkvertrag handelt und wenn die VOB nicht gilt, dann gilt eben das BGB mit seiner 5-jährigen Gewährleistungspflicht  -  aber nur einmal, während sich beim VOB bei z.B. 2-maliger Mangelbeseitigung im Abstand von jeweils 3 Jahren eine 9-jährige Gewährleistungszeit ergibt. Und eine Teilabnahme als Gesamtabnahme für den separaten Werkvertrag ist auch zulässig.

    Umfassende Beratung erhalten Sie beim RA.

  9. VOB: Aktueller Stand der VOB-Bestimmungen im Baurecht

    nicht mehr ganz am puls der Zeit ...
    mit ihrer Aussage sind sie nicht ganz am stand der VOBAbk. angekommen, Herr ebel!
  10. Gewährleistung: Verlängerung durch wiederholte Mängel

    Foto von

    Richtigstellung
    @Herr Blücher Sie haben Recht. Aber ich komme trotzdem auf meine 9 Jahre, wenn der erste Mangel nach 4 Jahren auftritt und der sich der gleiche Mangel dann noch zweimal im Abstand von knapp 2 Jahren wiederholt, also einmal mehr als bei meiner ersten Annahme.
  11. Erfahrung: Hypothetische Überlegenheit im Baurecht

    das war doch klar, Herr ebel!
    das wissen wir doch aus Erfahrung: hypothetisch sind sie uns allen weit überlegen🙂
  12. VOB vs. BGB: Vergleich von Gewährleistungsrechten

    Foto von

    Blödsinn
    Mir ging es doch nur darum, zu zeigen, dass man nicht sagen kann VOB oder BGBAbk. ist besser. Beim VOBAbk.-Vertrag ist zwar die Gewährleistungszeit kürzer, kann sich aber ggf. weit über die BGB-Gewährleistungszeit verlängern. Nur durch die gleichgewichtige  -  aber andere  -  Verteilung aller Rechte und Pflichten beider Partner ist der VOB-Vertrag vor dem AGB-Gesetz haltbar. In dem Moment, wo einer der Vertragsparteien versucht diese ausgewogene Verhältnis durch irgendeine eine Klausel (ausgenommen die Verlängerung der Gewährleistungszeit) zu seinen Gunsten zu verändern, fällt fast immer die VOB weg und es gelten die BGB-Bestimmungen.

    Zusatzbemerkung: Wenn einer der Vertragspartner in einen BGB-Vertrag versucht durch eigene Vertragsklauseln die Rechte des anderen Partners zu schmälern und diese Vertragsklauseln dem ABGAbk.-Gesetz unterliegen (in der Regel ist das beim Anbieter so), so sind oft diese Vertragsklauseln nichtig.

  13. VOB: Gestaltungsmöglichkeiten bei Gewährleistungsregelungen

    eben nicht!
    sie vergaßen:
    auch die VOBAbk. gewährt viele Gestaltungsmöglichkeiten. die Gewährleistung gehört ebenso dazu. wie ich weiter oben schrieb ist das in VOB/a § 13 geregelt.
  14. Haustür-Garantie: VOB ungültig, BGB mit 5 Jahren

    noch mal kurz für den Bauherrn das der's auch versteht😉
    Also theoretisch hätte der Schreiner im Rahmen der VOB/a die Garantiezeit verkürzen können. Da er aber nur VOB/B und /c als Vertragsgrundlagen nennt ist die komplette VOB ungültig, ebenso die verkürzte Garantiezeit und Grundlage ist nun das BGBAbk. mit 5 Jahren.
    Ist das jetzt so richtig zusammengefasst?
    PS: Ob jetzt 5 Jahre nach BGB oder 9 Jahre (inkl. Verlängerung nach VOBAbk.) ist mir ziemlich schnuppe  -  nur 6 Monate fand ich halt reichlich kurz  -  denn wenn sich 'ne Tür verzieht o.ä. wird sie dies wohl bei extremen Temperaturen tun (Hochsommer oder Winter).
    Gruß Stefan Genelin
  15. Individualverträge: Gültigkeit von AGB-Abweichungen

