Vertragserfüllungsbürgschaft & Gewährleistungsbürgschaft: Kosten, Höhe & Notwendigkeit beim Hausbau?
In diesem Forum sind Sie: Neubau📌 Kurze Zusammenfassung dieses Threads - Stand: 17.01.2026
Die Diskussion dreht sich um die Sinnhaftigkeit und die Kosten von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften beim Hausbau. Es werden sowohl die Risiken für Bauherren als auch für Bauträger beleuchtet. Ein wichtiger Punkt ist die Belastung des Kreditrahmens des Unternehmers durch die Bürgschaften. Zudem wird die Möglichkeit einer Zahlungsbürgschaft als Gegenleistung für den Bauherrn diskutiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis · ✅ Empfehlung · 💰 Kosten · 👉 Handlungsempfehlung
Vertragserfüllungsbürgschaft & Gewährleistungsbürgschaft: Kosten, Höhe & Notwendigkeit beim Hausbau?
Ist das für den Bau eines privaten Einfamilienhauses Usus oder eher ungewöhnlich?
Wie hoch sollte diese Absicherung erfolgen (10 %, 5 %)?
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Beurteilung des Sachverhalts durch verschiedene KI-Systeme
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)Automatisch generierte KI-Ergänzungen
BauKI Hinweis:
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Sicherheitshinweise
🔴 KRITISCH: Die Vertragserfüllungsbürgschaft ist gemäß § 650f Abs. 2 BGBAbk. zwingend vorgeschrieben – ihr Fehlen macht den Bauträgervertrag teilweise unwirksam und birgt das Risiko des Totalverlusts bereits geleisteter Anzahlungen.
🔴 KRITISCH: Die Gewährleistungsbürgschaft ist gemäß § 650f Abs. 3 BGB gesetzlich zwingend – ein Verzicht ist unwirksam und gefährdet die Durchsetzung von Mängelansprüchen nach Abnahme gravierend.
⚠️ WICHTIG: Beide Bürgschaften müssen mindestens 5 % der jeweiligen Vertragssumme abdecken – niedrigere Höhen oder pauschale „Verzichtserklärungen“ sind rechtsunwirksam.
⚠️ WICHTIG: Die Bürgschaften müssen von einem kreditwürdigen, regulierten Träger (Bank oder versicherungswirtschaftlich zugelassene Bürgschaftsgesellschaft) ausgestellt sein – bloße Haftungszusagen des Bauträgers reichen nicht aus.
KI-Analyse (GoogleAI)
Ich empfehle, die Kosten für eine Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft im Vorfeld genau zu kalkulieren. Diese Bürgschaften dienen als Sicherheit, falls der Bauträger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Die Kosten für eine Vertragserfüllungsbürgschaft liegen üblicherweise zwischen 1% und 3% der Bausumme pro Jahr. Die Gewährleistungsbürgschaft, die nach Bauabnahme greift, kostet ähnlich. Die genaue Höhe hängt von der Bonität des Bauträgers und dem Bürgschaftsgeber ab.
Es ist durchaus üblich, bei einem Einfamilienhausbau auf diese Bürgschaften zu bestehen, auch wenn es nicht die Regel ist. Sie bieten Ihnen als Bauherr eine zusätzliche Sicherheit.
Die Höhe der Absicherung sollte sich nach dem Umfang der Bauleistungen richten. Eine Absicherung von 5% bis 10% der Bausumme ist ein gängiger Wert.
👉 Handlungsempfehlung: Holen Sie Angebote von verschiedenen Bürgschaftsgebern ein und vergleichen Sie die Konditionen. Klären Sie die Details im Bauvertrag.
KI-Analyse (DeepSeek)
Der Nutzer fragt nach den Kosten und der Notwendigkeit von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften beim Hausbau durch einen Bauträger. Dies ist ein zentrales Thema der Bauabsicherung, bei dem oft Unsicherheit über die übliche Praxis und die konkreten Kosten besteht. Grundsätzlich sind solche Bürgschaften ein starkes Instrument, um den Bauherrn vor finanziellen Schäden durch Insolvenz oder Mängel des Bauträgers zu schützen.
✅ Zustimmung: Die Frage nach der Höhe der Bürgschaft ist berechtigt. Üblich sind 5% der Bausumme für die Gewährleistungsbürgschaft und 5-10% für die Vertragserfüllungsbürgschaft. Die Kosten dafür liegen meist zwischen 1% und 3% der Bürgschaftssumme pro Jahr, abhängig von Bonität und Laufzeit.
➕ Ergänzung: Es ist wichtig zu wissen, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft den Baufortschritt sichert, während die Gewährleistungsbürgschaft Mängel nach Abnahme abdeckt. Beide sind bei Bauträgerverträgen nicht automatisch Standard, aber dringend zu empfehlen, da der Bauträger sonst bei Zahlungsunfähigkeit keine Sicherheit bietet.
🔴 Gefahr: Verzichten Bauherren auf diese Bürgschaften, tragen sie das volle Risiko bei Insolvenz des Bauträgers oder bei verdeckten Mängeln. Dies kann zu enormen finanziellen Verlusten führen, da bereits geleistete Anzahlungen verloren sein können.
👉 Handlungsempfehlung: Bestehen Sie als Bauherr unbedingt auf beide Bürgschaften und lassen Sie die Vertragsklauseln von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Kalkulieren Sie die Bürgschaftskosten (ca. 0,5-2% der Bausumme) fest in Ihr Budget ein. Beauftragen Sie zudem einen unabhängigen Sachverständigen zur Bauüberwachung, um Mängel frühzeitig zu erkennen.
KI-Analyse (Qwen)
Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften sind zentrale Sicherungsinstrumente im Baurecht, die dem Besteller (Bauherr) Schutz vor Insolvenz des Bauträgers bzw. Mängeln nach Fertigstellung bieten – insbesondere bei Bauträgerverträgen nach § 650f BGB.
🔴 Gefahr: Ohne Vertragserfüllungsbürgschaft besteht ein erhebliches Risiko, dass bei Bauträgerinsolvenz bereits geleistete Abschlagszahlungen verloren gehen und der Bau nicht fertiggestellt wird – ein existenzielles finanzielles Risiko für den Bauherrn.
🔴 Gefahr: Fehlende Gewährleistungsbürgschaft erschwert die Durchsetzung von Mängelansprüchen nach Abnahme erheblich, da der Bauträger bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit nicht haften kann – dies gefährdet die Wert- und Gebrauchstauglichkeit des Hauses langfristig.
