Treppenhaus im Neubau: Zuständigkeit, Reinigung & Instandhaltung im Gemeinschaftseigentum?
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Treppenhaus im Neubau: Zuständigkeit, Reinigung & Instandhaltung im Gemeinschaftseigentum?

Hallo,
folgendes Problem taucht bei unserem 3Fa. Haus Neubau auf:
Wir haben eine Wohnung in dem o.g. Neubau gekauft, nun stellt sich die Frage wer für das Treppenhaus und den Keller zuständig ist. Der Bauherr hat einen Handlauf anbringen lassen und die Treppen vom EGAbk. bis in 2. OGAbk. gefliest sowie die Beleuchtung angebracht, weigert sich nun aber zu streichen oder zu verputzen. Begründung seinerseit: die Malerarbeiten wurden komplett aus den Verträgen herausgenommen, dabei war aber immer nur die Rede von den Wohneinheiten jedoch nie vom Gemeinschaftseigentum. Im Keller sieht es so aus, dass
weder Boden noch Wände und Decke irgeneine Behandlung erhalten haben. Kann dies richtig sein, bzw. gibt es eine Grundlage in der festgehalten ist was vom Bauherrn bei Mehrfamilienhäusern als mindest Anforderung erfüllt werden muss?
Vielen Dank im Voraus
Fam. Gräbner
  • Name:
  • Stefan Gräbner
  1. Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
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    Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme

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    Im Neubau eines Mehrfamilienhauses ist die Zuständigkeit für das Treppenhaus und den Keller ein wichtiger Punkt, der im Gemeinschaftseigentum geregelt wird. Ich empfehle, zunächst die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung genau zu prüfen. Diese Dokumente legen in der Regel fest, welche Bereiche zum Gemeinschaftseigentum gehören und wer für deren Instandhaltung und Reinigung zuständig ist.

    Typischerweise fallen Treppenhaus, Keller, Boden, Wände und Decke unter das Gemeinschaftseigentum. Die Kosten für Malerarbeiten, Beleuchtung und die Anbringung eines Handlaufs werden dann von allen Wohnungseigentümern getragen, entsprechend ihrem Miteigentumsanteil. Die Verträge und die darin enthaltenen Regelungen sind die Grundlage für die Verteilung der Pflichten und Kosten.

    Sollten Unklarheiten bestehen, ist es ratsam, die Protokolle der Eigentümerversammlungen einzusehen. Dort werden Beschlüsse gefasst, die die Zuständigkeiten und Kostenverteilung betreffen. Ich rate dazu, bei anhaltenden Unstimmigkeiten einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht zu konsultieren.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung auf Regelungen zur Zuständigkeit für Treppenhaus und Keller. Klären Sie offene Fragen in der Eigentümerversammlung oder mit einem Rechtsanwalt.

    📖 Wichtige Begriffe kurz erklärt

    Gemeinschaftseigentum
    Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers stehen. Dazu gehören typischerweise Treppenhaus, Keller, Dach, Fassade und tragende Wände. Die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Eigentümergemeinschaft.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Teilungserklärung, Eigentümergemeinschaft
    Teilungserklärung
    Die Teilungserklärung ist ein notariell beurkundetes Dokument, das ein Gebäude in einzelne Sondereigentumseinheiten (Wohnungen, Gewerbeeinheiten) und Gemeinschaftseigentum aufteilt. Sie regelt die Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer sowie die Aufteilung der Kosten für das Gemeinschaftseigentum.
    Verwandte Begriffe: Sondereigentum, Gemeinschaftsordnung, Wohnungseigentumsgesetz
    Eigentümergemeinschaft
    Die Eigentümergemeinschaft besteht aus allen Eigentümern der Wohnungen oder Gewerbeeinheiten in einem Gebäude. Sie ist zuständig für die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und trifft Entscheidungen durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung.
    Verwandte Begriffe: Verwalter, Eigentümerversammlung, Beschluss
    Miteigentumsanteil
    Der Miteigentumsanteil gibt an, welchen Anteil ein Eigentümer am gesamten Gemeinschaftseigentum hat. Er wird in der Teilungserklärung festgelegt und dient als Grundlage für die Verteilung der Kosten und Stimmrechte in der Eigentümerversammlung.
    Verwandte Begriffe: Teilungserklärung, Kostenverteilung, Stimmrecht
    Instandhaltung
    Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Gemeinschaftseigentum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dazu gehören Reparaturen, Wartungsarbeiten und die Beseitigung von Schäden.
    Verwandte Begriffe: Instandsetzung, Reparatur, Wartung
    Sondereigentum
    Sondereigentum bezeichnet den privaten Bereich einer Eigentumswohnung oder Gewerbeeinheit, der im alleinigen Eigentum des jeweiligen Eigentümers steht. Dazu gehören die Innenräume der Wohnung oder Gewerbeeinheit.
    Verwandte Begriffe: Gemeinschaftseigentum, Teilungserklärung, Wohnungseigentumsgesetz
    Beschluss
    Ein Beschluss ist eine Entscheidung, die von der Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung getroffen wird. Beschlüsse sind für alle Eigentümer bindend und regeln Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums.
    Verwandte Begriffe: Eigentümerversammlung, Beschlussfähigkeit, Protokoll