    @Ebel
    Ich lese immer wieder AGB-Gesetz. Bedenken Sie bitte, dass auch enorme Abweichungen von der VOB (bzw. dem BGBAbk.) gültig sein können, denn es liegen in der Regel Individualverträge vor. In denen können Sie ALLES regeln, ohne damit mit dem AGBG zu kollidieren. Die Bedeutung der AGB wird hier maßlos übertrieben.
    Ihr Satz "In dem Moment, wo einer der Vertragsparteien versucht diese ausgewogene Verhältnis durch irgendeine eine Klausel (ausgenommen die Verlängerung der Gewährleistungszeit) zu seinen Gunsten zu verändern, fällt fast immer die VOBAbk. weg und es gelten die BGB-Bestimmungen" ist _SO_ nicht haltbar.
  16. Haustür-Abnahme: Verwirrung durch Detaildiskussion

    da haben sie den Salat!
    die Zusammenfassung des fragenden zeigt die nun totale Verwirrung! besser kann man die Diversifizierung eines banalen Problems nicht dokumentieren. man kann das auch stammtischmäßiges zerreden eines einst simplen themas nennen  -  prost und ex!
  17. Bauvertrag: AGB-Gesetz vs. Individualvereinbarungen

    Foto von

    Individualverträge
    Von Seiten des Bauherrn sind es praktisch immer Individualverträge, wodurch Klauseln des BH nicht dem AGB-Gesetz unterliegen. Von Seiten des Auftragnehmers unterliegen seine Klauseln fast immer der AGB-Kontrolle, denn die Klauseln über Gewährleistungsbestimmungen, Haftungsausschlüsse usw. sind in der Regel keine einmaligen Klauseln, sondern das wird der AN immer in seinen Verträgen verwenden und damit unterliegt das dem AGB-Gesetz. Natürlich wird z.B. der Erfüllungsort immer individuell sein und unterliegt nicht dem AGB-Gesetz genau so wie eine vereinbarte Farbe usw.

    Wenn ist die VOBAbk. ist als Ganzes vereinbart, aber nur der Teil B muss ausgehändigt werden. Der AN kann auch nicht irgendwie nach Teil A eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbaren. Das wäre schon ein komischer AN, der nur bei einem Kunden die Gewährleistungsfrist verkürzen will und möglicherweise reicht sogar schon die Verkürzung bei einem Kunden um die VOB zu Fall zu bringen.

    Das was individuell vereinbart ist, ist zum großen Teil bauspezifisch: Termine, Arbeitsunmfang, Preise, Ausführung usw. aber fast alles was nicht baustellenspezifisch: Gewährleistungszeit, Abnahmeregelungen usw. dürfen die Rechte des BH nicht unzulässig einschränken.

    Und bei der geltenden Rechtslage ist eben VOB 4 Jahre mit ggf. Verlängerung, BGBAbk. einmalig 5 Jahre. Wie die Rechtslage bei komplizierten Konstrukten ist, hat ggf. ein Richter zu entscheiden. Und nicht wie z.B. ein Vergleich, der nicht der geltenden Rechtslage entsprechen muss und trotzdem gültig ist.

  18. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    ⚠️ Hinweis: Nachfolgender Text wurde von einem KI-System erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind - überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung. Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Haustür-Teilabnahme beim Bauträger: Rechte und Gewährleistung

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Gültigkeit der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) im Kontext einer Haustür-Teilabnahme beim Bauträger. Es wird erörtert, ob die Gewährleistungsfristen durch individuelle Vereinbarungen im Vertrag beeinflusst werden können und welche Rolle das AGB-Gesetz (Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen) dabei spielt. Ein wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen VOB-Verträgen und BGBAbk.-Verträgen (Bürgerliches Gesetzbuch) hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Bei einer Verkürzung der Gewährleistungszeit durch den Schreiner könnte die Gültigkeit der VOB ausgehebelt werden, was automatisch die 5-jährige BGB-Gewährleistung in Kraft setzt (siehe VOB-Ungültigkeit: Gewährleistungsverkürzung durch Schreiner).

    ✅ Zusatzinfo: Es ist ratsam, eine Zusatzvereinbarung zu treffen, die besagt, dass die Abnahme nur für die zusätzlich beauftragten Teile unter Berücksichtigung der gültigen Rechtslage erfolgt (siehe Zusatzvereinbarung: Gültige Rechtslage bei Teilabnahme). Dies kann im Streitfall einem Richter helfen, die Situation zu beurteilen.

    🔧 Praktische Umsetzung: Bauherren sollten darauf achten, ob der Vertrag als Individualvertrag oder unter Einbeziehung von AGB geschlossen wird. Individualverträge bieten mehr Spielraum für individuelle Regelungen, während AGB der AGB-Kontrolle unterliegen (siehe Bauvertrag: AGB-Gesetz vs. Individualvereinbarungen).

    👉 Handlungsempfehlung: Klären Sie vor der Teilabnahme der Haustür alle Details zur Gewährleistung schriftlich mit dem Bauträger und dem Schreiner ab. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Baurechtsexperten beraten, um Ihre Rechte zu wahren. Beachten Sie auch den Beitrag Haustür-Vertrag: AGB des Schreiners vs. BGB-Gewährleistung.

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