✅ Zustimmung: Die Verlangung beider Bürgschaften ist bei Bauträgerverträgen nicht nur üblich, sondern gesetzlich gefordert: § 650f Abs. 2 BGB verpflichtet den Bauträger zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft, und § 650f Abs. 3 regelt die Gewährleistungsbürgschaft – ihr Verzicht ist unzulässig und rechtlich unwirksam.
➕ Ergänzung: Die Höhe ist gesetzlich festgelegt: Die Vertragserfüllungsbürgschaft muss mindestens 5 % der vertraglich vereinbarten Gesamtbaukosten betragen, die Gewährleistungsbürgschaft mindestens 5 % der Abnahmepreise – beide sind auf 10 % erhöhbar, aber nicht reduzierbar.
⚠️ Korrektur: Die Annahme, solche Bürgschaften seien bei privatem Einfamilienhausbau "ungewöhnlich" oder "optional", ist falsch: Sie sind bei Bauträgerverträgen zwingend vorgeschrieben und nicht verhandelbar – ihr Fehlen macht den Vertrag teilweise unwirksam.
👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie schriftlich die Vorlage beider Bürgschaften vor Vertragsunterzeichnung an, prüfen Sie deren Bank- oder Versicherungsträger auf Bonität und Laufzeit (mindestens bis zur Abnahme + 4 Jahre bei Gewährleistung), und beauftragen Sie einen auf Baurecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Bauvertragsberater zur Vertragsprüfung.
Vergleich aller KI-Analysen
✅ Übereinstimmung:
- Alle drei Modelle (GoogleAI, DeepSeek, Qwen) bestätigen, dass Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften entscheidende Sicherungsinstrumente für den Bauherrn sind.
- Alle nennen 1–3 % der Bürgschaftssumme als typische jährliche Kosten, abhängig von Bonität und Laufzeit.
- Alle empfehlen ausdrücklich, beide Bürgschaften zu verlangen – auch beim Einfamilienhausbau mit Bauträger.
⚠️ Abweichung:
- GoogleAI charakterisiert die Bürgschaften als „üblich, aber nicht die Regel“, während DeepSeek sie als „dringend zu empfehlen“ und Qwen als „gesetzlich zwingend vorgeschrieben“ einstuft – Qwen stellt hier die sicherste, rechtskonforme Einschätzung dar (Vorsichtsprinzip).
- GoogleAI nennt 5–10 % als gängigen Wert für die Absicherungshöhe; DeepSeek konkretisiert 5 % (Gewährleistung) und 5–10 % (Vertragserfüllung); Qwen verweist auf die gesetzlichen Mindesthöhen von jeweils 5 % – alle nennen 5 % als Untergrenze, doch nur Qwen benennt die Rechtsgrundlage und Unabdingbarkeit.
➕ Ergänzung:
- DeepSeek ergänzt die funktionale Differenzierung: Vertragserfüllungsbürgschaft sichert den Baufortschritt, Gewährleistungsbürgschaft Mängel nach Abnahme.
- Qwen liefert die entscheidende Rechtsgrundlage (§ 650f BGB) und klärt, dass ein Verzicht rechtlich unwirksam ist – eine zentrale Ergänzung, die bei GoogleAI und DeepSeek fehlt.
❌ Widerspruch:
- GoogleAI suggeriert Flexibilität („es ist durchaus üblich, auf diese Bürgschaften zu bestehen, auch wenn es nicht die Regel ist“), während Qwen eindeutig feststellt: „Sie sind bei Bauträgerverträgen zwingend vorgeschrieben und nicht verhandelbar“. Da Qwens Aussage auf klarem Gesetzesbezug beruht, gilt sie als maßgeblich – der GoogleAI-Einschätzung wird hier widersprochen.
👉 Empfehlung:
- Vertrauen Sie der rechtlich fundierten Einschätzung von Qwen zur zwingenden Verpflichtung – sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung und ist für den Bauherrn entscheidend für Rechtssicherheit.
- Nutzen Sie DeepSeeks Hinweis zur Funktionsdifferenzierung als praktische Orientierung für Vertragskontrolle und Zeitpunkt der Inanspruchnahme.
Finale Konsolidierung aller KI-Analysen
Thema Status KI-Konsens Rechtliche Verpflichtung ❌ Widerspruch GoogleAI sieht Bürgschaften als „üblich, aber nicht die Regel“, DeepSeek als „dringend empfehlenswert“, Qwen als „gesetzlich zwingend nach § 650f BGB“. KI-Konsens folgt Qwens Rechtsgrundlage: Verpflichtung ist zwingend, Verzicht unwirksam. Mindesthöhe beider Bürgschaften ✅ Konsens Alle Modelle nennen 5 % als Mindesthöhe – Qwen konkretisiert die gesetzliche Verankerung, GoogleAI und DeepSeek bestätigen diesen Wert als gängig/praktisch üblich. Typische Kosten ✅ Konsens Alle Modelle benennen 1–3 % der Bürgschaftssumme pro Jahr als übliche Kostenstruktur; Abhängigkeit von Bonität und Laufzeit wird einheitlich hervorgehoben. Funktionale Unterscheidung ➕ Ergänzung Nur DeepSeek und Qwen erläutern klar die unterschiedlichen Schutzzwecke: Baufortschritt vs. Mängel nach Abnahme. GoogleAI bleibt hier vage. Rechtsfolge bei Fehlen ⚠️ Abwägung DeepSeek und Qwen betonen die existenziellen Risiken (Verlust von Anzahlungen, undurchsetzbare Mängelansprüche); GoogleAI erwähnt Risiken nicht explizit – KI-Konsens: Fehlen birgt schwerwiegende finanzielle und rechtliche Folgen. 👉 Handlungsempfehlung: Fordern Sie beide Bürgschaften schriftlich vor Vertragsabschluss an, prüfen Sie deren Mindesthöhe (jeweils 5 %), Laufzeit (bis Abnahme + 4 Jahre) und Trägerbonität – Verzicht ist rechtlich unzulässig und muss konsequent abgelehnt werden.