    ❓ Häufige Fragen (FAQ)

    1. Wer ist für die Reinigung des Treppenhauses im Neubau zuständig?
      Die Reinigung des Treppenhauses obliegt in der Regel der Eigentümergemeinschaft. Die konkrete Ausgestaltung, ob ein Reinigungsdienst beauftragt wird oder die Eigentümer abwechselnd reinigen, wird in der Teilungserklärung oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung festgelegt.
    2. Wer trägt die Kosten für die Beleuchtung im Treppenhaus?
      Die Kosten für die Beleuchtung des Treppenhauses sind Teil der gemeinschaftlichen Kosten und werden von allen Eigentümern getragen. Die Verteilung erfolgt in der Regel nach Miteigentumsanteilen, sofern keine andere Regelung getroffen wurde.
    3. Was passiert, wenn ein Eigentümer die Treppenhausreinigung verweigert?
      Wenn ein Eigentümer sich weigert, die ihm obliegende Treppenhausreinigung durchzuführen, kann die Eigentümergemeinschaft ihn abmahnen und im Wiederholungsfall auf Schadensersatz verklagen. Die Gemeinschaft kann dann eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten dem säumigen Eigentümer in Rechnung stellen.
    4. Wie werden Instandhaltungsmaßnahmen im Treppenhaus beschlossen?
      Instandhaltungsmaßnahmen im Treppenhaus werden in der Eigentümerversammlung beschlossen. Die Beschlussfassung erfordert in der Regel eine einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer, sofern die Teilungserklärung keine abweichenden Regelungen vorsieht.
    5. Was ist, wenn die Teilungserklärung keine Regelungen zur Treppenhausreinigung enthält?
      Wenn die Teilungserklärung keine Regelungen zur Treppenhausreinigung enthält, kann die Eigentümergemeinschaft durch Beschluss eine Regelung treffen. Dieser Beschluss sollte im Protokoll der Eigentümerversammlung festgehalten werden.
    6. Können die Kosten für den Handlauf auf alle Eigentümer umgelegt werden?
      Ja, da der Handlauf im Treppenhaus zum Gemeinschaftseigentum gehört, werden die Kosten dafür in der Regel auf alle Eigentümer umgelegt. Die Verteilung erfolgt meist nach Miteigentumsanteilen.
    7. Was fällt unter die Instandhaltung des Kellers?
      Zur Instandhaltung des Kellers gehören beispielsweise die Reparatur von Feuchtigkeitsschäden, die Erneuerung des Anstrichs oder die Instandsetzung der Beleuchtung. Diese Maßnahmen dienen dem Erhalt des gemeinschaftlichen Eigentums.
    8. Wie oft sollte das Treppenhaus gereinigt werden?
      Die Häufigkeit der Treppenhausreinigung hängt von der Nutzung und den Bedürfnissen der Eigentümergemeinschaft ab. In der Regel wird das Treppenhaus wöchentlich oder alle zwei Wochen gereinigt.

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  2. Treppenhaus: Schriftliche Vereinbarung zu Putz/Anstrich?

    Gegenfrage
    War denn überhaupt schriftlich vereinbart, dass Keller und Treppenhaus verputzt/gestrichen werden?
    Wenn nicht, dann haben Sie schlechte Karten befürchte ich ...
    Wie waren denn die herausgenommenen Malerarbeiten eigentlich genau definiert?
  3. Gemeinschaftseigentum: Anspruch auf vollständigen Zustand?

    Tja also ...
    erstmal DANKE für die schnelle Reaktion!
    es waren von Anfang an keinerlei Malerarbeiten innerhalb der Wohnung im Vertrag, jedoch auch kein Handlauf und keine Beleuchtung für das Treppenhaus. Wir (alle 3 Käufer ) sind der Meinung, dass wir ja schlüsselfertige Wohnung erworben haben und das Gemeinschaftseigentum von seitens des Bauherrn in vollständigen Zustand zu bringen ist.
  4. Neubau: Funktionalität vs. Anstrich laut Landesbauordnung

    Foto von Lieselotte Tussing

    schwammig
    ist Ihr Vertrag scheinbar. Handläufe und Beleuchtung sind nach der Landesbauordnung ein Muss, Anstrich nicht. Auch ein 'sicherer' Bodenbelag muss hergestellt werden, Verputz nicht.
    Minimale Anforderung ist  -  bei derlei Sachen  -  wohl die Funktionalität. Und funktionieren tut es auch ohne Farbe.
    Ob sich aus Ihrem Vertrag noch irgend eine Leistung ableiten lässt (Schlagworte wie gehoben, luxuriös etc.), kann nur das Studium Ihres Vertrages hergeben  -  und das kann am besten ein Anwalt.
    Keine Rechtsberatung
    • Name:
  5. WEG-Recht: Gemeinschaftseigentum vor Erwerb fertigstellen?