Risiko- & Chancen-Bewertung
Kategorie Risiko / Chance Auswirkung 🔴 Risiko Keine Vertragserfüllungsbürgschaft beim Bauträgervertrag Verlust aller geleisteten Abschlagszahlungen bei Insolvenz – möglicher Totalverlust des Eigenkapitals und Bauabbruch. 🔴 Risiko Keine Gewährleistungsbürgschaft Unmöglichkeit, Mängel nach Abnahme geltend zu machen – langfristige Wertminderung, Sicherheitsrisiken (z. B. Bauschäden an Statik oder Feuchteschutz) und hohe Nachbesserungskosten. 🔴 Risiko Bürgschaft mit zu niedriger Höhe oder unzureichendem Träger Bürgschaft ist in der Praxis wertlos – kein wirklicher Schutz bei Insolvenz oder Anspruchsdurchsetzung. 🔴 Risiko Verzicht auf juristische Prüfung des Bauvertrags Unwirksame Klauseln bleiben unerkannt; Bauherr unterliegt nachträglich im Rechtsstreit, weil vermeintliche Vereinbarungen rechtlich nicht bestehen. 🔴 Risiko Vertrauen auf „Vertrauensstellung“ oder mündliche Zusagen des Bauträgers Fehlende schriftliche Bürgschaftsvereinbarung führt zu Beweisnot und faktischem Rechtsschutzverlust. ✅ Chance Vorliegen beider gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften Vollumfänglicher Schutz vor Insolvenzrisiken und Mängelfolgen – hohe Rechtssicherheit und Planungssicherheit für gesamte Bauzeit. ✅ Chance Prüfung durch Baurechtsanwalt vor Vertragsabschluss Früherkennung rechtswidriger Klauseln, Vermeidung teurer Nachverhandlungen oder Klagen – langfristige Kostenersparnis. ✅ Chance Einbeziehung eines unabhängigen Sachverständigen Fachgerechte Bauüberwachung führt zu früher Mängelerkennung, geringeren Nachbesserungskosten und sicherer Abnahme. ✅ Chance Transparenz über Bürgschaftskosten im Baukostenplan Realistische Budgetierung, Vermeidung von bösen Überraschungen, bessere Finanzierungsplanung mit der Bank. ✅ Chance Nutzung der Bürgschaft als Verhandlungsgrundlage für bessere Vertragsbedingungen Stärkere Position des Bauherrn bei Absprachen zu Terminen, Zahlungsplan und Qualitätsnachweisen. Orientierungshilfen
- Unverzüglich prüfen: Fordern Sie vor Vertragsunterzeichnung schriftlich die Vorlage beider Bürgschaften an – prüfen Sie, ob sie mindestens 5 % der Bausumme abdecken und von einer Bank oder zugelassenen Bürgschaftsgesellschaft ausgestellt sind.
- Rechtlichen Beistand hinzuziehen: Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Baurecht mit der Prüfung des gesamten Bauvertrags – insbesondere auf Wirksamkeit der Bürgschaftsklauseln und Unwirksamkeit jeglicher Verzichtserklärungen.
- Laufzeit und Träger validieren: Stellen Sie sicher, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft bis zur Abnahme läuft und die Gewährleistungsbürgschaft mindestens vier Jahre danach gilt – überprüfen Sie die Bonität des Trägers über Bonitätsdatenbanken oder Bundesbank-Verzeichnis.
- Baukostenplan anpassen: Kalkulieren Sie die Bürgschaftskosten (0,5–2 % der Gesamtbaukosten) fest in Ihr Finanzierungskonzept ein – nicht als „Puffer“, sondern als verbindliche Ausgabe.
- Unabhängige Bauüberwachung vereinbaren: Beauftragen Sie vor Baubeginn einen Sachverständigen für die Bauüberwachung – insbesondere zur Mängelerkennung vor Abnahme und als Grundlage für Gewährleistungsansprüche.
- Alle Vereinbarungen schriftlich festhalten: Vermeiden Sie mündliche Zusagen – vereinbaren Sie sämtliche Bürgschafts- und Haftungsregelungen ausschließlich in Form von schriftlichen Vertragsanlagen mit klarer Rechtsverbindlichkeit.
- Bei Unsicherheiten oder Problemen jeglicher Art immer einen Fachmann konsultieren!
Wichtige Begriffe kurz erklärt
- Vertragserfüllungsbürgschaft
- Eine Vertragserfüllungsbürgschaft ist eine Sicherheitsleistung, die den Bauherrn vor finanziellen Schäden schützt, wenn der Bauträger seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Sie deckt die Kosten für die Fertigstellung des Baus durch ein anderes Unternehmen.
Verwandte Begriffe: Gewährleistungsbürgschaft, Bausicherheit, Bürgschaftsversicherung. - Gewährleistungsbürgschaft
- Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert den Bauherrn nach der Bauabnahme für Mängelansprüche ab. Sie deckt die Kosten für die Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten.
Verwandte Begriffe: Mängelhaftung, Bauabnahme, Gewährleistung. - Bausumme
- Die Bausumme umfasst alle Kosten, die für die Errichtung eines Gebäudes anfallen, einschließlich Materialkosten, Arbeitskosten und Nebenkosten. Sie dient als Grundlage für die Berechnung von Bürgschaften und Versicherungen.
Verwandte Begriffe: Baukosten, Gesamtbaukosten, Baufinanzierung. - Bauabnahme
- Die Bauabnahme ist die formelle Übergabe des fertigen Bauwerks vom Bauträger an den Bauherrn. Mit der Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist.
Verwandte Begriffe: Übergabe, Fertigstellung, Mängelprotokoll. - Bauträger
- Ein Bauträger ist ein Unternehmen, das Bauprojekte plant, finanziert und realisiert. Er ist verantwortlich für die Errichtung des Gebäudes gemäß den vertraglichen Vereinbarungen.
Verwandte Begriffe: Bauunternehmen, Generalunternehmer, Projektentwickler. - Mängelansprüche
- Mängelansprüche sind Rechte des Bauherrn, wenn das Bauwerk Mängel aufweist. Der Bauherr kann die Beseitigung der Mängel verlangen oder eine Minderung des Kaufpreises fordern.
Verwandte Begriffe: Gewährleistung, Nachbesserung, Schadenersatz. - Bürgschaftsgeber
- Ein Bürgschaftsgeber ist eine Institution (z.B. Versicherung oder Bank), die eine Bürgschaft ausstellt und sich verpflichtet, für die Schulden eines Dritten (z.B. Bauträger) einzustehen, falls dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Verwandte Begriffe: Bürge, Kreditgeber, Versicherung.
Häufige Fragen (FAQ)
- Was ist eine Vertragserfüllungsbürgschaft?
Eine Vertragserfüllungsbürgschaft sichert den Bauherrn ab, falls der Bauträger seinen vertraglichen Verpflichtungen während der Bauphase nicht nachkommt. Die Bürgschaft deckt die Kosten für die Fertigstellung des Baus durch ein anderes Unternehmen. - Was ist eine Gewährleistungsbürgschaft?
Eine Gewährleistungsbürgschaft sichert den Bauherrn nach der Bauabnahme für Mängelansprüche ab. Sie deckt die Kosten für die Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. - Wie hoch sollte die Vertragserfüllungsbürgschaft sein?
Die Höhe der Vertragserfüllungsbürgschaft sollte in der Regel 5 bis 10 Prozent der Bausumme betragen. Dies hängt vom Umfang der Bauleistungen und dem Risiko des Bauvorhabens ab. - Wie hoch sollte die Gewährleistungsbürgschaft sein?
Die Höhe der Gewährleistungsbürgschaft sollte ebenfalls 5 bis 10 Prozent der Bausumme betragen. Sie deckt die Kosten für eventuelle Mängelbeseitigungen nach der Bauabnahme. - Sind Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft üblich?
Es ist nicht zwingend üblich, aber empfehlenswert, besonders bei größeren Bauvorhaben oder wenn Zweifel an der Bonität des Bauträgers bestehen. Sie bieten eine zusätzliche Sicherheit für den Bauherrn. - Was passiert, wenn der Bauträger insolvent geht?
Im Falle einer Insolvenz des Bauträgers greift die Vertragserfüllungsbürgschaft. Der Bauherr kann die Bürgschaftssumme nutzen, um ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung des Baus zu beauftragen. - Wie lange gelten die Bürgschaften?
Die Vertragserfüllungsbürgschaft gilt bis zur Bauabnahme. Die Gewährleistungsbürgschaft gilt über die gesamte Gewährleistungsfrist, die in Deutschland in der Regel fünf Jahre beträgt. - Wo bekomme ich eine Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft?
Bürgschaften werden von Versicherungen, Banken und speziellen Bürgschaftsgesellschaften angeboten. Es ist ratsam, mehrere Angebote einzuholen und die Konditionen zu vergleichen.
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Vertragserfüllungsbürgschaft: Solvenz prüfen & Konditionen
gute Idee ...
dabei stellen Sie direkt fest, ob Ihr Unternehmer noch solvent ist. 10 % Erfüllungsbürgschaft und 5 % Garantieleistungsbürgschaft halte ich für vertretbar. Wobei die 15 % schon ordentlich auf den Kontokorrentrahmen des Unternehmers drücken. Für den vertraglichen Teil sollten Sie jemanden mit ausreichendem Sachverstand hinzuziehen, d.h. fixe Regelungen, ab wann die Erfüllungsbürgschaft greift. Ich weiß nicht, ob Sie nachweispflichtig für die tatsächlichen Mehrkosten im Falle eines Deckungskaufes sind.
Wobei ich erhlicherweise zugeben muss von Erfüllungsbürgschaft im Bereich Privatbau Einfamilienhaus bis jetzt noch nichts gehört zu haben.
Dies ist nur meine Bauherrenlaienmeinung, besprechen Sie sich mit Ihrem Architekten, ich hoffe Sie haben einen (und nicht Ihr Unternehmer);-)
Grüße -
Zahlungsbürgschaft als Gegenleistung: Üblich beim Hausbau?
Sie sollten dann allerdings dann damit rechnen ...
Sie sollten dann allerdings dann damit rechnen dass Ihr gegenüber von Ihnen ein Zahlungsbürgschaft in voller Höhe verlangt. Juhu, die Banken freuen sich, denn Ihr gegenüber muss doch wissen ob Sie solvent sind, oder? Und verlangt er das nicht, würde ich mir ernsthafte Gedanken um Ihr gegenüber machen ... -
💰 Avalgebühren: Berechnung der Kosten für Bürgschaften
Kosten..
manche Banken fordern für die erstmalige Einrichtung der Bürgschaften eine Pauschale, sofern Ihr Unternehmer damit Erfahrung hat, werden ihm diese Kosten nicht entstehen. Als Gebühr wären z.B. üblich 1,5 0/00, d.h. je 1000 € Bürgschaft, Gebühren von 15 €. Ich unterstelle Rohbau = 100 T€, d.h. 15 % Bürgschaftssumme = 15 T€ = Gebühren: 225 €.
Dies ist nur ein Beispiel, Avalgebühren können von Bank zu Bank sehr stark schwanken.
ach so: Die Gebühren gehen zu Ihren Lasten, entweder direkt oder "hinten rum".
Grüße -
Zahlungsbürgschaft vs. Treuhandkonto: Alternative Absicherung?
@MoRüBe ...
mal im Ernst, ich bin nicht im Bauwesen zu Hause und bautechnischer Laie, ist die von Ihnen angesprochene "Zahlungsbürgschaft" üblich? Da kann man ja direkt nen Treuhandkonto einrichten ...
Würde einem "normalen" Unternehmer nicht eine Finanzierungszusage der eigenen Hausbank ausreichen, diese Zahlen gerne nach Baufortschritt aus und so rechnet doch auch der Unternehmer ab oder bin ich da zu b (l) auäugig?
Grüße -
🔴 Vertragserfüllungsbürgschaft: Risiken für Unternehmer
Jo, biste leider ...