    Greift hier nicht das WEGAbk.?
    Bei klassischem Wohneigentum innerhalb einer Wohneigentümergemeinschaft kauft jeder anteilig Sondereigentum und dazu Anteile an Gemeinschaftseigentum. Das Gemeinschaftseigentum sollte selbstverständlich vor dem Erwerb fertig sein. Ohne Putz ist es das nicht. Um derartige "Geschäftssitten" zu verhindern wurde in den letzten Jahren das WEG-Recht verschärft. Genaueres kann Ihnen dazu sicher ein RA sagen.
    Früher war es ein häufiges Problem mit einem Herrn B. aus B., der als Bauträger und Verkäufer von Eigentumswohnungen auftrat, dass er die von ihm halbherzig sanierten Bauten von den neuen Eigentümern "mit fertigfinanzieren" ließ und erst danach die restlichen 50-60 % der Wohnungen verkaufte. Das sparte Baukosten, sollte aber mittlerweile unzulässig sein.
  6. WEG: Welcher Paragraph greift bei unfertigem Treppenhaus?

    Bitte etwas genauer, wenn es geht?!
    Danke für die Antworte,
    aber welcher § im WEGAbk. wäre denn hier anzuwenden?
    Habe leider keinen Schimmer wo ich ansetzten muss,
    wäre für jede Hilfe dankbar
    MfG
    Stefan Gräbner
  7. Treppenhaus: Anspruch auf Endputz oder nur Grundputz?

    Putz ...
    Putz im Treppenhaus? Da Sie schreiben weder zu streichen oder zu verputzen, gehe ich davon aus, dass Sie den Endputz, etwa Strutkurputz meinen. Der Grundputz zum Streichen oder Tapezieren ist also im Gebäude. Dann haben Sie laut Ihrer Beschreibung kein Anrecht auf das Finish. Meist wird dies ohnehin erst nach dem Einzug gemacht, da meistens nach dem Möbeltransport so ein Treppenhaus sanierungsbedürftig ist. Der Erbauer hat Ihnen nun die die Restgestaltung des Treppenhauses überlassen.
    Leider Gruß Bauag
  8. Baubeschreibung: Welche Leistungen sind im Neubau enthalten?

    Was steht in der Baubeschreibung?
    Hallo, Sie haben meiner Meinung nur Anspruch auf Leistungen die in der Baubeschreibung zur Wohnanlage zu finden sein müssten und Leistungen die zwingend erforderlich sind. Gabst bei Ihnen keine Grundlagenurkunde mit Teilungserklärung und Baubeschreibung? Bin selbst Wohnungskäufer, daher keine Rechtsberatung.
  9. 📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
    Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)

    📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026

    Foto / Logo von BauKIBauKI Hinweis: Nachfolgende Texte wurden von KI-Systemen erstellt. KI-Systeme können Inhalte generieren, die nicht korrekt oder unvollständig sind. Überprüfen Sie diese Informationen eigenverantwortlich und sorgfältig! Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung und ohne jegliche Gewährleistung! Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt. Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).

    Treppenhaus im Neubau: Zuständigkeit für Instandhaltung im Gemeinschaftseigentum

    💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Zuständigkeit für die Fertigstellung des Treppenhauses in einem Neubau mit Gemeinschaftseigentum. Kernfragen sind, ob ein Anspruch auf Verputz/Anstrich besteht, welche Rolle die Baubeschreibung spielt und inwiefern das Wohnungseigentumsgesetz (WEGAbk.) greift. Ein wichtiger Punkt ist die Unterscheidung zwischen Grundputz und Endputz sowie die Frage, ob eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.

    ⚠️️ Wichtiger Hinweis: Laut dem Beitrag Neubau: Funktionalität vs. Anstrich laut Landesbauordnung sind Handläufe und Beleuchtung Pflicht, Anstrich jedoch nicht. Die minimale Anforderung ist die Funktionalität.

    ✅ Zusatzinfo: Im Beitrag Baubeschreibung: Welche Leistungen sind im Neubau enthalten? wird darauf hingewiesen, dass Ansprüche auf Leistungen bestehen, die in der Baubeschreibung zur Wohnanlage aufgeführt sind oder zwingend erforderlich sind.

    🔴 Kritisch: Ohne eine klare schriftliche Vereinbarung oder eine detaillierte Baubeschreibung kann es schwierig sein, Ansprüche gegenüber dem Bauherrn durchzusetzen. Dies wird im Beitrag Treppenhaus: Schriftliche Vereinbarung zu Putz/Anstrich? deutlich.

    👉 Handlungsempfehlung: Prüfen Sie die Baubeschreibung und den Kaufvertrag sorgfältig auf Klauseln bezüglich der Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums. Konsultieren Sie gegebenenfalls einen Anwalt für Immobilienrecht, um Ihre Ansprüche zu prüfen, wie im Beitrag WEG-Recht: Gemeinschaftseigentum vor Erwerb fertigstellen? empfohlen wird. Klären Sie, ob es sich um Grundputz oder Endputz handelt (siehe Treppenhaus: Anspruch auf Endputz oder nur Grundputz?).

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