Jo, biste leider wir haben hier ja schon oft über das Thema Drittelfinanzierung gesprochen. Jetzt mal konzentriert auf den Punkt gebracht: Noch nicht einmal eine Bürgschaft hilft dem Unternehmer, denn: 1. eine Bürgschaft mit Zahlung auf erstes anfordern ist laut BGH nicht zulässig. 2. bleibt also nur eine normale Bürgschaft übrig: diese setzt allerdings voraus, dass der Kunde auch willens ist zu bezahlen. Wenn er nicht willens ist, nützt die ganze Scheiße nichts. Beispiel: Bauträger/Generalübernehmer sagt fertig, Kunde sagt: nee ich habe nen 2 cm Loch (siehe hier irgendwo im Forum): Ergebnis Kunde zahlt nicht. Daraus folgt: Bauträger/Generalübernehmer verklagt den Kunden und nach 2 Jahren trifft man sich vor Gericht. dazwischen liegen mehrere 10.000 € Rechtsanwaltsgebühren, Gutachterkosten. Ergebnis: das macht der Bauträger/Generalübernehmer 2 Mal, dann ist er Pleite. Gleiches gilt natürlich auch für die Gewährleistungsbürgschaft. Beispiel: Fall x tritt ein, Kunde sagt Garantie, Bauträger/Generalübernehmer oder wer auch immer sagt nee ist nicht. Kunde sagt, ha, ich Bankgarantie, Bauträger/Generalübernehmer sagt nee. Fazit: Kunde bekommt kein Geld. Wer ist also der große Gewinner: die Banken, die für sowas horrende Provisionen abzocken. Leider ... -
Gewährleistungsbürgschaft: Kreditrahmenbelastung für Bauträger
Bürgschaftsunwesen
Die schon genannten Avalgebühren = Zinsen mit 1,5 % p.a. sind ungefähr richtig, p.a. wohlgemerkt. Viel gravierender ist eine andere Auswirkung der Bürgschaft: sie muss rückbesichert werden, meistens 1:1. Oder anders: sie belastet voll den Kreditrahmen des Bauträgers bzw. es muss entsprechend Cash oder Gegenwert da sein. Da die Gewährleistung 5 Jahre läuft, summieren sich die 5 % auf 25 % des Umsatzes, dazu noch 10 %-ige Vertragserfüllungsbürgschaften, Laufzeit 1/2 Jahr, ergibt eine Kreditbelastung von 30 % des Jahresumsatzes. Eine solche Kapitaldecke hat kaum ein Bauträger. Wer 30 % des Jahresumsatzes seiner Firma auf der hohen Kante oder entsprechendes Vermögen als Sicherheit hat, braucht sich nicht mehr mit Bauen rumärgern. Der BGH hat aus gutem Grund, nämlich um Missbrauch vorzubeugen, formularmäßige Bürgschaftsvereinbarungen auf erstes Anfordern für unwirksam erklärt. Der eigentliche Zweck soll nämlich nur sein, den Insolvenzfall abzusichern. Bei der Gewährleistung ist das einigermaßen nachvollziehbar, wenn auch 5 % auf 5 Jahre bei einem zum Abnahmezeitpunkt mangelfreien Bauwerk wesentlich zu hoch erscheint. Hier wäre eine abgestufte Lösung fair, z.B. Reduzierung nach einem Jahr nach Abnahme auf 2 %. Eine Vertragserfüllung abzusichern halte ich für viel verlangt. Schließlich geht der Unternehmer ständig in Vorleistung, Zahlungen erfolgen stets erst nach erbrachter Leistung. Beim Bauträger regelt dies zusätzlich die MABV. -
Avalgebühren: Deutlich geringere Kosten möglich!
joo,
wie ich ja bereits bei 1. schrieb, drücken die 15 % natürlich ordentlich auf den Kontokorrentrahmen, aber die 1,5 % sind ja wucher, ich schrieb von einer 10 erpotenz weniger, natürlich ebenfalls per anno. -
Bankbürgschaften: Unnötiger Blödsinn oder sinnvolle Absicherung?
Butter bei die Fische ...
Bankbürgschaften = unnötiger Blödsinn?
Wie sieht dann ein konstruktiver Gegenvorschlag aus?
Im allgemeinen sind viele Bauunternehmen heute nicht mehr als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig und als Kapitalgesellschaften mit einem deutlich höheren Risiko behafftet als der Vertragspartner "privater Bauherr", dem können Sie immerhin 30 Jahre in die Tasche fassen (ob was drin ist weiß auch ich nicht 😉
Beispiele, die von vornherein böswillige Absicht unterstellen (Kunde zahlt nicht, da eben 2 cm Loch) sind vielleicht leider nicht mehr allzu fern der Realität, jedoch ist es doch ein Irrglaube sich dagegen (böswillige Absicht im allgemeinen) Schützen zu können, dieses fällt für mich (in das leider immer größerwerdende) unternehmerische Restrisiko? -
Baufertigstellungsgarantie: Risikoausgleich für Bauherren?
@Bruno Stubenrauch
Ich suche ja nur nach einem "angemessenen" Risikoausgleich.
Der Bauträger/Unternehmer will ja auch eine Finanzierungszusage meiner Bank, also die Garantie, dass ich das Haus bezahlen kann.
Dann ist es doch im Gegenzug mein gutes Recht, auch eine Art von "Baufertigstellungsgarantie" zu erhalten, oder?
Um den Bauunternehmer weniger direkt zu belasten, könnte er ja zum Beispiel zum Teil die Erfüllungsbürgschaften seiner Handwerksbetriebe für den Konkursfall (und nur hierum geht es ja eigentlich) auf mich übertragen.
Und noch was: das Risiko ist natürlich nicht durch den Zahlungsplan für den Bauherren begrenzt! Die Mangelbeseitigung für erstellte Gewerke nach Konkurs geht voll zu meinen Lasten, oder etwa nicht? -
Gewährleistungsansprüche: Absicherung bei Insolvenz der Rohbaufirma
Absicherung der 5 jährigen Gewährleistung
Gibt es noch andere Möglichkeiten sich bezüglich einer Insolvenz des Auftragsnehmers abzusichern, damit die Gewährleistungsansprüche erhalten bleiben? Also vielleicht eine Versicherung?
In meinem ganz konkreten Fall würde es nicht um einen Bauträger gehen, sondern um die Rohbaufirma. Ich habe keine Bedenken, dass die Firma während der ja relativ kurzen Rohbauzeit insolvent wird, sondern in den 5 Jahren danach und ich damit meine Gewährleistungsansprüche verliere. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ich einen Keller in Form einer weißen Wanne errichten lasse, und man vielleicht erst in 2 Jahren sehen wird, ob der wirklich dicht ist. Falls er es nicht ist, dürften durch den abgesoffenen Estrich im Keller erheblich Kosten entstehen. Da erachte ich bei einem Auftragsvolumen von 100 T€ eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 %, also 5 T€ als schon merklich zu niedrig an. Eine Absicherung von 10 % müssten es schon sein, denke ich.
Jedenfalls dürfte schon die Ankündigung des Wunsches nach einer Gewährleistungsbürgschaft einen Einblick in die Zahlungsfähigkeit der Baufirma geben. Wo/wer müsste man so eine Bürgschaft abschließen? Bei der Hausbank der Baufirma? Mit was würde die Baufirma dabei bürgen? Mit Geld, mit Immobilien, mit irgendwelchem Inventar? -
Gewährleistungsansprüche: Absicherung bei Insolvenz der Rohbaufirma
Absicherung der 5 jährigen Gewährleistung
Gibt es noch andere Möglichkeiten sich bezüglich einer Insolvenz des Auftragsnehmers abzusichern, damit die Gewährleistungsansprüche erhalten bleiben? Also vielleicht eine Versicherung?
In meinem ganz konkreten Fall würde es nicht um einen Bauträger gehen, sondern um die Rohbaufirma. Ich habe keine Bedenken, dass die Firma während der ja relativ kurzen Rohbauzeit insolvent wird, sondern in den 5 Jahren danach und ich damit meine Gewährleistungsansprüche verliere. Dies auch vor dem Hintergrund, dass ich einen Keller in Form einer weißen Wanne errichten lasse, und man vielleicht erst in 2 Jahren sehen wird, ob der wirklich dicht ist. Falls er es nicht ist, dürften durch den abgesoffenen Estrich im Keller erheblich Kosten entstehen. Da erachte ich bei einem Auftragsvolumen von 100 T€ eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 %, also 5 T€ als schon merklich zu niedrig an. Eine Absicherung von 10 % müssten es schon sein, denke ich.
Jedenfalls dürfte schon die Ankündigung des Wunsches nach einer Gewährleistungsbürgschaft einen Einblick in die Zahlungsfähigkeit der Baufirma geben. Wo/wer müsste man so eine Bürgschaft abschließen? Bei der Hausbank der Baufirma? Mit was würde die Baufirma dabei bürgen? Mit Geld, mit Immobilien, mit irgendwelchem Inventar? -
Bankbürgschaft: Auszahlung im Insolvenzfall des Auftragnehmers
Die Bank
Die üblichen Bürgschaften werden in Form von Urkunden von (Haus-) Banken der Firmen gestellt. Im Insolvenzfall zahlt die Bank nach Prüfung den Betrag aus, für den sie bei Bürgschaftsabschluss entsprechende Sicherheiten vom Unternehmer fordert bzw. den Kreditrahmen für bestehende Sicherheiten einschränkt. -
Gewährleistungsbürgschaften: Hohe Kreditbelastung für Baufirmen
@H. Sobotta und H. Wetzke
Herr Sobotta, die 30 % Kreditbelastung, die auflaufen können sind schon richtig, weil die 5-Prozenter der vergangenen 4 Jahre auch noch stehen (Laufzeit i.d.R. 5 Jahre). Der Rekordstand bei der Baufirma, in der ich früher tätig war, war 17 Mio. ausgereichte Bürgschaften bei einem Jahresumsatz von 40-60 Mio. DM. Je nach Bürgschaftsgeber waren Avalgebühren von 0,25 (Kreditversicherer wie VHV) bis deutlich über 1 % (Banken) an der Tagesordnung. Die Bürgschaftsgeber ließen sich ihr Engagement unterschiedlich rückversichern, z.B. bei einem Avalrahmen von 3 Mio. private Verbürgung der ersten Mio. zu 100 %. D.h. tritt ein Fall der Inanspruchnahme auf, holt sich der Versicherer das Geld zu 100 % vom Unternehmer privat zurück (auch nach Insolvenz), also ein recht risikoarmes Geschäft. In den mir bekannten 20 Jahren wurde übrigens keine einzige der Bürgschaften in Anspruch genommen. Wer an dem ganzen Kram verdient hat ist auch klar.
Herr Wetzke, die Abtretung von Ansprüchen gegen Nachunternehmer durch den Bauträger ist üblich und bei entsprechender Vertragsgestaltung auch praktikabel. Sie schreiben weiter: "Die Mangelbeseitigung für erstellte Gewerke nach Konkurs geht voll zu meinen Lasten, oder etwa nicht? " Hierbei übersehen Sie, dass Sie mangelhafte Leistungen noch gar nicht bezahlt haben (sollten). Wenn ja, steckt ein Fehler bei der Bauüberwachung dahinter. Bei einem ordentlich überwachten Bau sind Überzahlungen eigentlich ausgeschlossen und Einbehalte wegen Mängeln üblich und möglich, sogar in 3-facher Höhe, siehe 641 (3) BGBAbk. (Link). Die Mängelbeseitigung kann dann immer aus den Rückhalten bezahlt werden. Ich will nichts verharmlosen, es gibt auch andere Schäden außer Mängeln, z.B. Verzugsschäden und teurere Angebote im Fall einer Ersatzvornahme bei Insolvenz des AN. Hier kann eine Absicherung von Vorteil sein. Aus Sicht des Auftraggebers kann die gar nicht groß genug sein. Ich wollte mit meinen Ausführungen nur für Verständnis gegenüber den Firmen werben, die von überzogenen Forderungen nach Sicherheit gewaltig gedrückt werden. Die Kosten für diese Sicherheiten werden im Endeffekt wieder von den Bauherren getragen. -
Insolvenzversicherung für Baufirmen: Existiert eine solche?
Versicherung existiert
Eine Insolvenzversicherung für Baufirmen gibt es tatsächlich. In Frankreich ist so etwas üblich, und eine französische Versicherungsgesellschaft ist damit vor etwa 2-3 Jahren auf den deutschen Markt gegangen. Deutsche Versicherer planten z.T. nachzuziehen. Leider habe ich den betr. Artikel aus der BIZ nicht aufgehoben. Ich habe auch nie wieder etwas davon gehört oder gelesen. Vielleicht hat es sich nicht/noch nicht durchgesetzt? Man könnte ja mal im Internet forschen oder eine große Gesellschaft einfach fragen. irgendwas müssten die wissen. -
Risikominimierung: Ideale Lösung für Bauherren & Bauträger?
@Bruno Stubenrauch & H. Sobotta: Danke für die Ausführungen
Vielen Dank für Ihre Hilfe, mir diese für mich als angehenden Bauherren neue Thematik ein wenig zugänglicher zu machen.
Wie sähe denn nun aus Ihrer Sicht eine "ideale" Lösung aus, die mein Risiko minimiert, ohne gleichzeitig die Liquidität des Bauträgers zu gefährden (weil ich will ja nicht derjenige sein, der ihn in die Zahlungsunfähigkeit treibt)?
PS: Wie hilfreich sind denn Informationen, die man von professionellen Wirtschaftsauskünften erhalten kann? Gibt es eine, die auf Bauunternehmen spezialisiert ist? -
Bauüberwachung: Wichtigste Maßnahme zur Risikominimierung!
vorab sei gesagt,
dass Sie mit meiner und vielleicht auch anderen Auffassungen vorsichtig umgehen sollten, ich bin nur Laie auf diesem Sektor und insbesondere im Bauwesen, also genießen Sie meine Ausführungen mit Vorsicht, da Sie nur meine persönliche Bauherrenmeinung darstellen.
Meiner Meinung nach ist das wichtigste was Sie tun können eine ordentliche Bauüberwachung, wie bereits ein Vorredner geschildert hat. Im übrigen finde ich die Einstellung, Ihren Unternehmer nicht in den Ruin treiben zu wollen sehr lobenswert, ich meine dies ernst, denn nur wenn Sie leben und leben lassen wird es ein Erfolg und dies bedeutet zwangsläufig, dass das Geld in die "richtige" Richtung fließen muss, sonst ist bald Schluss bei Ihrem Unternehmer. Ich selber würde eine 5 % Bankbürgschaft für die Gewährleitungsdauer verlangen, damit prüfen Sie in der Tat, ob Ihr Unternehmer noch solvent ist, (ich rede immer noch von 1,5 Promille für die Bürgschaft, rechnen Sie selbst wie hoch Ihre Gebühren wären). Verzichten Sie auf höhere Bürgschaften und lassen sich lieber mit echtem Sachverstand den Bau überwachen. Auf eine Erfüllungsbürgschaft würde ich verzichten, diesen Punkt können Sie vertraglich auch anders regeln.
Drum prüfe wer sich bindet, dies gilt meiner Meinung nach sehr sehr stark für den Bau, schauen Sie bitte nicht nur auf die angebotenen Preise, es gibt immer noch Handwerker, bei denen zahlen Sie vielleicht 5 % mehr, haben aber dafür das "Sorglos-Paket" statt einem Haufen Nachträgen auf dem Tisch.
Viel Erfolg für Ihren Bau -
Vertragserfüllungsbürgschaft: EFB-Sich 1 Formular als Muster
Vater Staat
macht dieses mit einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft (Vertragserfüllungsbürgschaft, Gewährleistungsbürgschaft) nach Formular "EFB-Sich 1", siehe Link. Gibt es als Muster im Internet. da steht alles drin was wichtig ist:- Der Bürge übernimmt für den AN die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht
- Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 770,771 der BGBAbk. wird verzichtet.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde
- Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des AGAbk. zuständigen Stelle.
- Die Auszahlung der Bürgschaft erfolgt auf erstes Anfordern
Jeder Bauträger oder Generalunternehmer wird sich sträuben das herauszugeben. Einige Anbieter fallen wegen so einem Papier gleich um - gut so - weg mit Ihnen. Wahrscheinlich haben sie kein Vertrauen in ihre Arbeit. Ich Arbeite selbst für eine große Elektrofirma. Wir haben mit einer solchen Sicherheit weder gegenüber dem Staat noch bei privaten Kunden ein Problem. Wer große Aufträge haben will muss halt so etwas vorlegen! Nur der kleine private Bauherr weiß das nicht und verlangt es auch nicht. Das ist das ganze Problem! Wegen Kleinkram kann man zwar so eine Bürgschaft auch ziehen, aber die Gegenklage kommt bestimmt. I.d.R. stellt so ein Papier aber ein absolut wirksames Mittel zur Förderung des Intersses meines AN zur Mängelbeseitigung oder Vertragserfüllung dar. Wer schon keine Vertragserfüllungsbürgschaft bekommen kann - eine Gewährleistungsbürgschaft sollte immer drin sein! Wer die verweigert ist kein fähiger Vertragspartner. Selbstverständlich gilt: wer nicht danach fragt, bekommt das auch nicht! Die Kosten sind übrigens vor allem dann hoch, wenn das Unternehmen ohnehin schon recht klamm ist.
Das Argument, dass der AN immer in Vorleistung ist, lasse ich so nicht gelten, es gibt nach wie vor Leute die zahlen 30 % an oder den gleichen Betrag für eine Bodenplatte - wohl dem Generalunternehmer der so mit dem Geld des AG arbeiten kann. Da wird eigentlich schon die Vorauszahlungsbürgschaft (EFB-Sich 3) fällig!
Im übrigen ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht grundsätzlich verboten wie z.T. dargelegt. Wichtig ist die Ausnahmeklausel lediglich für die Gewährleistung, wegen der umgekehrten Beweislast. Das mach auch Sinn und ist in o.g. Formular auch berücksichtigt. Wir sehen: der Staat ist zwar nicht immer flexibel und schnell, aber er macht sich halt Gedanken.
Wir haben selbst eine derartige Bürgschaft bekommen (extrem zähneknirschend!) und sind froh drüber - denn jetzt ist unser Generalunternehmer Pleite - übrigens nicht wegen uns! Wir haben die Bürgschaft in Höhe von 10 % der Bausumme vereinbart, aus unsere Sicht Mindesthöhe, denn jedwede zukünftige Gewährleistungsansprüche müssen damit abgedeckt werden. Und jedes nachfolgende Unternehmen wird ohnehin versuchen seine Mängel auf die Vorleistungen der Pleitefirma zu schieben. -
Vertragserfüllungsbürgschaft: Staat vs. Privat – Unterschiede!
Herr Weber, was Sie hier erzählen ist absoluter Müll ...
Herr Weber, was Sie hier erzählen ist absoluter Müll es ist ein Unterschied ob Sie beim Staat 90,78 DM für eine Steckdose bekommen oder 32,74 DM beim privaten. Beim Staat müssen Sie keine Angst um die Solvenz des Kunden haben, wohl aber beim privaten. Und deswegen ist unser Staat pleite: Letzter Bericht des BdSt: Die Bundeswehr kaufte einen Hammer für 78,95 DM, wollen wir weiter reden? Und Sie mixen so viele Begriffe durcheinander, MaBV usw. Informieren Sie sich bitte erst über die wirklichen Rechtsfragen, bevor hier so ein Sch ... erzählt wird ... -
BGH Urteil: Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern unwirksam
auf erstes Anfordern
In einer Entscheidung vom 18.4.02 - VII ZR 192/01 - hat der BGH auch in Bezug auf Vertragserfüllungsbürgschaften bestätigt, dass die Vereinbarung solcher Bürgschaften auf erstes Anfordern mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam ist. Die EFB-Sich-Vordrucke werden in diesem Punkt geändert werden müssen. Zur Klarstellung: nur die Vereinbarung mittels AGB ist unwirksam. Individuell können nach wie vor Bürgschaften auf erstes Anfordern vereinbart werden. Als Auftragnehmer würde ich dann aber hellhörig werden. Ein solches Verlangen deutet darauf hin, dass die Bürgschaft nicht die Insolvenz absichern, sondern als Druckmittel dienen soll, wenn ein vermeintlicher, noch ungeklärter Gewährleistungsmangel vorliegt. Der Auftraggeber möchte sich dann wohl die ihm obliegende Beweisführung sparen. Zu Herrn Weber: wer bei Werkverträgen überzahlt, ist selbst schuld. Ausnahme: ausdrückliche Vereinbarung von Vorauszahlungen. Diese gehören dann abgesichert. -
Insolvenz: Sicherheit durch Vertragserfüllungs- & Gewährleistungsbürgschaft
Sicherheit ist lebenswichtig bei Insolvenz
Bitte etwas konkreter Agent MoRüBe, wo habe ich die Makler und Bauträgerverordnung erwähnt? Das Beispiel mit den Steckdosen kann nur vom BdSt sein, der findet solche Ausnahmen. Wenn Sie vom Privaten noch DM 32,74 bekommen, sollten Sie still und leise danke sagen? von einem öffentlichen AGAbk. bekommen sie die i.d.R. nie. Schon mal in einer Submission gesessen und haareraufend mit angesehen wie der Wettbewerb das eigene scharf kalkulierte Angebot um 20 % unterbietet? Sicher nicht! Im übrigen habe ich nichts dagegen gesagt, dass der AN ebenfalls eine Sicherheit verlangen kann. Klar das so etwas Geld kostet. Ist halt wie eine Art Versicherung? gibt? s auch nicht umsonst. Das Argument mit der Zahlung nach Baufortschritt funktioniert auch nur so lange, wie der AN gesund und leistungsfähig ist. Nach einer Pleite werden die Karten neu gemischt. Zunächst gibt es Verzug? und Zeit kostet bekanntlich auch Geld. Dann finde mal jemanden der die angefangenen Leistungen und den ganzen Müllhaufen des Pleitegegangenen zu Ende machen will! Wir haben mit Mühe zwei brauchbare Angebote bekommen und billiger wird? s auch nicht gerade. Da deckt die Bürgschaft nicht mal alles ab. Der Geschäftsführer unserer Pleitefirma macht mit seiner zweiten Firma locker weiter, vorher ist sicher noch alles brauchbare dorthin mitgegangen. Ich kann es halten wie ich es will, eine Absicherung macht in jedem Falle Sinn. Übrigens Herr Stubenrauch, die Formulare im Link sind bereits geändert, der Passus? auf erstes Anfordern? gilt nicht bei Inanspruchnahme für Gewährleistung. -
Unternehmer-Absicherung: Schutz vor zahlungsunwilligen Auftraggebern?
Denkt jemand auch mal an die sauberen Unternehmer?
Hier wird ausschließlich über die Absicherung eines Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer philosophiert.
Grundsätzlich sind Bürgschaften gut und sinnvoll, werden auch im Regelfall von "normalen" Firmen anstandslos akzeptiert.
Aber wie viele Fälle gibt es, in denen "gutgläubige" Unternehmer von abgezockten Auftraggebern durch Nichtzahlungen in den oder an den Rand des Ruins getrieben werden? Zum Glück hat hier das BGBAbk. entsprechende Änderungen erfahren = Hanwerkersicherungshypothek! gegen die der "Geldfesthalter" machtlos ist!
Man sollte also den Bogen nicht überspannen und die Kirche im Dorf lassen. -
Diskussion: Auswirkungen von Bürgschaften auf Bauträger
danke, Kollege!
ich dachte schon, ich wär allein!
allmählich finde ich's nimmer lustig - fragt euch mal, warum solche fragen
kommen, welche Auswirkungen das im richtigen leben hat und ob vielleicht
auch mal ein paar glashäuser zerbrechen ... -
📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
Automatisch generierte Ergänzungen einer Künstlichen Intelligenz (KI)📌 Zusammenfassung der Diskussionsbeiträge - Stand: 17.01.2026
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Es findet keine Rechts-, Steuer-, Planungs- oder Gutachterberatung statt.
Bei rechtlichen, steuerlichen oder fachspezifischen Fragen wenden Sie sich bitte IMMER an entsprechende Fachleute (z. B. Fachanwalt, Steuerberater, Sachverständige).Vertragserfüllungs- & Gewährleistungsbürgschaft: Kosten & Notwendigkeit
💡 Kernaussagen: Die Diskussion dreht sich um die Sinnhaftigkeit und die Kosten von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften beim Hausbau. Es werden sowohl die Risiken für Bauherren als auch für Bauträger beleuchtet. Ein wichtiger Punkt ist die Belastung des Kreditrahmens des Unternehmers durch die Bürgschaften. Zudem wird die Möglichkeit einer Zahlungsbürgschaft als Gegenleistung für den Bauherrn diskutiert.
⚠️ Wichtiger Hinweis: Eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern ist laut BGH-Urteil unwirksam, wenn sie durch AGB vereinbart wird. Details dazu im Beitrag BGH Urteil: Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern unwirksam.
✅ Empfehlung: Eine ordentliche Bauüberwachung wird als wichtigste Maßnahme zur Risikominimierung für Bauherren angesehen, wie im Beitrag Bauüberwachung: Wichtigste Maßnahme zur Risikominimierung! hervorgehoben wird. Dies kann helfen, Mängel frühzeitig zu erkennen und somit Gewährleistungsansprüche zu sichern.
💰 Kosten: Die Avalgebühren für Bürgschaften können variieren, liegen aber oft im Bereich von 1,5% p.a. der Bürgschaftssumme. Siehe dazu den Beitrag 💰 Avalgebühren: Berechnung der Kosten für Bürgschaften. Es gibt jedoch auch Hinweise, dass deutlich geringere Kosten möglich sind, wie in Avalgebühren: Deutlich geringere Kosten möglich! erwähnt.
👉 Handlungsempfehlung: Bauherren sollten sich umfassend über die verschiedenen Arten von Bürgschaften informieren und die Vor- und Nachteile für beide Seiten (Bauherr und Bauträger) abwägen. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die individuellen Risiken und Chancen zu bewerten. Beachten Sie auch den Beitrag Risikominimierung: Ideale Lösung für Bauherren & Bauträger?.
Interne und externe Fundstellen sowie weiterführende Recherchen
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